Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen, Fassung vom 17.04.2024

§ 0

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG REPUBLIK ÖSTERREICH UND REGIERUNG DER REPUBLIK DER DER UNGARN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IN DER BERUFLICHEN BILDUNG UND ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER GLEICHWERTIGKEIT VON BERUFLICHEN PRÜFUNGSZEUGNISSEN
StF: BGBl. Nr. 849/1994 (NR: GP XVIII RV 1572 AB 1631 S. 166. BR: AB 4801 S. 587.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 1999,

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, (1. BVRBG) (NR: GP römisch XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 8, des Abkommens wurden am 5. bzw. 23. August 1994 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 8, mit 1. Oktober 1994 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Ungarn,

  • Strichaufzählung
    im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen,
  • Strichaufzählung
    in der Absicht, den Absolventen beruflicher Bildungsgänge die Berufsausübung und das berufliche Fortkommen im jeweils anderen Staat zu erleichtern,
  • Strichaufzählung
    im Bewußtsein der im Bereich der beruflichen Bildung bestehenden Gemeinsamkeiten,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Text

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeutet

  1. Litera a
    der Ausdruck „Prüfungszeugnis“ ein Zeugnis oder einen Nachweis, daß durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung, deren Anforderungen in Rechtsvorschriften beider Seiten geregelt sind, ein beruflicher Bildungsgang abgeschlossen worden ist;
  2. Litera b
    der Ausdruck „Gleichwertigkeit“ das Vorliegen von gleichwertigen Prüfungsanforderungen;
  3. Litera c
    der Ausdruck „Gleichhaltung“ die innerstaatliche Anerkennung der Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen.

Art. 2

Text

Artikel 2

Die Vertragsparteien werden der Entwicklung und Erweiterung ihrer Zusammenarbeit auf dem Gebiet der beruflichen Bildung besondere Aufmerksamkeit widmen und sich um deren Förderung bemühen. Zu diesem Zweck werden sie sich auch für eine Zusammenarbeit zwischen Institutionen, Organisationen und Instituten beider Seiten, insbesondere auch der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die mit Fragen der beruflichen Bildung befaßt sind, im gesamtstaatlichen wie im regionalen Bereich einsetzen.

Art. 3

Text

Artikel 3

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien werden Prüfungszeugnisse gleichhalten, wenn
    1. Litera a
      auf beiden Seiten die Gleichwertigkeit festgestellt worden ist und
    2. Litera b
      die Prüfungszeugnisse in das Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse gemäß der Anlage zu diesem Abkommen aufgenommen sind.
  2. Absatz 2Die Anlage zu diesem Abkommen kann durch Notenwechsel geändert oder ergänzt werden.
  3. Absatz 3Die Vertragsparteien werden
    1. Litera a
      alle zur Beurteilung der Gleichwertigkeit erforderlichen Informationen und Unterlagen austauschen und
    2. Litera b
      einander alle Änderungen in den Prüfungsanforderungen so früh wie möglich mitteilen.
  4. Absatz 4Von der Gleichhaltung sind Prüfungszeugnisse ausgeschlossen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Berufsausbildungsverhältnis, das ausdrücklich mit dem ausschließlichen Ziel einer späteren Verwendung als Beamter begründet wird, erworben wurden.

Art. 4

Text

Artikel 4

Ein gleichgehaltenes Prüfungszeugnis verleiht der im Prüfungszeugnis angeführten Person auf der jeweils anderen Seite die Rechte, die mit dem gleichgehaltenen Prüfungszeugnis dieser anderen Seite verbunden sind.

Art. 5

Text

Artikel 5

  1. Absatz einsFür die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, setzen beide Vertragsparteien eine Expertenkommission ein. In der Expertenkommission sollen auf jeder Seite Vertreter von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen mitwirken.
  2. Absatz 2Die Expertenkommission tritt zumindest jedes zweite Jahr, ansonsten auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien zusammen.
  3. Absatz 3Die Expertenkommission überprüft die Durchführung dieses Abkommens und empfiehlt übereinstimmend Änderungen und Ergänzungen des Verzeichnisses der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse gemäß Artikel 3.

Art. 6

Text

Artikel 6

Von diesem Abkommen wird nicht berührt

  1. Ziffer eins
    die Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 11. Dezember 1953 *) samt Zusatzprotokoll vom 3. Juni 1964 **);
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse für die Zulassung zu den Universitäten vom 16. Juli 1982 ***);
  3. Ziffer 3
    das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Gleichwertigkeit der Studien an den Universitäten und der akademischen Grade vom 8. März 1983 ****).

____________________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1957,

**2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1985,

***) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1984,

****) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1985,

Art. 7

Text

Artikel 7

  1. Absatz einsDieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, bis es von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird. Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei der anderen Vertragspartei wirksam.
  2. Absatz 2Dieses Abkommen kann vorbehaltlich der Regelung in Artikel 3 Absatz 2 nur durch eine zwischen den Vertragsparteien zu schließende Vereinbarung geändert oder ergänzt werden.

Art. 8

Text

Artikel 8

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die beiden Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Geschehen zu Wien, am 6. April 1994, in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Anl. 1

Text

Anlage zu Artikel 3

Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse

Bezeichnung des österreichischen Prüfungszeugnisses

Bezeichnung des ungarischen Prüfungszeugnisses

Zeugnis über das Bestehen der Lehrabschlußprüfung in dem Lehrberuf

Zeugnis über das Bestehen der Facharbeiterprüfung in dem Lehrberuf

1. Bäcker

Pek/Sütö

2. Chemielaborant

Vegyesz-analitikus

3. Dachdecker

Tetöfedö

4. Dreher

Esztergalyos

5. Elektroinstallateur

Villamoshalozatszerelö

6. Fernmeldebaumonteur

Telefon-es halozatszerelö

7. Fleischer

Hentes/Husfeldolgozo

8. Fotokaufmann

Fotocikk kereskedö

9. Friseur und Perückenmacher

Fodrasz

10. Kellner

Pincer/Felszolgalo

11. Koch

Szakacs

12. Konditor (Zuckerbäcker)

Cukrasz

13. Kraftfahrzeugelektriker

Autovillamossagi szerelö

14. Kraftfahrzeugmechaniker

Autoszerelö

15. Lackierer

Fenyezö es mazolo

16. Landmaschinenmechaniker

Mezögazdasagi gepszerelö

17. Maschinenschlosser

Geplakatos

18. Radio- und Fernsehmechaniker

Radio es televizio müszeresz

19. Schlosser

Szerkezetlakatos

20. Tischler

Asztalos

21. Wasserleitungsinstallateur

Vizvezetek-es keszülekszerelö

22. Werkzeugmacher

Szerszamkeszitö

23. Zentralheizungsbauer

Központifütes es csöhalozatszerelö