Auf Grund des § 25 Abs. 6 des Heizkostenabrechnungsgesetzes, BGBl. Nr. 827/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 800/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet:
§ 1. Die Stammblätter nach § 8 Abs. 1 des Heizkostenabrechnungsgesetzes sind von den Wärmeabgebern gemäß den Anlagen A und B (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) zu führen.
§ 2. Bis zum 31. Dezember 1999 können die Stammblätter auch in anderer Form geführt werden, sofern sichergestellt ist, daß sie jedenfalls die in den Anlagen A und B (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) vorgesehenen Angaben enthalten.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
Anlage A
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(Anm.: Anlage A nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage B
(Anm.: Anlage B nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)