Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Soziale Sicherheit – Durchführung (USA), Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

VERWALTUNGSVEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT
StF: BGBl. Nr. 512/1991

Ratifikationstext

Die Verwaltungsvereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 9, mit 1. November 1991 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels 16 Absatz 1 des heute geschlossenen Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der Sozialen Sicherheit *) – im folgenden Abkommen genannt – haben die zuständigen Behörden, und zwar

für die Republik Österreich

der Bundesminister für Arbeit und Soziales,

für die Vereinigten Staaten von Amerika

der Minister für Gesundheit und Sozialdienste,

folgendes vereinbart:

___________________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1991,

Art. 1

Text

ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung wie im Abkommen.

Art. 2

Text

Artikel 2

Die nach Artikel 17 des Abkommens eingerichteten Verbindungsstellen haben die zur Durchführung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung erforderlichen gemeinsamen Verfahren und Formblätter festzulegen.

Art. 3

Text

ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DEN VERSICHERUNGSSCHUTZ

Artikel 3

  1. Absatz einsSind die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nach den Artikeln 6 bis 8 des Abkommens anzuwenden, so hat der Träger dieses Vertragsstaates über Antrag des Dienstgebers oder des selbständig Erwerbstätigen eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den Dienstnehmer oder den selbständig Erwerbstätigen diese Rechtsvorschriften gelten. Diese Bescheinigung gilt als Nachweis, daß die betreffende Person von den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates befreit ist.
  2. Absatz 2Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
    1. Litera a
      in Österreich
      vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
    2. Litera b
      in den Vereinigten Staaten
      von der Verwaltung der Sozialen Sicherheit.
  3. Absatz 3Der Träger eines Vertragsstaates, der eine Bescheinigung nach Absatz 1 ausstellt, hat der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates eine Kopie der Bescheinigung zu übermitteln, soweit die Verbindungsstellen dies festlegen.

Art. 4

Text

ABSCHNITT III
BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN

Artikel 4

  1. Absatz einsDer Träger eines Vertragsstaates, bei dem ein Antrag auf Leistungen nach Artikel 21 des Abkommens zuerst eingebracht wird, hat dies unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates unmittelbar oder über die Verbindungsstelle dieses Vertragsstaates mitzuteilen und ihm alle für die Bearbeitung des Antrages erforderlichen Nachweise und Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2Der zuständige Träger eines Vertragsstaates, der einen zuerst bei einem Träger des anderen Vertragsstaates eingebrachten Antrag erhält, hat unverzüglich dem zuständigen Träger dieses Vertragsstaates alle für die Bearbeitung des Antrages erforderlichen Nachweise und Auskünfte zu erteilen.
  3. Absatz 3Der zuständige Träger eines Vertragsstaates, bei dem ein Antrag auf Leistungen eingebracht wurde, hat die Richtigkeit der Angaben zur Person des Antragstellers und seiner Familienangehörigen zu bestätigen. Die zu bestätigenden Angaben sind von den Verbindungsstellen festzulegen.
  4. Absatz 4Der zuständige Träger der Vereinigten Staaten hat dem zuständigen österreichischen Träger auf dessen Ersuchen die dem Antragsteller gegebenenfalls gewährten Leistungen mitzuteilen.

Art. 5

Text

ABSCHNITT IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 5

Entsprechend den nach Artikel 2 zu vereinbarenden Maßnahmen hat der zuständige Träger eines Vertragsstaates auf Ersuchen des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates zur Anwendung des Abkommens die verfügbaren Auskünfte betreffend den Antrag einer Person zu übermitteln.

Art. 6

Text

Artikel 6

Der Träger eines Vertragsstaates, der einen Antrag, eine Erklärung oder ein schriftliches Rechtsmittel nach Artikel 21 des Abkommens erhält, hat das Schriftstück mit dem Eingangsdatum zu versehen und dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates unmittelbar oder über die Verbindungsstelle dieses Vertragsstaates zu übermitteln.

Art. 7

Text

Artikel 7

Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten haben Statistiken über die nach dem Abkommen an die Berechtigten vorgenommenen Zahlungen auszutauschen. Diese Statistiken sind jährlich in einer festzulegenden Form zu übermitteln.

Art. 8

Text

Artikel 8

  1. Absatz einsBei Ersuchen um Verwaltungshilfe nach Artikel 18 des Abkommens sind die den diese Hilfe leistenden Trägern entstandenen Kosten mit Ausnahme der laufenden Personal- und Verwaltungskosten zu ersetzen.
  2. Absatz 2Auf Ersuchen hat der Träger eines Vertragsstaates dem Träger des anderen Vertragsstaates alle ihm zur Verfügung stehenden ärztlichen Angaben und Unterlagen betreffend die Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers oder des Berechtigten kostenlos zu übermitteln.
  3. Absatz 3Der Träger eines Vertragsstaates hat die nach Absatz 1 geschuldeten Beträge nach Vorlage einer detaillierten Kostenaufstellung durch den Träger des anderen Vertragsstaates zu ersetzen.

Art. 9

Text

Artikel 9

Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 13. Juli 1990 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.