§ 1. Auf Grund einer ärztlichen Untersuchung ist bei Staatsangehörigen der im § 4 aufgezählten Staaten festzustellen, daß der Ausländer von aktiven Formen der Tuberkulose frei ist. Über das Ergebnis dieser Untersuchung ist ein ärztliches Zeugnis im Sinne des § 4 Abs. 3 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auszustellen.