Auf Grund des § 104 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, wird verordnet:
Artikel I
Es ist den Versicherungsunternehmen untersagt, versicherungsmäßige Leistungen zu erbringen, wenn
1.
für den Versicherungszweig, dem die Leistung zuzuordnen ist, ein Versicherungsvertrag nicht besteht oder
2.
kein Schaden eingetreten ist.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.