Dauer der Verlängerung
§ 4. (1) Im Hinblick auf die zeitliche Inanspruchnahme sind bei Ausübung mehrerer Funktionen als Studierendenvertreter in einem Semester die Zeiten für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit mit der Maßgabe zusammenzuzählen, daß die Summe höchstens ein ganzes Semester ergeben darf. Die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit für die im § 3 Abs. 1 und 2 genannten Studierenden beinhaltet jedoch auch die Verlängerung für alle anderen durch sie wahrgenommenen Funktionen als Studierendenvertreter, Vorsitzende oder Sprecher der Heimvertretungen.
(2) Die höchstzulässige Studienzeit kann um nicht mehr als die gesamte als Studierendenvertreter zurückgelegte Zeit und um insgesamt nicht mehr als vier Semester verlängert werden.
(3) Ergibt die rechnerische Ermittlung der zulässigen Verlängerung keine ganze Semesterzahl, so sind Verlängerungszeiten bis zu 0,49 Semestern nicht zu berücksichtigen und Verlängerungszeiten ab 0,5 Semestern als ganze Semester anzusehen.