Die §§ 1 bis 5 der Verordnung betreffend Belastungen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2, 5 und 8 des Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 53/1993, samt Anlage zu dieser Verordnung gelten für Arbeiten in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen.