Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, Fassung vom 30.06.2018

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über besondere Hilfeleistungen an Wachebedienstete des Bundes und deren Hinterbliebene (Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz – WHG)
StF: BGBl. Nr. 177/1992 (NR: GP XVIII IA 300/A AB 415 S. 63. BR: AB 4234 S. 551.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, (NR: GP römisch XIX RV 223 AB 289 S. 47. BR: 5089 AB 5082 S. 603.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 631 AB 688 S. 75. BR: 5446 AB 5449 S. 627.)

[CELEX-Nr.: 393L0104, 389L0391]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1999, (NR: GP römisch XX AB 1591 S. 161. BR: AB 5880 S. 651.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 176 AB 260 S. 32. BR: AB 6176 S. 667.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 636 AB 697 S. 75. BR: 6396 AB 6445 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1066 AB 1079 S. 100. BR: AB 6632 S. 687.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 283 AB 320 S. 40. BR: 6923 AB 6943 S. 704.)

[CELEX-Nr.: 31999L0070 und 32001L0019]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 953 AB 1031 S. 115. BR: AB 7343 S. 724.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 1190 AB 1243 S. 129. BR: 7434 AB 7448 S. 729.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1417 AB 1550 S. 155. BR: AB 7585 S. 736.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII AB 368 S. 42. BR: AB 7842 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (NR: GP römisch XXIV RV 1 AB 30 S. 8. BR: AB 8037 S. 763.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2016, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)

[CELEX-Nr.: 32014L0054]

§ 1

Text

1. Abschnitt
HILFELEISTUNGEN

Auslobung der Hilfeleistungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer zuständige Bundesminister hat den Bund durch Auslobung (Paragraph 860, ABGB) zu verpflichten, nach diesem Bundesgesetz Wachebediensteten oder deren Hinterbliebenen besondere Hilfeleistungen zu erbringen. Diese Auslobung ist durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.
  2. Absatz 2Die Zuständigkeit des Bundesministers bestimmt sich nach der Diensthoheit über den Wachebediensteten zum Zeitpunkt des Dienst- oder Arbeitsunfalls.

§ 2

Text

Art der Hilfeleistungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsAls besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen.
  2. Absatz 2Als besondere Hilfeleistungen an Hinterbliebene von Wachebediensteten sind vorgesehen:
    1. Ziffer eins
      eine einmalige Geldleistung und
    2. Ziffer 2
      eine vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund.

§ 3

Text

Begünstigte

Paragraph 3,
  1. Absatz einsWachebedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Beamte und Beamtinnen sowie Vertragsbedienstete, denen eine Wachdienstzulage nach Paragraph 81, oder Paragraph 143, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, oder eine gleichartige Zulage auf Grund von vertraglichen Regelungen gebührt.
  2. Absatz 2Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Partnerinnen, eingetragene Partner und Kinder, für die der oder die Wachebedienstete zu sorgen hatte, wenn ihnen durch den Tod des oder der Wachebediensteten der Unterhalt entgangen ist.

§ 4

Text

Voraussetzungen für die Hilfeleistungen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Wachebediensteter
      1. Litera a
        einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder
      2. Litera b
        einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
      in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet, und
    2. Ziffer 2
      dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
    3. Ziffer 3
      dem Wachebediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
    Ziffer 3, ist nicht auf die Vorschussleistung von Schmerzensgeld nach Paragraph 9, Absatz eins a, anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Bund hat die besonderen Hilfeleistungen an Hinterbliebene zu erbringen, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Wachebediensteter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, erleidet und
    2. Ziffer 2
      dieser Dienst- oder Arbeitsunfall den Tod des Wachebediensteten zur Folge hatte.
  3. Absatz 3Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn der Wachebedienstete einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben (Absatz eins, Ziffer eins,).

§ 5

Text

Ansuchen um Hilfeleistungen

Paragraph 5,

Der nach Paragraph eins, Absatz 2, zuständige Bundesminister hat Personen, die für Hilfeleistungen nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommen, über dieses Bundesgesetz zu informieren und deren Ansuchen um eine besondere Hilfeleistung entgegenzunehmen.

§ 6

Text

Informationspflicht

Paragraph 6,

Im Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger und vor den Gerichten sind Personen, die für Hilfeleistungen nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommen, über dieses Bundesgesetz zu informieren.

§ 7

Text

2. Abschnitt
EINMALIGE GELDLEISTUNG

Ausmaß

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie einmalige Geldleistung des Bundes beträgt 109 009,3 €.
  2. Absatz 2Kommen mehrere Hinterbliebene des Wachebediensteten in Betracht, ist die einmalige Geldleistung zur ungeteilten Hand zu zahlen.

§ 8

Text

Rückersatz

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Hilfeleistungen sind nur zu erbringen, wenn sich der Empfänger vorher verpflichtet, unberechtigt empfangene Hilfeleistungen im Falle des Absatz 3, zu ersetzen.
  2. Absatz 2Kommen mehrere Hinterbliebene des Wachebediensteten in Betracht, gebühren die Hilfeleistungen nur jenen, die eine Verpflichtungserklärung gemäß Absatz eins, abgeben.
  3. Absatz 3Unberechtigt empfangene Hilfeleistungen sind – vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes – zu ersetzen, wenn die Auszahlung der Geldleistung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde. Eine Vereinbarung über die Rückerstattung in Teilbeträgen ist zulässig.
  4. Absatz 4Auf die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, besonders in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers, verzichtet werden.

§ 9

Text

3. Abschnitt
VORLÄUFIGE ÜBERNAHME VON ANSPRÜCHEN DURCH DEN BUND

Voraussetzungen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Bund leistet als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen Vorschuß, wenn
    1. Ziffer eins
      sich der Wachebedienstete oder seine Hinterbliebenen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne dieses Bundesgesetzes an einem Strafverfahren beteiligen, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
    2. Ziffer 2
      solche Ersatzansprüche dem Wachebediensteten oder seinen Hinterbliebenen im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen werden.
  2. Absatz eins aEin Vorschuss nach Absatz eins, ist nur für Heilungskosten, Bestattungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das dem Wachebediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder durch den Tod den Hinterbliebenen entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten. Dieser Vorschuß ist höchstens bis zum 60fachen Betrag des jeweiligen, für die Gewährung von Ausgleichszulagen gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera b, ASVG maßgebenden Richtsatzes zu leisten.
  3. Absatz eins bDas Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz eins a, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
  4. Absatz 2Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so leistet der Bund ausgenommen beim Schmerzengeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss. Dieser Vorschuß ist höchstens bis zum 60fachen Betrag des jeweiligen, für die Gewährung von Ausgleichszulagen gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera b, ASVG maßgebenden Richtsatzes zu leisten.
  5. Absatz 3Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes nach Absatz eins und 2 besteht nur insoweit, als die Ansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2016,)

§ 10

Text

Übergang der Ansprüche

Paragraph 10,

Die Ansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Täter gehen, soweit sie vom Bund zu bevorschussen sind, durch Legalzession auf den Bund über.

§ 10a

Text

4. Abschnitt
Erbringung von Hilfeleistungen an weitere Begünstigte

Weitere Begünstigte

Paragraph 10 a,
  1. Absatz einsDer Bund hat besondere Hilfeleistungen nach Paragraph 2, an
    1. Ziffer eins
      Bedienstete des Entschärfungs- und Entminungsdienstes,
    2. Ziffer 2
      Bedienstete des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, denen eine Exekutivdienstzulage nach Paragraph 40 a,
      oder einer gleichartigen Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956
      oder einer gleichartigen Bestimmung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gebührt,
    3. Ziffer 3
      Zollorgane die zur Erzwingung der rechtmäßigen Festnahme oder zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes zur Ausübung eines lebensgefährdenden Waffengebrauches ausgerüstet und befugt sind,
    4. Ziffer 4
      Soldaten,
      1. Litera a
        die im Assistenzeinsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, oder c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges eingesetzt werden,
      2. Litera b
        die im Flugdienst eingesetzt werden sowie Soldaten und Angehörige der Heeresverwaltung, die im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, WG 2001 mit einem Militärluftfahrzeug befördert werden,
    5. Ziffer 5
      vertraglich beschäftigte Aspiranten im Bundesministerium für Inneres und im Bundesministerium für Justiz,
    sowie an Hinterbliebene dieser Personen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erbringen.
  2. Absatz 2Bedienstete des Entschärfungsdienstes im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres, zu deren Dienstpflicht das Erkennen und Entschärfen sprengstoffhaltiger Gegenstände gehören.
  3. Absatz 2 aBedienstete des Entminungsdienstes im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bedienstete des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, zu deren Dienstpflicht das Bergen, Untersuchen, Unschädlichmachen, die Sicherung, der Transport, die Verwahrung und die allfällige Vernichtung von Kriegsmaterial gehören.
  4. Absatz 3Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz 2 und die Paragraphen 5 bis 10 sind auf die im Absatz eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Personen und deren Hinterbliebene anzuwenden.

§ 10b

Text

Voraussetzungen für die Hilfeleistungen an Begünstigte nach Paragraph 10 a,

Paragraph 10 b,
  1. Absatz einsParagraph 4, ist auf Bedienstete nach Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Dienst- oder Arbeitsunfall, den ein Bediensteter erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen oder ursächlichen Zusammenhang mit dem seiner Dienstpflicht gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich stehen muss.
  2. Absatz 2Paragraph 4, ist auf Soldaten und Angehörige der Heeresverwaltung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unfall, den eine Person erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichem Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausübung seiner dienstlichen Pflichten im Rahmen einer Tätigkeit gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 4 stehen muss.

§ 11

Text

5. Abschnitt
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit der Hilfeleistungen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie auf Grund dieses Bundesgesetzes erbrachten Geldleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.
  2. Absatz 2Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

§ 12

Text

Tragung des Aufwandes

Paragraph 12,

Der aus diesem Bundesgesetz erwachsende Aufwand einschließlich des Verwaltungsaufwandes ist aus Bundesmitteln zu bestreiten.

§ 13

Text

6. Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

Paragraph 13,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 14

Text

Inkrafttreten

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1992 in Kraft.
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz ist auch auf Sachverhalte im Sinne des Paragraph 4, anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, aber nach Ablauf des 31. Dezember 1990 eingetreten sind.
  3. Absatz 3Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 9, Absatz eins,, 1a und 3, die Paragraphen 10 a und 10b samt Überschriften und die Überschriften des 4. bis 6. Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
  5. Absatz 5In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 15, mit 1. April 2000,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 10 a, Absatz eins und 3 und Paragraph 10 b, mit 1. September 2000.
  6. Absatz 6Paragraph 7, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 9, Absatz eins a und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, treten mit 1. September 2001 in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, tritt mit 1. September 2001 in Kraft. Auf Dienst- und Arbeitsunfälle, die vor dem 1. September 2001 eingetreten sind, ist Paragraph 4, Absatz eins, in der vor dem 1. September 2001 geltenden Fassung anzuwenden.
  9. Absatz 9Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 10 b, Absatz 2 und Paragraph 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  10. Absatz 10Paragraphen 3, Absatz eins,, 10a Absatz eins und 3 und 10b Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
  11. Absatz 11Paragraph 9, Absatz eins b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  12. Absatz 12Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  13. Absatz 13Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2008, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  14. Absatz 14Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b und Paragraph 10 b, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
  15. Absatz 15Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  16. Absatz 16Paragraph 10 a, Absatz 2 und 2a und Paragraph 10 b, Absatz 2, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

§ 15

Text

Vollziehung

Paragraph 15,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der nach Paragraph eins, Absatz 2, zuständige Bundesminister, in Angelegenheiten des Paragraph 11, jedoch der Bundesminister für Finanzen betraut.

Art. 79

Text

7. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 79
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zu Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,)

  1. Absatz einsArtikel 2, (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Artikel 3, (Änderung des Ehegesetzes), Artikel 4, (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Artikel 6, (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Artikel 7, (Änderung des Strafgesetzbuches), Artikel 27, (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Artikel 28, (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Artikel 29, (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Artikel 30, (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Artikel 31, (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Artikel 33, (Änderung der Bundesabgabenordnung), Artikel 34, (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Artikel 61, (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Artikel 62, (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Artikel 63, (Änderung des Apothekengesetzes), Artikel 72, (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Artikel 76, (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Artikel 77, (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Artikel 78, (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, und 61 StGB vorzugehen.