Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Ausländerbeschäftigungsgesetz, Fassung vom 19.06.2013

Verweis auf die gesamte Rechtsvorschrift: RIS - Bundesrecht konsolidiert - Gesamte Rechtsvorschrift für Ausländerbeschäftigungsgesetz
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  • Langtitel
    Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG)
    StF: BGBl. Nr. 218/1975 (NR: GP XIII RV 1451 AB 1510 S. 140. BR: 1325 AB 1327 S. 340.)
    Änderung

    BGBl. Nr. 231/1988 (NR: GP XVII RV 449 AB 529 S. 59. BR: AB 3464 S. 500.)

    BGBl. Nr. 429/1988 (VfGH)

    BGBl. Nr. 253/1989 (NR: GP XVII RV 902 AB 943 S. 104. BR: AB 3683 S. 516.)

    BGBl. Nr. 450/1990 (NR: GP XVII IA 442/A AB 1462 S. 152. BR: AB 3969 S. 533.)

    BGBl. Nr. 36/1991 (VfGH)

    BGBl. Nr. 684/1991 (NR: GP XVIII IA 242/A AB 318 S. 47. BR: AB 416 S. 547.)

    BGBl. Nr. 475/1992 (NR: GP XVIII RV 489 AB 634 S. 78. BR: AB 4329 S. 537.)

    BGBl. Nr. 19/1993 (NR: GP XVIII IA 412/A und 416/A AB 913 S. 99 BR: AB 4424 S. 563.)

    BGBl. Nr. 463/1993 (NR: GP XVIII RV 973 AB 1107 S. 125. BR: AB 4560 S. 572.)

    [CELEX-Nr.: 389L0665]

    BGBl. Nr. 501/1993 (NR: GP XVIII IA 512/A AB 1121 S. 130. BR: AB 4615 S. 573.)

    BGBl. Nr. 502/1993 (NR: GP XVIII RV 1194 AB 1222 S. 130. BR: AB 4617 S. 573.)

    BGBl. Nr. 709/1993 (VfGH)

    BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat)

    BGBl. Nr. 314/1994 (NR: GP XVIII RV 1469 AB 1556 S. 161. BR: AB 4777 S. 583.)

    BGBl. Nr. 450/1994 (NR: GP XVIII RV 1590 AB 1671 S. 166. BR: AB 4794 S. 587.)

    [CELEX-Nr.: 378L0610, 380L1107, 388L0642, 391L0322, 382L0605, 383L0477, 391L0382, 386L0188, 388L0364, 389L0391, 389L0654, 389L0655, 389L0656, 390L0269, 390L0270, 390L0394, 390L0679, 391L0383, 392L0057, 392L0058 und 392L0104]

    BGBl. Nr. 257/1995 (NR: GP XIX IA 151/A AB 127 S. 23. BR: AB 4990 S. 597.)

    BGBl. Nr. 895/1995 (NR: GP XIX IA 437/A AB 382 S. 57. BR: 5109 AB 5118 S. 606.)

    BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

    BGBl. Nr. 776/1996 (NR: GP XX RV 323 AB 463 und Zu 463 S. 48. BR: AB 5343 S. 619.)

    [CELEX-Nr.: 393L0037, 393L0036, 393L0038, 392L0050, 392L0013, 394L0022]

    BGBl. I Nr. 78/1997 (NR: GP XX RV 689 AB 717 S. 77. BR: AB 5468 S. 628.)

    BGBl. I Nr. 82/1997 (DFB)

    BGBl. I Nr. 120/1999 (NR: GP XX IA 1103/A AB 1970 S. 174. BR: AB 5988 S. 656.)

    [CELEX-Nr.: 396L0071]

    BGBl. I Nr. 199/1999 (VfGH)

    BGBl. I Nr. 115/2001 (VfGH)

    BGBl. I Nr. 136/2001 (NR: GP XXI RV 742 AB 824 S. 81. BR: 6458 AB 6459 S. 681.)

    BGBl. I Nr. 68/2002 (NR: GP XXI RV 977 AB 1039 S. 97. BR: 6610 AB 6625 S. 686.)

    BGBl. I Nr. 126/2002 (NR: GP XXI RV 1172 AB 1244 S. 109. BR: AB 6709 S. 690.)

    [CELEX-Nr.: 32001L0040]

    BGBl. I Nr. 160/2002 (VfGH)

    BGBl. I Nr. 133/2003 (NR: GP XXII RV 313 AB 324 S. 40. BR: 6921 AB 6935 S. 704.)

    BGBl. I Nr. 28/2004 (NR: GP XXII RV 414 AB 437 S. 55. BR: AB 7007 S. 707.)

    BGBl. I Nr. 136/2004 (NR: GP XXII RV 649 AB 657 S. 82 BR: 7145 AB 7151 S. 715.)

    BGBl. I Nr. 101/2005 (NR: GP XXII RV 948 AB 1011 S. 115. BR: 7328 AB 7347 S. 724.)

    [CELEX-Nr.: 32003L0086, 32003L0109, 32004L0038]

    BGBl. I Nr. 103/2005 (NR: GP XXII RV 992 AB 1037 S. 116. BR: 7333 AB 7364 S. 724.)

    BGBl. I Nr. 104/2005 (NR: GP XXII RV 972 AB 1012 S. 115. BR: AB 7348 S. 724.)

    BGBl. I Nr. 157/2005 (NR: GP XXII IA 685/A AB 1154 S. 125. Einspr. d. BR: 1259 BR: AB 7418 S. 728.; NR: S. 133.)

    BGBl. I Nr. 85/2006 (NR: GP XXII RV 1365 AB 1486 S. 153. BR: AB 7579 S. 735.)

    BGBl. I Nr. 99/2006 (NR: GP XXII RV 1435 AB 1470 S. 150. BR: AB 7552 S. 735.)

    BGBl. I Nr. 78/2007 (NR: GP XXIII RV 215 AB 242 S. 35. BR: 7770 AB 7772 S. 749.)

    BGBl. I Nr. 91/2009 (NR: GP XXIV AB 250 S. 31. BR: AB 8154 S. 774.)

    BGBl. I Nr. 120/2009 (NR: GP XXIV AB 388 S. 40. BR: AB 8201 S. 778.)

    BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

    BGBl. I Nr. 25/2011 (NR: GP XXIV RV 1077 AB 1092 S. 100. BR: AB 8475 S. 795.)

    [CELEX-Nr.: 32009L0050, 32009L0052]

    BGBl. I Nr. 98/2012 (NR: GP XXIV RV 1903 AB 1947 S. 173. BR: AB 8803 S. 814.)

    [CELEX-Nr.: 32008L0104]

    BGBl. I Nr. 72/2013 (NR: GP XXIV RV 2163 AB 2225 S. 194. BR: AB 8933 S. 819.)

    [CELEX-Nr.: 32011L0098]

  • Text

    Abschnitt I

    Allgemeine Bestimmungen

    Geltungsbereich

    § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.

    (2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf

    a)

    Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten (§ 3 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005) oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zuerkannt wurde;

    b)

    Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten an Unterrichtsanstalten oder an Instituten wissenschaftlichen, kulturellen oder sozialen Charakters, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Kulturabkommens errichtet wurden;

    c)

    Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten in diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen oder in mit diplomatischen Vorrechten ausgestatteten zwischenstaatlichen Organisationen oder in ständigen Vertretungen bei solchen Organisationen oder hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Bedienstete solcher Ausländer;

    d)

    Ausländer hinsichtlich ihrer seelsorgerischen Tätigkeiten im Rahmen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;

    e)

    Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Besatzungsmitglieder (§ 4 der Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004) in der grenzüberschreitenden See- und Binnenschifffahrt;

    f)

    besondere Führungskräfte (§ 2 Abs. 5a), ihre Ehegatten und Kinder sowie ihre ausländischen Bediensteten, die seit mindestens einem Jahr in einem direkten und rechtmäßigen Arbeitsverhältnis zur besonderen Führungskraft stehen und deren Weiterbeschäftigung unter Einhaltung der geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Unterstützung der Führungskraft erforderlich ist;

    g)

    Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Berichterstatter für ausländische Medien in Wort, Ton und Bild für die Dauer ihrer Akkreditierung als Auslandskorrespondenten beim Bundeskanzleramt sowie Ausländer hinsichtlich ihrer für die Erfüllung der Aufgaben dieser Berichterstatter unbedingt erforderlichen Tätigkeiten für die Dauer ihrer Notifikation beim Bundeskanzleramt;

    h)

    (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/1997)

    i)

    Ausländer in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst und deren Ehegatten und Kinder;

    j)

    Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Rahmen von Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen der Europäischen Union;

    k)

    (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/1997)

    l)

    Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen;

    m)

    Ehegatten und minderjährige ledige Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) österreichischer Staatsbürger, die zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, berechtigt sind.

    (3) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Beschäftigung von Ausländern werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

    (4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nach Anhörung des Ausländerausschusses (§ 22) durch Verordnung weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes festlegen, sofern es sich um Personengruppen handelt, deren Beschäftigung die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung der Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer zuläßt.

    (5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)

  • Begriffsbestimmungen

    § 2. (1) Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

    (2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung

    a)

    in einem Arbeitsverhältnis,

    b)

    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

    c)

    in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,

    d)

    nach den Bestimmungen des § 18 oder

    e)

    überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 1 und 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, und des § 5a Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287.

    (3) Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind

    a)

    in den Fällen eines arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisses (Abs. 2 lit. b) der Vertragspartner,

    b)

    in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht lit. d gilt, oder der Veranstalter,

    c)

    in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und des § 5a Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 und

    d)

    der ausländische Dienstleistungserbringer, dem eine EU-Entsendebestätigung nach Maßgabe des § 18 Abs. 12 auszustellen ist.

    (4) Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 liegt insbesondere auch dann vor, wenn

    1.

    ein Gesellschafter einer Personengesellschaft zur Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszweckes oder

    2.

    ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25%

    Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice stellt auf Antrag binnen drei Monaten fest, daß ein wesentlicher Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird. Den Nachweis hiefür hat der Antragsteller zu erbringen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Tätigkeit auch ohne den erforderlichen Feststellungsbescheid aufgenommen werden. Wird der Antrag nach Ablauf der Frist abgewiesen, ist die bereits begonnene Tätigkeit umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides, zu beenden.

    (5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)

    (5a) Als besondere Führungskräfte gelten Ausländer, die leitende Positionen auf der Vorstands- oder Geschäftsleitungsebene in international tätigen Konzernen oder Unternehmen innehaben oder international anerkannte Forscher sind und deren Beschäftigung der Erschließung oder dem Ausbau nachhaltiger Wirtschaftsbeziehungen oder der Schaffung oder Sicherung qualifizierter Arbeitsplätze im Bundesgebiet dient und die eine monatliche Bruttoentlohnung von durchwegs mindestens 120 vH der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zuzüglich Sonderzahlungen erhalten.

    (6) EWR-Bürger sind Ausländer, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind.

    (7) Grenzgänger sind Ausländer, die ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben, in den sie täglich zurückkehren, und die sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem unmittelbar an diesen Staat grenzenden politischen Bezirk in Österreich oder in den Freistädten Eisenstadt oder Rust aufhalten.

    (8) Pendler sind Ausländer, die einen Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, in den sie zumindest einmal wöchentlich zurückkehren, und die sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten.

    (9) Drittstaaten sind Staaten, die nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens sind. Drittstaatsangehörige sind Ausländer, die nicht EWR-Bürger sind.

    (10) Als Rotationsarbeitskräfte gelten Ausländer, deren Arbeitsvertrag mit ihrem international tätigen Dienstgeber sie entweder

    1.

    als leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, oder

    2.

    als der Unternehmensleitung zugeteilte qualifizierte Mitarbeiter, die zur innerbetrieblichen Aus- oder Weiterbildung (Führungskräftenachwuchs) verpflichtet sind, oder

    3.

    als Vertreter repräsentativer ausländischer Interessenvertretungen

    ausweist und Rotationen im Hinblick auf den Dienstort vorsieht.

    (11) Für Kinder sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die jeweiligen Altersgrenzen gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 und Abs. 4 NAG und § 52 Z 2 NAG heranzuziehen.

    (12) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Ehegatten beziehen, gelten für eingetragene Partner nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß.

  • Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern

    § 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” oder einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

    (2) Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” oder einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” oder einen Niederlassungsnachweis” besitzt.

    (3) Bei Eintritt eines anderen Arbeitgebers in das Rechtsverhältnis nach § 2 Abs. 2 durch Übergang des Betriebes oder Änderung der Rechtsform gilt bei sonst unverändertem Fortbestand der Voraussetzungen die Beschäftigungsbewilligung als dem neuen Arbeitgeber erteilt.

    (4) Ausländer, die Konzert- oder Bühnenkünstler oder Angehörige der Berufsgruppen Artisten, Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende oder Musiker sind, dürfen

    a)

    einen Tag oder

    b)

    vier Wochen im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion zur Sicherung eines Konzerts, einer Veranstaltung, einer Vorstellung, einer laufenden Filmproduktion, einer Rundfunk- oder Fernsehlivesendung

    ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden. Die Beschäftigung ist vom Veranstalter bzw. Produzenten am Tag der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.

    (5) Ausländer, die

    a)

    ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch (Volontäre) bis zu drei Monaten im Kalenderjahr oder

    b)

    als Ferial- oder Berufspraktikanten

    beschäftigt werden, bedürfen keiner Beschäftigungsbewilligung. Verrichten Ausländer Hilfsarbeiten, einfache angelernte Tätigkeiten oder Arbeiten auf Baustellen, liegt kein Volontariat im Sinne dieses Bundesgesetzes vor. Als Ferial- oder Berufspraktikum im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nur eine Tätigkeit, welche Schülern eines geregelten Lehr- oder Studienganges an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorgeschrieben ist. Die Beschäftigung eines ausländischen Volontärs oder Ferial- oder Berufspraktikanten ist vom Inhaber des Betriebs, in dem der/die Ausländer/in beschäftigt wird, spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zweier Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Beschäftigung aber auch vor Ausstellung der Anzeigebestätigung aufgenommen werden. Bei einer allfälligen Ablehnung der Anzeigebestätigung nach Ablauf dieser Frist ist die bereits begonnene Beschäftigung umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung, zu beenden. Die Anzeigebestätigung ist nur auszustellen, wenn die Gewähr gegeben ist, daß der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Beschäftigung dem eines Volontariates oder Ferial- oder Berufspraktikums entspricht.

    (6) Der Arbeitgeber hat die ihm nach diesem Bundesgesetz erteilten Bewilligungen oder Bestätigungen im Betrieb, der Ausländer die ihm nach diesem Bundesgesetz und nach dem NAG erteilten Bewilligungen oder Bestätigungen an seiner Arbeitsstelle zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

    (7) Ein Arbeitgeber darf einen Ausländer, auf den zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden waren, auch nach dem Wegfall der dafür maßgeblichen persönlichen Umstände des Ausländers bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiter beschäftigen.

    (8) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Ausländern, die gemäß § 1 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 4 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.

    (9) Die Beschäftigung eines Volontärs gemäß Abs. 5 kann auf bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn

    a)

    der Volontär über eine Ausbildung verfügt, die einer österreichischen Reifeprüfung entspricht, und

    b)

    die Ausbildung in Österreich zu einer beruflichen Qualifikation führen soll, die diesem Niveau entspricht, und

    c)

    die Beschäftigung durch ein international tätiges Unternehmen erfolgt und

    d)

    die Beschäftigung zur Sicherung des österreichischen Betriebsstandortes im Hinblick auf die Erschließung neuer Absatzgebiete oder Wirtschaftsstandorte im Herkunftsstaat des Volontärs notwendig ist und

    e)

    vor Aufnahme der Beschäftigung ein betriebliches Schulungsprogramm vorgelegt wird, welches die zur Erreichung der in lit. b genannten Ziele erforderlichen Maßnahmen, die Dauer und den konkreten Einsatzort der einzelnen Programmschritte anführt, und

    f)

    ein Nachweis des ausbildungsadäquaten Einsatzes im Herkunftsstaat nach Abschluß des Schulungsprogrammes erbracht wird und

    g)

    eine Gefährdung der Beschäftigung und der Lohn- und Arbeitsbedingungen der übrigen im Unternehmen Beschäftigten ausgeschlossen ist und

    h)

    eine Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der Beschäftigung des Volontärs vorliegt.

    (10) Die Anzeigebestätigung gemäß Abs. 5 ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller anläßlich der Anzeige des Volontariates oder des Ferial- oder Berufspraktikums über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat oder wenn der Ausländer Tätigkeiten verrichtet, die nicht einem Volontariat gemäß Abs. 5 oder Abs. 9 oder dem von der Bildungseinrichtung vorgeschriebenen Ferial- oder Berufspraktikum entsprechen.

  • Abschnitt II

    Beschäftigungsbewilligung

    Voraussetzungen

    § 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

    1.

    der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,

    2.

    die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,

    3.

    keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,

    4.

    die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,

    5.

    der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,

    6.

    die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,

    7.

    der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,

    8.

    die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt und

    9.

    der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung

    a)

    einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder

    b)

    die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,

    es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist.

    (2) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen ausländischen Lehrling zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulässt (Arbeitsmarktprüfung), keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehen und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 9 vorliegen.

    (3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn

    1.

    der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder

    2.

    die Beschäftigung des Ausländers im Hinblick auf seine fortgeschrittene Integration geboten erscheint oder

    3.

    der Ausländer einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates besitzt oder bereits rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist und die Voraussetzungen für eine Beschäftigung als Fachkraft gemäß § 12a oder als Schlüsselkraft gemäß § 12b erfüllt oder

    4.

    der Ausländer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 3 ist oder

    5.

    der Ausländer gemäß § 5 befristet beschäftigt werden soll oder

    6.

    der Ausländer Schüler oder Studierender ist (§§ 63 und 64 NAG) oder

    7.

    der Ausländer Betriebsentsandter ist (§ 18) oder

    8.

    der Ausländer Rotationsarbeitskraft ist (§ 2 Abs. 10) oder

    9.

    der Ausländer gemäß § 69a NAG besonderen Schutz genießt oder

    10.

    für den Ausländer bereits eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes oder gemäß § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder

    11.

    die Beschäftigung aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung ausgeübt werden soll oder

    12.

    der Ausländer einer Personengruppe angehört, für die auch nach Überziehung der Bundeshöchstzahl eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden darf (Abs. 4 und § 14 Abs. 3).

    (4) Nach Überziehung der Bundeshöchstzahl dürfen weitere Beschäftigungsbewilligungen nur mehr für Ausländer erteilt werden, die Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, haben oder aufgrund eines Bundesgesetzes, allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder sonstiger zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder aufgrund einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 zu einer Beschäftigung zuzulassen sind.

    (5) Bei Vorliegen einer Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes oder gemäß § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 entfallen die Arbeitsmarktprüfung nach Abs. 1 und die Anhörung der kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, des Regionalbeirates und des Landesdirektoriums (§ 20 Abs. 2 und 3).

    (6) Bei der Beschäftigung eines Gesellschafters gemäß § 2 Abs. 4 gilt Abs. 1 Z 2 nur dann als erfüllt, wenn die Beschäftigung die Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer Arbeitnehmer nicht gefährdet. Eine Gefährdung ist anzunehmen, wenn die Einkünfte des Gesellschafters, beginnend mit der Aufnahme seiner Tätigkeit, unter dem ortsüblichen Entgelt inländischer Arbeitnehmer liegen, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.

    (7) Die Arbeitsmarktprüfung gemäß Abs. 1 und 2 entfällt bei

    1.

    Familienangehörigen gemäß Abs. 3 Z 4, sofern sie bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind,

    2.

    Schülern und Studierenden (§§ 63 und 64 NAG) für eine Beschäftigung, die zehn Wochenstunden und nach Abschluss des ersten Studienabschnitts eines Diplomstudiums bzw. nach Abschluss eines Bachelor-Studiums 20 Wochenstunden nicht überschreitet,

    3.

    Studienabsolventen (§ 12b Z 2),

    4.

    Fachkräften hinsichtlich einer Beschäftigung in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf,

    5.

    Ausländern, die besonderen Schutz genießen (Abs. 3 Z 9) und

    6.

    registrierten befristet beschäftigten Ausländern (§ 5 Abs. 1).

  • Ausländische Künstler

    § 4a. (1) Für einen Ausländer, dessen unselbständige Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, darf die Beschäftigungsbewilligung auch bei Fehlen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 nur versagt werden, wenn die Beeinträchtigung der durch dieses Bundesgesetzes geschützten öffentlichen Interessen unverhältnismäßig schwerer wiegt als die Beeinträchtigung der Freiheit der Kunst des Ausländers.

    (2) Bei der Abwägung gemäß Abs. 1 ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß durch die Versagung der Beschäftigungsbewilligung dem Ausländer eine zumutbare Ausübung der Kunst im Ergebnis nicht unmöglich gemacht wird. Dabei darf weder ein Urteil über den Wert der künstlerischen Tätigkeit, deren unselbständige Ausübung beantragt wurde, noch über die künstlerische Qualität des Künstlers, für den die Beschäftigungsbewilligung beantragt wurde, maßgebend sein.

    (3) Die Voraussetzung der künstlerischen Tätigkeit des Ausländers im Sinne des Abs. 1 ist bei begründeten Zweifeln glaubhaft zu machen.

  • Prüfung der Arbeitsmarktlage

    § 4b. (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer und türkische Assoziationsarbeitnehmer, Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang und Inhaber eines Befreiungsscheines oder einer Arbeitserlaubnis zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.

    (2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 entfällt, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde.

  • Türkische Staatsangehörige

    § 4c. (1) Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz oder nach Art. 7 erster Unterabsatz oder nach Art. 7 letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1/1980 erfüllen.

    (2) Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz oder nach Art. 7 zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1/1980 erfüllen.

    (3) Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt. Für die Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung der Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1/1980 entgegenstehen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

  • Befristet beschäftigte Ausländer

    § 5. (1) Ausländer, die in den Kalenderjahren 2006 bis 2010 im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens vier Monate im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 befristet beschäftigt waren, können sich bis 30. April 2012 bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig registrieren lassen. Für diese registrierten befristet beschäftigten Ausländer dürfen Beschäftigungsbewilligungen im jeweiligen Wirtschaftszweig mit einer Geltungsdauer von längstens sechs Monaten, pro Kalenderjahr jedoch nur für die Gesamtdauer von insgesamt zehn Monaten, erteilt werden. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt (§ 4 Abs. 7 Z 6).

    (2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann bei einem vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarf, der weder aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial noch mit EWR-Bürgern, Schweizern und gemäß Abs. 1 registrierten befristet beschäftigten Ausländern abgedeckt werden kann, durch Verordnung zahlenmäßige Kontingente

    1.

    für eine zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte in einem bestimmten Wirtschaftszweig, in einer bestimmten Berufsgruppe oder Region oder

    2.

    für die kurzfristige Zulassung ausländischer Erntehelfer, die zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet berechtigt sind,

    festlegen. Er hat dabei die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, insbesondere im betreffenden Teilarbeitsmarkt, zu berücksichtigen und darf die gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 NAG festgelegte Höchstzahl für befristet zugelassene ausländische Arbeitskräfte im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten. Zeitlich begrenzte Überschreitungen sind zulässig.

    (3) Die Länder und die Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf Landesebene sind vor der Festlegung von Kontingenten gemäß Abs. 2 anzuhören.

    (4) Im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 2 Z 1 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von längstens sechs Monaten erteilt werden. Für Ausländer, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a), dürfen in diesem Wirtschaftszweig Beschäftigungsbewilligungen bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten erteilt werden. Pro Ausländer dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur für eine Gesamtdauer von zwölf Monaten innerhalb von 14 Monaten erteilt werden. Die Beschäftigung von Ausländern, die bereits zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, ist bevorzugt zu bewilligen.

    (5) Im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 2 Z 2 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von längstens sechs Wochen erteilt werden.

    (6) Für Ausländer, die erstmalig für eine Beschäftigung im Rahmen von Kontingenten für die zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte und für die kurzfristige Zulassung ausländischer Erntehelfer aus dem Ausland angeworben werden, dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur mit einhelliger Befürwortung des Regionalbeirats erteilt werden.

    (7) Für Ausländer, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, ist vor Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 2 eine fremdenpolizeiliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 31 Abs. 2 FPG) vorzulegen. Mit der Vorlage dieser Bescheinigung gilt § 4 Abs. 1 Z 1 als erfüllt.

  • Geltungsbereich

    § 6. (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist für einen Arbeitsplatz zu erteilen und gilt für den politischen Bezirk, in dem der Beschäftigungsort liegt. Der Arbeitsplatz ist durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb bestimmt. Der Geltungsbereich kann bei wechselndem Beschäftigungsort unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung der In Betracht kommenden Teilarbeitsmärkte auf mehrere Betriebe eines Arbeitgebers und auf den Bereich mehrerer politischer Bezirke, eines Bundeslandes, mehrerer Bundesländer oder das gesamte Bundesgebiet festgelegt werden.

    (2) Eine Änderung der Beschäftigungsbewilligung ist nicht erforderlich, wenn der Ausländer für eine verhältnismäßig kurze, eine Woche nicht übersteigende Zeit auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt wird. Für einen längeren Zeitraum ist eine neue Beschäftigungsbewilligung erforderlich.

    (3) Wenn unter Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses Änderungen in Teilen der Beschäftigungsbewilligung eintreten, die sich nach Abs. 1 auf die berufliche Tätigkeit, den Betrieb oder den örtlichen Geltungsbereich beziehen, kann sich die Prüfung der Voraussetzungen für die Beschäftigungsbewilligung auf jene beschränken, die mit diesen Teilen in Zusammenhang stehen.

  • Beachte für folgende Bestimmung
    Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2002 ereignen (vgl. § 34 Abs. 23 idF BGBl. I Nr. 126/2002).

    Geltungsdauer

    § 7. (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist zu befristen; sie darf jeweils längstens für die Dauer eines Jahres erteilt werden.

    (2) Für die Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in Betrieben, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten (Saisonbetrieb), ist die Beschäftigungsbewilligung jeweils nur für die nach der Art der Beschäftigung erforderliche Dauer zu erteilen.

    (3) Beschäftigungsbewilligungen, die im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 erteilt werden, dürfen die in der jeweiligen Verordnung festgelegte Geltungsdauer nicht überschreiten.

    (4) Lehrlingen ist die Beschäftigungsbewilligung oder die Arbeitserlaubnis für die Dauer der Lehrzeit und der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung zu erteilen.

    (5) § 11 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, und § 7 Abs. 2 des Väter-Karenzgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989 bleiben unberührt.

    (6) Die Beschäftigungsbewilligung erlischt

    1.

    mit Beendigung der Beschäftigung des Ausländers;

    2.

    wenn binnen sechs Wochen nach Laufzeitbeginn der Beschäftigungsbewilligung eine Beschäftigung nicht aufgenommen wird.

    (7) Wird ein Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung oder auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines vor Ablauf der Beschäftigungsbewilligung eingebracht, so gilt diese bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag als verlängert.

    (8) Liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung nicht vor, so treten die Wirkungen der Nichtverlängerung erst mit jenem Zeitpunkt ein, der sich aus den die Rechte des Ausländers sichernden gesetzlichen Bestimmungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung ergibt.

  • Auflagen

    § 8. (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist mit der Auflage zu verbinden, daß der Ausländer nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt wird, als sie für die Mehrzahl der bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten.

    (2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)

    (3) Die Beschäftigungsbewilligung kann, sofern es im Hinblick auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes oder wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen zweckdienlich ist, mit weiteren Auflagen, insbesondere zur Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen arbeitsmarktpolitischer oder berufsfördernder Art, verbunden werden.

  • Widerruf

    § 9. (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller im Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.

    (2) Die Beschäftigungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn

    a)

    sich die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde (§ 4 Abs. 1 bis 3), wesentlich geändert haben oder die im Sinne des § 4 Abs. 1 erklärten Umstände nicht mehr zutreffen,

    b)

    sonstige wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen oder

    c)

    die bei ihrer Erteilung festgesetzten Auflagen (§ 8) nicht erfüllt werden.

    (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)

    (4) Bei Widerruf der Beschäftigungsbewilligung gilt § 7 Abs. 8 sinngemäß.

    (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für den Widerruf der Entsendebewilligung (§ 18) sinngemäß.

  • Streik und Aussperrung

    § 10. Für die Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb dürfen Beschäftigungsbewilligungen nicht erteilt werden.

  • Sicherungsbescheinigung

    § 11. (1) Beabsichtigt ein Arbeitgeber einen Ausländer zu beschäftigen, der über kein Aufenthaltsrecht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 verfügt, so ist ihm auf Antrag eine Sicherungsbescheinigung auszustellen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erfüllt sind und, sofern der Ausländer quotenpflichtig (§ 12 NAG) oder im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 zugelassen werden soll, ein Quoten- bzw. Kontingentplatz vorhanden ist. Für die Zulassung von Schlüsselkräften (§§ 12 bis 12c), die über kein Aufenthaltsrecht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 verfügen, gilt das Zulassungsverfahren gemäß § 12d.

    (2) Die Sicherungsbescheinigung dient zur Vorlage bei der Vertretungsbehörde im Ausland bzw. bei der nach dem NAG zuständigen Behörde und hat den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers, den Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, die Wohnadresse und die vorgesehene berufliche Tätigkeit des Ausländers sowie die beabsichtigte Dauer der Beschäftigungsbewilligung zu enthalten. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat die zuständigen Vertretungsbehörden regelmäßig über die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen unter Angabe der genannten Daten in Kenntnis zu setzen.

    (3) Die Geltungsdauer der Sicherungsbescheinigung ist mit längstens 26 Wochen zu befristen. Dabei ist auf die voraussichtliche Dauer der Einreise und Aufenthaltsnahme des Ausländers Bedacht zu nehmen. Wurde die Sicherungsbescheinigung für eine kürzere Geltungsdauer ausgestellt, ist eine Verlängerung bis zur Gesamtdauer von 26 Wochen zulässig. In begründeten Fällen ist eine Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von 36 Wochen zulässig.

    (4) Wird dem Antrag nicht oder nicht zur Gänze stattgegeben, ist darüber mit Bescheid abzusprechen.

    (5) Die Sicherungsbescheinigung kann widerrufen werden, wenn sich die Umstände, unter denen sie erteilt wurde, wesentlich geändert haben.

    (6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

  • Abschnitt IIa

    Kriteriengeleitete Zulassung von Schlüsselkräften

    Besonders Hochqualifizierte

    § 12. Besonders hochqualifizierte Ausländer, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreicht und ein mit sechs Monaten befristetes Aufenthaltsvisum zur Arbeitsuche gemäß § 24a FPG erhalten haben, werden vor Ablauf des Visums zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erteilung des Visums maßgeblichen Kriterien entspricht und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

  • Fachkräfte in Mangelberufen

    § 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

    1.

    eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

    2.

    die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

    3.

    für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

    sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

  • Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen

    § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie

    1.

    die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder

    2.

    ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Masterstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, jedenfalls aber mindestens 45 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt,

    und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.

  • Blaue Karte EU

    § 12c. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie über einen Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer verfügen, für eine dieser Ausbildung entsprechende Beschäftigung ein Bruttojahresgehalt erhalten, das dem Eineinhalbfachen des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zuletzt veröffentlichten durchschnittlichen österreichischen Bruttojahresgehalts von Vollzeitbeschäftigten entspricht, und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.

  • Zulassungsverfahren

    § 12d. (1) Vor der Erteilung eines Aufenthaltsvisums zur Arbeitsuche hat die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (Zentrale Ansprechstelle) die gemäß § 24a FPG vorgelegten Dokumente zu prüfen und der Vertretungsbehörde mitzuteilen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen des § 12 iVm Anlage A erfüllt. Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ (§ 41 Abs. 1 NAG) hat die nach dem Wohnsitz des besonders Hochqualifizierten zuständige regionale Geschäftsstelle der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der besonders Hochqualifizierte aufgrund des vorzulegenden Arbeitsvertrages eine Beschäftigung aufnimmt, die seiner Qualifikation und den sonstigen für die Erteilung des Aufenthaltsvisums maßgeblichen Kriterien entspricht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

    (2) Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ (§ 41 Abs. 2 NAG) gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Diese hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

    1.

    als Fachkraft gemäß § 12a,

    2.

    als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,

    3.

    als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent) oder

    4.

    als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“)

    erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte oder einer Blauen Karte EU unter Angabe der jeweiligen Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

    (2a) Anträge gemäß Abs. 2 können auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden.

    (3) Die Zulassung gemäß den §§ 12 bis 12c gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

    (4) Über die Berufung gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice entscheidet die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nach Anhörung des Landesdirektoriums. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

    (5) Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde gegebenenfalls zu bestätigen, dass

    1.

    der Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten zwölf Monate zehn Monate und

    2.

    der Inhaber einer „Blauen Karte EU“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate

    unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.

    (6) Die Abschnitte IIc und III finden auf die gemäß Abs. 1 und 2 zugelassenen Schlüsselkräfte keine Anwendung.

    (7) Für die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gilt § 24.

  • Fachkräfteverordnung

    § 13. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz legt im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern gemäß § 3 Abs. 2 AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen.

    (2) Ein vom Verwaltungsrat des Arbeitsmarktservice Österreich gemäß den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. I Nr. 313/1994, einzurichtender Ausschuss kann nach Maßgabe des Abs. 1 einvernehmlich Vorschläge für die Festlegung von Mangelberufen erstatten. Wird kein Einvernehmen erzielt, können die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gesonderte Vorschläge erstatten.

  • Abschnitt IIb

    Bundeshöchstzahl

    § 14. (1) Die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) darf den Anteil von 7 vH am österreichischen Arbeitskräftepotenzial (Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Inländer und Ausländer) nicht überschreiten. Für die Ermittlung der Bundeshöchstzahl ist das durchschnittliche österreichische Arbeitskräftepotenzial der vorangegangenen zwölf Monate heranzuziehen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Bundeshöchstzahl jährlich kundzumachen.

    (2) Auf die Bundeshöchstzahl sind alle Ausländer anzurechnen, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen und beschäftigt oder arbeitslos vorgemerkt sind. Von der Anrechnung ausgenommen sind die gemäß § 18 betriebsentsandten Ausländer, die mit einer Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 beschäftigten Volontäre und Ferial- oder Berufspraktikanten und die gemäß § 4a beschäftigten ausländischen Künstler. Für die Berechnung des Ausschöpfungs- und Überziehungsgrades der Bundeshöchstzahl sind die vom Arbeitsmarktservice Österreich monatlich veröffentlichten Statistiken über die Arbeitsmarktdaten und über die bewilligungspflichtig beschäftigten Ausländer heranzuziehen.

    (3) Über die Bundeshöchstzahl hinaus dürfen Sicherungsbescheinigungen und Beschäftigungsbewilligungen bis zu einem Höchstausmaß von 8 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential erteilt werden, wenn dies der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung für einzelne Personengruppen festlegt, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen. Die Verordnung kann eine bestimmte Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen, ein Höchstausmaß für alle Überziehungsfälle zusammengerechnet oder bestimmte zahlenmäßige Höchstrahmen für einzelne Gruppen vorsehen.

  • Abschnitt IIc

    Arbeitserlaubnis

    Voraussetzungen und Geltungsbereich

    § 14a. (1) Einem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn er

    1.

    in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder

    2.

    Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.

    (1a) Zeiten einer Beschäftigung

    1.

    gemäß § 3 Abs. 5 oder

    2.

    gemäß § 18 oder

    3.

    im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 oder

    4.

    als Grenzgänger (§ 2 Abs. 7) oder

    5.

    auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung für Künstler gemäß § 4a

    werden nicht als Beschäftigungszeiten gemäß Abs. 1 Z 1 berücksichtigt.

    (2) Die Arbeitserlaubnis berechtigt den Ausländer zur Aufnahme einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 in jenem Bundesland, für welches die Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde, es sei denn, der Geltungsbereich ist durch eine Verordnung gemäß § 14b eingeschränkt. Der örtliche Geltungsbereich der Arbeitserlaubnis erfaßt bei wechselnden Beschäftigungsorten bei einem Arbeitgeber alle betroffenen Bundesländer.

    (3) Die Arbeitserlaubnis ist für den Bereich jenes Bundeslandes auszustellen, in welchem die letzte Beschäftigungsbewilligung erteilt oder die erlaubte Beschäftigung zuletzt ausgeübt wurde. Der örtliche Geltungsbereich kann bei saisonal bedingten unterschiedlichen Beschäftigungsorten auf den Bereich mehrerer Bundesländer ausgedehnt werden.

    (4) Die Arbeitserlaubnis darf für höchstens zwei Jahre ausgestellt werden. Der Ablauf der Arbeitserlaubnis wird während der Dauer eines Lehrverhältnisses und der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung gehemmt. § 7 Abs. 5 gilt entsprechend.

  • Einschränkung des Geltungsbereiches

    § 14b. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung des Ausländerausschusses durch Verordnung festlegen, daß die Arbeitserlaubnis auf bestimmte fachliche Bereiche eingeschränkt werden kann oder bestimmte fachliche Bereiche nicht umfassen darf, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes oder die Sicherung der gegebenen Lohn- und Arbeitsbedingungen dies erfordern. Die Einschränkung des Geltungsbereiches ist in der Arbeitserlaubnis festzuhalten.

    (2) Die Einschränkung des Geltungsbereiches gilt nicht für Arbeitsverhältnisse und Arbeitserlaubnisse, welche bereits vor Inkrafttreten der entsprechenden Verordnung bestanden haben.

  • Voraussetzungen der Beschäftigungsaufnahme mit Arbeitserlaubnis

    § 14c. Ein Arbeitgeber darf einen Ausländer mit Arbeitserlaubnis

    1.

    nur zu den geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beschäftigen und

    2.

    nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigen, als sie für die Mehrzahl der bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten.

  • Verlängerung der Arbeitserlaubnis

    § 14e. (1) Die Arbeitserlaubnis gemäß § 14a ist zu verlängern, wenn

    1.

    die Anspruchsvoraussetzungen nach § 14a gegeben sind oder

    2.

    der Ausländer während der letzten zwei Jahre mindestens 18 Monate nach diesem Bundesgesetz beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist.

    (2) § 7 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

  • Widerruf der Arbeitserlaubnis

    § 14f. (1) Die Arbeitserlaubnis ist zu widerrufen, wenn

    1.

    der Ausländer im Antrag auf Ausstellung der Arbeitserlaubnis über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat, oder

    2.

    der Ausländer während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis seinen Aufenthalt im Bundesgebiet länger als sechs Monate im Kalenderjahr unterbricht, es sei denn, daß die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis gemäß § 14a Abs. 1 vorliegen.

    (2) § 7 Abs. 8 gilt entsprechend.

    (3) Die widerrufene Arbeitserlaubnis ist der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unverzüglich zurückzustellen.

  • Untersagung der Beschäftigung

    § 14g. (1) Dem Arbeitgeber, welcher einen Ausländer auf Grund einer Arbeitserlaubnis beschäftigt, ist die Beschäftigung zu untersagen,

    1.

    wenn die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden,

    2.

    wenn der Betrieb einem örtlichen oder fachlichen Bereich zuzuordnen ist, für den die Arbeitserlaubnis nicht gilt.

    (2) § 7 Abs. 8 gilt entsprechend.

    (3) Der Ausländer, dessen Arbeitsverhältnis wegen Untersagung der Beschäftigung gemäß Abs. 1 endet, hat Anspruch auf Schadenersatz wie auf Grund eines berechtigten vorzeitigen Austritts.

  • Abschnitt III

    Befreiungsschein

    Voraussetzungen

    § 15. (1) Einem Ausländer, der noch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat (§ 17), ist auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn er

    1.

    während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder

    2.

    das letzte volle Schuljahr vor Beendigung seiner Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in Österreich absolviert hat, rechtmäßig niedergelassen ist und wenigstens ein niedergelassener Elternteil während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig war oder

    3.

    bisher gemäß § 1 Abs. 2 lit. l und m nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen und weiterhin rechtmäßig niedergelassen ist oder

    4.

    Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1 bis 3 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.

    (2) Der Lauf von Fristen nach Abs. 1 wird durch Zeiten, in denen der Ausländer in seinem Heimatstaat den Wehrdienst oder den Wehrersatzdienst abgeleistet hat, gehemmt.

    (3) Die Voraussetzung der dreijährigen Erwerbstätigkeit eines niedergelassenen Elternteils gemäß Abs. 1 Z 2 entfällt, wenn der erwerbstätige Elternteil verstorben ist.

    (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2005)

    (5) Der Befreiungsschein ist für fünf Jahre auszustellen.

    (6) Der Ablauf des Befreiungsscheines wird während der Dauer eines Lehrverhältnisses, während der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” oder eines Aufenthaltstitels “Daueraufenthalt-EG” gehemmt.

  • Verlängerung

    § 15a. (1) Der Befreiungsschein ist zu verlängern, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 15 Abs. 1 vorliegen oder der Ausländer während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (§ 2 Abs. 2) war und rechtmäßig niedergelassen ist. Es gelten die Hemmungsgründe des § 15 Abs. 2.

    (2) Wird ein Antrag auf Verlängerung eines Befreiungsscheines vor dessen Ablauf eingebracht, gilt dieser bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag als verlängert.

  • Widerruf

    § 16. (1) Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.

    (2) § 7 Abs. 8 gilt sinngemäß.

    (3) Der widerrufene Befreiungsschein ist der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unverzüglich zurückzustellen.

  • Abschnitt IIIa

    Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt

    § 17. (1) Ausländer, die

    1.

    über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) oder

    2.

    über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ (§ 45 NAG)

    verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.

    (2) In den Fällen des § 49 Abs. 3 NAG hat das Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ eine durchgehende Zulassung zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von zwölf Monaten zu bestätigen.

  • Abschnitt IV

    Betriebsentsandte Ausländer

    Voraussetzungen für die Beschäftigung; Entsendebewilligung

    § 18. (1) Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, bedürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.

    (2) Für Ausländer nach Abs. 1, die ausschließlich im Zusammenhang mit kurzfristigen Arbeitsleistungen, für die ihrer Art nach inländische Arbeitskräfte nicht herangezogen werden, wie geschäftliche Besprechungen, Besuche von Messeveranstaltungen und Kongressen und dergleichen, beschäftigt werden, ist eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung nicht erforderlich.

    (3) Für Ausländer, die

    1.

    von ihrem ausländischen Arbeitgeber im Rahmen eines Joint Venture und auf der Grundlage eines betrieblichen Schulungsprogramms nicht länger als sechs Monate zur betrieblichen Einschulung in einen Betrieb mit Betriebssitz im Bundesgebiet oder

    2.

    im Rahmen eines international tätigen Konzerns auf Basis eines qualifizierten konzerninternen Aus- und Weiterbildungsprogramms von einem ausländischen Konzernunternehmen nicht länger als 50 Wochen in das Headquarter im Bundesgebiet

    entsandt werden, ist keine Entsendebewilligung oder Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Die Schulungs- bzw. Aus- und Weiterbildungsmaßnahme ist spätestens zwei Wochen vor Beginn vom Inhaber des inländischen Schulungsbetriebes (Z 1) bzw. vom Headquarter (Z 2) der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Nachweis des Joint Venture-Vertrages und des Schulungsprogramms bzw. des Aus- und Weiterbildungsprogramms, in dem Zielsetzungen, Maßnahmen und Dauer der Schulung bzw. Ausbildung angegeben sind, anzuzeigen. Die regionale Geschäftsstelle hat binnen zwei Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Die Einschulung bzw. Aus- und Weiterbildung darf erst nach Vorliegen der Anzeigebestätigung begonnen werden.

    (4) Dauert die im Abs. 1 genannte Beschäftigung länger als vier Monate, so ist eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Der Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ist jedenfalls noch vor Ablauf des vierten Monates nach Aufnahme der Arbeitsleistung vom Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen. Im Falle der Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung ist die Beschäftigung spätestens zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu beenden.

    (5) Für Ausländer nach Abs. 1, die im Rahmen zwischenstaatlicher Kulturabkommen beschäftigt werden, ist eine Entsendebewilligung nicht erforderlich. Die Beschäftigung ist von der Einrichtung, in der die Arbeitsleistungen erbracht werden, bzw. vom Veranstalter spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.

    (6) Für Ausländer nach Abs. 1, die bei Ensemblegastspielen im Theater beschäftigt werden, ist eine Entsendebewilligung nicht erforderlich, wenn die Beschäftigung nicht länger als eine Woche dauert. Die Beschäftigung ist vom Veranstalter spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.

    (7) Dauert die Beschäftigung nach Abs. 6 länger als eine Woche, so ist der Antrag auf Erteilung der Entsendebewilligung ab Kenntnis dieses Umstandes, jedenfalls jedoch vor Ablauf einer Woche nach Aufnahme der Beschäftigung, vom Veranstalter bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen.

    (8) Bei Erteilung einer Entsendebewilligung oder einer Beschäftigungsbewilligung für einen betriebsentsandten Ausländer kann für den Fall, daß es sich um Arbeitsleistungen handelt, die von Inländern nicht erbracht werden können, von der Prüfung, ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt, abgesehen werden.

    (9) Die Dauer der Arbeitsleistungen bzw. der Beschäftigung ist unabhängig von der Dauer des Einsatzes des einzelnen Ausländers bei diesen Arbeitsleistungen bzw. Beschäftigungen festzustellen.

    (10) Die Lohn- und Arbeitsbedingungen bezüglich § 4 Abs. 3 Z 4 und § 8 Abs. 1 sind als erfüllt anzusehen, wenn die Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der inländischen Arbeitnehmer mit sich bringt.

    (11) Für Arbeiten, die im Bundesgebiet üblicherweise von Betrieben der Wirtschaftsklassen Hoch- und Tiefbau, Bauinstallation, sonstiges Baugewerbe und Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten mit Bedienungspersonal gemäß der Systematik der ÖNACE erbracht werden, kann eine Entsendebewilligung nicht erteilt werden.

    (12) Für Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, ist keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn

    1.

    sie ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind und

    2.

    die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß § 7b Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechts Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

    Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden.

    (13) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2005)

    (14) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2005)

    (15) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2005)

    (16) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2005)

  • Beachte für folgende Bestimmung
    Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2002 ereignen (vgl. § 34 Abs. 23 idF BGBl. I Nr. 126/2002).

    Abschnitt V

    Verfahren

    Antragseinbringung

    § 19. (1) Der Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung bzw. Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung ist unbeschadet der Abs. 2 und 3 und des § 18 vom Arbeitgeber bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort bei der nach dem Sitz des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

    (2) Wird der Ausländer über den im § 6 Abs. 2 genannten Zeitraum hinaus im Betrieb eines anderen Arbeitgebers beschäftigt, ist die Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung von diesem Arbeitgeber zu beantragen.

    (3) Ist kein Arbeitgeber im Bundesgebiet vorhanden, ist der Antrag nach Abs. 1 für den Fall, daß eine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, von dieser, in allen anderen Fällen vom Ausländer zu beantragen. Der Antrag ist bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen, in deren Sprengel die Arbeitsleistungen bzw. Beschäftigungen erbracht werden.

    (4) Der Antrag auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines ist vom Ausländer bei der nach seinem Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen bei der nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen.

    (5) Der Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung ist vor der Einreise des Ausländers, der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung vor Aufnahme der Beschäftigung einzubringen. Der Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines ist vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer einzubringen. Läuft die Geltungsdauer einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines während eines Auslandsaufenthaltes gemäß § 15 Abs. 2 ab, so ist der Antrag auf Verlängerung spätestens drei Monate nach Ende dieser Zeiten einzubringen.

    (6) Wurde eine Sicherungsbescheinigung ausgestellt, sind die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung erforderlichen Voraussetzungen bereits vor Einbringung des Antrages auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung zu prüfen.

    (7) Bei einer Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen die Beschäftigungsbewilligung zu erteilen oder die Arbeitserlaubnis oder der Befreiungsschein auszustellen.

    (8) Bei Anträgen, die auf geringfügige Änderungen des Inhaltes oder die Verlängerung einer Sicherungsbescheinigung, einer Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gerichtet sind, kann sich die Prüfung der Voraussetzungen auf jene beschränken, die sich ändern.

    (9) Anträge gemäß Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 8 sind unter Verwendung der bei den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice aufliegenden Antragsformulare schriftlich einzubringen.

    (10) Die fachliche Zuständigkeit der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice richtet sich nach der Arbeitsmarktsprengelverordnung, BGBl. Nr. 928/1994, in der jeweils geltenden Fassung.

  • Beachte für folgende Bestimmung
    Zu Abs. 7: Erscheint durch § 18 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.

    Entscheidung und Rechtsmittel

    § 20. (1) Über die Anträge nach diesem Bundesgesetz, über den Widerruf der Sicherungsbescheinigung, der Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung, der Arbeitserlaubnis und des Befreiungsscheines sowie über die Untersagung der Beschäftigung hat, soweit nicht anderes bestimmt ist, die nach § 19 Abs. 1, 3 und 4 zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu entscheiden.

    (2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind vor der Entscheidung über die Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung, über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung und Entsendebewilligung, sofern nicht eine Sicherungsbescheinigung ausgestellt wurde, über den Widerruf einer Beschäftigungsbewilligung, über den Widerruf eines Befreiungsscheines und über die Untersagung der Beschäftigung die zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und der Regionalbeirat anzuhören. Eine allfällige Äußerung im Rahmen der Anhörung ist binnen einer Woche abzugeben. Die zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften, der Regionalbeirat und das Landesdirektorium können festlegen, daß die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen und die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen und Entsendebewilligungen insbesondere bei Vorliegen einer bestimmten Arbeitsmarktlage oder bestimmter persönlicher Umstände der Ausländer als befürwortet gilt. Eine derartige Festlegung kann von der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder von einem Mitglied des Regionalbeirates und des Landesdirektoriums angeregt werden.

    (3) Über Berufungen gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice entscheidet die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nach Anhörung des Landesdirektoriums. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

    (4) (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 7, BGBl. Nr. 684/1991)

    (5) Die Berufung gegen den Widerruf der Sicherungsbescheinigung, der Beschäftigungsbewilligung, der Entsendebewilligung, der Arbeitserlaubnis und des Befreiungsscheines hat keine aufschiebende Wirkung. Der Berufung gegen den Widerruf der Beschäftigungsbewilligung, der Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheines kann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.

    (6) Im Verfahren nach den Abschnitten II und IV dieses Bundesgesetzes ist eine Bescheidausfertigung über die Beschäftigungsbewilligung bzw. über den Widerruf einer solchen auch dem Ausländer unabhängig von seiner Stellung im Verfahren (§ 21) zuzustellen. Gleiches gilt für die Anzeigebestätigung nach § 3 Abs. 5 und für die Entsendebewilligung nach § 18.

    (7) Die Ausfertigungen der nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bescheide und Bescheinigungen, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

  • Verfahrensdauer

    § 20a. Über Anträge auf Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen sechs Wochen zu entscheiden. Im Berufungsverfahren gilt dieselbe Frist wie im erstinstanzlichen Verfahren.

  • Vorläufige Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme

    § 20b. (1) Wird dem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung nicht innerhalb der im § 20a genannten Fristen zugestellt, kann der Arbeitgeber den Ausländer beschäftigen und hat Anspruch auf eine diesbezügliche Bescheinigung, es sei denn, daß diese Frist durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Arbeitgeber wegen einer durch diesen verursachten Verzögerung gehemmt wird. Diese Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme endet mit der Zustellung der Entscheidung, frühestens jedoch vier Wochen nach diesem Zeitpunkt.

    (2) Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat dem Arbeitgeber zu bescheinigen, daß die Voraussetzungen für eine Arbeitsaufnahme nach Abs. 1 gegeben sind.

    (3) Der Ausländer, dessen Arbeitsverhältnis wegen Ablehnung des Antrages auf Beschäftigungsbewilligung endet, hat Anspruch auf Schadenersatz wie auf Grund eines berechtigten vorzeitigen Austritts, sofern die Ablehnung aus Gründen erfolgte, die auf einem Verschulden des Arbeitgebers beruhen.

    (4) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 entsteht nur, wenn der Ausländer rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen oder Rotationsarbeitskraft ist.

  • Stellung des Ausländers im Verfahren

    § 21. Der Ausländer hat in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.

  • Ausländerausschuß

    § 22. (1) Der Ausländerausschuss ist neben den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen auch in allen sonstigen Angelegenheiten der Ausländerbeschäftigung von grundsätzlicher Bedeutung einschließlich der internationalen Angelegenheiten der Arbeitsmigration und des EU-Migrationsrechts anzuhören.

    (2) Der Ausländerausschuß ist ein Ausschuß des Verwaltungsrates des Arbeitsmarktservice, dem je zwei Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft sowie je ein Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs angehören.

  • Ausländerausschüsse der Landesdirektorien

    § 23. (1) Die Ausländerausschüsse der Landesdirektorien haben, abgesehen von den ihnen nach anderen gesetzlichen Vorschriften übertragenen Aufgaben, bei der Erfüllung der den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice obliegenden Aufgaben, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, mitzuwirken.

    (2) Dem Ausländerausschuß des Landesdirektoriums des Arbeitsmarktservice müssen aus dem Stande der Arbeitgebervertreter zwei Mitglieder auf Grund eines Vorschlages der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und aus dem Stande der Arbeitnehmervertreter zwei Mitglieder auf Grund eines Vorschlages der Kammer für Arbeiter und Angestellte angehören.

  • Abschnitt VI

    Gemeinsame Bestimmungen

    Erstellung von Gutachten für selbständige Schlüsselkräfte

    § 24. Die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens gemäß § 41 NAG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbunden Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen. Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören.

  • Verhältnis zur Aufenthaltsberechtigung

    § 25. Die Sicherungsbescheinigung, die Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung, die Arbeitserlaubnis bzw. der Befreiungsschein enthebt den Ausländer nicht der Verpflichtung, den jeweils geltenden Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern nachzukommen.

  • Überwachung, Auskunfts- und Meldepflicht

    § 26. (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben. Die Arbeitgeber und die Ausländer sind auf Verlangen verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.

    (2) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden sowie die Organe der Träger der Krankenversicherung sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist.

    (3) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden und die Träger der Krankenversicherung haben bei Betreten des Betriebes den Arbeitgeber, in jenen Fällen, in denen der Arbeitgeber Arbeitsleistungen bei einem Auftraggeber erbringen läßt, auch diesen, oder deren Bevollmächtigte und den Betriebsrat von ihrer Anwesenheit zu verständigen; hiedurch darf der Beginn der Betriebskontrolle nicht unnötig verzögert werden. Vor Beginn der Betriebskontrolle ist in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, jedenfalls der Bergbauberechtigte oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter zu verständigen. Auf Verlangen haben sich die einschreitenden Organe durch einen Dienstausweis auszuweisen. Dem Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigen sowie dem Betriebsrat steht es frei, die einschreitenden Organe bei der Amtshandlung im Betrieb zu begleiten; auf Verlangen der einschreitenden Organe sind der Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigte hiezu verpflichtet. Die Betriebskontrolle hat tunlichst ohne Störung des Betriebsablaufes zu erfolgen.

    (4) Die Organe der Abgabenbehörden sind im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach diesem Bundesgesetz befugt, die Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und zu überprüfen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Die Organe der Abgabenbehörden sind, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann, auch ermächtigt, Ausländer für die Fremdenpolizeibehörde festzunehmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben wollen, ohne dazu berechtigt zu sein, und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Den Organen der Abgabenbehörden kommen dabei die im § 35 VStG geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu. Die Ausländer sind in geeigneter Weise über ihre Ansprüche gemäß § 29 und die Möglichkeiten der Geltendmachung zu informieren und unverzüglich der Fremdenpolizeibehörde oder der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle zu übergeben.

    (4a) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen. Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, sind hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.

    (5) Der Arbeitgeber hat der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice innerhalb von drei Tagen Beginn und Ende der Beschäftigung von Ausländern, die diesem Bundesgesetz unterliegen und über keinen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ verfügen, zu melden.

    (6) Ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, hat das beauftragte Unternehmen vor Beginn der Beschäftigung aufzufordern, binnen einer Woche die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten Ausländer nachzuweisen. Kommt das beauftragte Unternehmen dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, hat das Auftrag gebende Unternehmen umgehend die Zentrale Koordinationsstelle für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen zu verständigen.

  • Rechtshilfe und Verständigungspflicht

    § 27. (1) Alle Behörden und Ämter, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und das Bundesverwaltungsgericht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen. Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, gespeicherte Daten über die Versicherungszeiten auf automationsunterstütztem Weg der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden.

    (2) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG haben die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, dass eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gesundheits- und umweltschutzrechtlicher, abgabenrechtlicher oder gewerberechtlicher Vorschriften vorliegt.

    (3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

    (4) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice haben die für die Erfüllung der Aufgaben nach dem NAG und dem FPG zuständigen Behörden über erteilte Beschäftigungsbewilligungen und hinsichtlich der im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 beschäftigten Ausländer zusätzlich über die vom Arbeitgeber gemeldete Beendigung der Beschäftigung (§ 26 Abs. 5) in Kenntnis zu setzen.

    (5) Gelangen Behörden, Träger der Sozialversicherung, der Hauptverband der Sozialversicherungsträger oder Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht, daß eine Übertretung nach diesem Bundesgesetz vorliegt, so sind sie verpflichtet, die zuständigen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die zuständige Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG zu verständigen.

    (6) Die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice haben die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse über Beschäftigungsbewilligungen und EU-Entsendebestätigungen gemäß § 18, welche für die Beschäftigung von Ausländern im Bauwesen erteilt wurden, in Kenntnis zu setzen.

  • Datenübermittlung

    § 27a. (1) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen alle zur Wahrnehmung der in den §§ 26, 27 und 28a AuslBG übertragenen Aufgaben notwendigen persönlichen, auf das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis bezogenen Daten von ausländischen Arbeitnehmern und deren Arbeitgebern automationsunterstützt in einer für die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen technisch geeigneten Form kostenlos zu übermitteln.

    (2) Die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen ist verpflichtet, den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice alle zur Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben notwendigen Daten, die sie im Rahmen von Kontrollen oder bei der Führung der zentralen Verwaltungsstrafevidenz erhoben hat, in einer für das Arbeitsmarktservice technisch geeigneten Form zur Verfügung zu stellen.

    (3) Die nach dem NAG zuständige Behörde hat der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice für die Ermittlung der Auslastung der Bundeshöchstzahl jeweils bis zum 15. eines Monats folgende Daten automationsunterstützt in einer für das Arbeitsmarktservice technisch geeigneten Form kostenlos zu übermitteln:

    1.

    Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit aller Ausländer, die im Vormonat eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, eine „Blaue Karte EU“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” erhalten haben und

    2.

    die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels.

  • Strafbestimmungen

    § 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

    1.

    wer,

    a)

    entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, oder

    b)

    entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt wurde, oder

    c)

    entgegen der Untersagung der Beschäftigung eines Inhabers einer Arbeitserlaubnis (§ 14g) diesen beschäftigt, oder

    d)

    entgegen der Untersagung gemäß § 32a Abs. 8 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder eine Freizügigkeitsbestätigung (§ 32a Abs. 2 oder 3) ausgestellt wurde,

    bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 50 000 Euro;

    2.

    wer,

    a)

    entgegen § 3 Abs. 4 einen Ausländer beschäftigt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen,

    b)

    entgegen dem § 18 Abs. 5 und 6 die Arbeitsleistungen eines Ausländers in Anspruch nimmt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig anzuzeigen,

    c)

    seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 1 nicht nachkommt oder

    d)

    entgegen § 26 Abs. 2 den im § 26 Abs. 1 genannten Behörden und Rechtsträgern den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen, auswärtigen Arbeitsstellen und Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer oder das Befahren von Privatstraßen nicht gewährt,

    e)

    entgegen dem § 26 Abs. 3 die Durchführung der Amtshandlung beeinträchtigt, oder

    f)

    entgegen dem § 26 Abs. 4 und 4a die Durchführung der Amtshandlungen beeinträchtigt

    mit Geldstrafe von 150 Euro bis 5 000 Euro, im Fall der lit. c bis f mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis 8 000 Euro;

    3.

    (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2007)

    4.

    wer

    a)

    entgegen § 3 Abs. 6 einen Ausländer beschäftigt, ohne den Bescheid über die für seine Beschäftigung erteilte Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder ohne die Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 oder ohne die EU-Entsendebestätigung gemäß § 18 Abs. 12 am Arbeitsplatz zur Einsichtnahme bereitzuhalten, oder

    b)

    entgegen § 14f Abs. 3 eine Arbeitserlaubnis oder entgegen dem § 16 Abs. 3 einen Befreiungsschein (§ 15) nicht zurückstellt, oder

    c)

    die im § 26 Abs. 5 vorgesehenen Meldungen nicht erstattet,

    mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro;

    5.

    wer

    a)

    entgegen § 18 Abs. 12 als Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes einen Ausländer im Inland beschäftigt oder

    b)

    entgegen § 18 Abs. 12 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, in Anspruch nimmt,

    obwohl § 18 Abs. 12 Z 1 oder 2 nicht erfüllt ist und – im Fall der lit. b – auch keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro;

    6.

    wer entgegen dem § 32a Abs. 4 einen EU-Bürger, dessen Ehegatten oder Kind ohne Bestätigung gemäß § 32a Abs. 2 oder 3 beschäftigt, mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro.

    (2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG 1950, BGBl. Nr. 172) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 beträgt ein Jahr.

    (3) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem Arbeitsmarktservice zu.

    (4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung vom Organ einer Gebietskörperschaft begangen worden ist. Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtige Organ untersteht (Art. 20 Abs. 1 erster Satz B-VG), zu erstatten, in allen anderen Fällen aber an die Aufsichtsbehörde.

    (5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei Übertretungen nach Abs. 1 Z 1 die unberechtigte Beschäftigung eines Ausländers zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen als sie die jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorsehen, bei der Strafbemessung als besonders erschwerend zu berücksichtigen.

    (6) Ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, ist neben dem beauftragten Unternehmen gemäß Abs. 1 Z 1 zu bestrafen, wenn es

    1.

    die Übertretung des von ihm unmittelbar beauftragten oder – im Fall der Auftragsweitergabe – jedes weiteren beauftragten Unternehmens bei der Auftragserfüllung wissentlich geduldet hat, oder

    2.

    seiner Verpflichtung gemäß § 26 Abs. 6 nicht nachgekommen ist.

    (7) Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, daß eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

  • Beteiligung am Verwaltungsstrafverfahren und Bestellung von verantwortlichen Beauftragten

    § 28a. (1) Die Abgabenbehörde hat in Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 Abs. 1 Z 1, 5 und 6, nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Abgabenbehörde betrifft, Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen zu erheben. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, gegen Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die unabhängigen Verwaltungssenate haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.

    (2) Stellt die Abgabenbehörde eine Übertretung fest, die nach

    1.

    § 28 Abs. 1 Z 1, 5 und 6,

    2.

    § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f

    zu bestrafen ist, hat die Abgabenbehörde Strafanzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten, im Fall der Z 2 nur dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Abgabenbehörde betrifft. Mit der Anzeige ist ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen.

    (3) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem bei der zuständigen Abgabenbehörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG.

    (4) Der Arbeitgeber hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Abs. 3 der zuständigen Abgabenbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

  • Zentrale Verwaltungsstrafevidenz

    § 28b. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat öffentlichen Auftraggebern für die Zwecke der Auftragsvergabe auf Verlangen binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, ob dem im Auskunftsersuchen genannten Unternehmen (Bewerber, Bieter, Subunternehmer) eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zuzurechnen ist. In dieser Auskunft ist entweder die Anzahl der nach Abs. 2 zu berücksichtigenden Bestrafungen einschließlich der maßgeblichen Daten der Strafbescheide (Strafbehörde, Aktenzahl, Bescheid- und Rechtskraftdatum, Name und Geburtsdatum des Bestraften, Tatzeit, Zahl der beschäftigten Ausländer, verhängte Geldstrafen) anzugeben oder festzustellen, daß keine zu berücksichtigende Bestrafung vorliegt.

    (2) Eine Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 ist dem im Auskunftsersuchen genannten Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Bestrafung entweder gegen den Bewerber, Bieter oder Subunternehmer selbst oder gegen ein verantwortliches Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) oder einen verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) rechtskräftig verhängt wurde. Die erste registrierte rechtskräftige Bestrafung ist dabei nicht zu berücksichtigen. Die zweite Bestrafung ist nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft, jede weitere jeweils nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr zu berücksichtigen. Rechtskräftige Bestrafungen wegen unberechtigter Beschäftigung mehrerer Ausländer zählen als eine Bestrafung, wenn diese Ausländer gleichzeitig oder in zeitlichem Zusammenhang am selben Ort beschäftigt wurden.

    (3) Für Zwecke der Erteilung von Auskünften nach Abs. 1 und § 30 Abs. 3 sowie für Zwecke der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 hat das Bundesministerium für Finanzen eine zentrale Evidenz verwaltungsbehördlicher Strafverfahren gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zu führen. Diese kann automationsunterstützt geführt werden.

    (4) Die Verwaltungsstrafbehörden und die unabhängigen Verwaltungssenate haben Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide, die sie in Strafverfahren gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 erlassen haben, unverzüglich dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln. Desgleichen haben sie Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide, mit denen eine Strafe gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 gegen verantwortliche Beauftragte im Sinne von § 9 Abs. 2 letzter Satz und 3 VStG verhängt wurde, jenem Unternehmen zuzustellen, dem diese Bestrafung gemäß Abs. 2 zuzurechnen ist. In den Strafbescheid ist ein Hinweis darauf aufzunehmen, daß mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Verwaltungsstrafevidenz verbunden ist.

    (5) Der Bundesminister für Finanzen hat Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge im Ausland bewerben, auf Antrag mitzuteilen, ob ihnen rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zuzurechnen sind. In der Auskunft gemäß § 30b Abs. 3 sind die Anzahl der rechtskräftigen Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 und der jeweils betroffenen Ausländer anzugeben. Gemäß § 55 Abs. 1 VStG getilgte Bestrafungen sind nicht mehr zu berücksichtigen.

    (6) Abs. 4 gilt sinngemäß auch für Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 6.

  • Gerichtlich strafbare Handlungen

    § 28c. (1) Wer entgegen § 3 Abs. 1 gleichzeitig eine größere Zahl von Ausländern ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet oder einen minderjährigen Ausländer ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet beschäftigt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

    (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer entgegen § 3 Abs. 1

    1.

    einen Ausländer ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet unter besonders ausbeuterischen Arbeitsbedingungen,

    2.

    einen Ausländer ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, von dem er weiß, dass er ein Opfer von Menschenhandel (§ 104a StGB) ist, unter Nutzung seiner unter Zwang erbrachten Arbeiten oder Leistungen oder

    3.

    eine größere Zahl von Ausländern ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet länger als einen Monat

    beschäftigt.

    (2) Der unerlaubt beschäftigte Ausländer ist nicht als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) zu bestrafen.

    (3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, sofern die Tat nach anderen Bestimmungen mit gleicher oder strengerer Strafe bedroht ist.

  • Ansprüche des Ausländers

    § 29. (1) Ausländer, die entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden, haben gegenüber dem sie beschäftigenden Betriebsinhaber für die Dauer der Beschäftigung die gleichen Ansprüche wie auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages und Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Auslandsüberweisung des Entgelts. Die unerlaubte Beschäftigung gilt als zumindest drei Monate ausgeübt, sofern der Arbeitgeber oder der Ausländer nicht anderes nachweisen.

    (2) Beruht das Fehlen der Beschäftigungsbewilligung jedoch auf einem Verschulden des Betriebsinhabers, dann ist der Ausländer auch bezüglich der Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses so zu stellen, als ob er auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages beschäftigt gewesen wäre. Auf die Bestimmungen des besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes ist jedoch nicht Bedacht zu nehmen.

    (3) Der Ausländer, dessen Arbeitsverhältnis wegen Wegfalls der Beschäftigungsbewilligung endet, hat Anspruch auf Schadenersatz wie auf Grund eines berechtigten vorzeitigen Austritts, wenn der Wegfall der Beschäftigungsbewilligung auf einem Verschulden des Arbeitgebers beruht. Bei Bemessung des Schadenersatzanspruches ist auf die Bestimmungen des besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes jedoch nicht Bedacht zu nehmen.

  • Haftung des Auftraggebers

    § 29a. Ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt und Übertretungen eines mit der Erbringung dieser Leistung beauftragten Unternehmens gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 wissentlich duldet oder seiner Verpflichtung gemäß § 26 Abs. 6 nicht nachkommt, haftet gemäß § 1356 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, als Ausfallsbürge für Ansprüche auf das Entgelt der zur Erbringung der Leistung eingesetzten Ausländer, das diesen für ihre Tätigkeit im Rahmen der vereinbarten Leistung gebührt, und auf Ersatz der Kosten für eine Auslandsüberweisung des Entgelts.

  • Untersagung der Beschäftigung

    § 30. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Arbeitgeber auf Antrag der nach dem Betriebssitz zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, der Abgabenbehörde oder der sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde die Beschäftigung von Ausländern für die Dauer von längstens einem Jahr untersagen, wenn der Arbeitgeber innerhalb der letzten zwei Jahre vom Zeitpunkt der Antragstellung zurückgerechnet mindestens dreimal gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 rechtskräftig bestraft wurde. Vor der Untersagung sind die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören. Im Untersagungsverfahren hat die Abgabenbehörde Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die zuständigen Behörden haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.

    (2) Die zum Zeitpunkt der Untersagung nach diesem Bundesgesetz erlaubte laufende Beschäftigung von Ausländern sowie die Beschäftigungsaufnahme von Ausländern mit einem gültigen Befreiungsschein werden von einer Untersagung nicht berührt.

    (3) Den Bezirksverwaltungsbehörden sind die über den Arbeitgeber in der zentralen Verwaltungsstrafevidenz (§ 28b) gespeicherten und für die Untersagung relevanten Daten über rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zur Verfügung zu stellen.

  • Einleitung des Verfahrens zur Entziehung der Gewerbeberechtigung

    § 30a. Die Abgabenbehörde kann die Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen wiederholter unerlaubter Beschäftigung von Ausländern beantragen. Die Abgabenbehörde hat im Verfahren Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die zuständigen Behörden haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.

  • Ausschluss und Rückzahlung von öffentlichen Förderungen

    § 30b. (1) Ein Unternehmen kann bis zu einer Dauer von drei Jahren von Förderungen aus Mitteln des Bundes einschließlich der vom Bund verwalteten Mittel der Europäischen Union ausgeschlossen werden, wenn die Förderung jeweils einen Betrag von 5 000 Euro übersteigt und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung wiederholt wegen unerlaubter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern rechtskräftig bestraft wurde. Zudem hat es derartige in den letzten sechs Monaten bezogene Förderungen ab Rechtskraft der wiederholten Bestrafung binnen drei Monaten jener Stelle zurückzuerstatten, welche die Förderung gewährt hat.

    (2) Von einem Ausschluss und einer Rückzahlung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn das Unternehmen glaubhaft macht, dass es konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, das nochmalige Setzen einer solchen strafbaren Handlungen zu verhindern. Als derartige Maßnahmen gelten insbesondere

    1.

    die Einführung eines qualitativ hochwertigen Berichts- und Kontrollwesens,

    2.

    die Einschaltung eines Organs der inneren Revision zur regelmäßigen Überprüfung der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften,

    3.

    die Einführung von internen Haftungs- und Schadenersatzregelungen zur Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften.

    (3) Die Stelle, die über ein Förderansuchen gemäß Abs. 1 entscheidet, hat vor der Bewilligung des Ansuchens eine Auskunft aus der Zentralen Verwaltungsstrafevidenz (§ 28b Abs. 5) einzuholen.

  • Abschnitt VII

    Abgabenrechtliche Bestimmung

    § 31. Befreiungsscheine, die für Jugendliche gemäß § 19 Abs. 7 von Amts wegen ausgestellt werden, sind von Gebühren befreit.

  • Abschnitt VIII

    Übergangsbestimmungen

    § 32. (1) Die Nichtanrechnung von Beschäftigungszeiten gemäß dem zweiten Satz des § 14a Abs. 1 gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1. Juni 1996 aufgenommen wurden.

    (2) Die vom Arbeitsmarktservice in unmittelbarer Anwendung des ARB Nr. 1/1980 ausgestellten Feststellungsbescheide verlieren mit 1. Jänner 1999 ihre Gültigkeit. Sie sind bis zu diesem Zeitpunkt auf die Höchstzahlen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen. Auf Grund eines Feststellungsbescheides vor dem 1. Jänner 1999 eingegangene Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt.

    (3) Die Nichtanrechnung von Beschäftigungszeiten als Künstler gemäß § 14a Abs. 1 Z 5 gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 1998 eingegangen wurden.

    (4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dem Bundesminister für Finanzen die auf der Grundlage des § 28b in seinen vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2002 geltenden Fassungen evident gehaltenen Daten, Bescheide und sonstige Erledigungen zum Zweck der Erteilung von Auskünften nach § 28b Abs. 1 und § 30 Abs. 3 sowie zum Zweck der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Z 11 und 12 spätestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in automationsunterstützter Form zur Verfügung zu stellen.

    (5) Zugleich mit der Übertragung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz an den Bundesminister für Finanzen gehen die für die Besorgung dieser Aufgaben vorgesehenen Planstellen aus dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit in den Planstellenbereich des Bundesministers für Finanzen über. Bedienstete, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die ab 1. Juli 2002 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen, sind in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen zu übernehmen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat nach Anhörung des zuständigen Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (Zentralleitung und Arbeitsinspektorate) ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die ab 1. Juli 2002 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen. Für vertraglich Bedienstete tritt an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung.

    (6) Befreiungsscheine, die vor dem 1. Jänner 2003 nach diesem Bundesgesetz ausgestellt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig.

    (7) Verordnungen, die vor dem 1. Jänner 2003 auf Grund des § 9 FrG erlassen wurden, gelten als Verordnungen gemäß § 5 weiter.

    (8) Beschäftigungsbewilligungen, die vor dem 1. Jänner 2003 gemäß § 9 FrG erteilt wurden, sind Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 5 gleichzuhalten.

    (9) § 1 Abs. 2 lit. l und § 18 Abs. 12 bis 16 gelten ab dem 1. Juni 2004 sinngemäß auch für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und für Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

    (10) Verordnungen, die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2011 aufgrund des § 12a Abs. 2 erlassen wurden, gelten als Verordnungen gemäß § 14 Abs. 3 weiter.

  • Übergangsbestimmungen zur EU-Erweiterung

    § 32a. (1) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 1. Jänner 2007 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag von Luxemburg), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 157 vom 21. Juni 2005, Seite 11, der Europäischen Union beigetreten sind, genießen keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. l, es sei denn, sie sind Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG.

    (2) EU-Bürger gemäß Abs. 1 haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie

    1.

    am Tag des Beitritts oder nach dem Beitritt rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen waren oder

    2.

    die Voraussetzungen für einen Befreiungsschein (§ 15) erfüllen oder

    3.

    seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügen.

    (3) Ehegatten und eingetragene Partner von EU-Bürgern gemäß Abs. 2 und deren Verwandte in gerader absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und darüber hinaus, sofern ihnen von diesen Unterhalt gewährt wird, haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie mit diesen einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet haben.

    (4) Das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Abs. 2 und 3 ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen. Die Bestätigung ist vor Beginn der Beschäftigung einzuholen. Der Arbeitgeber hat eine Ausfertigung der Bestätigung im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die Bestätigung erlischt bei Ausreise aus dem Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden Grunde.

    (5) Alle auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheines oder einer Bestätigung gemäß Abs. 4 beschäftigten und alle arbeitslos vorgemerkten EU-Bürger gemäß Abs. 1 sind auf die Bundeshöchstzahl (§ 14) anzurechnen.

    (6) Für die Beschäftigung von EU-Bürgern gemäß Abs. 1 oder Drittstaatsangehörigen, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Republik Bulgarien oder in Rumänien zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen in einem Dienstleistungssektor nach Österreich entsandt werden, für den nach Nr. 13 des Übergangsarrangements zum Kapitel Freizügigkeit im Beitrittsvertrag (Liste nach Art. 23 der Beitrittsakte in den Anhängen VI und VII) Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 EGV zulässig sind, ist § 18 Abs. 1 bis 11 anzuwenden. In einem Dienstleistungssektor, in dem Einschränkungen nicht zulässig sind, ist § 18 Abs. 12 anzuwenden.

    (7) Für die Beschäftigung von EU-Bürgern gemäß Abs. 1, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem nicht in Abs. 6 genannten EWR-Mitgliedstaat zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen nach Österreich entsandt werden, ist § 18 Abs. 12 anzuwenden.

    (8) Die gesetzliche Vermutung und die Verpflichtung zur Einholung eines Feststellungsbescheides gemäß § 2 Abs. 4 gelten nicht für Gesellschafter, die Staatsangehörige der in Abs. 1 genannten Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind. Die Firmenbuchgerichte haben jedoch die Eintragung solcher Gesellschafter in das Firmenbuch der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu melden, sofern sie Grund zur Annahme haben, dass die Gesellschafter Arbeitsleistungen im Sinne des § 2 Abs. 4 für die Gesellschaft erbringen. Die regionale Geschäftsstelle hat die Tätigkeit des Gesellschafters nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu prüfen. Die Gesellschafter haben an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Stellt die regionale Geschäftsstelle fest, dass die Tätigkeit der Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegt, oder wirkt der Gesellschafter trotz schriftlicher Aufforderung nicht binnen angemessener Frist an der Ermittlung des Sachverhaltes mit, hat sie – sofern keine entsprechende Bewilligung vorliegt – die Beschäftigung zu untersagen und die zuständige Abgabenbehörde zu verständigen.

    (9) Arbeitgebern, die EU-Bürger gemäß Abs. 1 als Fach- oder Schlüsselkräfte zu beschäftigen beabsichtigen, ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die jeweiligen Zulassungskriterien gemäß Abschnitt IIa erfüllt sind. Ehegatten und minderjährige ledige Kinder solcher Schlüsselkräfte haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, der von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen ist.

    (10) Bürgern der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien, der Tschechischen Republik und der Republik Ungarn nach diesem Bundesgesetz erteilte Berechtigungen und Bestätigungen zur Arbeitsaufnahme verlieren mit Ablauf des 30. April 2011 ihre Gültigkeit.

    (11) Aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, ABL. Nr. L 112 vom 24.04.2012 S. 10, gelten die Abs. 1 bis 9 ab dem EU-Beitritt Kroatiens sinngemäß für Staatsangehörige der Republik Kroatien und für Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Republik Kroatien. Kroatischen Staatsangehörigen, die bis zum Beitritt gemäß § 17 zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt waren, ist ohne weitere Prüfung ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang zu bestätigen. Die Abs. 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass den dort genannten Familienangehörigen in den ersten zwei Jahren ab dem Beitritt unbeschränkter Arbeitsmarktzugang nur dann zu bestätigen ist, wenn sie mit dem kroatischen Staatsangehörigen, der bereits unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat, am Tag des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, mindestens achtzehn Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet hatten. Diese Frist entfällt, wenn der kroatische Staatsangehörige bis zum Beitritt über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Blaue Karte EU“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ verfügt hat.

    (12) Die Abs. 1 bis 9 sind auf Staatsangehörige der Republik Bulgarien und Rumäniens und auf Arbeitgeber mit Betriebssitz in diesen Mitgliedstaaten ab 1. Jänner 2014 nicht mehr anzuwenden. Ihnen nach diesem Bundesgesetz erteilte Berechtigungen oder Bestätigungen zur Arbeitsaufnahme verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 ihre Gültigkeit.

  • Schlußbestimmungen

    Aufhebung von Rechtsvorschriften

    § 33. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die Verordnung über ausländische Arbeitnehmer vom 23. Jänner 1933, deutsches RGBl. I S. 26, und die hiezu ergangenen Durchführungsvorschriften sowie die Bestimmung des § 258 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927, deutsches RGBl. I S. 187, außer Kraft.

  • Verweisungen

    § 33a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

  • Beachte für folgende Bestimmung
    Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2002
    ereignen (vgl. § 34 Abs. 23 idF BGBl. I Nr. 126/2002).

    Sprachliche Gleichbehandlung

    § 33b. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

  • Wirksamkeitsbeginn

    § 34. (1) § 32 Abs. 1 tritt mit 1. August 1990, die übrigen Bestimmungen (Anm.: in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1990) treten mit 1. Oktober 1990 in Kraft.

    (2) Verordnungen und Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes (Anm.: BGBl. Nr. 450/1990) können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten.

    (3) § 27 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 501/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.

    (4) § 4 Abs. 3 Z 7, § 26 Abs. 5, § 28 Abs. 1 Z 4 lit. c (Anm.: in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 684/1991) treten mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.

    (5) § 1 Abs. 2 lit. l, § 3 Abs. 7, § 14a Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 1, 3 und 4, § 15a Abs. 3 und § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 475/1992 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.

    (6) § 4 Abs. 3 Z 7, § 4b, § 20b Abs. 4, § 27 Abs. 4 und § 31a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 475/1992 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

    (7) § 4 Abs. 3 Z 15, § 14d Abs. 1, § 26 Abs. 5 und § 28 Abs. 1 Z 4 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

    (8) (Anm.: aufgehoben durch Art. III Z 4, BGBl. Nr. 502/1993)

    (9) § 28b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 463/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.

    (10) § 1 Abs. 2 lit. m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 501/1993 tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen *) in Kraft.

    (11) § 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.

    (12) § 4 Abs. 3 Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 tritt mit 1. August 1993 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 1. August 1993 ereignen.

    (13) Die §§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 3, 4 und 5, 4 Abs. 6 Z 1 und Abs. 9, 4b Abs. 2 Z 2, 5 Abs. 3, 6 Abs. 1 und 3, 8 Abs. 2, 14 Abs. 2, 14d Abs. 1 und 2, 14f Abs. 3, 15 Abs. 4, 16 Abs. 3, 18 Abs. 3, 4, 5, 6 und 7, 19 Abs. 1, 3, 4 und 7, 20, 20a, 20b, 22, 23, 26 Abs. 1 und 5, 27, 28 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, 28a, 30 und 30a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Arbeitsinspektorate und des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß §§ 28a, 30 und 30a den jeweiligen Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die Aufgaben und Befugnisse der Arbeitsinspektorate gemäß §§ 26, 27 und 28 den jeweiligen regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.

    (14) § 18 Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

    (15) § 1 Abs. 2 lit. e und l, § 14a Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 2 und 5, § 27a, § 28 Abs. 1 Z 1 letzter Halbsatz, § 28 Abs. 1 Z 2 lit. d und f, § 28 Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz, § 28 Abs. 5 bis 7, § 28a und § 28b sowie § 30a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 895/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

    (16) § 1 Abs. 2 lit. f, § 2 Abs. 2 lit. c, § 3 Abs. 1, 2, 5, 6 und 8, § 9 Abs. 5, § 13b Abs. 2, § 18 Abs. 1 und Abs. 3 bis 8 sowie 11 bis 14 (Anm.: in der Aufzählung fehlt die Überschrift zu § 18), § 19 Abs. 1, 2 und 5, § 20 Abs. 1 und 6, § 25, § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a und b sowie § 28 Abs. 1 Z 2 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 895/1995 treten mit 1. Juni 1996 in Kraft.

    (17) § 1 Abs. 2 lit. l, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 6 Z 4 und Abs. 11, § 4b Abs. 2, § 14a Abs. 1, § 18 Abs. 2 und 11, § 20 Abs. 5, § 27 Abs. 5, § 28a Abs. 1, § 31a und § 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 2. Juni 1996 in Kraft.

    (18) § 28b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 776/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

    (19) § 1 Abs. 2 und 4, § 2 Abs. 3 lit. b, c und d, § 3 Abs. 1, 2, 3, 5, 6, 9 und 10, § 4 Abs. 3, 4, 5, 6 und 11, § 4b Abs. 1, 3 und 4, § 4c, § 5, § 11 Abs. 3, § 12, § 12a Abs. 3, § 13b Abs. 1 und 2, § 14a Abs. 1 Z 3, 4 und 5, § 18 Abs. 3, 4 und 12 bis 16, § 19 Abs. 9, § 20 Abs. 2, § 20a, § 20b Abs. 4, § 24, § 27 Abs. 4, § 27a Abs. 2, § 28 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 6, § 32 und § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

    (20) Die §§ 4b Abs. 1 Z 9, 11 Abs. 2, 18 Abs. 13 Z 2, 26 Abs. 1 und 4, 28 Abs. 1 Z 2 lit. c und f und 28b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 1999 ereignen.

    (21) § 28 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

    (22) Die §§ 3 Abs. 5, 14c, 26 Abs. 1 bis 4a, 27 Abs. 1, 2, 4 und 5 samt Überschrift, 27a, 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 bis 4, 28b Abs. 1, 3 und 4, 30 Abs. 1, 30a, 32 Abs. 4 und 5 sowie § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.

    (23) Die §§ 1 Abs. 2 lit. a, l und m und Abs. 5, 2 Abs. 5 bis 9, 3 Abs. 1, 2, 4 und 8, 4 Abs. 3 und 5 bis 8, 4b, 5, 7 Abs. 3 und 5, 11 Abs. 1 und 6, 12, 12a Abs. 3, 13, 13a, 13b, 14, 14a Abs. 1 Z 3 und 4, 15, 15a, 17, 18, 19 Abs. 10, 24, 26 Abs. 5, 27a Abs. 3, 28 Abs. 1, 32 Abs. 6 bis 8, 33b, und 35 Z 5 sowie die Abschnittsbezeichnungen IIa, IIb, IIc und IIIa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2002 ereignen.

    (24) Die §§ 1 Abs. 2 lit. f, 2 Abs. 5a und 4 Abs. 6 Z 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2003 ereignen.

    (25) Die §§ 4 Abs. 3 Z 7, 4b, 5 Abs. 3, 18 Abs. 12, 28 Abs. 1 und 32a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. April 2004 ereignen.

    (26) § 32 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2004 tritt mit 1. Juni 2004 in Kraft.

    (27) § 18 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2004 ereignen.

    (28) Die §§ 1 Abs. 2 lit. a, i, l und m und Abs. 5, 2 Abs. 2 lit. b, 4 und 10, 3 Abs. 1, 2 und 8, 4 Abs. 3 Z 7, Abs. 6 Z 4a und Abs. 8, 5 Abs. 1, 1a und 5a (Anm.: § 5 Abs. 5a von Novelle nicht betroffen), 8 Abs. 2, 11 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 3, 4, 5, 6, 8, 9 und 10, 12a Abs. 3, 14a Abs. 1 und 1a, 14e Abs. 1 Z 2, 15 Abs. 1, 4 und 6, 15a, 17, 18 Abs. 12 bis 16, 20b Abs. 4, 24, 26 Abs. 4, 27 Abs. 4, 27a Abs. 3, 28 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 5 lit. a und b und 32a Abs. 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

    (29) § 27 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2005 tritt mit 1. September 2005 in Kraft.

    (30) § 26, § 28, § 28a, § 30, § 30a und § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

    (31) § 1 Abs. 5 und § 5 Abs. 1, 1a und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

    (32) § 32a Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2006 tritt gleichzeitig mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Republik Bulgarien bzw. des Beitritts Rumäniens zur Europäischen Union auf Grund des EU-Beitrittsvertrages vom 25. April 2005 (ABl. Nr. L 157 vom 21. Juni 2005) in Kraft.

    (33) § 28a Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

    (34) Die §§ 1 Abs. 2 lit. a, e, f und i, 2 Abs. 3 lit. d und Abs. 11, 4 Abs. 3 Z 7 und Abs. 8, 5 Abs. 3, 3a, 4 und 5, 13 Abs. 2, 15 Abs. 3, 18 Abs. 12, 26 Abs. 5, 27 Abs. 4, § 28 Abs. 1 Z 5 und § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2007 ereignen. Die §§ 4 Abs. 3 Z 15, 14d und 28 Abs. 1 Z 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

    (35) Die §§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. c und d, 32a Abs. 7a und 35 Z 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. August 2009 ereignen.

    (36) § 4 Abs. 3 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

    (37) § 2 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

    (38) Die §§ 1 Abs. 2 lit. l und m, 2 Abs. 3 lit. a, 3 Abs. 1, 2, 6 und 8, 4, 4b Abs. 1, 9 Abs. 2 lit. a, 11 Abs. 1, 2, 5 und 6, 15 Abs. 6, 17, 20 Abs. 2, 22 Abs. 1, 26 Abs. 4 bis 6, 27a Abs. 3, 28 Abs. 1 Z 1 lit. a und d und Abs. 6, 28b Abs. 3, 5 und 6, 28c samt Überschrift, 29 Abs. 1, 29a samt Überschrift, 30b samt Überschrift und 35 sowie der Abschnitt IIa samt Überschrift und den Anlagen A, B und C in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. Die §§ 5 samt Überschrift, 32 Abs. 10 und 32a sowie der Abschnitt IIb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2011 treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. Die §§ 1 Abs. 5, 2 Abs. 5, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 30. Juni 2011 außer Kraft.

    (39) Verordnungen gemäß § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2011 dürfen nicht vor dem 1. Jänner 2012 erlassen werden und nicht vor dem 1. Mai 2012 in Kraft treten. Unbeschadet des § 13 Abs. 1 dürfen mit der erstmalig erlassenen Verordnung Mangelberufe auch für das Kalenderjahr 2012 festgelegt werden.

    (40) Die Registrierung von befristet beschäftigten Ausländern gemäß § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2011 ist bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zulässig.

    (41) Die §§ 2 Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. c und 4 Abs. 3 Z 10 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

    (42) Die §§ 3 Abs. 1 bis 3, 4 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 Z 9 bis 14 und Abs. 4 und 5, 4b, 4c Abs. 2, 6 Abs. 1, 7 Abs. 4 und 7, 11 Abs. 1, 12, 14 samt Überschrift, 15 samt Überschrift, 17, 18 Abs. 10, 19 Abs. 1, 4, 5, 7 und 8 samt Überschrift, 20 samt Überschrift, 20a, 20b Abs. 1 und 2, 20c samt Überschrift, 20d samt Überschrift, 20e samt Überschrift, 20f samt Überschrift, 25, 26 Abs. 1 und 5, 27a Abs. 1 bis 3, 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 und 2, 28b Abs. 1 und 4, 28c, 30 Abs. 1, 30a, 32 Abs. 11 und 12, 32a Abs. 2, 5 und 9 und 35 Z 1 und 2 sowie Abschnitt III samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 2 Abs. 8, 4 Abs. 3 Z 2, 3 und 4, 4a samt Überschrift, 6 Abs. 3 und die Abschnitte IIb, IIc, III und VII samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2012 sowie § 12d samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2013 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

    (43) Eine Verordnung gemäß § 4 Abs. 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes kann bereits ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2013 folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit 1. Jänner 2014 in Kraft gesetzt werden.

    ________________________________

    *) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

  • Vollziehung

    § 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

    1.

    hinsichtlich des § 1 Abs. 2 lit. g der Bundeskanzler;

    2.

    hinsichtlich des Abschnitts IIa, soweit die NAG-Behörden betroffen sind, und hinsichtlich der §§ 27 Abs. 3 und § 27a Abs. 3 der Bundesminister für Inneres;

    3.

    hinsichtlich der §§ 3, 26, 27, 27a, 28a, 28b, 30, 30a und 30b, soweit die Abgabenbehörden oder deren Organe betroffen sind, der Bundesminister für Finanzen;

    4.

    hinsichtlich der §§ 28c und 29a und hinsichtlich des § 32a Abs. 8, soweit die Firmenbuchgerichte betroffen sind, der Bundesminister für Justiz;

    5.

    hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

  • Anlage A

    Zulassungskriterien für besonders Hochqualifizierte gemäß § 12

     

    Kriterien

    Punkte

    Besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten

    maximal anrechenbare Punkte: 40

    Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer

     

    20

    -

    im Fachgebiet Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften oder Technik (MINT-Fächer).

     

    30

    -

    mit Habilitation oder gleichwertiger Qualifikation (z.B. PhD)

     

    40

    Letztjähriges Bruttojahresgehalt in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt:

     

    50 000 bis 60 000 Euro

    60 000 bis 70 000 Euro

    über 70 000 Euro

    20

    25

    30

    Forschungs- oder Innovationstätigkeit

    (Patentanmeldungen, Publikationen)

    20

    Auszeichnungen (anerkannte Preisträgerschaft)

    20

     

     

    Berufserfahrung (ausbildungsadäquat oder in Führungsposition)

    maximal anrechenbare Punkte: 20

    Berufserfahrung (pro Jahr)

    sechsmonatige Berufserfahrung in Österreich

    2

    10

     

     

    Sprachkenntnisse

    maximal anrechenbare Punkte: 10

    Deutsch- oder Englischkenntnisse

    zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder

    zur vertieften elementaren Sprachverwendung

     

    5

     

    10

     

     

    Alter

    maximal anrechenbare Punkte: 20

    bis 35 Jahre

    bis 40 Jahre

    bis 45 Jahre

    20

    15

    10

     

     

    Studium in Österreich

    maximal anrechenbare Punkte: 10

    zweiter Studienabschnitt bzw. Hälfte der vorgeschriebenen ECTS-Anrechnungspunkte

    5

    gesamtes Diplom- oder

    Bachelor- und Masterstudium

    10

     

     

    Summe der maximal anrechenbaren Punkte

    100

    erforderliche Mindestpunkteanzahl

    70

     

  • Anlage B

    Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a

     

    Kriterien

    Punkte

    Qualifikation

    maximal anrechenbare Punkte: 30

    abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf

    20

    allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120

     

    25

    Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

     

    30

     

     

    ausbildungsadäquate Berufserfahrung

    maximal anrechenbare Punkte: 10

    Berufserfahrung (pro Jahr)

    Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)

    2

    4

     

     

    Sprachkenntnisse

    maximal anrechenbare Punkte: 15

    Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder

    Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung

     

    Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder

    Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung

     

     

    10

     

     

     

     

    15

     

     

    Alter

    maximal anrechenbare Punkte: 20

    bis 30 Jahre

    bis 40 Jahre

    20

    15

     

     

    Summe der maximal anrechenbaren Punkte

    75

    erforderliche Mindestpunkteanzahl

    50

     

  • Anlage C

    Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1

     

    Kriterien

    Punkte

    Qualifikation

    maximal anrechenbare Punkte: 30

    abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung

     

    20

    allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120

     

    25

    Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

     

    30

     

     

    ausbildungsadäquate Berufserfahrung

    maximal anrechenbare Punkte: 10

    Berufserfahrung (pro Jahr)

    Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)

    2

    4

     

     

    Sprachkenntnisse

    maximal anrechenbare Punkte: 15

    Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder

    Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung

     

    Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder

    Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung

     

     

    10

     

     

     

     

    15

     

     

    Alter

    maximal anrechenbare Punkte: 20

    bis 30 Jahre

    bis 40 Jahre

    20

    15

     

     

    Summe der maximal anrechenbaren Punkte

    Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen

    75

     

    20

    erforderliche Mindestpunkteanzahl

    50

     

  • Artikel II

    Übergangsbestimmungen

    (Anm.: zu BGBl. Nr. 218/1975)

    (1) Einem jugendlichen Ausländer bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres ist eine Beschäftigungsbewilligung ohne Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1, 2 und 6 zu erteilen, wenn

    1.

    nicht außergewöhnliche Verhältnisse auf lokalen Arbeitsmärkten entgegenstehen,

    2.

    sich der jugendliche Ausländer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und

    3.

    sich wenigstens ein Elternteil seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

    § 15 Abs. 4 gilt sinngemäß.

    (2) Nach Vollendung des 19. Lebensjahres des Ausländers ist Abs. 1 weiterhin anzuwenden, wenn der Ausländer bereits vorher die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt hat und sich mit Ausnahme von jeweils höchstens drei Monaten im Kalenderjahr ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. § 15 Abs. 5 gilt sinngemäß.

    (3) Anträge auf Ausstellung eines Befreiungsscheines, die in der Zeit zwischen der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt werden, gelten als im Zeitpunkt des Inkrafttretens eingebracht, es sei denn, es besteht nach der bis dahin geltenden Rechtslage ein Anspruch auf Ausstellung eines Befreiungsscheines.

  • 7. Hauptstück

    Schluss- und Übergangsbestimmungen

    Artikel 79

    Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

    (Anm.: Zu § 2, BGBl. Nr. 218/1975)

    (1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

    (2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.