Auf Grund des § 6 des Gesetzes vom 16. Jänner 1896, R. G. Bl. Nr. 89 ex 1897, betreffend den Verkehr von Lebensmitteln und einigen Gebrauchsgegeenständen (Anm.: richtig: Gebrauchsgegenständen), wird zum Schutze der Gesundheit die Verwendung der abgezogenen Haut von Rinderköpfen und Unterfüßen von Rindern zur Wursterzeugung verboten.