§ 1Paragraph eins,
Unternehmen und Betriebe, die nicht Energieversorgungsunternehmen sind, unterliegen den Vorschriften der §§ 3 und 4 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes für Unternehmen und Betriebe, die nicht Energieversorgungsunternehmen sind, unterliegen den Vorschriften der Paragraphen 3 und 4 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes für
Erzeugungsanlagen, wenn sie eine installierte Leistung von insgesamt mehr als 500 kW oder eine Leistungsfähigkeit von insgesamt mehr als 2 000 000 WE/h besitzen oder durch eine Erweiterung erreichen.
Anlagen, die zum Bezug elektrischer Energie bestimmt und für eine Spannung von 20 000 Volt und darüber ausgelegt sind.
Gasanlagen, die zum Bezug von Gas bestimmt sind, mit Ausnahme von Niederdruckleitungen.
Energieanlagen, mit denen die Energieversorgung anderer im Haupt- oder Nebenbetrieb aufgenommen werden soll.