Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

[CELEX-Nr.: 32019L1152, 32019L1158]

Langtitel

Bundesgesetz vom 18. Juni 1980 über das Dienstrecht der Land- und Forstarbeiter des Bundes (Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz)
StF: BGBl. Nr. 280/1980 (NR: GP XV RV 326 AB 383 S. 38. BR: AB 2175 S. 399.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1981, (NR: GP römisch XV RV 913 AB 954 S. 98 BR: S. 417.)

Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1983, (NR: GP römisch XVI RV 150 AB 188 S. 28. BR: AB 2780 S. 441.)

Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, (NR: GP römisch XVII IA 298/A und 309/A AB 1166 S. 124. BR: AB 3781 S. 523.)

Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990, (NR: GP römisch XVII IA 428/A AB 1410 S. 148. BR: 3922 AB 3926 S. 532.)

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII RV 101 AB 114 S. 27. BR: AB 4055 S. 541.)

Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 517 aus 1991, (DFB) (NR: GP römisch XVIII RV 130 AB 172 S. 33. BR: AB 4088 S. 543.)

Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII RV 181 AB 261 S. 44. BR: AB 4130 S. 546.)

Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 1079 AB 1145 S. 129. BR: AB 4609 S. 573.)

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1469 AB 1556 S. 161. BR: AB 4777 S. 583.)

Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 428 AB 506 S. 52. BR: 5350 AB 5351 S. 620.)

[CELEX-Nr.: 377L0187]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 631 AB 688 S. 75. BR: 5446 AB 5449 S. 627.)

[CELEX-Nr.: 393L0104, 389L0391]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1764 AB 1945 S. 176. BR: AB 5990 S. 656.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 2 und Zu 2 AB 10 S. 4. BR: AB 6079 S. 659.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 176 AB 260 S. 32. BR: AB 6176 S. 667.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1066 AB 1079 S. 100. BR: AB 6632 S. 687.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1131 AB 1176 S. 106. BR: 6665 AB 6678 S. 689.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 283 AB 320 S. 40. BR: 6923 AB 6943 S. 704.)

[CELEX-Nr.: 31999L0070 und 32001L0019]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 685 und Zu 685 AB 767 S. 89. BR: AB 7190 S. 717.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 1190 AB 1243 S. 129. BR: 7434 AB 7448 S. 729.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1413 AB 1482 S. 153. BR: 7544 AB 7556 S. 735.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII IA 255/A AB 193 S. 27. BR: AB 7732 S. 747.)

[CELEX-Nr.: 32005L0036]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 296 AB 367 S. 42. BR: 7809 AB 7841 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV RV 1514 AB 1610 S. 137. BR: 8613 AB 8642 S. 803.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, (NR: GP römisch XXV IA 41/A AB 8 S. 7. BR: AB 9129 S. 825.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)

[CELEX-Nr.: 32014L0054]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 606/A AB 500 S. 63. BR: 10125 AB 10128 S. 890.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)

[CELEX-Nr.: 32019L1152, 32019L1158]

§ 1

Text

1. ABSCHNITT

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf die Land- und Forstarbeiter des Bundes, ausgenommen die ständig bei der Verwaltung der Bundesgärten verwendeten Arbeiter, anzuwenden.
  2. Absatz 2Land- und Forstarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Personen, die vertragsmäßig Dienstleistungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes gegen Entgelt verrichten und nicht vorwiegend zur Leistung höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind.
  3. Absatz 3Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 9, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsLand- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei.
  2. Absatz 2Unter Gartenbau im Sinne des Absatz eins, ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse, Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf eigenem oder gepachteten Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen, nicht aber die Errichtung und die Instandhaltung von Gärten einschließlich der gärtnerischen Gräber- und Raumausschmückung, ferner nicht das Binden von Kränzen und Sträußen und der Handel mit Gärtnereierzeugnissen, es sei denn, daß diese Tätigkeiten im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes, das heißt, in einem Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse ausgeübt werden.
  3. Absatz 3Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch die Heeres-Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Allentsteig.

§ 3

Text

2. ABSCHNITT
Dienstvertrag

Abschluß des Dienstvertrages

Paragraph 3,

Der Abschluß des Dienstvertrages ist an keine bestimmte Form gebunden.

§ 4

Text

Dienstschein

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Dienstgeber hat dem Dienstnehmer unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von sieben Kalendertagen, nach Beginn des Dienstverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag (Dienstschein) auszuhändigen.
  2. Absatz 2Der Dienstschein hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Dienstgebers,
    2. Ziffer 2
      Name, Geburtsdatum und Anschrift des Dienstnehmers,
    3. Ziffer 3
      Beginn des Dienstverhältnisses,
    4. Ziffer 4
      bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses,
    5. Ziffer 5
      Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermine, Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren,
    6. Ziffer 6
      gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte, Sitz des Unternehmens,
    7. Ziffer 7
      anrechenbare Vordienstzeiten, allfällige Einstufung in ein generelles Schema,
    8. Ziffer 8
      vorgesehene Verwendung oder kurze Beschreibung der Arbeit,
    9. Ziffer 9
      Anfangsbezug (Grundlohn, weitere Entgeltbestandteile wie zB Sonderzahlungen), Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgelts,
    10. Ziffer 10
      Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
    11. Ziffer 11
      vereinbarte tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers, gegebenenfalls Modalitäten und Vergütung von Überstunden, gegebenenfalls Modalitäten für Änderungen von Schichtplänen,
    12. Ziffer 12
      Bezeichnung der auf den Dienstvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen,
    13. Ziffer 13
      gegebenenfalls Dauer und Bedingungen der Probezeit,
    14. Ziffer 14
      gegebenenfalls Anspruch auf vom Dienstgeber bereitgestellte Fortbildung,
    15. Ziffer 15
      Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers und der Betrieblichen Vorsorgekasse.
  3. Absatz 3Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstscheines besteht, wenn ein schriftlicher Dienstvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Absatz 2, genannten Angaben enthält. Die Informationen nach Absatz 2, können auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
  4. Absatz 4Die Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer 5,, 9 (ausgenommen die Angaben zum Grundlohn), bis 11 und 13 bis 15 können auch durch Verweisung auf die für das Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen im Gesetz oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien erfolgen.
  5. Absatz 5Jede Änderung der Angaben gemäß Absatz 2, ist dem Dienstnehmer unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von gesetzlichen Bestimmungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien, auf die gemäß Absatz 4, verwiesen wurde.
  6. Absatz 6Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen bereits bestehenden Dienstverhältnissen ist dem Dienstnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstschein gemäß Absatz eins und 2 auszuhändigen. Eine solche Verpflichtung des Dienstgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstschein oder ein schriftlicher Dienstvertrag alle nach diesen Bestimmungen erforderlichen Angaben enthält.
  7. Absatz 7Dienstscheine sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

§ 5

Text

Inhalt des Dienstvertrages

Paragraph 5,
  1. Absatz einsArt und Ausmaß der Dienstleistung sowie des hiefür gebührenden Entgeltes sind durch Vereinbarung zu bestimmen. In Ermangelung einer solchen sind den Umständen angemessene Arbeit und ebensolches Entgelt unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.
  2. Absatz 2Zum Entgelt im Sinne diese Bundesgesetzes gehören der Barlohn und die Naturalbezüge. Als Naturalbezüge sind insbesondere Deputate, Kost, Wohnung, Landnutzung und Viehhaltung anzusehen.

§ 6

Text

Dauer des Dienstvertrages

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Dienstvertrag kann abgeschlossen werden:
    1. Ziffer eins
      Auf bestimmte Zeit,
    2. Ziffer 2
      auf unbestimmte Zeit.
  2. Absatz 2Der Dienstvertrag auf bestimmte Zeit endet mit dem Ablauf der Zeit, für welche der Vertrag abgeschlossen worden ist.
  3. Absatz 3Wird der Dienstnehmer nach Ablauf der Vertragsdauer weiterbeschäftigt, so entsteht ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit; bis zum Abschluß eines neuen Dienstvertrages gelten die bisherigen Bedingungen weiter.
  4. Absatz 4Dienstnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Dienstnehmern mit einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
  5. Absatz 5Der Dienstgeber hat Dienstnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis über im Betrieb frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, für den Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle im Betrieb erfolgen.

§ 7

Text

Probedienstverhältnis

Paragraph 7,
  1. Absatz einsEin Probedienstverhältnis darf längstens auf die Dauer eines Monates eingegangen werden; es kann innerhalb dieser Zeit von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
  2. Absatz 2Läuft die Probezeit ohne Lösung des Dienstverhältnisses ab, so geht das Probedienstverhältnis mangels einer anderweitigen Vereinbarung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeitdauer über.
  3. Absatz 3Im Falle der Verlängerung des Dienstverhältnisses für dieselbe Verwendung ist die Vereinbarung einer weiteren Probezeit unzulässig.

§ 7a

Text

Teilzeitarbeit

Paragraph 7 a,
  1. Absatz einsTeilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt
    1. Ziffer eins
      die gesetzliche wöchentliche Normalarbeitszeit (Paragraph 37, Absatz 2,) oder
    2. Ziffer 2
      eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit oder
    3. Ziffer 3
      eine durch Dienstvertrag im Betrieb üblicherweise allgemein festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit, die kürzer als die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß Ziffer eins, oder 2 ist,
    unterschreitet.
  2. Absatz 2Ausmaß und Lage der Arbeitszeit gemäß Absatz eins und ihre Änderung sind zu vereinbaren, sofern sie nicht durch Betriebsvereinbarung festgesetzt werden. Die Änderung des Ausmaßes der Arbeitszeit bedarf der Schriftform. Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Tage und Wochen kann im Vorhinein vereinbart werden.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, kann die Lage der Arbeitszeit vom Dienstgeber geändert werden, wenn
    1. Ziffer eins
      dies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich gerechtfertigt ist,
    2. Ziffer 2
      dem Dienstnehmer die Lage der Arbeitszeit für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im vorhinein mitgeteilt wird, sofern Normen der kollektiven Rechtsgestaltung nicht anderes bestimmen,
    3. Ziffer 3
      berücksichtigungswürdige Interessen des Dienstnehmers dieser Einteilung nicht entgegenstehen und
    4. Ziffer 4
      keine Vereinbarung entgegensteht.
  4. Absatz 4Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer sind zur Arbeitsleistung über das vereinbarte Ausmaß (Mehrarbeit) nur insoweit verpflichtet, als
    1. Ziffer eins
      gesetzliche Regelungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder der Dienstvertrag dies vorsehen,
    2. Ziffer 2
      ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt und
    3. Ziffer 3
      berücksichtigungswürdige Interessen des Dienstnehmers nicht entgegenstehen.
  5. Absatz 4 aFür Mehrarbeitsstunden gemäß Absatz 4, gebührt ein Zuschlag von 25%. Paragraph 46, Absatz 2, ist anzuwenden.
  6. Absatz 4 bMehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn
    1. Ziffer eins
      sie innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden;
    2. Ziffer 2
      bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird. Paragraph 42, Absatz 2, ist anzuwenden.
  7. Absatz 4 cSieht der Kollektivvertrag für Vollzeitbeschäftigte eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden vor und wird für die Differenz zwischen kollektivvertraglicher und gesetzlicher Normalarbeitszeit kein Zuschlag oder ein geringerer Zuschlag als nach Absatz 4 a, festgesetzt, sind Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten im selben Ausmaß zuschlagsfrei bzw. mit dem geringeren Zuschlag abzugelten.
  8. Absatz 4 dSind neben dem Zuschlag nach Absatz 4 a, auch andere gesetzliche oder kollektivvertragliche Zuschläge für diese zeitliche Mehrleistung vorgesehen, gebührt nur der höchste Zuschlag.
  9. Absatz 4 eAbweichend von Absatz 4 a, kann eine Abgeltung von Mehrarbeitsstunden durch Zeitausgleich vereinbart werden. Der Mehrarbeitszuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen. Die Absatz 4 b bis 4d sind auch auf die Abgeltung durch Zeitausgleich anzuwenden.
  10. Absatz 4 fDer Kollektivvertrag kann Abweichungen von Absatz 4 a bis 4e zulassen.
  11. Absatz 5Bei Leistung von Mehrarbeit über das vereinbarte Ausmaß findet Absatz 4, Ziffer 3, in den Fällen des Paragraph 42, Absatz 3, letzter Satz keine Anwendung.
  12. Absatz 6Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer dürfen wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Dienstnehmern nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
  13. Absatz 7Sofern in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in Dienstverträgen Ansprüche nach dem Ausmaß der Arbeitszeit bemessen werden, ist bei Teilzeitbeschäftigung die regelmäßig geleistete Mehrarbeit zu berücksichtigen, dies insbesondere bei der Bemessung der Sonderzahlungen.
  14. Absatz 8Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können für spezifisch wetterabhängige Erfordernisse abweichende Regelungen von den Bestimmungen des Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 2, getroffen werden.
  15. Absatz 9Die Absatz 2 bis 4, 5 und 8 gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen nach Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, und Väter-Karenzgesetz – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,.
  16. Absatz 10Der Dienstgeber hat teilzeitbeschäftigte Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer bei Ausschreibung von im Betrieb freiwerdenden Arbeitsplätzen, die zu einem höheren Arbeitszeitausmaß führen können, zu informieren. Die Information kann auch durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die Teilzeitbeschäftigten leicht zugänglichen Stelle im Betrieb, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel erfolgen.

§ 7b

Text

Pflegekarenz

Paragraph 7 b,
  1. Absatz einsDienstnehmerinnen oder Dienstnehmer und Dienstgeber können, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat, schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Pflege oder Betreuung einer in Paragraph 29 k, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, genannten Person, der zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuender oder zu betreuendem nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz zulässig. Die Vereinbarung der Pflegekarenz ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer eine Pflegekarenz bereits angetreten, ist die Vereinbarung einer Pflegeteilzeit für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.
  2. Absatz 2Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat Beginn und Dauer der Pflegekarenz zu enthalten. Bei der Vereinbarung über die Pflegekarenz ist auf die Interessen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
  3. Absatz 3Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer darf den Wiederantritt des Dienstes nach
    1. Ziffer eins
      Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
    2. Ziffer 2
      nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
    3. Ziffer 3
      Tod
    der oder des nahen Angehörigen verlangen. Der Wiederantritt darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen.
  4. Absatz 3 aUnbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer einen Anspruch auf Pflegekarenz von bis zu zwei Wochen, wenn sie oder er zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz in einem Betrieb mit mehr als fünf Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist Paragraph 15 h, Absatz 3, MSchG sinngemäß anzuwenden. Sobald der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer der Zeitpunkt des Beginns der beabsichtigten Pflegekarenz bekannt ist, hat sie oder er dies dem Dienstgeber mitzuteilen. Auf Verlangen sind dem Dienstgeber binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person nach Absatz eins, zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Kommt während dieser Pflegekarenz keine Vereinbarung zwischen der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber über eine Pflegekarenz nach Absatz eins, zustande, so hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf Pflegekarenz für bis zu weitere zwei Wochen. Die auf Grund des Rechtsanspruchs verbrachten Zeiten der Pflegekarenz sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz anzurechnen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 4Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988– EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in den Kalenderjahren, in welche Zeiten einer Pflegekarenz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Soweit nicht anderes vereinbart ist, bleibt die Zeit der Pflegekarenz bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht. Die Zeit einer Pflegekarenz ist auf die Dauer der Lehrzeit nicht anzurechnen.
  6. Absatz 5Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten einer Pflegekarenz, gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Pflegekarenz verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
  7. Absatz 6Für die Dauer eines in eine Pflegekarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, eines Präsenzdienstes gemäß Paragraph 19, oder eines Ausbildungsdienstes gemäß Paragraphen 37, ff des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, oder eines Zivildienstes gemäß Paragraph 6 a, des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, ist die Vereinbarung über die Pflegekarenz unwirksam.
  8. Absatz 7Wird das Dienstverhältnis während einer Pflegekarenz beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung gemäß Paragraph 92 b, das für das letzte Jahr vor Antritt der Pflegekarenz gebührende Jahresentgelt, bei Berechnung der Ersatzleistung gemäß Paragraph 55, das für das letzte Monat vor Antritt der Pflegekarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen.

§ 7c

Text

Pflegeteilzeit

Paragraph 7 c,
  1. Absatz einsBei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 7 b, Absatz eins, können Dienstnehmerin oder Dienstnehmer und Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Die in der Pflegeteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuender naher Angehöriger oder zu betreuendem nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegeteilzeit zulässig.
  2. Absatz 2Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Der Dienstgeber hat eine Ablehnung oder Aufschiebung der Pflegeteilzeit schriftlich zu begründen.
  3. Absatz 3Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer darf die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit nach
    1. Ziffer eins
      Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
    2. Ziffer 2
      nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
    3. Ziffer 3
      Tod
    der oder des nahen Angehörigen verlangen. Die Rückkehr darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen.
  4. Absatz 3 aUnbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer einen Anspruch auf Pflegeteilzeit von bis zu zwei Wochen, wenn sie oder er zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegeteilzeit in einem Betrieb mit mehr als fünf Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist Paragraph 15 h, Absatz 3, MSchG sinngemäß anzuwenden. Sobald der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer der Zeitpunkt des Beginns der beabsichtigten Pflegeteilzeit bekannt ist, hat sie oder er dies dem Dienstgeber mitzuteilen. Auf Verlangen sind dem Dienstgeber binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person nach Absatz eins, zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Kommt während dieser Pflegeteilzeit keine Vereinbarung zwischen der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber über eine Pflegeteilzeit nach Absatz eins, zustande, so hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf Pflegeteilzeit für bis zu weitere zwei Wochen. Die auf Grund des Rechtsanspruchs verbrachten Zeiten der Pflegeteilzeit sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegeteilzeit anzurechnen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 4Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Pflegeteilzeit, gebühren der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
  6. Absatz 5Für die Dauer eines in eine Pflegeteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, eines Präsenzdienstes gemäß Paragraph 19, oder eines Ausbildungsdienstes gemäß Paragraphen 37, ff WG 2001 oder eines Zivildienstes gemäß Paragraph 6 a, ZDG ist die Vereinbarung über die Pflegeteilzeit unwirksam.
  7. Absatz 6Wird das Dienstverhältnis während einer Pflegeteilzeit beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung gemäß Paragraph 92 b, das für das letzte Jahr vor Antritt der Pflegeteilzeit gebührende Jahresentgelt, bei Berechnung der Ersatzleistung gemäß Paragraph 55, das für das letzte Monat vor Antritt der Pflegeteilzeit gebührende Entgelt zugrunde zu legen.

§ 7d

Text

Wiedereingliederungsteilzeit

Paragraph 7 d,
  1. Absatz einsEine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unglücksfall (Anlassfall) mit dem Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbaren, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des ersten Satzes angetreten werden. Sofern weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden. Während der Wiedereingliederungsteilzeit darf die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit zwölf Stunden nicht unterschreiten und das der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer im Kalendermonat gebührende Entgelt muss über dem im Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, genannten Betrag liegen. Für den Abschluss einer Vereinbarung nach dem ersten Satz müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      eine Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers für die Zeit ab Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit;
    2. Ziffer 2
      Beratung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers und des Dienstgebers über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit im Rahmen des Case Managements nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz – AGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,. Die Beratung erstreckt sich auch auf den zwischen der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber zu vereinbarenden Wiedereingliederungsplan (Paragraph eins, Absatz 2, AGG). Die Beratung kann entfallen, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer, der Dienstgeber und die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum nachweislich der Wiedereingliederungsvereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan zustimmen.
    Der Wiedereingliederungsplan muss bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit berücksichtigt werden. Der Erstellung des Wiedereingliederungsplans soll die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner, die oder der mit der arbeitsmedizinischen Betreuung nach Paragraph 79, Absatz eins, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, betraut wurde, oder das arbeitsmedizinische Zentrum beigezogen werden. Die Wiedereingliederungsteilzeit wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach Paragraph 143 d, ASVG folgenden Tag wirksam. Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den Dienstgeber erfolgen.
  2. Absatz 2Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser den Verhandlungen beizuziehen. In der Vereinbarung nach Absatz eins, kann die wöchentliche Normalarbeitszeit für bestimmte Monate auch abweichend von der im Absatz eins, geregelten Bandbreite der Arbeitszeitreduktion festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Arbeitszeit darf das Stundenausmaß 30% der ursprünglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht unterschreiten. Eine ungleichmäßige Verteilung der vereinbarten Arbeitszeit innerhalb des Kalendermonats ist nur dann zulässig, wenn das vereinbarte Arbeitszeitausmaß im Durchschnitt eingehalten und das vereinbarte Arbeitszeitausmaß in den einzelnen Wochen jeweils nicht um mehr als 10% unter- oder überschritten wird. Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf – abgesehen von der befristeten Änderung der Arbeitszeit – keine Auswirkungen auf die seitens der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers im Rahmen des Dienstvertrages geschuldeten Leistungen haben.
  3. Absatz 3Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Dienstgeber weder eine Arbeitsleistung über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß (Mehrarbeit) noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Arbeitszeit anordnen.
  4. Absatz 4Nach Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf im Einvernehmen zwischen der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber höchstens zweimal eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Stundenausmaßes) erfolgen.
  5. Absatz 5Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.
  6. Absatz 6Während der Wiedereingliederungsteilzeit hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf das entsprechend der Arbeitszeitreduktion aliquot zustehende Entgelt. Die Höhe des aliquot zustehenden Entgelts ist nach Paragraph 19, zu berechnen. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Absatz 2, dritter Satz getroffen, ist das Entgelt gleichmäßig entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Arbeitszeitausmaß zu leisten. Eine Rückforderung dieses Entgelts aufgrund einer vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit ist nicht zulässig.
  7. Absatz 7Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs im Sinne des Paragraph 32, das ungeschmälerte Entgelt, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne des Absatz eins, zugestanden wäre, bei Berechnung der Ersatzleistung gemäß Paragraph 55, das für das letzte Monat vor Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit gebührende Entgelt, bei der Berechnung der Abfertigung gemäß Paragraph 92 b, das für das letzte Jahr vor Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit gebührende Jahresentgelt zugrunde zu legen.
  8. Absatz 8Für die Dauer eines in eine Wiedereingliederungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3, oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, eines Präsenzdienstes gemäß Paragraph 19, WG 2001, eines Ausbildungsdienstes gemäß Paragraphen 37, ff WG 2001 oder eines Zivildienstes gemäß Paragraph 6 a, ZDG ist die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit unwirksam. Für die Dauer einer Altersteilzeit gemäß Paragraph 27, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, sowie für die Dauer einer Teilpension gemäß Paragraph 27 a, AlVG (erweiterte Altersteilzeit) darf eine Wiedereingliederungsteilzeit nach Absatz eins, nicht vereinbart werden.

§ 7e

Text

Lage der Normalarbeitszeit

Paragraph 7 e,
  1. Absatz einsDie Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung ist zu vereinbaren, soweit sie nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt wird.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, kann die Lage der Normalarbeitszeit vom Dienstgeber geändert werden, wenn
    1. Ziffer eins
      dies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich gerechtfertigt ist,
    2. Ziffer 2
      der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer die Lage der Normalarbeitszeit für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein mitgeteilt wird,
    3. Ziffer 3
      berücksichtigungswürdige Interessen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers dieser Einteilung nicht entgegenstehen und
    4. Ziffer 4
      keine Vereinbarung entgegensteht.
  3. Absatz 3Von Absatz 2, Ziffer 2, kann abgewichen werden, wenn dies in unvorhersehbaren Fällen zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erforderlich ist und andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können wegen tätigkeitsspezifischer Erfordernisse von Absatz 2, Ziffer 2, abweichende Regelungen getroffen werden.

§ 7f

Text

Abgeltung von Zeitguthaben

Paragraph 7 f,
  1. Absatz einsBesteht im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses ein Guthaben der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers an Normalarbeitszeit oder Überstunden, für die Zeitausgleich gebührt, ist das Guthaben abzugelten, soweit der Kollektivvertrag nicht die Verlängerung der Kündigungsfrist im Ausmaß des zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bestehenden Zeitguthabens vorsieht und der Zeitausgleich in diesem Zeitraum verbraucht wird.
  2. Absatz 2Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von 50%, für Teilzeitbeschäftigte von 25%. Dies gilt nicht, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Der Kollektivvertrag kann Abweichendes regeln.

§ 7g

Text

Abbau von Zeitguthaben

Paragraph 7 g,
  1. Absatz einsWird bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (Paragraph 37 a,) mit einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 26 Wochen der Zeitpunkt des Ausgleichs von Zeitguthaben nicht im Vorhinein festgelegt, und bestehen
    1. Ziffer eins
      bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 52 Wochen nach Ablauf des halben Durchrechnungszeitraumes
    2. Ziffer 2
      bei einem längeren Durchrechnungszeitraum nach Ablauf von 26 Wochen
    Zeitguthaben, ist der Ausgleichszeitpunkt binnen vier Wochen festzulegen oder der Ausgleich binnen 13 Wochen zu gewähren. Andernfalls kann der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Ausgleichs mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen selbst bestimmen, sofern nicht zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegen stehen, oder eine Abgeltung in Geld verlangen. Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung können abweichende Regelungen getroffen werden.
  2. Absatz 2Wird bei Überstundenarbeit, für die Zeitausgleich gebührt, der Zeitpunkt des Ausgleichs nicht im Vorhinein vereinbart, ist
    1. Ziffer eins
      der Zeitausgleich für noch nicht ausgeglichene Überstunden, die bei der Durchrechnung der Normalarbeitszeit (Paragraph 37 a,) oder gleitender Arbeitszeit (Paragraph 39,) durch Überschreitung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit entstehen, binnen sechs Monaten nach Ende des Durchrechnungszeitraumes bzw. der Gleitzeitperiode zu gewähren;
    2. Ziffer 2
      in sonstigen Fällen der Zeitausgleich für sämtliche in einem Kalendermonat geleistete und noch nicht ausgeglichene Überstunden binnen sechs Monaten nach Ende des Kalendermonats zu gewähren.
    Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.
  3. Absatz 3Wird der Zeitausgleich für Überstunden nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2, gewährt, kann der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Zeitausgleiches mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen einseitig bestimmen, sofern nicht zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegen stehen, oder eine Abgeltung in Geld verlangen.

§ 7h

Text

Unabdingbarkeit

Paragraph 7 h,

Die der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer nach den Paragraphen 7 a und 7e bis 7g zustehenden Rechte können durch Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.

§ 7i

Text

Bezug von Rehabilitations- oder Umschulungsgeld

Paragraph 7 i,
  1. Absatz einsBei einer vom Versicherungsträger gemäß Paragraph 367, Absatz 4, ASVG festgestellten Invalidität einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers ruhen für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG oder Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, AlVG die wechselseitigen sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Hauptleistungspflichten der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers und des Dienstgebers sowie die Verpflichtung des Dienstgebers zur Fortzahlung des Entgelts, es sei denn, die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer wird im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, für arbeitsfähig erklärt.
  2. Absatz 2Paragraph 15 f, Absatz eins, mit Ausnahme des letzten Satzes und Absatz 2, MSchG gilt für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG oder Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, AlVG sinngemäß, es sei denn, die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer wird im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, für arbeitsfähig erklärt.

§ 8

Text

Dienstantritt

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Dienst ist vom Dienstnehmer zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort anzutreten. Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Dienstnehmer zur vereinbarten Zeit in den Dienst aufzunehmen.
  2. Absatz 2Der Dienstnehmer ist berechtigt, den Dienst nicht anzutreten beziehungsweise ist der Dienstgeber berechtigt, den Dienstnehmer nicht zum Dienst zuzulassen, wenn Gründe vorliegen, die zu einer vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses berechtigen würden.
  3. Absatz 3Tritt der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund den Dienst nicht an oder läßt der Dienstgeber den Dienstnehmer ohne wichtigen Grund nicht zum Dienst zu, so finden die Vorschriften über ungerechtfertigte vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses Anwendung (Paragraphen 32 bis 35).
  4. Absatz 4Der Dienstgeber hat der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer eine Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß Paragraph 33, ASVG unverzüglich auszuhändigen.

§ 9

Text

Allgemeine Pflichten des Dienstnehmers

Paragraph 9,

Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Arbeiten mit Fleiß und Gewissenhaftigkeit zu leisten. Er hat in der ihm zugewiesenen Wohnung Ordnung und Reinlichkeit zu halten, die Wohnung deren Einrichtung sowie die zur Ausführung seiner Arbeiten verwendeten Werkzeuge, Geräte und Einrichtungen schonend zu benützen und die Haustiere sorgsam zu behandeln. Er ist verpflichtet, sich seinen Vorgesetzten und Mitarbeitern gegenüber anständig und gesittet zu benehmen.

§ 10

Text

Allgemeine Pflichten des Dienstgebers

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDer Dienstgeber ist verpflichtet, den Dienstnehmer dem Recht und der guten Sitte entsprechend zu behandeln und die Arbeitsbedingungen gewissenhaft zu erfüllen; er hat ferner die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit des Dienstnehmers zu treffen; insbesondere hat er für die berufliche Ausbildung und den sittlichen Schutz des jugendlichen Dienstnehmers Sorge zu tragen.
  2. Absatz 2Ist der Dienstgeber aufgrund von gesetzlichen Regelungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung verpflichtet, der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer im Hinblick auf ihre oder seine Tätigkeit Fortbildungen anzubieten, dann haben diese für die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer kostenlos zu sein. Die Teilnahme an diesen Fortbildungen ist Arbeitszeit.

§ 10a

Text

Homeoffice

Paragraph 10 a,
  1. Absatz einsArbeit im Homeoffice liegt vor, wenn eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt.
  2. Absatz 2Arbeit im Homeoffice ist zwischen der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber aus Beweisgründen schriftlich zu vereinbaren.
  3. Absatz 3Der Dienstgeber hat die für das regelmäßige Arbeiten im Homeoffice erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen. Davon kann durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn der Dienstgeber die angemessenen und erforderlichen Kosten für die von der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer für die Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel trägt. Die Kosten können auch pauschaliert abgegolten werden.
  4. Absatz 4Die Vereinbarung nach Absatz 2, kann von einer Dienstvertragspartei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats gelöst werden. Die Vereinbarung kann eine Befristung sowie Kündigungsregelungen beinhalten.

§ 10b

Text

Mehrfachbeschäftigung

Paragraph 10 b,
  1. Absatz einsDie Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer kann ein Arbeitsverhältnis zu einer anderen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber aufnehmen. Sie oder er hat dies dem Dienstgeber unverzüglich zu melden.
  2. Absatz 2Der Dienstgeber kann die Aufnahme des Arbeitsverhältnisses untersagen, wenn die Tätigkeit mit der Verwendung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers im bestehenden Dienstverhältnis aus objektiven Gründen, insbesondere wegen der Gefährdung ihrer oder seiner Gesundheit oder Sicherheit, wegen der Verursachung von Interessenkonflikten oder wegen der Gefährdung von Betriebsgeheimnissen, unvereinbar ist.

§ 11

Text

Entgelt

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Höhe des Entgeltes und die Art seiner Entrichtung sind durch Vereinbarung zu bestimmen. Mangels einer solchen ist den Umständen angemessenes Entgelt unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.
  2. Absatz 2Auf jeden Fall wird das bereits verdiente Entgelt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig. Lohnrückbehaltungen sind unzulässig. Eine Aufrechnung gegenüber einer Lohnforderung kann nur im Umfang des Paragraph 293, Absatz 3, der Exekutionsordnung erfolgen.
  3. Absatz 3Falls der Dienstnehmer Anspruch auf eine periodische Remuneration oder auf eine andere besondere Entlohnung hat, gebührt sie ihm, wenn das Dienstverhältnis während des Jahres beginnt oder ohne sein Verschulden endet, entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.
  4. Absatz 4Bei jeder Art der Entlohnung ist dem Dienstnehmer über sein Verlangen ein der geleisteten Arbeit und seinen Auslagen entsprechender Vorschuß vor Fälligkeit der Entlohnung zu gewähren.
  5. Absatz 5Der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer ist bei Fälligkeit des Entgelts eine schriftliche, übersichtliche, nachvollziehbare und vollständige Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen zu übermitteln. Die Abrechnung kann der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer auch auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden.
  6. Absatz 6Durch Kollektivvertrag kann für Betriebe mit weniger als fünf Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern eine von Absatz 5, abweichende Regelung getroffen werden.

§ 11a

Text

Entgelt bei Pauschalentgeltvereinbarungen

Paragraph 11 a,

Enthält der Dienstvertrag oder der Dienstschein das Entgelt als Gesamtsumme, die Grundlohn und andere Entgeltbestandteile einschließt, ohne den Grundlohn im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 9, betragsmäßig anzuführen, hat diese Dienstnehmerin oder dieser Dienstnehmer zwingend Anspruch auf den Grundlohn einschließlich der branchen- und ortsüblichen Überzahlungen, der am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern gebührt (Ist-Grundlohn). Der Ist-Grundlohn ist der Berechnung der abzugeltenden Entgeltbestandteile zugrunde zu legen, soweit der Kollektivvertrag in Bezug auf die Berechnung von Entgeltbestandteilen nicht Abweichendes vorsieht, das zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht entgegenstehen darf.

§ 12

Text

Barlohn

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDer Barlohn ist der Vereinbarung entsprechend zu bezahlen. Mangels einer Vereinbarung sind ein nach Tagen bemessener Barlohn wöchentlich, alle übrigen Bezüge monatlich im nachhinein auszubezahlen.
  2. Absatz 2Akkord-, Stück- oder Gedinglöhne, akkordähnliche oder sonstige leistungsbezogene Prämien oder Entgelte werden mangels Vereinbarung nach Fertigstellung der Arbeit fällig und sind spätestens binnen zwei Wochen auszubezahlen. Der Anspruch gemäß Paragraph 11, Absatz 4, bleibt unberührt.

§ 13

Text

Sonderzahlungen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsNeben dem laufenden Entgelt gebührt dem Dienstnehmer ein Urlaubszuschuß und ein Weihnachtsgeld.
  2. Absatz 2Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren dem Dienstnehmer die Sonderzahlungen (Absatz eins,) entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.
  3. Absatz 3Der Kollektivvertrag kann für Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die in einem Kalenderjahr höchstens drei Monate beschäftigt werden, Abweichendes vorsehen.

§ 14

Text

Deputate

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie als Teil des Entgeltes zu leistenden Naturalien (Deputate) sind in Waren einwandfreier Beschaffenheit und ortsüblicher Art und Güte zu gewähren. Die Deputate sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde oder sofern nicht deren Art und Gebrauch eine frühere oder spätere Ausfolgung erfordern, in der Regel monatlich im vorhinein zu entrichten. Die Deputate können im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer in Geld abgelöst werden.
  2. Absatz 2Bei Gewährung von Deputaten an Landarbeiterfamilien ist auf die Anzahl der mitbeschäftigten und auch der arbeitsunfähigen Familienangehörigen sowie der noch nicht arbeitsfähigen Kinder des Dienstnehmers entsprechend Rücksicht zu nehmen.
  3. Absatz 3Bei Lösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Dauer sind die Deputate im Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit zu leisten; können die Deputate nicht in natura geleistet werden, so sind sie mit dem entsprechenden Geldwert zu vergüten.
  4. Absatz 4Die Deputate sind den teilbeschäftigten Dienstnehmern in jenem Verhältnis zu gewähren, das dem Verhältnis der regelmäßig geleisteten Arbeitszeit zur wöchentlichen Normalarbeitszeit entspricht.

§ 15

Text

Wohnung

Paragraph 15,
  1. Absatz einsWird als Teil der Naturalentlohnung auch Wohnung gewährt, so muß die bereitgestellte Wohnung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
  2. Absatz 2Für verheiratete, verpartnerte oder in Lebensgemeinschaft lebende Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer sind geeignete Familienwohnungen bereitzustellen, deren Wohnräume unter Berücksichtigung der Kinderzahl und Geschlechter ausreichend sind.
  3. Absatz 3Inwieweit die bereitgestellte Wohnung Einrichtungsgegenstände zu enthalten oder ausgestattet zu sein hat, kann durch Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder im Dienstvertrag festgelegt werden.

§ 16

Text

Räumung der Wohnung bei Beendigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, haben eine von ihnen innegehabte Dienstwohnung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu räumen.
  2. Absatz 2Dienstnehmer mit eigenem Haushalt haben eine von ihnen innegehabte Dienstwohnung binnen drei Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu räumen. Stirbt der Dienstnehmer, so haben die hinterbliebenen Familienangehörigen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebten, die Wohnung binnen drei Monaten zu räumen.
  3. Absatz 3Das Exekutionsgericht hat dem Verpflichteten einen Aufschub der zwangsweisen Räumung von höchstens drei Monaten zu bewilligen, wenn dieser sonst der Gefahr der Obdachlosigkeit ausgesetzt wäre. Den Hinterbliebenen von tödlich verunglückten Angehörigen des Betriebes kann unter den gleichen Voraussetzungen ein weiterer Aufschub bewilligt werden.
  4. Absatz 4Kranke und Dienstnehmerinnen während der Schutzfrist (Paragraphen 3, Absatz eins und 5 Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979) dürfen bei Beendigung des Dienstverhältnisses erst dann durch Zwangsvollstreckung zur Räumung der Wohnung verhalten werden, wenn sie die Wohnung laut ärztlichem Zeugnis ohne Gefährdung ihrer oder der Gesundheit ihres Kindes verlassen können.
  5. Absatz 5Wird die Dienstwohnung nicht mit Beendigung des Dienstverhältnisses geräumt, sondern die Räumung nach den Bestimmungen der Absatz eins bis 4 aufgeschoben, so gilt dieser Aufschub auch für die Räumung der Wirtschaftsgebäude (Ställe, Scheunen).

§ 17

Text

Landnutzung und Viehhaltung

Paragraph 17,
  1. Absatz einsWerden als Teile des Naturallohnes Landnutzung und Viehhaltung gewährt, so richten sich Art, Beschaffenheit und Ausmaß dieser Naturalbezüge nach der Vereinbarung oder mangels einer solchen nach dem Ortsgebrauch.
  2. Absatz 2Wurden dem Dienstnehmer Deputatgrundstücke zugewiesen und endet das Dienstverhältnis vor der Ernte, so gebürt ihm jener Teil des Ernteertrages, der dem Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit zur Dienstdauer, für welche die Landnutzung gewährt wird, entspricht. Wenn das Deputatgrundstück ausschließlich vom Dienstnehmer bestellt wurde, so gebührt diesem der volle Ernteertrag.
  3. Absatz 3Der Anspruch des Dienstnehmers auf den verhältnismäßigen Anteil des Ernteertrages wird im Falle einer früheren Auflösung des Dienstverhältnisses zwei Wochen nach Einbringung der Ernte fällig. An Stelle des gebührenden Ernteertrages kann eine entsprechende Vergütung in Geld vereinbart werden.

§ 18

Text

Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Paragraph 18,
  1. Absatz einsIst der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt beträgt, wenn das Dienstverhältnis ein Jahr gedauert hat, jedenfalls acht Wochen; es erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn es fünfzehn Jahre, und auf zwölf Wochen, wenn es fünfundzwanzig Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.

    Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Artikel 9, Ziffer 31,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

  2. Absatz 2Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von einem Träger der Sozialversicherung, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 12, Absatz 4, des Opferfürsorgegesetzes, einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder auf Grund eines Behindertengesetzes (Sozialhilfegesetzes) von der hiefür zuständigen Behörde bewilligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den Versicherten (Beschädigten) der Dienstverhinderung gemäß Absatz eins, gleichzuhalten.
  3. Absatz 3Für die Bemessung der Dauer des Anspruches gemäß Absatz eins und 5 sind Bundesdienstzeiten, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung hat jedoch zu unterbleiben, wenn die Unterbrechung durch eine Kündigung des Dienstverhältnisses seitens des Dienstnehmers oder einen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Dienstnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist.
  4. Absatz 4Bei wiederholter Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb eines Dienstjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als die Dauer des Anspruches gemäß Absatz eins, noch nicht erschöpft ist.
  5. Absatz 5Wird ein Dienstnehmer durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis zur Dauer von acht Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn das Dienstverhältnis 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Bei wiederholten Dienstverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit stehen, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes innerhalb eines Dienstjahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruches nach dem ersten oder zweiten Satz noch nicht erschöpft ist. Wenn ein Dienstnehmer gleichzeitig noch bei anderen Dienstgebern beschäftigt ist, so entsteht ein Anspruch nach diesem Absatz nur dann, wenn die Dienstverhinderung im Sinne dieses Absatzes beim Dienstgeber Bund eingetreten ist; andernfalls entstehen Ansprüche nach Absatz eins,
  6. Absatz 6In Absatz 2, genannte Aufenthalte, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit bewilligt oder angeordnet werden, sind einer Dienstverhinderung gemäß Absatz 5, gleichzuhalten.
  7. Absatz 7Die Leistungen für die in Absatz 2, genannten Aufenthalte gelten auch dann als auf Rechnung einer der im Absatz 2, genannten Stellen erbracht, wenn hiezu ein Kostenzuschuß mindestens in der halben Höhe der gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASVG geltenden Höchstbeitragsgrundlage für jeden Tag des Aufenthaltes gewährt wird.
  8. Absatz 8Durch Kollektivvertrag oder durch Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 21, des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, kann vereinbart werden, dass sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht nach dem Dienstjahr, sondern nach dem Kalenderjahr richtet. Solche Vereinbarungen können vorsehen, dass
    1. Ziffer eins
      Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die während des Kalenderjahres eintreten, Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur bis zur Hälfte der in Absatz eins und 5 genannten Dauer haben, sofern die Dauer des Dienstverhältnisses im Kalenderjahr des Eintritts weniger als sechs Monate beträgt;
    2. Ziffer 2
      der jeweils höhere Anspruch nach Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 5, zweiter Satz erstmals in jenem Kalenderjahr gebührt, in das der überwiegende Teil des Dienstjahres fällt;
    3. Ziffer 3
      die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umstellung im Betrieb beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer für den Umstellungszeitraum (Beginn des Dienstjahres bis Ende des folgenden Kalenderjahres) gesondert berechnet werden. Jedenfalls muss für den Umstellungszeitraum der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer ein voller Anspruch und ein zusätzlicher aliquoter Anspruch entsprechend der Dauer des Dienstjahres im Kalenderjahr vor der Umstellung abzüglich jener Zeiten, für die bereits Entgeltfortzahlung wegen Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) gewährt wurde, zustehen.

§ 19

Text

Höhe des fortzuzahlenden Entgeltes

Paragraph 19,
  1. Absatz einsEin nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Dienstverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß Paragraph 18, nicht gemindert werden.
  2. Absatz 2In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß Paragraph 18, nach dem regelmäßigen Entgelt.
  3. Absatz 3Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Absatz 2, gilt das Entgelt, das dem Dienstnehmer gebührt hätte, wenn keine Dienstverhinderung eingetreten wäre.
  4. Absatz 4Sind im Entgelt Naturalbezüge enthalten, so sind sie mit den für die Sozialversicherung geltenden Bewertungssätzen in Geld abzulösen, wenn sie während der Dienstverhinderung nicht gewährt oder nicht in Anspruch genommen werden.
  5. Absatz 5Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.
  6. Absatz 6Durch Kollektivvertrag kann geregelt werden, welche Leistungen des Dienstgebers als Entgelt anzusehen sind. Ferner kann durch Kollektivvertrag die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgeltes abweichend von den Bestimmungen der Absatz 3 bis 5 geregelt werden.

§ 20

Text

Mitteilungs- und Nachweispflicht

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDer Dienstnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Dienstgeber bekanntzugeben und auf dessen Verlangen, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder des behandelnden Arztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Diese Bestätigung hat einen Vermerk darüber zu enthalten, daß dem zuständigen Krankenversicherungsträger eine Arbeitsunfähigkeitsanzeige mit Angabe des Beginnes, der voraussichtlichen Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit übermittelt wurde.
  2. Absatz 2Wird der Dienstnehmer durch den Kontrollarzt des zuständigen Krankenversicherungsträgers für arbeitsfähig erklärt, so ist der Dienstgeber von diesem Krankenversicherungsträger über die Gesundschreibung sofort zu verständigen. Diese Pflicht zur Verständigung besteht auch, wenn sich der Dienstnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht unterzieht.
  3. Absatz 3In den Fällen des Paragraph 18, Absatz 2 und 6 hat der Dienstnehmer eine Bescheinigung über die Bewilligung oder Anordnung sowie über den Zeitpunkt des in Aussicht genommenen Antrittes und die Dauer des die Arbeitsverhinderung begründeten Aufenthaltes vor dessen Antritt vorzulegen.
  4. Absatz 4Kommt ein Dienstnehmer einer seiner Verpflichtungen nach Absatz eins, oder 3 nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt. Das gleiche gilt, wenn sich der Dienstnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht unterzieht.

§ 21

Text

Beendigung des Dienstverhältnisses während einer Dienstverhinderung

Paragraph 21,

Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß Paragraph 18, gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis während einer Dienstverhinderung gemäß Paragraph 18, Absatz eins,, 4 und 5 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß Paragraph 18, Absatz eins,, 4 und 5 einvernehmlich beendet wird.

§ 22

Text

Günstigere Regelungen

Paragraph 22,

Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen und Dienstverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Verschuldensgrad (Paragraph 18, Absatz eins und 5) oder Anspruchsdauer (Paragraph 18, Absatz eins,, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt.

§ 23

Text

Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDer Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer von einer Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.
  2. Absatz eins aDurch Kollektivvertrag können von Absatz eins, abweichende Regelungen getroffen werden. Bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen.
  3. Absatz 2Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Angehörigen sowie die notwendige Pflege einer oder eines erkrankten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person,
    2. Ziffer eins a
      notwendige Betreuung eines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bis zum zwölften Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch Erkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßen einer Freiheitsstrafe,
    3. Ziffer 2
      eigene Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft,
    4. Ziffer 2 a
      Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft der Kinder,
    5. Ziffer 3
      Niederkunft der Ehegattin oder eingetragenen Partnerin,
    6. Ziffer 4
      Begräbnis der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern, der Geschwister,
    7. Ziffer 5
      ärztliche oder zahnärztliche Behandlung,
    8. Ziffer 6
      Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, sofern der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat,
    9. Ziffer 7
      Wohnungswechsel oder Gefährdung der eigenen Wohnstätte,
    10. Ziffer 8
      Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlich-rechtlicher Körperschaften,
    11. Ziffer 9
      Ausübung des Wahlrechtes.
  4. Absatz 3Ist die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr, bei einem Großschadensereignis nach Paragraph 3, Ziffer 3, Litera b, des Katastrophenfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat sie oder er unbeschadet ihrer oder seiner Ansprüche nach Absatz eins, einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.

§ 24

Text

Beendigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDienstverhältnisse, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurden, enden mit Ablauf der Zeit.
  2. Absatz 2Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit enden durch Kündigung.
  3. Absatz 3Die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses wird durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.

§ 25

Text

Kündigung

Paragraph 25,
  1. Absatz einsIst das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann es durch Kündigung nach den folgenden Absätzen gelöst werden.
  2. Absatz 2Mangels einer für die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate. Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des Paragraph 53, Absatz 6, ArbVG überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden.
  3. Absatz 3Die Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung nicht unter die im Absatz 2, bestimmte Dauer herabgesetzt werden; jedoch kann vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder am Letzten des Kalendermonats endet.
  4. Absatz 4Mangels einer für sie oder ihn günstigeren Vereinbarung kann die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer das Dienstverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung auf bis zu sechs Monate ausgedehnt werden. Die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist darf jedoch nicht kürzer sein als die mit der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer vereinbarte Kündigungsfrist. Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des Paragraph 53, Absatz 6, ArbVG, überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden.
  5. Absatz 5Ist das Dienstverhältnis nur für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes vereinbart, so kann es während des ersten Monats von beiden Teilen jederzeit unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden.

§ 28

Text

Anwendung des BMSVG

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDas Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Abweichend von Paragraph 9, Absatz eins, BMSVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu erfolgen.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10 und Paragraph 47, BMSVG sind nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Für Arbeiter der Österreichischen Bundesforste AG, die gemäß Paragraph 13, Absatz 5, des Bundesforstegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,, diesem Bundesgesetz unterliegen, ist das BMSVG ohne die Maßgaben der Ziffer eins und 2 des Absatz eins, anzuwenden.

§ 29

Text

Freizeit während der Kündigungsfrist

Paragraph 29,
  1. Absatz einsBei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.
  2. Absatz 2Ansprüche nach Absatz eins, bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (Paragraph 10, Absatz 7, ASVG).
  3. Absatz 3Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können abweichende Regelungen getroffen werden.

§ 30

Text

Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses von seiten des Dienstnehmers

Paragraph 30,

Das Dienstverhältnis kann vom Dienstnehmer, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen war, vor Ablauf dieser Zeit, sonst ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen, insbesondere dann aufgelöst werden (vorzeitiger Austritt), wenn

  1. Ziffer eins
    der Dienstnehmer zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann;
  2. Ziffer 2
    die zugewiesene Unterkunft ungesund oder unzureichend ist oder sonstige wesentliche Vertragsbestimmungen vom Dienstgeber nicht eingehalten werden;
  3. Ziffer 3
    der Dienstgeber (Vorgesetzte) sich weigert, den Dienstnehmer oder dessen Familienangehörige gegen Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen eines Mitbeschäftigten zu schützen;
  4. Ziffer 4
    dem Dienstnehmer unvorhergesehene Veränderungen in seinen Familienverhältnissen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses ohne erheblichen Schaden unmöglich machen;
  5. Ziffer 5
    der Dienstgeber den ihm zum Schutz des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit des Dienstnehmers gesetzlich obliegenden Pflichten nicht nachkommt.

§ 31

Text

Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses von seiten des Dienstgebers

Paragraph 31,

Das Dienstverhältnis kann vom Dienstgeber, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen war, vor Ablauf dieser Zeit, sonst ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen, insbesondere dann gelöst werden (Entlassung), wenn der Dienstnehmer

  1. Ziffer eins
    sich einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder einer anderen strafbaren Handlung aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit schuldig macht;
  2. Ziffer 2
    ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt;
  3. Ziffer 3
    sich Tätlichkeiten, eine Verletzung der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber (Vorgesetzte) oder Mitbedienstete zuschulden kommen läßt;
  4. Ziffer 4
    Eigentum des Dienstgebers oder in dessen Gewahrsam befindliche Sachen vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig beschädigt oder wenn aus grober Fahrlässigkeit des Dienstnehmers beträchtlicher Schaden entstanden ist;
  5. Ziffer 5
    die Arbeit beharrlich verweigert.

§ 32

Text

Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 32,
  1. Absatz einsWird der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, dann behält dieser, unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes, seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen. Soweit das Entgelt Naturalbezüge umfaßt, ist deren Wert in Geld zu vergüten, wenn und soweit die Naturalleistung nicht möglich ist. Der Dienstnehmer muß sich auf das Entgelt anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.
  2. Absatz 2Soweit der im Absatz eins, genannte Zeitraum drei Monate nicht übersteigt, kann der Dienstnehmer das ganze für diese Zeit gebührende Entgelt ohne Abzug sofort, für den restlichen, über drei Monate hinausgehenden Zeitraum zur vereinbarten oder gesetzlichen Zeit fordern.

§ 33

Text

Paragraph 33,
  1. Absatz einsWenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der Entlassung trifft, steht dem Dienstgeber der Anspruch auf Ersatz des ihm dadurch verursachten Schadens zu.
  2. Absatz 2Für die schon bewirkten Leistungen, deren Entgelt noch nicht fällig ist, steht dem Dienstnehmer ein Anspruch auf den entsprechenden Teil des Geldes zu.

§ 34

Text

Paragraph 34,

Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.

§ 35

Text

Paragraph 35,

Schadenersatzansprüche wegen vorzeitiger Auflösung eines Dienstverhältnisses im Sinne der Paragraphen 32 und 33 müssen bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht werden.

§ 35a

Text

Verhalten bei Gefahr

Paragraph 35 a,
  1. Absatz einsDienstnehmer, die bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlassen, dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Das gleiche gilt, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr treffen, wenn sie die sonst zuständigen Personen nicht erreichen, es sei denn, ihre Handlungsweise war grob fahrlässig.
  2. Absatz 2Wird ein Dienstnehmer wegen eines Verhaltens gemäß Absatz eins, gekündigt oder entlassen, kann er diese Kündigung oder Entlassung binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder Entlassung bei Gericht anfechten. Gibt das Gericht der Anfechtung statt, so ist die Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam.
  3. Absatz 3Der Kläger hat den Anfechtungsgrund glaubhaft zu machen. Die Klage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß ein anderes vom Dienstgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war.

§ 35b

Text

Schutzmaßnahmen für Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner

Paragraph 35 b,
  1. Absatz einsSicherheitsvertrauenspersonen und Dienstnehmer, die als Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner oder als deren Fach- oder Hilfspersonal oder als arbeitsmedizinischer Fachdienst beschäftigt sind, dürfen vom Dienstgeber wegen der Ausübung dieser Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung nicht benachteiligt werden.
  2. Absatz 2Wird ein in Absatz eins, genannter Dienstnehmer, der nicht dem Kündigungsschutz nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera g, des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, unterliegt, gekündigt oder entlassen, so kann er diese Kündigung oder Entlassung binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder Entlassung anfechten, wenn sie wegen seiner Tätigkeit für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Dienstnehmer erfolgt ist. Gibt das Gericht der Anfechtung statt, so ist die Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam.
  3. Absatz 3Der Kläger hat den Anfechtungsgrund glaubhaft zu machen. Die Klage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß ein anderes vom Dienstgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war.
  4. Absatz 4Der Dienstgeber hat vor jeder Kündigung einer Sicherheitsvertrauensperson die zuständige Interessenvertretung der Dienstnehmer nachweislich zu verständigen; bei einer Entlassung hat er diese Verständigung unverzüglich vorzunehmen. Ist keine rechtzeitige Verständigung der Interessenvertretung der Dienstnehmer durch den Dienstgeber erfolgt, so verlängert sich die Anfechtungsfrist nach Absatz 2, oder Paragraph 105, ArbVG für die Sicherheitsvertrauensperson um den Zeitraum der verspäteten Verständigung, längstens jedoch auf ein Monat ab Zugang der Kündigung oder Entlassung. Die Rechte des Betriebsrates werden durch diese Verständigungspflicht des Dienstgebers nicht berührt.

§ 35c

Text

Kontrollmaßnahmen

Paragraph 35 c,

Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.

§ 35d

Text

Kündigungs-, Entlassungsschutz und Schutz vor Benachteiligung

Paragraph 35 d,
  1. Absatz einsDienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die nach folgenden Bestimmungen Maßnahmen beantragen oder Rechte geltend machen bzw. in Anspruch nehmen oder deren Durchsetzung anstreben, dürfen als Reaktion darauf weder gekündigt noch entlassen noch benachteiligt werden: Paragraph 4, (Informationen zum Dienstverhältnis), Paragraph 7 c, (Pflegeteilzeit), Paragraph 10, Absatz 2, (verpflichtende Fortbildung), Paragraph 10 b, (zulässige Mehrfachbeschäftigung), Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, (Dienstverhinderung aus bestimmten wichtigen persönlichen Gründen), Paragraph 29 o, VBG (Frühkarenzurlaub).
  2. Absatz 2Der Dienstgeber hat auf Verlangen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung oder Entlassung auszustellen, wenn sie oder er der Ansicht ist, wegen der Geltendmachung oder Inanspruchnahme einer der in Absatz eins, angeführten Maßnahmen oder Rechte gekündigt oder entlassen worden zu sein.
  3. Absatz 3Ist die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer der Ansicht, wegen der Geltendmachung oder Inanspruchnahme einer der in Absatz eins, angeführten Maßnahmen oder Rechte gekündigt oder entlassen worden zu sein, kann die Kündigung oder Entlassung bei Gericht angefochten werden. Paragraph 105, ArbVG gilt sinngemäß.

§ 36

Text

Dienstzeugnis

Paragraph 36,
  1. Absatz einsBei Beendigung des Dienstverhältnisses ist dem Dienstnehmer ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so soll der Dienstnehmer auf diese hinweisen. Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnis, durch die dem Dienstnehmer die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzulässig. Die Kosten des Zeugnisses trägt der Dienstgeber.
  2. Absatz 2Verlangt der Dienstnehmer während der Dauer des Dienstverhältnisses ein Zeugnis, so ist ihm ein solches auf seine Kosten auszustellen (Interimszeugnis).
  3. Absatz 3Zeugnisse des Dienstnehmers, die sich in der Verwahrung des Dienstgebers befinden, sind ihm auf Verlangen jederzeit auszufolgen.

§ 36a

Text

Übergang von Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber

Paragraph 36 a,
  1. Absatz einsGeht ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb oder Betriebsteil des Bundes auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.
  2. Absatz 2Bei Betriebsübergang nach Absatz eins, sind Paragraph 3, Absatz 3 bis 6, Paragraphen 4 bis 6 und Paragraph 16, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes-AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, anzuwenden.

§ 36b

Text

3. ABSCHNITT
Arbeitsschutz

Regelung durch Betriebsvereinbarung

Paragraph 36 b,

Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, können Regelungen, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Bundesgesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt.

§ 37

Text

Normalarbeitszeit

Paragraph 37,
  1. Absatz einsTagesarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden. Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
  2. Absatz 2Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
  3. Absatz 3Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulassen. Darüber hinaus gehende Verlängerungsmöglichkeiten bleiben unberührt.
  4. Absatz 3 aFällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Dienstnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden. Der Kollektivvertrag kann den Einarbeitungszeitraum verlängern. Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei einem Einarbeitungszeitraum von bis zu 13 Wochen zehn Stunden nicht überschreiten.
  5. Absatz 4Die Betriebsvereinbarung kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulassen, wenn die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier Tage verteilt wird. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, kann eine solche Arbeitszeiteinteilung schriftlich vereinbart werden.
  6. Absatz 5Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann durch Kollektivvertrag eine wöchentliche Normalarbeitszeit von bis zu 60 Stunden und eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zugelassen werden. Paragraph 42, ist nicht anzuwenden.

§ 37a

Text

Durchrechnung der Arbeitszeit

Paragraph 37 a,
  1. Absatz einsDer Kollektivvertrag kann zulassen, dass in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit
    1. Ziffer eins
      bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu acht Wochen auf höchstens 50 Stunden,
    2. Ziffer 2
      bei einem längeren Durchrechnungszeitraum auf höchstens 48 Stunden
    ausgedehnt wird, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt die in Paragraph 37, Absatz 2, festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Der Kollektivvertrag kann einen längeren Durchrechnungszeitraum unter der Bedingung zulassen, dass der zur Erreichung der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit erforderliche Zeitausgleich jedenfalls in mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird. Der Kollektivvertrag kann eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum zulassen.
  2. Absatz 2Abweichend von Paragraph 36 b, kann der Kollektivvertrag für Betriebe mit dauernd weniger als fünf Dienstnehmern zulassen, dass eine Arbeitszeiteinteilung nach Absatz eins, schriftlich vereinbart wird.

§ 38

Text

Arbeitsspitzen

Paragraph 38,
  1. Absatz einsWährend der Arbeitsspitzen darf die wöchentliche Normalarbeitszeit um drei Stunden verlängert werden; sie ist in der arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen, dass die im Paragraph 37, Absatz 2, festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird.
  2. Absatz 2Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag bestimmt werden.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 gelten nicht in den Fällen des Paragraph 37 a,

§ 39

Text

Gleitende Arbeitszeit

Paragraph 39,
  1. Absatz einsGleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann.
  2. Absatz 2Die gleitende Arbeitszeit muß durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Vereinbarung geregelt werden (Gleitzeitvereinbarung).
  3. Absatz 3Die Gleitzeitvereinbarung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Dauer der Gleitzeitperiode,
    2. Ziffer 2
      den Gleitzeitrahmen,
    3. Ziffer 3
      das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode und
    4. Ziffer 4
      Dauer und Lage der fiktiven täglichen Normalarbeitszeit.
  4. Absatz 4Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden ist zulässig, wenn die Gleitzeitvereinbarung vorsieht, dass ein Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann und ein Verbrauch in Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 37, Absatz 2, im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben nach der Gleitzeitvereinbarung vorgesehen sind.
  5. Absatz 5Ordnet der Dienstgeber Arbeitsstunden an, die über die Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 37, Absatz 2 und 3 hinausgehen, gelten diese als Überstunden.

§ 40

Text

Sonderregelung für bestimmte Tätigkeiten

Paragraph 40,
  1. Absatz einsDie auf Grund ihres Dienstverhältnisses neben ihrer übrigen Tätigkeit auch mit Viehpflege, Melken oder mit regelmäßigen Verrichtungen im Haushalt beschäftigten Dienstnehmer haben diese Arbeiten und die üblichen Früh- und Abendarbeiten auch über die wöchentliche Normalarbeitszeit (Paragraphen 37 bis 39) hinaus bis zu einem Ausmaß von sechs Stunden wöchentlich zu verrichten. Hiefür gebührt ihnen ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 innerhalb eines Monates. Über dieses Ausmaß hinaus geleistete Arbeiten unterliegen den Bestimmungen des Paragraph 42,
  2. Absatz 2Wenn ein Freizeitausgleich nicht gewährt wird, ist für die Mehrarbeiten im Sinne des Absatz eins, eine besondere Vergütung zu leisten, deren Ausmaß durch Kollektivvertrag bestimmt werden kann.

§ 41

Text

Arbeitszeit bei Schichtarbeit

Paragraph 41,

Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf

  1. Ziffer eins
    innerhalb des Schichtturnusses oder
  2. Ziffer 2
    bei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 37 a, innerhalb des Durchrechnungszeitraumes
im Durchschnitt die nach Paragraph 37, Absatz 2, zulässige Dauer nicht überschreiten.

§ 42

Text

Überstundenarbeit

Paragraph 42,
  1. Absatz einsÜberstundenarbeit liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      die Grenzen der nach den Paragraphen 37 bis 41 zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden oder
    2. Ziffer 2
      die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich aus der Verteilung dieser wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß den Paragraphen 37 bis 41 ergibt.
  2. Absatz 2Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach einer Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, sowie am Ende eines Durchrechnungszeitraumes bestehende Zeitguthaben, die gemäß Paragraph 37 a, Absatz eins, letzter Satz in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.
  3. Absatz 3Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer dürfen zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn diese nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugelassen ist und berücksichtigungswürdige Interessen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen. Die Leistung von Überstunden über die normale Arbeitszeit darf nicht verweigert werden, wenn außergewöhnliche Umstände, wie drohende Wetterschläge und sonstige Elementarereignisse, ferner Gefahren für das Vieh oder drohendes Verderben der Produkte sowie Gefährdung des Waldbestandes eine Verlängerung der Arbeitszeit dringend notwendig machen.

§ 42a

Text

Höchstgrenzen der Arbeitszeit

Paragraph 42 a,
  1. Absatz einsDie Tagesarbeitszeit darf einschließlich Überstunden elf Stunden, während der Arbeitsspitzen sowie bei Gleitzeitvereinbarungen nach Paragraph 39, Absatz 4, zweiter Satz zwölf Stunden nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden 52 Stunden, während der Arbeitsspitzen sowie bei Gleitzeitvereinbarungen nach Paragraph 39, Absatz 4, zweiter Satz 60 Stunden nicht überschreiten.
  3. Absatz 3Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden in einem Zeitraum von vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz eins, bis 3 darf bei Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft gemäß Paragraph 37, Absatz 5, die Tagesarbeitszeit zwölf Stunden und die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten.
  5. Absatz 5Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach Paragraph 47 a, Absatz 5, Ziffer 3, darf einschließlich Überstunden die Tagesarbeitszeit zwölf Stunden und die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten. Absatz 3, ist nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6Es steht den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern frei, Überstunden gemäß Absatz eins und 2 ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn durch diese Überstunden während der Arbeitsspitzen die Tagesarbeitszeit von elf Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 52 Stunden überschritten wird. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Werden Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer deswegen gekündigt, können sie die Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei Gericht anfechten. Paragraph 105, Absatz 5, ArbVG gilt sinngemäß.
  7. Absatz 7Diese Höchstgrenzen dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.

§ 43

Text

Mindestruhezeit

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDem Dienstnehmer gebührt auch in der arbeitsreichen Zeit eine ununterbrochene Nachtruhe von mindestens elf Stunden innerhalb 24 Stunden.
  2. Absatz 2Als Nachtruhezeit gilt in der Regel die Zeit zwischen 19 Uhr und 5 Uhr.
  3. Absatz 3Die Nachtruhe kann ausnahmsweise aus den im Paragraph 42, Absatz 3, letzter Satz angeführten Gründen verkürzt werden. Die Verkürzung hat jedoch durch eine entsprechend längere Ruhezeit während der nächstfolgenden Tage ihren Ausgleich zu finden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,)

§ 44

Text

Ruhepause

Paragraph 44,

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Wenn es im Interesse der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde gewährt werden. Durch Kollektivvertrag, soweit dieser keine Regelung trifft durch Betriebsvereinbarung, kann eine andere Teilung der Ruhepause zugelassen werden.

§ 44a

Text

Wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe

Paragraph 44 a,
  1. Absatz einsDie Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer hat in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Die Wochenendruhe hat spätestens am Samstag um 18.00 Uhr zu beginnen. Während dieser Zeit darf die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer nur beschäftigt werden, soweit dies auf Grund der Absatz 3 bis 6 oder des Paragraph 45, Absatz eins bis 3 zulässig ist.
  2. Absatz 2Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer, die oder der nach der für sie oder ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird, hat in jeder Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.
  3. Absatz 3Der Kollektivvertrag kann für die Almbewirtschaftung (Sennerei, Bergweidewirtschaft und Almausschank) im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, bei Vorliegen von objektiven arbeitsorganisatorischen Gründen zulassen, dass die wöchentliche Ruhezeit in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreitet oder ganz unterbleibt, wenn die betroffenen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer gleichwertige Ruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung gleichwertiger Ruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten.
  4. Absatz 4Zur Ermöglichung der Schichtarbeit kann im Schichtplan die wöchentliche Ruhezeit abweichend von Absatz eins und 2 geregelt werden.
  5. Absatz 5Das Ausmaß der wöchentlichen Ruhezeit kann in den Fällen des Absatz 4 bis auf 24 Stunden gekürzt werden. In einem Durchrechnungszeitraum von vier Wochen muss der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert sein. Zur Berechnung dürfen nur Ruhezeiten von mindestens 24 Stunden herangezogen werden.
  6. Absatz 6Der Kollektivvertrag kann für Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer in verantwortlicher Funktion bei der Ernteübernahme zulassen, dass die wöchentliche Ruhezeit in höchstens sechs Wochen pro Kalenderjahr, jedoch in nicht mehr als drei aufeinanderfolgenden Wochen, auf 24 Stunden reduziert wird, wenn die betroffenen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer gleichwertige Ruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung gleichwertiger Ruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten.
  7. Absatz 7Feiertage im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    der 1. Jänner (Neujahr), der 6. Jänner (Heilige Drei Könige), der Ostermontag, der 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, der Pfingstmontag, Fronleichnam, der 15. August (Mariä Himmelfahrt), der 26. Oktober (Nationalfeiertag), der 1. November (Allerheiligen), der 8. Dezember (Mariä Empfängnis), der 25. Dezember (Weihnachten), der 26. Dezember (Stephanstag).
  8. Absatz 8Feiertage sind gesetzliche Ruhetage. Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer haben an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Welche sonstigen Tage als Ruhetage anzusehen sind, ist kollektivvertraglich zu regeln. Im Kollektivvertrag kann anstelle der sonstigen Ruhetage ein Ersatz festgelegt werden.
  9. Absatz 9Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, sind unwirksam und künftig unzulässig.

§ 45

Text

Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe

Paragraph 45,
  1. Absatz einsWährend der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer mit folgenden Arbeiten beschäftigt werden:
    1. Ziffer eins
      Viehpflege, Melken und unaufschiebbare Arbeiten im Haushalt, wobei ein Sonn- oder gesetzlicher Feiertag im Monat arbeitsfrei zu sein hat;
    2. Ziffer 2
      Arbeiten im Rahmen einer Almausschank im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt 194 aus 1994,, oder einer Buschenschank im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 5, GewO;
    3. Ziffer 3
      Tätigkeiten, die im Hinblick auf während der Wochenend- oder Feiertagsruhe hervortretende Freizeit- und Erholungsbedürfnisse und Erfordernisse des Fremdenverkehrs notwendig sind.
  2. Absatz 2Während der wöchentlichen Ruhezeit und der Feiertagsruhe dürfen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer beschäftigt werden, wenn die rasche Einbringung der Ernte mit Rücksicht auf die Witterung dringend geboten ist, ebenso bei Elementarereignissen und bei sonstigen für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen unaufschiebbaren Arbeiten.
  3. Absatz 3Der Kollektivvertrag kann weitere Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe zulassen, wenn dies zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der Beschäftigung erforderlich ist.
  4. Absatz 4Soweit dies nach der Art der Tätigkeit zweckmäßig ist, hat der Kollektivvertrag die nach Absatz 3, zulässigen Arbeiten einzeln anzuführen und das für die Durchführung notwendige Zeitausmaß festzulegen.
  5. Absatz 5Den Dienstnehmerinnen oder den Dienstnehmern ist an Sonn- und Feiertagen die zur Erfüllung religiöser Pflichten erforderliche Zeit freizugeben.

§ 45a

Text

Ausgleichsruhe

Paragraph 45 a,
  1. Absatz einsDie Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer, die oder der während ihrer oder seiner wöchentlichen Ruhezeit (Wochenendruhe oder Wochenruhe) beschäftigt wird, hat spätestens in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ausgleichsruhe, die lediglich zur Berechnung der Ansprüche nach Absatz 6, auf ihre oder seine Wochenarbeitszeit anzurechnen ist. Die Ausgleichsruhe ist im Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit zu gewähren, die innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde.
  2. Absatz 2Die Ausgleichsruhe hat unmittelbar vor dem Beginn der folgenden wöchentlichen Ruhezeit zu liegen, soweit vor Antritt der Arbeit, für die Ausgleichsruhe gebührt, nicht anderes vereinbart wurde.
  3. Absatz 3Während der Ausgleichsruhe nach Absatz eins und 2 dürfen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nur im Rahmen des Paragraph 45, Absatz 2, beschäftigt werden. Nach einer solchen Beschäftigung ist diese Ausgleichsruhe im entsprechenden Ausmaß zu einer anderen, einvernehmlich festgesetzten Zeit nachzuholen.
  4. Absatz 4Während der Ausgleichsruhe nach Absatz 3, dürfen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nur zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand beschäftigt werden. In diesem Fall gebührt keine weitere Ausgleichsruhe.
  5. Absatz 5Wird die Ausgleichsruhe nicht zu dem nach Absatz 2, festgelegten Zeitpunkt gewährt, ist die nach Absatz eins, ausgleichsruhepflichtige Zeit mit einem Zuschlag von 100% abzugelten.
  6. Absatz 6Das fiktive Entgelt für die durch die Ausgleichsruhe ausgefallene Arbeitszeit ist für die Berechnung des Überstundenzuschlages, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge nach Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 und vergleichbare Ansprüche zu berücksichtigen.

§ 46

Text

Entlohnung der Überstunden und der Sonn- und Feiertagsarbeit

Paragraph 46,
  1. Absatz einsDie Leistung von Überstunden gemäß Paragraph 42, Absatz eins, ist besonders zu vergüten (Überstundenentlohnung), sofern für die Mehrdienstleistung nicht ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1,5 gewährt wird.
  2. Absatz 2Für jede Überstunde gebührt eine besondere Entlohnung, die mindestens 50% höher ist als der Stundenlohn, wobei nicht nur die Geld-, sondern auch die Naturalbezüge zu berücksichtigen sind. Für die Bewertung der Naturalbezüge gelten die für die Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze.
  3. Absatz 2 aFür die Berechnung des Grundlohnes und des Zuschlages für Überstunden ist für Lehrlinge ab Vollendung des 18. Lebensjahres der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn bzw. Angestelltengehalt heranzuziehen.
  4. Absatz 2 bAbweichend von Absatz 2, gebührt für Arbeiten während der Nachtruhezeit, an Sonntagen und an freien Tagen nach Paragraph 44 a, Absatz 2, ein Zuschlag zum Stundenlohn von 100%. Der Kollektivvertrag kann für Normalarbeitszeit an Sonntagen abweichende Regelungen vorsehen. Für Arbeiten während der Nachtruhezeit kann der Kollektivvertrag abweichende Regelungen vorsehen, wobei ein Überstundenzuschlag nach Absatz 2, unberührt bleiben muss.
  5. Absatz 3Für Feiertage, die gemäß Paragraph 44 a, Absatz 8, als Ruhetage gelten, ist das regelmäßige Entgelt (Paragraph 5, Absatz 2,) zu leisten. Wird an diesen Tagen gearbeitet, gebührt außer dem regelmäßigen Entgelt das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt.
  6. Absatz 4Bei mehrschichtiger Arbeitsweise kann durch Kollektivvertrag eine von den Bestimmungen der Absatz eins bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.

§ 47

Text

Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft

Paragraph 47,

Dienstnehmern mit eigener Wirtschaft ist die zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten notwendige Zeit in gegenseitigem Einvernehmen ohne Entlohnung freizugeben. Diese Freizeit bedeutet keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses.

§ 47a

Text

Arbeitszeitaufzeichnungen

Paragraph 47 a,
  1. Absatz einsDer Dienstgeber hat zumindest Aufzeichnungen zu führen über
    1. Ziffer eins
      die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit und deren Entlohnung;
    2. Ziffer 2
      die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und den gewährten Freizeitausgleich gemäß Paragraph 40, Absatz eins und Paragraph 45 a,
  2. Absatz 2Ist bei gleitender Arbeitszeit vereinbart, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen von der Dienstnehmerin oder vom Dienstnehmer zu führen sind, so hat der Dienstgeber die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer zur ordentlichen Führung der Aufzeichnungen anzuleiten. Nach Ende der Gleitzeitperiode hat der Dienstgeber sich diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren. Werden die Aufzeichnungen vom Dienstgeber durch ein Zeiterfassungssystem geführt, so ist der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls ist ihr oder ihm Einsicht zu gewähren.
  3. Absatz 3Die Verpflichtung nach Absatz eins, ist auch dann erfüllt, wenn diese Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.
  4. Absatz 4Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivvertrag eine von Absatz eins, abweichende Regelung getroffen werden.
  5. Absatz 5Für
    1. Ziffer eins
      Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die die Lage ihrer Arbeitszeit oder ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können,
    2. Ziffer 2
      Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die ihre Tätigkeit in ihrer Wohnung ausüben, für jene Tage, an denen dies durchgehend erfolgt, und
    3. Ziffer 3
      Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer in Leitungsfunktion, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind,
    sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen.
  6. Absatz 6Ist wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt.

§ 48

Text

Urlaub

Paragraph 48,
  1. Absatz einsDem Dienstnehmer gebührt für jedes Dienstjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 200 Stunden und erhöht sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 240 Stunden.
  2. Absatz 2Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Dienstjahres im Verhältnis zu der im Dienstjahr zurückgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller Höhe. Ab dem zweiten Dienstjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Dienstjahres. Der Urlaubsanspruch wird durch Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgelt besteht, nicht verkürzt, sofern nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt wird.
  3. Absatz 3Alle Zeiten, die der Dienstnehmer in unmittelbar vorangegangenen Dienst(Lehr)verhältnissen zum Bund zurückgelegt hat, gelten für die Erfüllung der Wartezeit, die Bemessung des Urlaubsausmaßes und die Berechnung des Urlaubsjahres als Dienstzeiten.
  4. Absatz 4Anstelle des Dienstjahres kann durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung das Kalenderjahr als Urlaubsjahr festgelegt werden. Solche Vereinbarungen können unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 89, vorsehen, daß
    1. Ziffer eins
      Dienstnehmer, deren Dienstvertrag im laufenden Urlaubsjahr begründet wurde und welche die Wartezeit zu Beginn des neuen Urlaubsjahres noch nicht erfüllt haben, für jeden begonnenen Monat 1/12 des Jahresurlaubes erhalten; ist die Wartezeit erfüllt, gebührt der volle Urlaub;
    2. Ziffer 2
      ein höheres Urlaubsausmaß erstmals in jenem Kalenderjahr (Jahreszeitraum) gebührt, in das (in den) der überwiegende Teil des Dienstjahres fällt;
    3. Ziffer 3
      die Ansprüche der Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis zu Beginn des neuen Urlaubsjahres mindestens ein Jahr gedauert hat, für den Umstellungszeitraum gesondert berechnet werden. Umstellungszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn des Dienstjahres bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres oder des sonstigen vereinbarten Jahreszeitraumes. Jedenfalls muß dem Dienstnehmer für den Umstellungszeitraum ein voller Urlaubsanspruch und ein zusätzlicher aliquoter Anspruch für den Zeitraum vom Beginn des Dienstjahres bis zum Beginn des neuen Urlaubsjahres zustehen. Auf den Urlaubsanspruch im Umstellungszeitraum ist ein für das Dienstjahr vor der Umstellung gebührender und bereits verbrauchter Urlaub anzurechnen.
  5. Absatz 5Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, haben in jedem Dienstjahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub im Ausmaß von 20 Stunden.
  6. Absatz 6Das in den Absatz eins bis 5 ausgedrückte Urlaubsausmaß
    1. Ziffer eins
      erhöht sich entsprechend, wenn der Dienstnehmer einer verlängerten Arbeitszeit im Sinne des Paragraph 37, Absatz 5, unterliegt,
    2. Ziffer 2
      vermindert sich entsprechend, wenn der Dienstnehmer nicht vollbeschäftigt ist.
  7. Absatz 7Anlässlich jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 ist das gemäß Absatz eins bis 6 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Dienstjahr entsprechend dem über das gesamte Dienstjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Ergeben sich bei dieser Neuberechnung Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden. Nicht verjährte Ansprüche auf Urlaub aus vorangegangenen Dienstjahren bleiben davon unberührt.
  8. Absatz 8Dem Dienstnehmer sind für die Zeit seines Urlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum aufgrund der sich aus der regelmäßigen Wochenarbeitszeit ergebenden Arbeitszeit Arbeit zu leisten hätte.

§ 49

Text

Anrechnungsbestimmungen

Paragraph 49,
  1. Absatz einsFür die Bemessung des Urlaubsausmaßes sind Bundesdienstzeiten, die keine längeren Unterbrechnungen als jeweils drei Monate aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine Kündigung des Dienstverhältnisses seitens des Dienstnehmers, durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Dienstnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist.
  2. Absatz 2Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes sind anzurechnen:
    1. Ziffer eins
      Die in einem anderen Dienstverhältnis oder einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, im Inland zugebrachte Dienstzeit sowie die Beschäftigung als familieneigene Arbeitskraft im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Landarbeitsgesetzes 2021 – LAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat;
    2. Ziffer 2
      die über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende Zeit eines Studiums an einer inländischen allgemeinbildenden höheren oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer Akademie im Sinne des Schulorganisationsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 242, oder an einer diesen gesetzlich geregelten Schularten vergleichbaren Schule, in dem für dieses Studium nach den schulrechtlichen Vorschriften geltenden Mindestausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß von vier Jahren. Als Zeitpunkt des möglichen Studienabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzusehen. Zeiten des Studiums an einer vergleichbaren ausländischen Schule sind wie inländische Schulzeiten anzurechnen, wenn das Zeugnis einer solchen ausländischen Schule im Sinne der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1957,) oder eines entsprechenden internationalen Abkommens für die Zulassung zu den Universitäten als einem inländischen Reifezeugnis gleichwertig anzusehen ist oder, wenn es nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, über die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse nostrifiziert werden kann;
    3. Ziffer 3
      Zeiten, für welche eine Haftentschädigung gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, oder Paragraph 13 c, Absatz eins, des Opferfürsorgegesetzes 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 183, gebührt. Diese Anrechnung findet nicht statt, soweit ein Dienstverhältnis während der Haft aufrecht geblieben und aus diesem Grunde für die Urlaubsdauer zu berücksichtigen ist;
    4. Ziffer 4
      Zeiten der Tätigkeit als Entwicklungshelfer für eine Entwicklungshilfeorganisation im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Entwicklungshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1989,, oder im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 49/2002;
    5. Ziffer 5
      Zeiten einer im Inland zugebrachten selbständigen Erwerbstätigkeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat;
    6. Ziffer 6
      die gewöhnliche Dauer eines mit Erfolg abgeschlossenen Hochschulstudiums bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren.
  3. Absatz 3Zeiten nach Absatz 2, Ziffer eins,, 4 und 5 sind insgesamt nur bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Zeiten nach Ziffer 2, sind darüber hinaus bis zu einem Höchstausmaß von weiteren zwei Jahren anzurechnen.
  4. Absatz 4Fallen anrechenbare Zeiten zusammen, so sind sie für die Bemessung der Urlaubsdauer nur einmal zu berücksichtigen.

§ 50

Text

Verbrauch des Urlaubes

Paragraph 50,
  1. Absatz einsDer Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeit des Dienstnehmers zu vereinbaren. Diese Vereinbarung hat so zu erfolgen, daß der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.
  2. Absatz eins aAbweichend von Absatz eins, kann der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der Dienstnehmer hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
  3. Absatz eins bEs steht dem Dienstnehmer frei, auf Ersuchen des Dienstgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Dienstnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Entgelt nach Paragraph 52, Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Absatz eins a, erster Satz konsumiert ist.
  4. Absatz 2Für Zeiträume, während deren ein Dienstnehmer wegen Krankheit, Unglücksfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit an der Dienstleistung verhindert ist oder während deren er sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der Dienstleistung hat, darf der Urlaubsantritt nicht vereinbart werden, wenn diese Umstände bereits bei Abschluß der Vereinbarung bekannt waren. Geschieht dies dennoch, gilt der Zeitraum der Dienstverhinderung nicht als Urlaub.
  5. Absatz 3Der Urlaub kann in zwei Teilen verbraucht werden, doch muß ein Teil mindestens 40 Stunden betragen.
  6. Absatz 4Hat der Dienstnehmer in Betrieben, in denen ein für ihn zuständiger Betriebsrat errichtet ist, den von ihm gewünschten Zeitpunkt für den Antritt seines Urlaubes oder eines Urlaubsteiles in der Dauer von mindestens 80 Stunden dem Dienstgeber mindestens drei Monate vorher bekanntgegeben und kommt eine Einigung zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer nicht zustande, so sind die Verhandlungen unter Beiziehung des Betriebsrates fortzusetzen. Kommt auch dann keine Einigung zustande, so kann der Dienstnehmer den Urlaub zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat während eines Zeitraumes, der nicht mehr als acht und nicht weniger als sechs Wochen vor dem vom Dienstnehmer vorgeschlagenen Zeitpunkt des Urlaubsantrittes liegen darf, wegen des Zeitpunktes des Urlaubsantrittes die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingebracht.
  7. Absatz 5Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG um den Zeitraum der Karenz.

§ 51

Text

Erkrankung während des Urlaubes

Paragraph 51,
  1. Absatz einsErkrankt oder verunglückt ein Dienstnehmer während des Urlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Dienstnehmer während der Tage seiner Erkrankung aufgrund der sich aus der regelmäßigen Wochenarbeitszeit ergebenden Arbeitszeit Arbeit zu leisten hätte.
  2. Absatz 2Übt ein Dienstnehmer während seines Urlaubes eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit aus, so findet Absatz eins, keine Anwendung, wenn die Erkrankung (der Unglücksfall) mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
  3. Absatz 3Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Dienstnehmer zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig erfolgt, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Bei Wiederantritt des Dienstes hat der Dienstnehmer ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Dienstnehmer während eines Urlaubes im Ausland, so muß dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beigefügt sein, daß es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung stationär oder ambulant in einer Krankenanstalt erfolgte und hierüber eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Dienstnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Absatz eins, nicht anzuwenden.

§ 52

Text

Urlaubsentgelt

Paragraph 52,
  1. Absatz einsWährend des Urlaubes behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das Entgelt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
  2. Absatz 2Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf für die Urlaubsdauer nicht gemindert werden.
  3. Absatz 3In allen anderen Fällen ist für die Urlaubsdauer das regelmäßige Entgelt zu zahlen. Regelmäßiges Entgelt ist jenes Entgelt, das dem Dienstnehmer gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre.
  4. Absatz 4Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten ist das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteten Arbeiten zu berechnen.
  5. Absatz 5Ist Kost vereinbart und nimmt sie der Dienstnehmer während des Urlaubes nicht in Anspruch, so gebührt ihm an ihrer Stelle für jeden konsumierten Urlaubstag einschließlich der in den Urlaub fallenden Sonn- und Feiertage eine Vergütung in der Höhe des Eineinhalbfachen der für Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze.
  6. Absatz 6Durch Kollektivvertrag kann bestimmt werden, welche Leistungen des Dienstgebers als Urlaubsentgelt anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Regelung der Höhe des Urlaubsentgeltes kann durch Kollektivvertrag abweichend von Absatz 3 bis 5 geregelt werden.
  7. Absatz 7Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer im voraus zu zahlen.

§ 53

Text

Ablöseverbot

Paragraph 53,

Vereinbarungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, die für den Nichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen des Dienstgebers vorsehen, sind rechtsunwirksam.

§ 54

Text

Aufzeichnungen

Paragraph 54,
  1. Absatz einsDer Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen Folgendes hervorgeht:
    1. Ziffer eins
      der Zeitpunkt des Dienstantrittes der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers, die angerechneten Dienstzeiten und die Dauer des der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer zustehenden bezahlten Urlaubes;
    2. Ziffer 2
      die Zeit, in welcher die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer den bezahlten Urlaub genommen hat;
    3. Ziffer 3
      das Entgelt, das die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer für die Dauer des bezahlten Urlaubes erhalten hat, und der Zeitpunkt der Auszahlung;
    4. Ziffer 4
      wenn das Urlaubsjahr nicht nach dem Dienstjahr berechnet wird, der Zeitpunkt, ab dem die Umstellung gilt, und die Norm, auf Grund deren die Umstellung erfolgt ist, sowie das Ausmaß der der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer für den Umstellungszeitraum gebührenden Urlaubsansprüche und der Zeitraum, in dem dieser Urlaub verbraucht wurde.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung nach Absatz eins, ist auch dann erfüllt, wenn diese Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.

§ 55

Text

Ersatzleistung

Paragraph 55,
  1. Absatz einsDem Dienstnehmer gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
    1. Ziffer eins
      unberechtigten vorzeitigen Austritt oder
    2. Ziffer 2
      verschuldete Entlassung.
    Der Erstattungsbetrag hat dem für den zu viel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauchs erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, ist im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts für die Ermittlung der Ersatzleistung anstelle des für das Urlaubsjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochenarbeitszeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Urlaubsjahr entspricht, zugrunde zu legen.
  3. Absatz 3Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt an Stelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.
  4. Absatz 4Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß MSchG oder VKG durch
    1. Ziffer eins
      Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers,
    2. Ziffer 2
      begründeten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers,
    3. Ziffer 3
      Kündigung seitens des Dienstgebers oder
    4. Ziffer 4
      einvernehmliche Auflösung,
    ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Absatz eins, jene Arbeitszeit zugrunde zu legen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Dienstnehmer überwiegend zu leisten war.
  5. Absatz 5Bei Tod des Dienstnehmers gebührt die Ersatzleistung den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.

§ 57

Text

Allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstgebers

Paragraph 57,

Der Dienstgeber ist verpflichtet, hinsichtlich der Wohn- und Arbeitsräume, Maschinen, Betriebseinrichtungen und Arbeitsgeräte auf seine Kosten alle sanitären und sonstigen notwendigen Vorkehrungen zu treffen, die mit Rücksicht auf die Art der Beschäftigung und Einrichtung der Arbeitsstätte zum Schutze des Lebens, der Sittlichkeit und der Gesundheit des Dienstnehmers erforderlich sind. Wenn es die Besonderheit der Arbeit erfordert, ist dem Dienstnehmer eine entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.

§ 60

Text

Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

Paragraph 60,

Das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 – KJBG, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, ist anzuwenden.

§ 62

Text

4. ABSCHNITT
Berufsausbildung

Allgemeine Vorschriften

Paragraph 62,
  1. Absatz einsDie berufliche Ausbildung gliedert sich in eine Ausbildung für die Landwirtschaft, für die Sondergebiete der Landwirtschaft und für die Forstwirtschaft.
  2. Absatz 2Die Ausbildung umfaßt
    1. Ziffer eins
      die Lehre,
    2. Ziffer 2
      die fachliche Fortbildung.

§ 63

Text

Lehrverhältnis

Paragraph 63,
  1. Absatz einsDas Lehrverhältnis ist ein Ausbildungsverhältnis.
  2. Absatz 2Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer die für die Ausbildung erforderliche Eignung aufweist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.
  3. Absatz 3Jedem Lehrling gebührt ein Lehrlingseinkommen, wobei auf gewährte Naturalleistungen entsprechend Rücksicht zu nehmen ist.
  4. Absatz 4Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Lehrling nach Ablauf der Lehrzeit drei Monate im erlernten Beruf weiter zu verwenden (Behaltepflicht).

§ 64

Text

Lehrzeit

Paragraph 64,
  1. Absatz einsDie Lehrzeit dauert in allen Ausbildungszweigen drei Jahre. Sie kann im Falle nichtbestandener Prüfung (Absatz 5,) höchstens um ein Jahr verlängert werden.
  2. Absatz 2Zeiten des Besuches von einschlägigen land- bzw. forstwirtschaftlichen Fachschulen sind in die Lehrzeit im Ausmaß der tatsächlichen Dauer, jedoch höchstens bis zu zwei Jahren einzurechnen.
  3. Absatz 3Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten als Probezeit, während der das Lehrverhältnis von beiden Teilen ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden kann. Die Probezeit wird in die Lehrzeit eingerechnet.
  4. Absatz 4Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit ist dem Lehrling ein Zeugnis auszustellen.
  5. Absatz 5Am Ende der Lehrzeit kann sich der Lehrling der Facharbeiter- bzw. Gehilfenprüfung unterziehen. Wird die Prüfung bestanden, ist dem Lehrling ein Prüfungszeugnis auszustellen.

§ 65

Text

Lehrvertrag

Paragraph 65,
  1. Absatz einsDas Lehrverhältnis wird durch den Lehrvertrag geregelt.
  2. Absatz 2Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform und hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung und den Sitz des Betriebes (der oder des Lehrberechtigten);
    2. Ziffer 2
      den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings und im Falle dessen Minderjährigkeit den Namen und den Wohnort seiner gesetzlichen Vertreterin oder seines gesetzlichen Vertreters;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung des Lehrberufes;
    4. Ziffer 4
      das Datum des Vertragsabschlusses;
    5. Ziffer 5
      den Zeitpunkt des Beginns und die Dauer des Lehrverhältnisses;
    6. Ziffer 6
      die Angabe der wesentlichen gesetzlichen Pflichten der oder des Lehrberechtigten und des Lehrlings;
    7. Ziffer 7
      die Höhe des Lehrlingseinkommens sowie Vereinbarungen über allfällige Naturalbezüge und die Bezahlung der Prüfungsgebühren.
  3. Absatz 3Der Abschluss des Lehrvertrages eines minderjährigen Lehrlings bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings. Er bedarf keiner Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht.
  4. Absatz 4Der Lehrvertrag ist vor Antritt der Lehre abzuschließen.
  5. Absatz 5Eine Ausfertigung des Lehrvertrages ist dem Lehrling, wenn dieser minderjährig ist, seiner gesetzlichen Vertreterin oder seinem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen.
  6. Absatz 6Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses (Paragraph 69,).

§ 66

Text

Pflichten des Lehrlings

Paragraph 66,
  1. Absatz einsDer Lehrling hat sich zu bemühen, die für den Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben. Er hat die ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, die Unfallverhütungsvorschriften genau zu beachten und die ihm anvertrauten Tiere, Geräte und Maschinen sorgsam zu behandeln.
  2. Absatz 2Der Lehrling hat den Unterricht in der Berufsschule und die vorgeschriebenen Fachkurse regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Er hat dem Dienstgeber (Vorgesetzten) das Zeugnis der Berufsschule (des Fachkurses) unmittelbar nach Erhalt und auf Verlangen die Hefte und sonstigen Unterlagen, insbesondere auch die Schularbeiten, vorzulegen.

§ 67

Text

Ausbildungspflicht

Paragraph 67,
  1. Absatz einsFür die Ausbildung und Unterweisung des Lehrlings ist unter Bedachtnahme auf die Ausbildungsvorschriften des Lehrberufes zu sorgen.
  2. Absatz 2Der Lehrling darf nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind.
  3. Absatz 3Der Lehrling ist zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben und zu verantwortungsbewußtem Verhalten anzuleiten und auf die Unfallverhütungsvorschriften aufmerksam zu machen.
  4. Absatz 4Dem Lehrling ist die zum Besuch der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse notwendige Zeit ohne Schmälerung des Entgeltes freizugeben. Die hiefür erforderlichen tatsächlichen Fahrtkosten für die Benützung eines öffentlichen Massenbeförderungsmittels zum und vom Schulort sind ihm zu ersetzen. Der Lehrling ist zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts anzuhalten. Die oder der Lehrberechtigte hat die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schülerinnen und Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), zu tragen. Bei Unterbringung in einem anderen Quartier sind ebenso die bei Unterbringung in einem Schülerheim entstehenden Kosten zu tragen.
  5. Absatz 5Die Unterrichtszeit in der Berufsschule (den Fachkursen), zu deren Besuch der Lehrling gesetzlich verpflichtet ist, ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen.
  6. Absatz 6In die Unterrichtszeit sind einzurechnen:
    1. Ziffer eins
      Pausen in der Berufsschule, mit Ausnahme der Mittagspause;
    2. Ziffer 2
      der Besuch von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen im Ausmaß von höchstens zwei Unterrichtsstunden, Förderunterricht und Schulveranstaltungen in der Berufsschule im Sinne der Paragraphen 12 und 13 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986;
    3. Ziffer 3
      an saisonmäßigen Berufsschulen bzw. bei vorgeschriebenen anderen Ausbildungsmaßnahmen mit einer solchen Organisationsform einzelne an einem Schultag entfallene Unterrichtsstunden oder an lehrgangsmäßigen Berufsschulen der an bis zu zwei aufeinanderfolgenden Werktagen entfallene Unterricht, wenn es in jedem dieser Fälle wegen des Verhältnisses zwischen der im Betrieb zu verbringenden Zeit und der Wegzeit nicht zumutbar ist, dass der Lehrling während dieser unterrichtsfreien Zeit den Betrieb aufsucht.
  7. Absatz 7Während der Dauer der Lehrzeit und der Behaltepflicht (Paragraph 63, Absatz 4,) ist dem Lehrling die zur erstmaligen Ablegung der Facharbeiter- bzw. Gehilfenprüfung und der in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Zwischenprüfungen erforderliche Zeit unter Fortzahlung des Entgelts freizugeben. Wenn der Lehrling während der Lehrzeit oder der Behaltepflicht erstmals zur Facharbeiterprüfung antritt, hat die oder der Lehrberechtigte dem Lehrling die Kosten der Prüfungstaxe zu ersetzen.
  8. Absatz 8Schülervertretern und Mitgliedern von Schülerbeiräten ist für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren, soweit die Wahrnehmung dieser Verpflichtungen in die Arbeitszeit fällt.
  9. Absatz 9Die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte von minderjährigen Lehrlingen und im Fall der Ziffer 2, auch der Lehrling unabhängig von seinem Alter sind zu verständigen
    1. Ziffer eins
      von wichtigen Vorkommnissen, die die Ausbildung eines minderjährigen Lehrlings betreffen;
    2. Ziffer 2
      schriftlich vom Eintritt der Endigung des Lehrverhältnisses.

§ 68

Text

Betriebliche Lehrlingsausbildung

Paragraph 68,
  1. Absatz einsDie Lehrlingsausbildung darf nur in solchen Dienststellen erfolgen, welche die entsprechenden betrieblichen Einrichtungen für eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung haben.
  2. Absatz 2Die Lehrlingsausbildung darf weiters nur durch solche Personen erfolgen, deren Lebenswandel in staatsbürgerlicher und sittlicher Hinsicht einwandfrei ist und welche die erforderliche fachliche Eignung (Absatz 3,) aufweisen.
  3. Absatz 3Als für die Lehrlingsausbildung fachlich geeignet sind anzusehen:
    1. Ziffer eins
      Personen mit abgeschlossener einschlägiger Universitätsausbildung;
    2. Ziffer 2
      Absolventen einschlägiger höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten;
    3. Ziffer 3
      Absolventen der Bundesförsterschulen;
    4. Ziffer 4
      Personen, die in dem jeweiligen Ausbildungszweig die Meisterprüfung abgelegt haben.

§ 69

Text

Beendigung des Lehrverhältnisses

Paragraph 69,

Das Lehrverhältnis endet in folgenden Fällen:

  1. Ziffer eins
    durch Ablauf der Lehrzeit;
  2. Ziffer 2
    Tod des Lehrlings;
  3. Ziffer 3
    Unmöglichkeit auf seiten der oder des Lehrberechtigten oder des Lehrlings, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen;
  4. Ziffer 3 a
    durch Auflösung während der Probezeit;
  5. Ziffer 4
    durch Auflösung aus wichtigen Gründen (Paragraph 70,);
  6. Ziffer 5
    durch einvernehmliche Auflösung (Paragraph 70 a,);
  7. Ziffer 6
    durch Kündigung (Paragraph 71,);
  8. Ziffer 7
    bei Auflösung des Lehrbetriebes;
  9. Ziffer 8
    durch außerordentliche Auflösung (Paragraph 71 a,);
  10. Ziffer 9
    mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.

§ 70

Text

Auflösung des Lehrverhältnisses aus wichtigen Gründen

Paragraph 70,
  1. Absatz einsDas Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit rechtswirksam nur aus wichtigen Gründen gelöst werden; solche sind insbesondere auf Seite
    1. Ziffer eins
      der oder des Lehrberechtigten,
      1. Litera a
        wenn der Lehrling sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, welche ihn vertrauensunwürdig erscheinen läßt;
      2. Litera b
        wenn der Lehrling die Arbeit wiederholt unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt;
      3. Litera c
        wenn der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen, sofern innerhalb der vereinbarten Lehrzeit eine Wiedererlangung dieser Fähigkeit nicht zu erwarten ist;
      4. Litera d
        wenn der Lehrling durch mehr als drei Monate in Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, gehalten wird;
    2. Ziffer 2
      des Lehrlings oder seines gesetzlichen Vertreters,
      1. Litera a
        wenn die Ausbildungspflicht nicht erfüllt wird;
      2. Litera b
        wenn der Lehrling nicht ohne Schaden für seine Gesundheit im Lehrverhältnis bleiben kann;
      3. Litera c
        wenn Vorgesetzte den Lehrling zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten suchen, ihn mißhandeln, körperlich züchtigen oder erheblich wörtlich beleidigen oder es unterlassen, den Lehrling vor Mißhandlungen, körperlicher Züchtigung, erheblicher wörtlicher Beleidigung oder unsittlichen Handlungen durch Vorgesetzte oder Dienstnehmer des Betriebes zu schützen;
      4. Litera d
        wenn der Dienstgeber wiederholt gegen die Bestimmungen des KJBG verstößt.
  2. Absatz 2Die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses nach Absatz eins, kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen. Wird das Lehrverhältnis von einem minderjährigen Lehrling aus den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Gründen vorzeitig aufgelöst, ist hiezu die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

§ 70a

Text

Einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses

Paragraph 70 a,
  1. Absatz einsDas Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit einvernehmlich aufgelöst werden.
  2. Absatz 2Die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses nach Absatz eins, kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen und bedarf im Falle der Minderjährigkeit des Lehrlings der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
  3. Absatz 3Bei einvernehmlicher Auflösung des Lehrverhältnisses muß eine Amtsbestätigung eines Gerichts (Paragraph 92, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – ASGG, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,) oder der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer vorliegen, aus der hervorgeht, daß der Lehrling über die Bestimmungen betreffend die Endigung und die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt wurde.

§ 71

Text

Kündigung

Paragraph 71,

Das Lehrverhältnis kann vom Lehrling, bei dessen Minderjährigkeit nur mit Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreterin oder seines gesetzlichen Vertreters, vierzehntägig zum Monatsende gekündigt werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Lehrling seinen Beruf aus stichhältigen Gründen ändert oder wenn er von seinen Eltern wegen eingetretener Veränderung der Verhältnisse zu ihrer Pflege oder zur Führung ihrer Wirtschaft benötigt wird.

§ 71a

Text

Ausbildungsübertritt

Paragraph 71 a,
  1. Absatz einsSowohl die oder der Lehrberechtigte als auch der Lehrling können das Lehrverhältnis schriftlich zum Ablauf des letzten Tages des zwölften Monats und bei Lehrberufen mit einer festgelegten Dauer der Lehrzeit von mindestens drei Jahren überdies zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monats der Lehrzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einseitig außerordentlich auflösen. Die Auflösung ist seitens der oder des Lehrberechtigten ausgeschlossen, wenn sie nicht durch Umstände, die in der Person des Lehrlings gelegen sind, gerechtfertigt ist. Keinesfalls darf die Auflösung erfolgen, weil der Lehrling auf die Einhaltung von Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutzvorschriften besteht oder die seinen Fähigkeiten angemessenen wesentlichen Ausbildungsziele einmahnt.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist auf Ausbildungsverträge zur Teilqualifikation nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Die außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses durch die Lehrberechtigte oder den Lehrberechtigten ist nur dann wirksam, wenn die oder der Lehrberechtigte die beabsichtigte außerordentliche Auflösung und die geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrens spätestens am Ende des neunten oder 21. Lehrmonats dem Lehrling, der zuständigen Lehrlingsstelle und gegebenenfalls dem Betriebsrat mitgeteilt hat und vor der Erklärung der außerordentlichen Auflösung ein Mediationsverfahren durchgeführt wurde und gemäß Absatz 6, beendet ist. Die Voraussetzung der Durchführung und Beendigung eines Mediationsverfahrens entfällt, wenn der Lehrling die Teilnahme am Mediationsverfahren schriftlich ablehnt. Die Ablehnung kann vom Lehrling innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich widerrufen werden. Die Mitteilung hat den Namen des Lehrlings, seine Adresse, seinen Lehrberuf sowie den Beginn und das Ende der Lehrzeit zu enthalten. Die Lehrlingsstelle hat die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über die Mitteilung zu informieren.
  4. Absatz 4Auf das Mediationsverfahren ist das Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,, anzuwenden.
  5. Absatz 5Die oder der Lehrberechtigte hat dem Lehrling eine in der Liste gemäß Paragraph 8, ZivMediatG eingetragene Person für die Durchführung des Mediationsverfahrens vorzuschlagen. Der Lehrling kann die genannte Person unverzüglich ablehnen. In diesem Fall hat die oder der Lehrberechtigte zwei weitere in der Liste gemäß Paragraph 8, ZivMediatG eingetragene Personen vorzuschlagen, von denen der Lehrling unverzüglich eine Person auszuwählen hat. Wählt der Lehrling keine Person aus, ist der Erstvorschlag angenommen. Die oder der Lehrberechtigte hat die Mediatorin oder den Mediator spätestens am Ende des zehnten Lehrmonats bzw. am Ende des 22. Lehrmonats zu beauftragen. In die Mediation sind die oder der Lehrberechtigte, der Lehrling, bei dessen Minderjährigkeit auch die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter und auf Verlangen des Lehrlings auch eine Person seines Vertrauens einzubeziehen. Zweck der Mediation ist es, die Problemlage für die Beteiligten nachvollziehbar darzustellen und zu erörtern, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses möglich ist. Die Kosten des Mediationsverfahrens hat die oder der Lehrberechtigte zu tragen.
  6. Absatz 6Das Mediationsverfahren ist beendet, wenn ein Ergebnis erzielt wurde. Als Ergebnis gilt die Bereitschaft der oder des Lehrberechtigten zur Fortsetzung des Lehrverhältnisses oder die Erklärung des Lehrlings, nicht weiter auf die Fortsetzung des Lehrverhältnisses zu bestehen. Das Mediationsverfahren ist auch beendet, wenn die Mediatorin oder der Mediator die Mediation für beendet erklärt. Das Mediationsverfahren endet jedenfalls mit Beginn des fünften Werktages vor Ablauf des elften oder 23. Lehrmonats, sofern zumindest ein Mediationsgespräch unter Beteiligung der oder des Lehrberechtigten oder in dessen Vertretung einer mit der Ausbildung des Lehrlings betrauten Person stattgefunden hat.
  7. Absatz 7Im Falle der Auflösung hat die oder der Lehrberechtigte der zuständigen Lehrlingsstelle die Erklärung der außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses unverzüglich mitzuteilen. Die Lehrlingsstelle hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice von der Erklärung der außerordentlichen Auflösung eines Lehrverhältnisses unverzüglich in Kenntnis zu setzen, um einen reibungslosen Ausbildungsübertritt zu gewährleisten.
  8. Absatz 8Auf die außerordentliche Auflösung durch die Lehrberechtigte oder den Lehrberechtigten ist der besondere Kündigungsschutz nach dem MSchG, dem VKG, dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG, Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991,, sowie dem Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, anzuwenden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Erklärung der Auflösung. Auf die außerordentliche Auflösung durch die Lehrberechtigte oder den Lehrberechtigten ist Paragraph 21, anzuwenden.

§ 72

Text

Ausbildung in der Landwirtschaft

Paragraph 72,

Die Berufsausbildung in der Landwirtschaft gliedert sich in die Ausbildung

  1. Ziffer eins
    zum landwirtschaftlichen Facharbeiter,
  2. Ziffer 2
    zum Meister.

§ 73

Text

Paragraph 73,
  1. Absatz einsDie Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter erfolgt durch die Lehre.
  2. Absatz 2Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Eine in den Sondergebieten der Landwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit ist unter Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit des bisher Gelernten unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes des Lehrlings im Ausmaß von höchstens zwei Jahren in die Lehrzeit einzurechnen.
  3. Absatz 3Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und Besuch der vorgeschriebenen Berufsschule und Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „landwirtschaftlicher Facharbeiter“.

§ 74

Text

Paragraph 74,

Dem landwirtschaftlichen Facharbeiter ist ein Zeugnis über besondere Fähigkeiten auf den Fachgebieten Almwirtschaft, Melken, Saatzucht, Pferdezucht, Rinderzucht, Schweinezucht, Schafzucht oder Landmaschinenwesen auszustellen, wenn er eine Zusatzprüfung über das betreffende Fachgebiet erfolgreich abgelegt hat.

§ 75

Text

Paragraph 75,

Nach einer dreijährigen Verwendung als landwirtschaftlicher Facharbeiter und erfolgreicher Absolvierung einer landwirtschaftlichen Fachschule oder eines gleichwertigen Lehrganges (Meisterlehrganges) ist der landwirtschaftliche Facharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen. Durch die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung, bei der Kenntnisse und Fähigkeiten auf allen Gebieten der Landwirtschaft nachgewiesen werden müssen, erwirbt er die Berufsbezeichnung „Landwirschaftsmeister“. Hat sich der landwirtschaftliche Facharbeiter im Sinne des Paragraph 74, spezialisiert und kann er neben allgemeinen Kenntnissen auf dem Gebiet der Landwirtschaft besondere Kenntnisse in diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt er den Titel „Meister“ mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes.

§ 76

Text

Ausbildung in den Sondergebieten der Landwirtschaft

Paragraph 76,

Sondergebiete der Landwirtschaft sind die ländliche Hauswirtschaft, der Gartenbau, der Weinbau einschließlich der Kellerwirtschaft, der Obstbau einschließlich Obstbaumpflege, die Molkerei- und Käsereiwirtschaft, die Fischereiwirtschaft, die Geflügelwirtschaft und die Bienenwirtschaft.

§ 77

Text

Paragraph 77,

Die Berufsausbildung in den Sondergebieten der Landwirtschaft gliedert sich in die Ausbildung

  1. Ziffer eins
    zum Gehilfen,
  2. Ziffer 2
    zum Meister.

§ 78

Text

Paragraph 78,
  1. Absatz einsDie Ausbildung zum Gehilfen erfolgt durch die Lehre.
  2. Absatz 2Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Eine in der Landwirtschaft oder in den Sondergebieten der Landwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit ist unter Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit des bisher Gelernten und unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes des Lehrlings im Ausmaß von höchstens zwei Jahren in die Lehrzeit einzurechnen.
  3. Absatz 3Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und Besuch der vorgeschriebenen Berufsschule und Fachkurse ist der Lehrling zur Gehilfenprüfung zuzulassen. Die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Gehilfe“ mit der Bezeichnung des Sondergebietes (zB Gärtnergehilfe).

§ 79

Text

Paragraph 79,

Nach einer Gehilfenzeit von drei Jahren und erfolgreicher Absolvierung einer einschlägigen Fachschule oder eines gleichwertigen Lehrganges (Meisterlehrganges) ist der Gehilfe zur Meisterprüfung zuzulassen. Durch die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung, bei der Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem jeweiligen Sondergebiet nachgewiesen werden müssen, erwirbt er die Berufsbezeichnung „Meister“ mit der Bezeichnung des Sondergebietes (zB Gärtnermeister).

§ 80

Text

Ausbildung in der Forstwirtschaft

Paragraph 80,

Die Ausbildung in der Forstwirtschaft gliedert sich in die Ausbildung

  1. Ziffer eins
    zum Forstfacharbeiter (Forstgartenfacharbeiter),
  2. Ziffer 2
    zum Meister.

§ 81

Text

Paragraph 81,
  1. Absatz einsDie Ausbildung zum Forstfacharbeiter erfolgt durch die Lehre.
  2. Absatz 2Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Eine in der Landwirtschaft oder in Berufen, die der Forstwirtschaft verwandt sind, zurückgelegte Lehrzeit ist unter Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit des bisher Gelernten und unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes des Lehrlings im Ausmaß von höchstens zwei Jahren in die Lehrzeit einzurechnen. Unter verwandten Berufen sind solche zu verstehen, in welchen Arbeiten ähnlicher Art wie in der Forstwirtschaft verrichtet werden (zB Zimmermann, Tischler).
  3. Absatz 3Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und Besuch der vorgeschriebenen Berufsschule und Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Forstfacharbeiter“.
  4. Absatz 4Die Ausbildung in der Forstwirtschaft kann auch ausschließlich auf dem Gebiet der Forstpflanzenerzeugung erfolgen. Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß. Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Forstgartenfacharbeiter“.

§ 82

Text

Paragraph 82,

Dem Forstfacharbeiter ist ein Zeugnis über eine besondere Fähigkeit auf dem Gebiet der Harzwirtschaft auszustellen, wenn er darüber eine Zusatzprüfung erfolgreich abgelegt hat.

§ 83

Text

Paragraph 83,
  1. Absatz einsNach einer praktischen Betätigung von drei Jahren und erfolgreicher Absolvierung einer Fachschule oder eines gleichwertigen Lehrganges (Meisterlehrganges) ist der Forstfacharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen. Bei dieser Prüfung hat der Forstfacharbeiter allgemeine Kenntnisse und Fähigkeiten auf sämtlichen Gebieten der Forstwirtschaft nachzuweisen.
  2. Absatz 2Nach einer praktischen Betätigung von drei Jahren und erfolgreicher Absolvierung einer Fachschule oder eines gleichwertigen Lehrganges (Meisterlehrganges) ist der Forstgartenfacharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen. Bei dieser Prüfung hat der Forstgartenfacharbeiter allgemeine Kenntnisse und Fähigkeiten auf sämtlichen Gebieten der Forstwirtschaft, insbesondere auf dem Gebiet der Forstpflanzenproduktion und Kulturpflege, nachzuweisen.
  3. Absatz 3Durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung wird die Berufsbezeichnung „Meister“ erworben; der Berufsbezeichnung ist das jeweilige Fachgebiet, auf dem die Prüfung abgelegt wurde, beizufügen.

§ 84

Text

Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule und der Fachkurse

Paragraph 84,
  1. Absatz einsWährend der Lehrzeit ist der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen der bestehenden Schulvorschriften Pflicht.
  2. Absatz 2In jedem Lehrjahr, in welchem der Lehrling keine Berufsschule oder keine einschlägige Fachschule besucht, hat er einen Fachkurs in der Dauer von mindestens einer Woche zu besuchen.

§ 85

Text

Kurse und Lehrgänge

Paragraph 85,
  1. Absatz einsIn den Kursen und Lehrgängen ist das für die Erreichung des in Betracht kommenden Ausbildungszieles erforderliche Fachwissen zu vermitteln. Insbesondere muß
    1. Ziffer eins
      ein Fachkurs geeignet sein, das für die Ablegung der in Betracht kommenden Facharbeiter- oder Gehilfenprüfung erforderliche Fachwissen unter Berücksichtigung der in der Lehre erworbenen praktischen Kenntnisse zu vermitteln,
    2. Ziffer 2
      ein Vorbereitungskurs geeignet sein, dieses Fachwissen unter Berücksichtigung der in der betreffenden Tätigkeit erworbenen praktischen Kenntnisse zu vermitteln,
    3. Ziffer 3
      ein Meisterlehrgang geeignet sein, den Lehrstoff in den in Betracht kommenden Fachgegenständen im gleichen Umfang zu vermitteln wie die einschlägige Fachschule.
  2. Absatz 2Der Besuch der Fachkurse, Vorbereitungskurse und Lehrgänge kann durch den erfolgreichen Besuch eines diesen entsprechenden Kurses beziehungsweise Lehrganges bei den land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen ersetzt werden.

§ 86

Text

Prüfungen

Paragraph 86,
  1. Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen, der mindestens je zwei Vertreter der Dienstgeber- und Dienstnehmerseite sowie ein Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens anzugehören haben. Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen fachkundig sein.
  2. Absatz 2Die Prüfung soll darüber Aufschluß geben, ob sich der Prüfungswerber die für den betreffenden Berufszweig in der jeweiligen Ausbildungsstufe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in zumindest genügendem Ausmaß angeeignet hat.
  3. Absatz 3Die Prüfung ist bestanden, wenn die aus den einzelnen Prüfungsgegenständen gebildete Gesamtnote zumindest auf „genügend“ lautet.
  4. Absatz 4Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das die durch die Prüfung erworbene Berufsbezeichnung zu enthalten hat. Bei erfolgreich abgelegten Zusatzprüfungen sind die Gegenstand der Prüfung gewesenen besonderen Fähigkeiten oder Kenntnisse zu bescheinigen.
  5. Absatz 5Die den Prüfungen nach diesem Bundesgesetz entsprechenden Prüfungen bei den land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen gelten als Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn diese Prüfungen unter Einhaltung der von den land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen anzuwendenden Prüfungsvorschriften abgehalten wurden. Prüfungszeugnisse über solche mit Erfolg abgelegte Prüfungen gelten als Prüfungszeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 87

Text

Ausnahmebestimmungen

Paragraph 87,
  1. Absatz einsAbsolventen der Universität für Bodenkultur in Wien und Absolventen einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt sind zu den Meisterprüfungen ohne Erbringung weiterer Voraussetzungen zuzulassen.
  2. Absatz 2Zur Facharbeiter- beziehungsweise Gehilfenprüfung ist auch zuzulassen,
    1. Ziffer eins
      wer die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren landwirtschaftlichen Fachschule oder den Besuch einer höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt in der Mindestdauer von drei Jahren, jeweils in Verbindung mit einer nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geleisteten einjährigen praktischen Tätigkeit in dem betreffenden Ausbildungszweig, nachweisen kann,
    2. Ziffer 2
      wer das 21. Lebensjahr vollendet hat und insgesamt eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in der Landwirtschaft, in Sondergebieten der Landwirtschaft oder in der Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungskurses nachweisen kann.
  3. Absatz 3Zur Forstfacharbeiterprüfung ist auch zuzulassen, wer nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht in einem der Forstwirtschaft verwandten Beruf dadurch eine Ausbildung erfahren hat, daß er in diesem Beruf ununterbrochen mindestens drei Jahre beschäftigt war und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungskurses nachweisen kann.

§ 88

Text

Paragraph 88,
  1. Absatz einsBei Vorliegen einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung können die für die Zulassung zu einer Prüfung geforderten Voraussetzungen nachgesehen werden.
  2. Absatz 2Die Nachsicht von Voraussetzungen für die Meisterprüfung darf nur erteilt werden, wenn der Nachsichtwerber mindestens sieben Jahre in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft praktisch tätig war und seine hinreichende tatsächliche Befähigung angenommen werden kann. Eine hinreichende tatsächliche Befähigung ist als gegeben anzunehmen, wenn der Nachsichtwerber an einem auf die Meisterprüfung vorbereitenden Kurs mit Erfolg teilgenommen hat.

§ 89

Text

5. ABSCHNITT

Vorschriften zwingenden Rechtscharakters

Paragraph 89,

Die Rechte der Dienstnehmer nach diesem Bundesgesetz können durch Dienstvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden, als dieses Bundesgesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zuläßt.

§ 90

Text

6. ABSCHNITT

Gebührenrechtliche Bestimmungen

Paragraph 90,

Von der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957 sind befreit:

  1. Ziffer eins
    Lehrverträge und Dienstscheine,
  2. Ziffer 2
    Lehrzeugnisse im Sinne des Paragraph 64, Absatz 4,,
  3. Ziffer 3
    Bescheinigungen über den Besuch von Kursen,
  4. Ziffer 4
    Prüfungszeugnisse über eine gemäß Paragraphen 73,, 74, 78, 81, 82 und 87 Absatz 2 und 3 erfolgte Ausbildung sowie
  5. Ziffer 5
    alle Eingaben in Angelegenheiten der Berufsausbildung.

§ 91

Text

7. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 91,

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der Landarbeitsordnungen in einem Bundesdienstverhältnis stehenden Land- und Forstarbeiter sowie land- und forstwirtschaftlichen Lehrlinge gelten ab diesem Zeitpunkt als Land- und Forstarbeiter beziehungsweise Lehrlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes. Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und Einzeldienstverträge bleiben insoweit unberührt, als sie für die Dienstnehmer günstigere Regelungen enthalten als dieses Bundesgesetz.

§ 92

Text

Paragraph 92,

Die als bundesgesetzliche Vorschriften geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen in Landesgesetzen werden, soweit sie die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienstnehmer betreffen, aufgehoben.

§ 92a

Text

Paragraph 92 a,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 92b

Text

Abfertigung

Paragraph 92 b,
  1. Absatz einsWar der Dienstnehmer durch eine bestimmte Zeit ununterbrochen beim Bund oder in demselben Betrieb beschäftigt, so gebührt ihm bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Das Mindestausmaß der Abfertigung beträgt nach drei vollendeten Dienstjahren 12 % des Jahresentgeltes und erhöht sich für jedes weitere vollendete Dienstjahr um 4 % bis zum vollendeten 25. Dienstjahr. Ab dem vollendeten 40. Dienstjahr erhöht sich die Abfertigung für jedes weitere vollendete Dienstjahr um 3 %.
  2. Absatz 2Das Jahresentgelt umfaßt den Barlohn und die Naturalbezüge (Paragraph 5, Absatz 2,). Im Falle einer Ablösung der Naturalbezüge in Geld gelten für deren Bewertung die für die Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze.
  3. Absatz 3Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft oder wenn er selbst kündigt.

    Anmerkung, Absatz 3 a, aufgehoben durch Artikel 9, Ziffer 80,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

  4. Absatz 4Der Anspruch auf Abfertigung bleibt erhalten, wenn
    1. Ziffer eins
      Dienstnehmer
      1. Litera a
        ab Erreichung der für die (vorzeitige) Alterspension erforderlichen Altersgrenze oder
      2. Litera b
        wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
      3. Litera c
        wegen Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, APG oder wegen Inanspruchnahme einer Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 3, APG oder
      4. Litera d
        wegen Feststellung einer voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernden Berufsunfähigkeit oder Invalidität durch den Versicherungsträger gemäß Paragraph 367, Absatz 4, ASVG oder
      5. Litera e
        im Fall der Arbeitsverhinderung gemäß Paragraph 18, nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nach Beendigung des Krankengeldanspruches gemäß Paragraph 138, ASVG während eines anhängigen Leistungsstreitverfahrens gemäß Paragraph 354, ASVG über Berufsunfähigkeit (Paragraph 273, ASVG) oder Invalidität (Paragraph 255, ASVG) oder
    2. Ziffer 2
      Dienstnehmer
      1. Litera a
        spätestens drei Monate nach der Geburt eines eigenen Kindes, nach der Annahme eines Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt oder nach der Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraph 15 c, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG oder Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, VKG) oder
      2. Litera b
        bei Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG spätestens sechs Monate nach dessen Beendigung oder
      3. Litera c
        während einer Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 15 h und 15i MSchG oder nach den Paragraphen 8, oder 8a VKG
    das Dienstverhältnis auflösen. Die Abfertigung nach der Ziffer 2, kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor.
  5. Absatz 4 aWird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 15 h und 15i MSchG oder nach den Paragraphen 8, oder 8a VKG infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldeter Entlassung, begründetem Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Jahresentgelts das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Dienstnehmers zugrunde zu legen.
  6. Absatz 4 bIn den Fällen des Absatz 4, Ziffer 2, Litera c, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Jahresentgelts vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG auszugehen.

    Anmerkung, Absatz 4 c und 4d aufgehoben durch Artikel 9, Ziffer 80,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

  7. Absatz 5Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers aufgelöst, so gebührt dessen gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Todes gesetzlich verpflichtet war, eine Abfertigung nach Maßgabe der Absatz eins und 2.
  8. Absatz 6Die Absatz eins bis 5 sind nur auf Dienstnehmer anwendbar, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat.

§ 93

Text

8. ABSCHNITT

Inkrafttreten

Paragraph 93,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1980 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 28, Absatz eins,, 3c, 4, 4c und 4d in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
  3. Absatz 3In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 94, mit 15. Februar 1997,
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 4,, Paragraph 7 a, samt Überschrift, Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins a,, Paragraph 28, Absatz 3 a,, Paragraph 29, samt Überschrift, Paragraph 48, Absatz 2,, Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, Paragraph 60, samt Überschrift, Paragraph 60 a,, Paragraph 60 b,, Paragraph 63, Absatz 4,, die Paragraphen 66 und 67 samt Überschriften, Paragraph 69, Ziffer 5 bis 7 und die Paragraphen 70 und 70a samt Überschriften mit 1. Juli 1997.
  4. Absatz 4Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraphen 35 a bis 35c samt Überschriften, Paragraph 37,, Paragraph 37 a, samt Überschrift, Paragraph 38, Absatz eins und 3, Paragraph 39, samt Überschrift, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, samt Überschrift, Paragraph 42, Absatz eins bis 4 und 6, Paragraph 42 a, samt Überschrift, Paragraph 43, Absatz eins und 3, Paragraph 45, Absatz 2,, Paragraph 46, Absatz 2 a,, Paragraph 48, Absatz 2,, Paragraph 54, Absatz eins,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 60 und Paragraph 61, Absatz 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, treten mit 1. Juli 1999 in Kraft. Mit Ablauf des 30. Juni 1999 tritt Paragraph 43, Absatz 4, in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a,, b und c und Absatz 4 a,, Paragraph 50, Absatz 5 und Paragraph 54, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2000, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 18, Absatz 2 und Paragraph 94, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt I

Nr. 94/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft.

  1. Absatz 7Paragraph 7 a, Absatz 9,, Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a,, b und c, Paragraph 28, Absatz 4 a und 4b, Paragraph 50, Absatz 5 und Paragraph 54, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. Absatz 8Paragraph 28 und Paragraph 92 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
  3. Absatz 9Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft.
  4. Absatz 10Paragraph 18, Absatz eins und Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten sind. Paragraph 6, Absatz 4 und 5, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz eins a,, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 29, samt Überschrift, Paragraph 36 a, Absatz 2,, Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz eins,, 5 und 6 bis 8, Paragraph 50, Absatz 3 und 4, Paragraph 51, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz 5 und Paragraph 94, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, treten am 1. Jänner 2005 in Kraft. Paragraph 54, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2000, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft, ausgenommen für das vor dem 1. Jänner 2005 begonnene Urlaubsjahr. Paragraph 55, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt ab dem Urlaubsjahr, das nach dem 31. Dezember 2004 beginnt. Auf das vor dem 1. Jänner 2005 begonnene Urlaubsjahr ist Paragraph 55, samt Überschrift in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anwendbar. Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 treten Paragraph 58, samt Überschrift und Paragraph 59, in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.
  5. Absatz 11Paragraph 48, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  6. Absatz 12Paragraph 18, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, tritt mit 1. März 2007 in Kraft.
  7. Absatz 13Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 11,, Paragraph 7 a, Absatz eins und 2, Paragraph 7 a, Absatz 4 a bis 4f, Paragraph 7 a, Absatz 9,, Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 36 b, samt Überschrift, Paragraph 37, Absatz 2 bis 5, Paragraph 37 a, samt Überschrift, Paragraph 38, samt Überschrift, Paragraph 39, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 39, Absatz 4,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 42, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 42 a, Absatz eins,, Paragraph 42 b, samt Überschrift und Paragraph 60, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  8. Absatz 14Paragraph eins, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  9. Absatz 15Paragraph 48, Absatz 7 und Paragraph 50, Absatz 5, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  10. Absatz 16Paragraphen 7 b und 7c samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  11. Absatz 17Paragraph 18, Absatz eins,, 3, 4 und 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2018 begonnenen Dienstjahren eingetreten sind. Für zu diesem Zeitpunkt laufende Dienstverhinderungen gelten Paragraph 18, Absatz eins und 4 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, ab Beginn dieses Dienstjahres. Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 94, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 21, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist auf einvernehmliche Beendigungen von Dienstverhältnissen während einer Dienstverhinderung gemäß Paragraph 18, Absatz eins,, 4 und 5 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß Paragraph 18, Absatz eins,, 4 und 5 anzuwenden, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem 31. Dezember 2018 bewirken. Paragraph 25, samt Überschrift in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf Beendigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgesprochen werden. Paragraph 26, samt Überschrift und Paragraph 27, samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  12. Absatz 18Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 94, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, treten mit 29. Jänner 2020 in Kraft.
  13. Absatz 19In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 11 a, samt Überschrift mit 1. Jänner 2023 und gilt für nach dem Inkrafttreten neu abgeschlossene Pauschalentgeltvereinbarungen,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 4, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2,, 5, 6, 8, 9, 11 bis 15, Absatz 3 bis Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 7 a, Absatz 4 b, Ziffer 2,, Absatz 5 und Absatz 10,, Paragraph 7 b, Absatz 3 a,, Paragraph 7 c, Absatz 2 und 3a, Paragraphen 7 d bis 7f samt Überschriften, Paragraphen 7 h und 7i samt Überschriften, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz eins und 2, Paragraphen 10 a und 10b samt Überschriften, Paragraph 11, Absatz 5 und 6, die Überschrift zu Paragraph 13,, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 2 und 3, Paragraph 16, Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 21,, Paragraph 22,, die Überschrift zu Paragraph 23,, Paragraph 23, Absatz 2 und 3, die Überschrift zu Paragraph 28,, Paragraph 35 b, Absatz eins,, Paragraph 35 d, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 37,, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 4 und 5, die Überschrift zu Paragraph 40,, Paragraphen 42 und 42a samt Überschriften, die Änderung der Paragraphenbezeichnung des bisherigen Paragraph 42 b, samt Überschrift in Paragraph 7 g,, Paragraph 43, Absatz 3,, Paragraphen 44 bis 45a samt Überschriften, Paragraph 46, Absatz eins,, 2, 2b und 3, Paragraph 47 a, samt Überschrift, Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins,, 5 und 6, Paragraph 54, samt Überschrift, Paragraph 63, Absatz 3,, Paragraph 65, Absatz 2 bis 5, Paragraph 67, Absatz 4,, Absatz 6, Ziffer 2 und 3, Absatz 7 und Absatz 9,, Paragraph 69, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 3 a und Ziffer 7 bis 9, die Überschrift zu Paragraph 70,, Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 71,, Paragraph 71 a, samt Überschrift, Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 92 b, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 93, Absatz 10 und die Änderung der Absatzbezeichnung des bisherigen Paragraph 93, Absatz 20, sowie der Entfall des Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz eins a,, Paragraph 92 b, Absatz 3 a,, 4c und 4d sowie Paragraph 93, Absatz 18 und 19 mit 1. Jänner 2023,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 55, Absatz 2 und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

§ 94

Text

9. ABSCHNITT

Vollziehung

Paragraph 94,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister, betraut.

Art. 3

Text

Artikel III

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1981,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,)

Kollektivverträge, Arbeits- oder Dienstordnungen, Betriebsvereinbarungen und Einzeldienstverträge bleiben insoweit unberührt, als sie den Anspruch auf Abfertigung günstiger regeln als dieses Bundesgesetz.

Art. 24

Text

Artikel XXIV
Inkrafttreten und Vollziehung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,, zu Paragraphen 28,, 50, 54, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,)

Anmerkung, Absatz eins, Inkrafttretensbestimmung)

Anmerkung, Absatz 2, betrifft das Landarbeitsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,)

  1. Absatz 3Ansprüche nach diesem Bundesgesetz haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1990 geboren wurde. Die Meldefristen für die Inanspruchnahme von Karenzurlauben oder von zu vereinbarenden Teilzeitbeschäftigungen verlängern sich nach Geburten, die zwischen dem 1. Juli 1990 und der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgen, um vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Ansprüche von Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, deren Kind vor dem 1. Juli 1990 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Bundesgesetz gegolten haben.

    Anmerkung, Absatz 4, Inkrafttretensbestimmung)

    Anmerkung, Absatz 5, betrifft das Gehaltsgesetz 1956 sowie die Bundesforste-Dienstordnung 1986)

    Anmerkung, Absatz 6, betrifft das Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, sowie die Bundesforste-Dienstordnung 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986,)

    Anmerkung, Absatz 7, betrifft das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

    Anmerkung, Absatz 8, betrifft das Betriebshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1982,)

    Anmerkung, Absatz 9, Inkrafttretensbestimmung)

    Anmerkung, Absatz 10 und 11 Vollziehungsklausel)

Art. 34

Text

Artikel XXXIV
Schluß- und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,, zu Paragraph 56,, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.
  2. Absatz 2Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.
  3. Absatz 3Absatz 2, ist auch bei jeder Änderung durch Verordnung nach Paragraph 292 g, EO anzuwenden Anmerkung, tritt mit Ablauf des 31. 12. 2003 außer Kraft, vergleiche Art. römisch III Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,).

    Anmerkung, die Absätze 4 bis 10 betreffen die Exekutionsordnung)

    Anmerkung, die Absätze 11 und 12 betreffen die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung und die Zivilprozeßordnung)

  4. Absatz 13Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  5. Absatz 14Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  6. Absatz 15Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft treten.

    Anmerkung, Absatz 16, Außerkrafttretensbestimmung zur Exekutionsordnung)

Art. 79

Text

7. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 79
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zu Paragraph eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,)

  1. Absatz einsArtikel 2, (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Artikel 3, (Änderung des Ehegesetzes), Artikel 4, (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Artikel 6, (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Artikel 7, (Änderung des Strafgesetzbuches), Artikel 27, (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Artikel 28, (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Artikel 29, (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Artikel 30, (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Artikel 31, (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Artikel 33, (Änderung der Bundesabgabenordnung), Artikel 34, (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Artikel 61, (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Artikel 62, (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Artikel 63, (Änderung des Apothekengesetzes), Artikel 72, (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Artikel 76, (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Artikel 77, (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Artikel 78, (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, und 61 StGB vorzugehen.