§ 2. Bekämpfungsgebiete.
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen jeweils die Gebiete, in denen die Seuche planmäßig (Abs. 2 und 4) zu bekämpfen ist (Bekämpfungsgebiete). Bei der Auswahl der Gebiete und ihrer zeitlichen Einbeziehung in das Bekämpfungsverfahren ist im Rahmen der dem Bund aus eigenem oder sonst zur Verfügung stehenden Mittel auf die Bedeutung der Gebiete für die Tierzucht und den Viehexport sowie auf den Verseuchungsgrad der Gebiete und den Stand der Rindertuberkulosebekämpfung Bedacht zu nehmen.
(2) In den Bekämpfungsgebieten sind, wenn nicht die Einleitung eines Vorverfahrens im Sinne des Abs. 4 angeordnet wurde, nach einem vom Landeshauptmann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer aufgestellten Plan die bangverseuchten Rinder festzustellen (§ 3), aus den Beständen auszuscheiden (§ 4) und entweder unmittelbar oder nach einer vorübergehenden Nutzverwertung (§ 6) der Schlachtung zuzuführen (Tilgungsverfahren). Der Plan hat in fachlicher und organisatorischer Hinsicht die einwandfreie Durchführung der Bekämpfung zu gewährleisten und es müssen hiefür die erforderlichen Mittel sichergestellt sein. Der Plan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen.
(2a) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung
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1. | das Alter, ab welchem die Tiere zu untersuchen sind, und erforderlichenfalls auch die Anzahl der zu untersuchenden Rinder vorzuschreiben und |
2. | die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen zu regeln. |
(2b) Verordnungen nach Abs. 2a sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung anderer Tierseuchen, des Standes des Bekämpfungsverfahrens, des Verseuchungsgrades, des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) festzulegen. Hiebei können die periodischen Untersuchungen auch in Form von Stichprobenkontrollen vorgesehen werden. Bei Anordnung von Stichproben ist die Einbeziehung von Milch-, Mast- und Mutterkuhbetrieben im epidemiologisch erforderlichen Ausmaß sicherzustellen.
(3) In das Bekämpfungsverfahren sind auch die Bestände jener Viehhaltungsbetriebe einzubeziehen, die zwar außerhalb eines Bekämpfungsgebietes liegen, deren Besitzer jedoch ein ihnen zustehendes Weiderecht im Bekämpfungsgebiet ausüben wollen.
(4) Für stark verseuchte Bekämpfungsgebiete kann das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, wenn die Ausmerzung der bangverseuchten Rinder nach den Fristen des Tilgungsverfahrens den Tierhaltern des Gebietes die Weiterführung ihrer Viehwirtschaft wesentlich erschwert, anordnen, daß dem Tilgungsverfahren Maßnahmen voranzugehen haben (§ 5), durch die vorerst der Grad der Verseuchung in diesem Gebiet herabgesetzt wird (Vorverfahren).
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat für ein Gebiet, für das ausreichende Unterlagen über die Verseuchung nicht zur Verfügung stehen, Erhebungen anzuordnen, um den Verseuchungsgrad dieses Gebietes mit hinreichender Genauigkeit festzustellen (Orientierungsverfahren).
(6) Bestand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte betreuungsmäßige Einheit darstellt; unter den Begriff “Tierhaltungsbetrieb” fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebes) jeder Ort, an dem Rinder gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.