Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Personenstandsgesetz, Fassung vom 19.06.2013

Verweis auf die gesamte Rechtsvorschrift: RIS - Bundesrecht konsolidiert - Gesamte Rechtsvorschrift für Personenstandsgesetz
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  • Text

    ERSTER TEIL

    PERSONENSTANDSVERZEICHNUNG

    1. Abschnitt

    Personenstandsbücher

    Zweck

    § 1. (1) Die Personenstandsbücher dienen der Beurkundung der Geburt, der Eheschließung, der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und des Todes von Personen und ihres Personenstandes.

    (2) Personenstand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.

  • Örtlichkeitsgrundsatz

    § 2. (1) Jeder im Inland eingetretene Personenstandsfall (Geburt, Eheschließung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, Tod) ist in die Personenstandsbücher einzutragen (Örtlichkeitsgrundsatz).

    (2) Ein im Ausland eingetretener Personenstandsfall ist auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft macht, in ein inländisches Personenstandsbuch einzutragen, wenn der Personenstandsfall betrifft

    1.

    einen österreichischen Staatsbürger;

    2.

    einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;

    3.

    einen Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, wenn er seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

    (3) Auf Geburten und Todesfälle, die sich auf einem zur Führung der Flagge der Republik Österreich berechtigten Seeschiff auf hoher See ereignen, ist Abs. 2 anzuwenden; die Einschränkung auf die in diesem Absatz angeführten Personen entfällt.

  • Arten der Personenstandsbücher

    § 3. (1) Jede Personenstandsbehörde (§ 59 Abs. 2) hat ein Geburtenbuch (§§ 18 bis 23), ein Ehebuch (§§ 24 bis 26) und ein Sterbebuch (§§ 27, 28 und 30) zu führen.

    (2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben ein Buch über die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, das Partnerschaftsbuch (§§ 26a bis 26c), zu führen.

    (3) Überdies hat die Gemeinde Wien ein Buch für Todeserklärungen (§§ 29 und 30) zu führen.

  • Örtliche Zuständigkeit

    § 4. (1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort der Geburt, der Eheschließung, der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft oder des Todes.

    (2) Die in § 2 und 3 angeführten Personenstandsfälle sind von der Gemeinde Wien einzutragen.

    (3) Läßt sich der Ort der Geburt oder des Todes einer aufgefundenen Person nicht ermitteln, gilt als Geburtsort (Sterbeort) der Ort der Auffindung.

    (4) Läßt sich der Ort der Geburt oder des Todes einer in einem Verkehrsmittel geborenen (gestorbenen) Person nicht ermitteln, gilt als Geburtsort (Sterbeort) der Ort, wo die Person aus dem Verkehrsmittel gebracht wird.

  • Anlegung und Aufbewahrung der Bücher und Akten

    § 5. (1) Die Personenstandsbücher sind nach Kalenderjahren anzulegen. Während eines Kalenderjahres ist unter fortlaufenden Nummern einzutragen.

    (2) Die Personenstandsbücher sind so zu führen, daß die Benützung, Fortführung und Haltbarkeit der Eintragungen gewährleistet ist.

    (3) Alle Schriftstücke, die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen (§ 8 Abs. 3) sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit und der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen (§§ 42 bis 45), gebildet haben, sind gesondert nach Jahrgang und Nummer der Eintragung aufzubewahren (Sammelakt). Urkunden sind, soweit sie nicht nur für die Eintragung oder die Ermittlung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ausgestellt wurden, den Personen, die sie vorgelegt haben, zurückzugeben.

    (4) Die Personenstandsbücher und die Sammelakten sind dauernd so aufzubewahren, daß sie vor Beschädigung, Verlust oder Vernichtung gesichert sind. Die Aufbewahrung der Personenstandsbücher obliegt der Personenstandsbehörde. Die Sammelakten jedes Jahrganges sind bis zum Ablauf des dritten auf das Jahr der Anlegung folgenden Kalenderjahres von der Personenstandsbehörde aufzubewahren und sodann der Bezirksverwaltungsbehörde zur weiteren Aufbewahrung und Fortführung zu übermitteln. Sie können jedoch bei der Personenstandsbehörde verbleiben, wenn sie nicht in demselben Gebäude wie die Personenstandsbücher oder zwar in demselben Gebäude, aber in einem anderen gegen das Übergreifen von Bränden durch Brandwände, brandbeständige Decken und Brandschutztüren im Sinn der ÖNORMEN B 3800 “Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen” vom 1. März 1990 und B 3850 “Brandschutztüren” vom 1. Oktober 1986 geschützten Teil des Gebäudes aufbewahrt werden.

    (5) Der Bundesminister für Inneres kann durch Verordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen anstelle der Sammelakten Mikrofilme oder elektronische Informationsträger aufbewahrt werden können, die den Inhalt der Sammelakten wiedergeben; er hat dabei auf die zuverlässige dauerhafte Erhaltung, den leichten Zugang befugter Personen zu dem Akteninhalt und dessen Schutz vor dem Zugang nicht befugter Personen zu achten.

  • Verlust der Bücher und Akten

    § 6. (1) Sind ein Personenstandsbuch oder ein Sammelakt in Verlust geraten, hat die Personenstandsbehörde ein neues Personenstandsbuch (einen neuen Sammelakt) anzulegen.

    (2) Ist sowohl das Personenstandsbuch, in dem ein Personenstandsfall eingetragen war, als auch der dazugehörige Sammelakt in Verlust geraten, hat die örtlich zuständige Personenstandsbehörde (§ 4) den Fall auf Antrag oder von Amts wegen nach Feststellung des Sachverhaltes in das Personenstandsbuch einzutragen, das zur Zeit der Neueintragung geführt wird.

  • Automationsunterstützter Datenverkehr

    § 7. (1) Die in die Personenstandsbücher einzutragenden oder bereits eingetragenen Daten können automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und übermittelt werden. Auf die Datenträger ist § 5 Abs. 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.

    (2) Die Pflicht der Personenstandsbehörde zur Anlegung von Personenstandsbüchern (§ 5 Abs. 1) und zu deren dauernder Aufbewahrung (§ 5 Abs. 4) wird durch die Speicherung von Daten nach Abs. 1 nicht berührt.

  • 2. Abschnitt

    Eintragungen in die Personenstandsbücher

    Arten der Eintragung

    § 8. (1) Eintragungen sind Beurkundungen (Haupteintragungen und Vermerke) oder Hinweise.

    (2) Haupteintragungen sind Eintragungen über die Geburt, die Eheschließung, die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und den Tod.

    (3) Vermerke sind Eintragungen, durch die die Haupteintragung nach ihrem Abschluß (§ 12 Abs. 2) verändert (ergänzt, berichtigt oder geändert) wird.

    (4) Hinweise stellen den Zusammenhang zwischen verschiedenen Eintragungen her, die dieselbe Person oder deren unmittelbare Vorfahren betreffen, und geben die Staatsangehörigkeit der in der Eintragung angeführten Personen an, soweit solche Angaben in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind. Hinweise begründen keinen Beweis im Sinne des § 292 Abs. 1 ZPO.

  • Grundlage der Eintragung

    § 9. (1) Eintragungen sind auf Grund von Anzeigen, Anträgen, Erklärungen, Mitteilungen und von Amts wegen vorzunehmen.

    (2) Vor der Eintragung ist der maßgebliche Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Hiezu sind Personenstandsurkunden und andere geeignete Urkunden heranzuziehen. Ist dies nicht möglich, so ist in der Eintragung darauf hinzuweisen.

    (3) Personen, die Beweismittel besitzen oder Auskünfte erteilen können, die zur Eintragung benötigt werden, sind verpflichtet, nach Aufforderung diese Beweismittel vorzulegen oder die verlangten Auskünfte zu geben.

    (4) Ist die Geburt oder der Tod einer Person nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden, darf der Personenstandsfall nur eingetragen werden, wenn eine von einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellte Geburtsbestätigung (eine ärztliche Todesbestätigung) vorliegt oder die Geburt (der Tod) auf Grund anderer Umstände nicht zweifelhaft ist. Zur Ausstellung der Geburtsbestätigung ist der Arzt oder die Hebamme, die bei oder nach der Geburt Beistand geleistet haben, zur Ausstellung der Todesbestätigung der Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat, verpflichtet. Soweit der Arzt oder die Hebamme nicht selbst nach § 18 oder § 27 anzeigepflichtig sind, haben sie die Bestätigung dem Anzeigepflichtigen zu übergeben. Ist dieser dem Arzt oder der Hebamme nicht bekannt, haben sie die Bestätigung der Personenstandsbehörde zu übermitteln, die die Geburt oder den Tod einzutragen hat.

  • Nähere Angaben

    § 10. (1) Die Person und das Ereignis sind durch nähere Angaben eindeutig zu bestimmen.

    (2) Die Person ist jedenfalls durch Familien- oder Nachnamen und Vornamen zu bestimmen. Ein Doppelname nach § 93 Abs. 2 ABGB ist anzuführen, wenn eine Verpflichtung zu dessen Führung besteht; weiter ist anzuführen, welcher Bestandteil des Doppelnamens gemeinsamer Familienname ist. Akademische Grade, sowie Standesbezeichnungen sind dem Namen beizufügen, wenn ein solcher Anspruch nach inländischen Rechtsvorschriften besteht.

    (3) Das Ereignis ist durch die Angabe der Zeit und des Ortes zu bestimmen.

  • Personennamen

    § 11. (1) Personennamen sind aus der für die Eintragung herangezogenen Urkunde buchstaben- und zeichengetreu zu übernehmen. Sind in der Urkunde andere als lateinische Schriftzeichen verwendet worden, müssen die Regeln für die Transliteration beachtet werden.

    (2) Zur Ermittlung des durch Abstammung erworbenen Familiennamens sind, soweit die Person, auf die sich die Eintragung bezieht, nicht anderes beantragt, nur die Urkunden der Person(en) heranzuziehen, von der (denen) der Familienname unmittelbar abgeleitet wird.

    (3) Ist für den Familiennamen oder den Nachnamen einer im § 2 Abs. 2 angeführten Person oder der Person(en), von der (denen) der Familienname abgeleitet wird, oder für den Vornamen einer im § 2 Abs. 2 angeführten Person eine vom rechtmäßigen Familiennamen (Nachnamen, Vornamen) abweichende Schreibweise gebräuchlich geworden, ist auf ihren Antrag der Familienname (Nachname, Vorname) in der gebräuchlich gewordenen Schreibweise einzutragen. Der Antrag bedarf der Zustimmung des Ehegatten, wenn dieser den gleichen Familiennamen führt und dem Personenkreis des § 2 Abs. 2 angehört.

    (4) Auf Antrag einer im § 2 Abs. 2 angeführten Person ist in alle sie betreffende Eintragungen in den Personenstandsbüchern ein Vermerk (§ 13 Abs. 2) in sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 einzutragen.

    (5) Die Eintragung des Personennamens nach Abs. 3 und 4 ist für alle weiteren dieselbe Person betreffenden Eintragungen maßgebend; die nunmehrige Schreibweise des Familiennamens, des Nachnamens oder Vornamens ist auch in den früheren dieselbe Person betreffenden Eintragungen zu vermerken (§ 13 Abs. 2). Das gleiche gilt für die Schreibweise des Familiennamens des Ehegatten, der dem Antrag nach Abs. 3 und 4 zugestimmt hat, und des zur Zeit der Eintragung minderjährigen Kindes, das dem Personenkreis des § 2 Abs. 2 angehört, wenn es seinen Familiennamen vom Antragsteller ableitet.

  • Abschluß der Eintragung

    § 12. (1) Die Eintragung ist ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Ist eine vollständige Eintragung innerhalb angemessener Frist nicht möglich, ist sie unvollständig durchzuführen.

    (2) Beurkundungen sind durch die Unterschrift des Beamten abzuschließen.

  • Veränderung von Beurkundungen

    § 13. (1) Werden Eintragungen vor ihrem Abschluß (§ 12 Abs. 2) durch Zusätze und Streichungen verändert, sind diese als solche zu kennzeichnen.

    (2) Nach Abschluß der Eintragung dürfen Beurkundungen nur unter den Voraussetzungen der §§ 14 bis 16 durch einen Vermerk verändert werden.

  • Ergänzung

    § 14. Die Personenstandsbehörde hat eine unvollständige Beurkundung zu ergänzen, sobald der vollständige Sachverhalt ermittelt worden ist.

  • Berichtigung

    § 15. (1) Eine Beurkundung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.

    (2) Die Personenstandsbehörde hat selbst zu berichtigen

    1.

    offenkundige Schreibfehler;

    2.

    Angaben, die auf einer Eintragung in einem inländischen Personenstandsbuch beruhen, die berichtigt worden ist;

    3.

    Angaben, deren Unrichtigkeit durch inländische Personenstandsurkunden nachgewiesen ist;

    4.

    im Geburtenbuch die Angaben über den Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt der Eltern sowie über ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;

    5.

    im Ehebuch die Angaben über den Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt der Verlobten sowie über ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft; die Angaben über die Zeugen;

    5a.

    im Partnerschaftsbuch die Angaben über den Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt der Partnerschaftswerber sowie ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;

    6.

    im Sterbebuch und im Buch für Todeserklärungen die Angaben über den letzten Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt des Verstorbenen sowie über seine Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft; bei Totgeburten alle Angaben.

    (3) Kann eine Beurkundung nicht nach Abs. 2 berichtigt werden, hat über die Berichtigung die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag einer Partei (Abs. 7) oder von Amts wegen zu entscheiden.

    (4) Die Personenstandsbehörde hat Zweifel an der Richtigkeit einer Beurkundung, die sie nicht selbst berichtigen kann, der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich mitzuteilen.

    (5) Hat außer der Personenstandsbehörde niemand Parteistellung (Abs. 7), kann die Berichtigung ohne weiteres Verfahren angeordnet werden.

    (6) Ebenso ist vorzugehen, wenn die Partei die Berichtigung selbst beantragt hat oder gegen die beabsichtigte Berichtigung keine Einwendungen erhebt. Die durchgeführte Berichtigung ist der Partei mitzuteilen.

    (7) Parteien sind

    1.

    die Person, auf die sich die Eintragung bezieht;

    2.

    sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird;

    3.

    die Personenstandsbehörde, die die Berichtigung einzutragen hat.

  • Änderung

    § 16. Die Personenstandsbehörde hat eine Beurkundung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist.

  • Veränderung von Hinweisen

    § 17. Die Personenstandsbehörde hat einen unvollständigen oder unrichtigen Hinweis zu ergänzen, zu berichtigen oder zu ändern.

  • 3. Abschnitt

    Geburtenbuch

    Anzeige der Geburt

    § 18. (1) Die Anzeige der Geburt obliegt der Reihe nach

    1.

    dem Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren worden ist;

    2.

    dem Arzt oder der Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren;

    3.

    dem Vater oder der Mutter, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist (Abs. 2) imstande sind;

    4.

    der Behörde oder der Dienststelle der Bundespolizei, die Ermittlungen über die Geburt durchführt;

    5.

    sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben.

    (2) Die Geburt ist der zuständigen Personenstandsbehörde (§ 4) innerhalb einer Woche anzuzeigen.

    (3) Die Anzeige hat, soweit der Anzeigepflichtige dazu in der Lage ist, alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen in den Personenstandsbüchern benötigt werden.

    (4) Kann die schriftliche Erklärung über die Vornamen des Kindes (§ 21 Abs. 1) zur Zeit der Anzeige nicht beigebracht werden, haben die zur Vornamensgebung berechtigten Personen die Anzeige innerhalb eines Monates nach der Geburt zu ergänzen.

  • Inhalt der Eintragung

    § 19. Im Geburtenbuch ist nur die Geburt lebend geborener Kinder zu beurkunden; einzutragen sind

    1.

    der Familienname und die Vornamen des Kindes;

    2.

    der Zeitpunkt und der Ort der Geburt des Kindes;

    3.

    das Geschlecht des Kindes;

    4.

    die Familien- oder Nachnamen und die Vornamen der Eltern, ihr Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung ihrer Geburt sowie ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, gegebenenfalls Angaben nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz.

  • Personen ungeklärter Herkunft

    § 20. (1) Kann die Personenstandsbehörde die Herkunft einer Person, die in ihrem Amtsbereich ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht feststellen, hat sie das wahrscheinliche Alter und das Geschlecht der Person sowie die sonstigen Ergebnisse ihrer Ermittlungen dem Landeshauptmann mitzuteilen.

    (2) Der Landeshauptmann hat der Personenstandsbehörde, sobald das Verfahren nach § 51 abgeschlossen ist, eine Anzeige zu erstatten, die zu enthalten hat

    1.

    den Familiennamen und den Vornamen;

    2.

    den Tag und den Ort der Geburt;

    3.

    das Geschlecht.

    (3) In der Anzeige nach Abs. 2 ist der Tag der Geburt anzugeben, der vom Landeshauptmann für den Zweck der Eintragung bestimmt wird. Als Ort der Geburt ist die Gemeinde anzuführen, in der die Personenstandsbehörde ihren Sitz hat.

  • Vornamensgebung

    § 21. (1) Vor der Eintragung der Vornamen des Kindes in das Geburtenbuch haben die dazu berechtigten Personen schriftlich zu erklären, welche Vornamen sie dem Kind gegeben haben. Sind die Vornamen von den Eltern einvernehmlich zu geben, genügt die Erklärung eines Elternteiles, wenn er darin versichert, daß der andere Elternteil damit einverstanden ist.

    (2) Bei Kindern des im § 2 Abs. 2 genannten Personenkreises muß zumindest der erste Vorname dem Geschlecht des Kindes entsprechen; Bezeichnungen, die nicht als Vornamen gebräuchlich oder dem Wohl des Kindes abträglich sind, dürfen nicht eingetragen werden.

    (3) Stimmen die Erklärungen mehrerer zur Vornamensgebung berechtigter Personen nicht überein, hat die Personenstandsbehörde vor der Eintragung der Vornamen das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Das gleiche gilt, wenn keine Vornamen oder solche gegeben werden, die nach Ansicht der Personenstandsbehörde als dem Abs. 2 widersprechend nicht eingetragen werden können.

  • Vermerke

    § 22. (1) Ein Vermerk (§ 13 Abs. 2) ist einzutragen, wenn der Personenstand des Kindes mit allgemeinverbindlicher Wirkung festgestellt oder geändert worden ist. Das gleiche gilt, wenn der Familienname der Eltern oder eines Elternteiles mit allgemeinverbindlicher Wirkung geändert worden ist und sich die Wirkung der Änderung auf das Kind erstreckt.

    (2) Aus der Eintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.

    (3) Änderungen des Familiennamens im Zusammenhang mit einer Ehe des Kindes werden nicht eingetragen.

    (4) Änderungen hinsichtlich der Zugehörigkeit eines Elternteiles zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sind auf Antrag dieses Elternteiles einzutragen.

  • § 22a. (1) Ein Vermerk ist auch auf Antrag einzutragen, wenn der Vor- oder Familienname der Eltern oder eines Elternteiles mit allgemeinverbindlicher Wirkung geändert worden ist.

    (2) Insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat der gesetzliche Vertreter den Antrag einzubringen. Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können den Antrag selbst stellen.

  • Hinweise

    § 23. Als Hinweise sind einzutragen

    1.

    die Eheschließung der Eltern;

    2.

    die Staatsangehörigkeit des Kindes;

    3.

    jede Eheschließung des Kindes;

    3a.

    jede Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Kindes;

    4.

    der Tod des Kindes;

    5.

    jede Änderung der Staatsangehörigkeit.

  • 4. Abschnitt

    Ehebuch

    Inhalt der Eintragung

    § 24. (1) Die Eheschließung ist in Anwesenheit der Verlobten und der Zeugen zu beurkunden.

    (2) In das Ehebuch sind einzutragen

    1.

    die Familiennamen und die Vornamen der Verlobten, ihr Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung ihrer Geburt sowie ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;

    2.

    die Erklärung der Verlobten über den Ehewillen;

    3.

    der Ausspruch des Standesbeamten;

    4.

    der Tag und der Ort der Eheschließung;

    5.

    die Familiennamen und die Vornamen der Zeugen sowie ihr Wohnort;

    6.

    Erklärungen der Verlobten über die Bestimmung des gemeinsamen Familiennamens oder die Weiterführung des bisherigen Familiennamens durch einen Ehegatten, über die Voran- und Nachstellung des bisherigen Familiennamens und über die Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder;

    7.

    die Angabe, welchen Familiennamen die Ehegatten zu führen haben, gegebenenfalls Angaben nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz.

    (3) Die Eintragung ist von den Ehegatten, den Zeugen, einem allenfalls zugezogenen Dolmetscher und dem Standesbeamten zu unterschreiben.

  • Vermerke

    § 25. (1) Ein Vermerk (§ 13 Abs. 2) ist einzutragen, wenn der Personenstand eines (beider) Ehegatten mit allgemeinverbindlicher Wirkung festgestellt oder geändert worden oder wenn ein Vorgang eingetreten ist, der sich auf den Bestand der Ehe auswirkt.

    (2) Nach Eintragung der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe ist ein weiterer Vermerk nur einzutragen

    1.

    über einen namensrechtlichen Vorgang im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung oder

    2.

    über einen Vorgang, der auf die Zeit vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe zurückwirkt.

    (3) Änderungen hinsichtlich der Zugehörigkeit eines Ehegatten zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sind auf Antrag dieses Ehegatten einzutragen.

  • Hinweise

    § 26. Als Hinweise sind einzutragen

    1.

    die Staatsangehörigkeit der Verlobten;

    2.

    die letzte frühere und die erste spätere Eheschließung des (der) Ehegatten;

    2a.

    die letzte frühere und die erste spätere Begründung einer eingetragenen Partnerschaft;

    3.

    jede Änderung der Staatsangehörigkeit der Ehegatten.

  • 4a. Abschnitt

    Partnerschaftsbuch

    Inhalt der Eintragung

    § 26a. (1) Die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erfolgt in Anwesenheit der Partnerschaftswerber vor der Bezirksverwaltungsbehörde in Form einer Niederschrift (§ 6 Abs. 2 EPG).

    (2) In das Partnerschaftsbuch sind einzutragen

    1.

    die Nachnamen und die Vornamen der eingetragenen Partner, ihr Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung ihrer Geburt sowie die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;

    2.

    der Tag und der Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft sowie die Bezeichnung der Behörde und der Name des Beamten, vor dem diese begründet wurde.

    (3) Die Eintragung ist von den eingetragenen Partnern, einem allenfalls beigezogenen Dolmetscher und dem Beamten, vor dem die eingetragene Partnerschaft begründet wurde, zu unterschreiben.

  • Vermerke

    § 26b. Ein Vermerk (§ 13 Abs. 2) ist einzutragen, wenn der Personenstand eines eingetragenen Partners oder beider eingetragener Partner mit allgemeinverbindlicher Wirkung festgestellt oder geändert worden ist oder wenn ein Vorgang eingetreten ist, der sich auf den Bestand der eingetragenen Partnerschaft auswirkt.

  • Hinweise

    § 26c. Als Hinweise sind einzutragen

    1.

    die Staatsangehörigkeit der Partnerschaftswerber;

    2.

    die letzte frühere und die erste spätere Eheschließung des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partner;

    3.

    die letzte frühere und die erste spätere Begründung einer eingetragenen Partnerschaft;

    4.

    jede Änderung der Staatsangehörigkeit der eingetragenen Partner.

  • 5. Abschnitt

    Sterbebuch und Buch für Todeserklärungen

    Anzeige des Todes

    § 27. (1) Die Anzeige des Todes obliegt der Reihe nach

    1.

    dem Leiter der Krankenanstalt, in der die Person gestorben ist;

    2.

    dem Ehegatten oder sonstigen Familienangehörigen oder dem eingetragenen Partner ;

    3.

    dem letzten Unterkunftgeber;

    4.

    dem Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat;

    5.

    der Behörde oder der Dienststelle der Bundespolizei, die Ermittlungen über den Tod durchführt;

    6.

    sonstigen Personen, die vom Tod auf Grund eigener Wahrnehmungen Kenntnis haben.

    (2) Der Tod ist der zuständigen Personenstandsbehörde (§ 4) spätestens am folgenden Werktag anzuzeigen:

    (3) Die Anzeige hat, soweit der Anzeigepflichtige dazu in der Lage ist, alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen in den Personenstandsbüchern benötigt werden.

    (4) Ist der Tod in einer Krankenanstalt eingetreten, hat der Leiter dieser Anstalt, sonst der Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat, der Personenstandsbehörde die Todesursache ausschließlich zur Übermittlung an die Statistik Österreich bekannt zu geben.

  • Inhalt der Eintragung im Sterbebuch

     

    § 28. (1) In das Sterbebuch sind einzutragen

    1.

    der Familien- oder Nachname, die Vornamen und das Geschlecht des Verstorbenen, sein letzter Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung seiner Geburt sowie seine Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, gegebenenfalls Angaben nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz;

    2.

    der Zeitpunkt und der Ort des Todes.

    (2) 1. Wurde ein Kind tot geboren, sind das Geschlecht, die allenfalls von den Eltern vorgesehenen und bekannt gegebenen Vornamen, der Tag und der Ort der Geburt des Kindes sowie der Familienname der Eltern oder der Familien- oder der Nachname der Elternteile, die Vornamen und der Wohnort der Eltern einzutragen.

    2. Einzutragen ist auch der Mann, der die Vaterschaft zu dem Kind vor dessen Geburt anerkannt hat oder die Eintragung als Vater innerhalb von 14 Tagen nach der Geburt des Kindes begehrt und die Mutter innerhalb weiterer 14 Tage keinen Widerspruch erhebt sowie der Mann, der mit Einverständnis der Mutter die Eintragung als Vater begehrt.

  • Inhalt der Eintragungen im Buch für Todeserklärungen

    § 29. (1) Das Gericht hat der Gemeinde Wien jede Entscheidung über den Beweis des Todes oder die Todeserklärung anzuzeigen.

    (2) In das Buch für Todeserklärungen sind einzutragen

    1.

    der Familien- oder Nachname, die Vornamen und das Geschlecht, der letzte Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung der Geburt sowie die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, gegebenenfalls Angaben nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz;

    2.

    der (mutmaßliche) Tag des Todes;

    3.

    das Gericht sowie der Tag und das Aktenzeichen der Entscheidung.

  • § 30. Als Hinweise sind in das Sterbebuch und in das Buch für Todeserklärungen einzutragen

    1.

    die letzte Eheschließung, wenn der Verstorbene zur Zeit des Todes verheiratet war;

    1a.

    die letzte Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, wenn der Verstorbene zur Zeit des Todes in einer eingetragenen Partnerschaft lebte;

    2.

    die Staatsangehörigkeit.

  • 6. Abschnitt

    Personenstandsurkunden und Abschriften

    Personenstandsurkunden

    § 31. (1) Personenstandsurkunden sind Auszüge aus den Personenstandsbüchern, die den wesentlichen Inhalt der Eintragung wiedergeben.

    (2) Die Personenstandsbehörden haben auszustellen

    1.

    Geburtsurkunden;

    2.

    Heiratsurkunden;

    3.

    Urkunden über Todesfälle.

    (2a) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Partnerschaftsurkunden auszustellen.

    (3) Hinweise (§ 8 Abs. 4) sind nicht in die Personenstandsurkunden einzutragen.

  • Berücksichtigung von Veränderungen

    § 32. (1) Ist eine Eintragung berichtigt worden, sind in der Urkunde nur die sich aus der Berichtigung ergebenden Tatsachen anzuführen.

    (2) Das gleiche gilt, wenn sich aus der Eintragung ergibt, daß der Personenstand einer Person, die in der Urkunde anzuführen ist, mit allgemeinverbindlicher Wirkung festgestellt worden ist, oder daß sich der Personenstand einer solchen Person oder ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft geändert hat.

    (3) Sonstige Tatsachen, die sich aus einem Vermerk ergeben, sind nur in den Fällen des § 34 Abs. 1 Z 3 anzuführen.

  • Geburtsurkunde

    § 33. (1) Die Geburtsurkunde hat die in § 19 vorgesehenen Angaben mit Ausnahme jener über den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt der Eltern zu enthalten.

    (2) Als Familienname des Kindes ist dessen Geschlechtsname anzuführen.

    (3) Ist ein Kind an Kindesstatt angenommen worden, sind als Eltern nur die Wahleltern anzuführen. Ist es von einem Wahlvater (einer Wahlmutter) allein angenommen worden, ist die leibliche Mutter (der leibliche Vater) dann anzuführen, wenn die familienrechtlichen Beziehungen zwischen ihr (ihm) und dem Kind nach § 182 Abs. 2 ABGB aufrechtgeblieben sind.

    (4) Auf Antrag ist eine Geburtsurkunde auszustellen, die nur die Angaben nach § 19 Z 1 bis 3 enthält.

  • Heiratsurkunde

    § 34. (1) Die Heiratsurkunde hat zu enthalten

    1.

    die Familiennamen und die Vornamen der Ehegatten, ihre Familiennamen vor der Eheschließung, ihren Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung ihrer Geburt sowie die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;

    2.

    den Tag und den Ort der Eheschließung;

    3.

    an der für Vermerke vorgesehenen Stelle

    a)

    Angaben nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz,

    b)

    die Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder,

    c)

    die Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe,

    d)

    namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung.

    (2) Bei der Angabe der Familiennamen vor der Eheschließung sind Änderungen, die nach der Eheschließung eingetreten sind, nicht zu berücksichtigen; das gilt nicht für Änderungen, die auf die Zeit vor der Eheschließung zurückwirken.

  • Partnerschaftsurkunde

    § 34a. Die Partnerschaftsurkunde hat zu enthalten

    1.

    die Nachnamen und die Vornamen der Partner, ihre Familien- oder Nachnamen vor der Begründung der eingetragenen Partnerschaft, ihren Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung ihrer Geburt sowie die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;

    2.

    den Tag und den Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft sowie die Bezeichnung der Behörde und den Namen des Beamten vor dem die Begründung erfolgte;

    3.

    an der für Vermerke vorgesehenen Stelle die Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft.

  • Urkunden über Todesfälle

    § 35. (1) Die Sterbeurkunde hat die in § 28 Abs. 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Für totgeborene Kinder wird eine eigene Urkunde ausgestellt; sie hat die Angaben gemäß § 28 Abs. 2 zu enthalten.

    (2) Für Personen, deren (mutmaßlicher) Tod im Buch für Todeserklärungen eingetragen ist, wird nur eine Abschrift der Eintragung ausgestellt.

  • Abschriften

    § 36. Abschriften aus den Personenstandsbüchern haben, soweit dem nicht das Gesetz über die Bereinigung von Schriftstücken wegen Aufhebung von aus sogenannten rassischen Gründen erlassenen Vorschriften (Schriftstücke-Bereinigungsgesetz), BGBl. Nr. 3/1946, entgegensteht, den vollen Wortlaut der Eintragung wiederzugeben. Die Übereinstimmung mit der Eintragung ist zu beglaubigen.

  • 7. Abschnitt

    Übermittlung von Daten aus den Personenstandsbüchern

    Einsicht und Ausstellung von Urkunden

    § 37. (1) Das Recht auf Einsicht in die Personenstandsbücher und die zu diesen gehörigen Sammelakten sowie auf Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften steht nur zu

    1.

    Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird;

    2.

    Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen, soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht;

    3.

    Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechtes im Rahmen der Vollziehung der Gesetze.

    (2) Die sich aus Abs. 1 Z 1 und 2 ergebenden Rechte sind im Fall des § 88 Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, oder einer sonstigen Inkognitoadoption auf die Wahleltern und das Wahlkind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, beschränkt. Diese Beschränkung ist in der Eintragung im Geburtenbuch und im Ehebuch zu vermerken.

    (3) Kann ein rechtliches Interesse (Abs. 1 Z 2) nur hinsichtlich bestimmter Daten glaubhaft gemacht werden, dürfen nur diese Daten übermittelt werden.

    (4) Die Personenstandsbehörde hat auf Antrag wöchentliche Verzeichnisse der beurkundeten Personenstandsfälle zu übermitteln. Geburten dürfen in die Verzeichnisse nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes, Eheschließungen mit der beider Ehegatten, Begründungen von eingetragenen Partnerschaften mit der beider eingetragener Partner aufgenommen werden. Die Angaben in den Verzeichnissen sind auf den Tag und den Ort des Ereignisses sowie auf den Familien- oder Nachnamen, die Vornamen und die Wohngemeinde zu beschränken.

  • Mitteilungen

    § 38. (1) Personenstandsbehörden haben Vorgänge, deren Kenntnis für andere Verwaltungsbehörden oder für Gerichte zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, diesen schriftlich mitzuteilen.

    (2) Die Personenstandsbehörde, die die Ehefähigkeit oder die Fähigkeit eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ermittelt, hat dieses unverzüglich der zuständigen Fremdenpolizeibehörde in den Fällen mitzuteilen, in denen wenigstens einer der Verlobten ein Drittstaatsangehöriger ist.

    (3) Verwaltungsbehörden und Gerichte haben Vorgänge, die von der Personenstandsbehörde als Ergänzung oder Änderung der Haupteintragung oder als Hinweis einzutragen sind, der für die Eintragung zuständigen Personenstandsbehörde schriftlich mitzuteilen.

    (4) Verwaltungsbehörden und Gerichte haben Zweifel an der Richtigkeit einer Personenstandsurkunde oder einer Eintragung in einem Personenstandsbuch der für die Eintragung zuständigen Personenstandsbehörde schriftlich mitzuteilen.

    (5) Die Statistik Österreich hat auf Grund der von den Personenstandsbehörden mitzuteilenden Daten eine Statistik über Geburten, Eheschließungen, Begründungen von eingetragenen Partnerschaften und Sterbefälle zu erstellen. Die Mitteilungspflicht gegenüber der Statistik Österreich schließt die Daten ein, die der Personenstandsbehörde auf Grund des Hebammengesetzes - HebG, BGBl. Nr. 310/1994, und des § 27 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes ausschließlich zur Übermittlung an diese Stelle bekannt gegeben werden.

  • 8. Abschnitt

    Altmatriken

    Aufbewahrung und Fortführung

    § 39. (1) Die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im staatlichen Auftrag vor dem 1. August 1938 zur Beurkundung der Eheschließungen und die vor dem 1. Jänner 1939 zur Beurkundung der Geburten und Todesfälle geführten Personenstandsbücher sowie alle von den Verwaltungsbehörden vor dem 1. Jänner 1939 geführten Personenstandsbücher (Altmatriken) sind von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie den Verwaltungsbehörden, bei denen sie sich am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes befinden, aufzubewahren und fortzuführen.

    (2) Die Aufbewahrung und Fortführung der vor dem 1. August 1938 (1. Jänner 1939) geführten Militär-Matrikel (Heeres-Matriken) obliegt dem Österreichischen Staatsarchiv.

  • Ausstellung von Urkunden

    § 40. (1) Die Verwahrer der Altmatriken (§ 39) haben auf Grund der Eintragungen in diesen Altmatriken Personenstandsurkunden und Abschriften auszustellen. Für die Personenstandsurkunden sind die von den Personenstandsbehörden zu verwendenden Vordrucke zu benützen.

    (2) Die nach Abs. 1 ausgestellten Personenstandsurkunden und Abschriften aus den Altmatriken haben die gleiche Beweiskraft wie die von den Personenstandsbehörden ausgestellten Personenstandsurkunden und Abschriften aus den Personenstandsbüchern.

    (3) Die Organe der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften können für die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften aus den Altmatriken sowie für die Einsichtgewährung in die Altmatriken Gebühren in der Höhe der Bundesverwaltungsabgaben verlangen, die von den Personenstandsbehörden für gleichartige Amtshandlungen eingehoben werden. Diese Gebühren können auf Grund eines Rückstandsausweises der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Verwaltungsweg eingebracht werden, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wird.

  • Anwendung der allgemeinen Vorschriften

    § 41. (1) Die Abschnitte 1 bis 7, der Dritte und der Fünfte Teil dieses Bundesgesetzes sind, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, auf die Aufbewahrung, Fortführung und Erneuerung der Altmatriken, die Einsicht in diese, auf die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften aus den Altmatriken, auf die Fortführung der Zweitbücher und die Mitteilungspflichten sinngemäß anzuwenden.

    (2) Ein Personenstandsfall ist auch dann von der Personenstandsbehörde nach § 6 Abs. 2 einzutragen, wenn er ursprünglich in einer Altmatrik eingetragen war.

    (3) Eintragungen in Altmatriken, die sich auf verstorbene Personen beziehen, sind nur dann zu verändern (§ 8 Abs. 3), wenn dies zur Geltendmachung von Rechten einer lebenden Person erforderlich ist.

    (4) Einschränkungen des Rechtes auf Einsicht und Ausstellung von Urkunden, die sich aus § 37 ergeben, gelten nach Ablauf einer Frist von hundert Jahren seit der Eintragung als aufgehoben, sofern die Eintragung nicht eine lebende Person betrifft.

    (5) Vermerke (§ 13 Abs. 2) sind, soweit in den Altmatriken eine Spalte für Anmerkungen vorgesehen ist, an dieser Stelle einzutragen.

    (6) Werden die im Abs. 1 angeführten Aufgaben von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften besorgt, so obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Amtsbereich die Altmatriken geführt werden,

    1.

    die Anordnung der Eintragung von Vermerken (§ 13 Abs. 2) auf Grund von Entscheidungen ausländischer Behörden;

    2.

    die Entscheidung über Begehren, über die bei Besorgung dieser Aufgaben durch eine Verwaltungsbehörde ein Bescheid zu erlassen wäre.

    (7) Die Ergänzung, Berichtigung und Änderung der Eintragungen in den von einer Bezirksverwaltungsbehörde (vom Österreichischen Staatsarchiv) fortgeführten Altmatriken obliegt dieser (diesem).

    (8) Gegen Bescheide, die das Österreichische Staatsarchiv in Besorgung der ihm durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erläßt, steht ein ordentliches Rechtsmittel nicht zu.

  • ZWEITER TEIL

    AUFGABEN DER BEHÖRDEN AUF DEN GEBIETEN DES EHERECHTS UND DER EINGETRAGENEN PARTNERSCHAFT

    Ermittlung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen

    § 42. Die Personenstandsbehörde hat vor der Eheschließung die Ehefähigkeit der Verlobten oder vor der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, die Fähigkeit der Partnerschaftswerber, diese zu begründen, auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.

  • Erklärungen und Nachweise

    § 43. (1) Die Verlobten oder die Partnerschaftswerber haben die Erklärungen abzugeben und die Urkunden vorzulegen, die für die Beurteilung der Ehefähigkeit oder für die Beurteilung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und für Eintragungen in den Personenstandsbüchern benötigt werden.

    (2) Von der Vorlage von Urkunden kann abgesehen werden, wenn die Verlobten oder die Partnerschaftswerber glaubhaft machen, dass sie die Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten beschaffen können, und wenn die Ehefähigkeit oder die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und die für Eintragungen notwendigen Angaben auf andere Weise ermittelt werden können.

  • Mündliche Verhandlung

    § 44. (1) Bei der mündlichen Verhandlung müssen beide Verlobte oder Partnerschaftswerber anwesend sein.

    (2) Kann einem Verlobten oder Partnerschaftswerber das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung nicht zugemutet und die Ehefähigkeit der Verlobten oder die Fähigkeit der Partnerschaftswerber, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, auch in seiner Abwesenheit ermittelt werden, ist die mündliche Verhandlung ohne ihn durchzuführen.

    (3) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 2 auf beide Verlobte oder Partnerschaftswerber zu, hat die mündliche Verhandlung zu entfallen.

    (4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat der betreffende Verlobte oder Partnerschaftswerber die für die Ermittlung der Ehefähigkeit oder für die Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und für Eintragungen in den Personenstandsbüchern erforderlichen Erklärungen schriftlich abzugeben.

  • Ehefähigkeitszeugnis und Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen

    § 45. (1) Die Personenstandsbehörde hat einer im § 2 Abs. 2 angeführten Person auf Antrag ein Ehefähigkeitszeugnis oder eine Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, auszustellen. Vorher ist die Ehefähigkeit des Antragstellers oder die Fähigkeit des Antragstellers, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, in gleicher Weise wie für das Eingehen einer Ehe oder für die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft im Inland zu ermitteln.

    (2) Im Ehefähigkeitszeugnis ist zu bescheinigen, dass die darin angeführten Verlobten die Ehe schließen können.

    (3) In der Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist zu bescheinigen, dass die darin angeführten Partnerschaftswerber die eingetragene Partnerschaft begründen können.

    (4) Das Ehefähigkeitszeugnis und die Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, gelten für sechs Monate, gerechnet vom Tag der Ausstellung.

  • Zuständigkeit

    § 46. (1) Die Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 bis 44) und die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 45) obliegt der Personenstandsbehörde, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist die Personenstandsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist die Gemeinde Wien zuständig.

    (1a) Die Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen (§§ 42 bis 44) und die Ausstellung der Bestätigung (§ 45) obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Amtsbereich einer der Partnerschaftswerber seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Hat keiner der Partnerschaftswerber seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich einer der Partnerschaftswerber seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig.

    (2) Die Ehe kann vor jeder Personenstandsbehörde geschlossen werden.

    (2a) Die eingetragene Partnerschaft kann vor jeder Bezirksverwaltungsbehörde begründet werden.

    (3) Teilen die Verlobten im Ermittlungsverfahren mit, daß sie die Ehe vor einer anderen Personenstandsbehörde schließen wollen, sind die Unterlagen nach Durchführung der Ermittlungen dieser Behörde abzutreten.

    (3a) Teilen die Partnerschaftswerber im Ermittlungsverfahren mit, dass sie die eingetragene Partnerschaft vor einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde begründen wollen, sind die Unterlagen nach Durchführung der Ermittlungen dieser Behörde abzutreten.

    (4) Die Beurteilung der Ehefähigkeit obliegt in den Fällen des Abs. 3 der Personenstandsbehörde, vor der die Ehe geschlossen werden soll.

    (5) Die Beurteilung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, vor der die eingetragene Partnerschaft begründet werden soll.

  • Trauung

    § 47. (1) Die Personenstandsbehörde hat die Trauung in einer Form und an einem Ort vorzunehmen, die der Bedeutung der Ehe entsprechen.

    (2) Der Standesbeamte hat die Verlobten in Gegenwart von zwei Zeugen einzeln und nacheinander zu fragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und nach Bejahung der Frage auszusprechen, daß sie rechtmäßig verbundene Eheleute sind.

  • Begründung der eingetragenen Partnerschaft

    § 47a. (1) Der Beamte der Bezirksverwaltungsbehörde hat in Anwesenheit beider Partnerschaftswerber in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde eine Niederschrift über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft aufzunehmen.

    (2) In die Niederschrift sind aufzunehmen

    1.

    die Nachnamen und die Vornamen der Partnerschaftswerber, ihr Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung ihrer Geburt;

    2.

    die Zustimmung jedes der beiden Partnerschaftswerber zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft;

    3.

    der Tag und der Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft.

    (3) Die Partnerschaft ist begründet, wenn die Niederschrift von beiden Partnerschaftswerbern und vom Beamten der Bezirksverwaltungsbehörde unter Beifügung des Amtssiegels unterfertigt wurde.

  • DRITTER TEIL

    SONSTIGE BESTIMMUNGEN

    Sprache und Schrift

    § 48. Die Eintragung in die Personenstandsbücher und die Ausstellung von Urkunden hat in deutscher Sprache unter Verwendung lateinischer Schriftzeichen und arabischer Ziffern zu erfolgen. Bestimmungen in zwischenstaatlichen Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Urkunden und die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Volksgruppen in Österreich (Volksgruppengesetz), BGBl. Nr. 396/1976, bleiben unberührt.

  • Frühere Familien- oder Nachnamen

    § 49. In den Vordrucken nach § 58 Z 9 mit Ausnahme der nach lit. c kann vorgesehen werden, daß außer den Familien- oder Nachnamen der Eltern des Kindes, der Verlobten und des Verstorbenen auch frühere Familien- oder Nachnamen dieser Personen, besonders ihre Geschlechtsnamen, anzuführen sind.

  • Rechtsauskunft des Landeshauptmannes

    § 50. (1) Die Personenstandsbehörde hat in einem Fall mit Auslandsberührung vor der Beurkundung (§ 8 Abs. 2 und 3) eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes einzuholen. Das kann unterbleiben, wenn über die zu beurteilende Rechtsfrage kein Zweifel besteht oder wenn die damit verbundene Verzögerung wichtige Interessen der Person, auf die sich die Eintragung bezieht, beeinträchtigen würde.

    (2) Eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes ist auch einzuholen, wenn sich

    1.

    in dem der Eheschließung oder der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses vorausgehenden Ermittlungsverfahren Zweifel an der Ehefähigkeit der Verlobten oder

    2.

    in dem der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft oder der Ausstellung der Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, vorausgegangene Ermittlungsverfahren Zweifel an der Fähigkeit zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft

    ergeben.

  • § 50a. Bestehen bei einer Beurkundung oder bei der Prüfung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, Zweifel, ob eine ausländische Entscheidung über die Auflösung einer Ehe oder die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft anzuerkennen ist, so kann der Partei, die sich darauf beruft, die Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung über die Anerkennung (§§ 97 bis 100 AußStrG) aufgetragen werden.

  • Namensfestsetzung

    § 51. (1) Kann die Herkunft und der Name einer Person nicht ermittelt werden, hat der Landeshauptmann einen gebräuchlichen Familiennamen und Vornamen festzusetzen.

    (2) Das gleiche gilt für den Familiennamen, wenn eine im § 2 Abs. 2 angeführte Person bekannter Herkunft keinen Familiennamen hat oder dieser nicht ermittelt werden kann. Ist die Person unter einem Namen bekannt, ist dieser auf Antrag als Familienname festzusetzen.

    (3) Zuständig ist der Landeshauptmann, in dessen Amtsbereich die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat sie keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist der Landeshauptmann von Wien zuständig.

    (4) Der Landeshauptmann hat die Festsetzung nach Abs. 1 und 2 zu widerrufen, sobald die Herkunft oder der Name (Abs. 1) oder der Familienname (Abs. 2) der Person ermittelt worden ist.

  • Form der Urkunden

    § 52. (1) Die Personenstandsbehörde hat die von ihr ausgestellten Urkunden mit ihrer Bezeichnung, dem Tag der Ausstellung, der Unterschrift des Beamten und dem Amtssiegel zu versehen.

    (2) Auf Verlangen sind Partnerschaftsurkunden vom Landeshauptmann, alle anderen Personenstandsurkunden von der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landeshauptmann zu beglaubigen. Rechtsvorschriften über allfällige weitere Beglaubigungen bleiben unberührt.

  • Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung

    § 53. (1) Der Standesbeamte hat zu beurkunden und zu beglaubigen

    1.

    die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft und damit im Zusammenhang stehende Erklärungen;

    2.

    die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Erziehungsberechtigten zur Eheschließung einer Person, die nicht voll geschäftsfähig ist;

    3.

    die Erklärungen der Verlobten über die Bestimmung ihres nach der Eheschließung zu führenden gemeinsamen Familiennamens oder die Weiterführung des bisherigen Familiennamens durch einen Ehegatten und über die Voran- und Nachstellung des bisherigen Familiennamens;

    4.

    die Erklärungen der Verlobten über die Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder;

    5.

    die Erklärung, durch die ein Ehegatte, dessen Ehe aufgelöst ist, einen früheren Familiennamen wieder annimmt;

    6.

    Erklärungen, die für den Eintritt namensrechtlicher Wirkungen bei einem Kind oder Ehegatten in bestimmten Fällen erforderlich sind;

    7.

    sonstige Erklärungen, die für die vollständige Eintragung eines Personenstandsfalles erforderlich sind.

    (1a) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft einer Person, die nicht voll geschäftsfähig ist, zu beurkunden und zu beglaubigen.

    (2) Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben die im Abs. 1 Z 1 angeführten Erklärungen, wenn der Anerkennende oder das Kind eine im § 2 Abs. 2 angeführte Person ist, zu beurkunden und zu beglaubigen, die im Abs. 1 Z 2 bis 6 und Abs. 1a angeführten Erklärungen zu beglaubigen.

    (3) In anderen Rechtsvorschriften eingeräumte Befugnisse der Gerichte, Verwaltungsbehörden und Notare zur Beurkundung und Beglaubigung der im Abs. 1 Z 1 bis 6 und Abs. 1a angeführten Erklärungen bleiben unberührt.

  • Entgegennahme von Erklärungen

    § 54. (1) Werden die im § 53 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6 angeführten Erklärungen nicht vor dem zuständigen Standesbeamten abgegeben, so sind sie diesem in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu übermitteln.

    (1a) Werden die in § 53 Abs. 1a angeführten Erklärungen nicht vor der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abgegeben, so sind sie dieser in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu übermitteln.

    (2) Zuständig ist

    1.

    für die im § 53 Abs. 1 Z 1 angeführten Erklärungen die Personenstandsbehörde, in deren Geburtenbuch die Geburt des Kindes eingetragen ist;

    2.

    für die im § 53 Abs. 1 Z 3 angeführten Erklärungen die Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Ehe eingetragen ist;

    3.

    für die im § 53 Abs. 1 Z 4 angeführten Erklärungen die Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Ehe eingetragen ist;

    4.

    für die im § 53 Abs. 1 Z 5 angeführte Erklärung die Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Ehe eingetragen ist;

    5.

    für die im § 53 Abs. 1 Z 6 angeführten Erklärungen

    a)

    eines legitimierten oder an Kindesstatt angenommenen Kindes sowie dessen Nachkommen die Personenstandsbehörde, in deren Geburtenbuch die Geburt des Kindes beziehungsweise des Nachkommen des Kindes eingetragen ist;

    b)

    eines Ehegatten eines legitimierten oder an Kindesstatt angenommenen Kindes oder dessen Nachkommen die Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Eheschließung eingetragen ist;

    6.

    falls die Geburt oder die Ehe nicht in einem inländischen Geburtenbuch bzw. Ehebuch eingetragen ist, die Gemeinde Wien;

    7.

    falls die Begründung der eingetragenen Partnerschaft nicht in einem inländischen Partnerschaftsbuch eingetragen ist, der Magistrat der Stadt Wien.

    (3) Die Übermittlung obliegt, sofern nicht anderes angeordnet ist, der Person, die die Erklärung abgibt. Die Personenstandsbehörden und die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben Ausfertigungen der von ihnen beurkundeten oder ihnen hiefür übergebene beglaubigte Erklärungen nach § 53 Abs. 1 Z 1 der nach Abs. 2 Z 1 beziehungsweise 6 zuständigen Personenstandsbehörde zu übermitteln.

    (4) Die nach Abs. 2 zur Entgegennahme einer Erklärung nach § 53 Abs. 1 Z 1 zuständige Personenstandsbehörde hat die Widerspruchsberechtigten vom Anerkenntnis zu verständigen und auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.

    (5) Die nach Abs. 2 Z 5 zur Entgegennahme einer Erklärung nach § 53 Abs. 1 Z 6 zuständige Personenstandsbehörde hat die Zustimmungsberechtigten von der Legitimation oder Annahme an Kindesstatt zu verständigen und auf ihr Zustimmungsrecht hinzuweisen.

  • Bestätigungen

    § 55. Die Personenstandsbehörde hat auf Verlangen Bestätigungen auszustellen, wenn ein rechtliches Interesse daran glaubhaft gemacht wird und sich der zu bestätigende Sachverhalt aus den der Personenstandsbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen ergibt.

  • Echtheit von Unterschriften

    § 56. Schriftliche Anbringen bedürfen, soweit für sie nicht besondere Formerfordernisse nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften bestehen, keiner Beglaubigung der Unterschrift. Hat der Beamte jedoch Zweifel an der Echtheit der Unterschrift und erfordert die Wichtigkeit der Anzeige oder des sonstigen Anbringens eine Klärung, kann er eine Beglaubigung der Unterschrift verlangen, wenn der Zweifel nicht anders behoben werden kann.

  • Strafen

    § 57. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,

    1.

    wer einer Pflicht nach den §§ 9 Abs. 3 und 4, 18 und 27 nicht nachkommt oder in einer Anzeige, einem Antrag, einer Erklärung oder Auskunft einer Verwaltungsbehörde, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut ist, vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben macht,

    2.

    wer eine Personenstandsurkunde (§ 31) oder eine Abschrift (§ 36) gegenüber einer Verwaltungsbehörde zum Beweis seines derzeitigen Personenstandes verwendet, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt sein müßte, daß die Urkunde bereits zur Zeit ihrer Ausstellung unrichtig war oder nach ihrer Ausstellung unrichtig geworden ist.

    (2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist mit Geldstrafe bis 218 Euro, eine solche nach Abs. 1 Z 2 auch mit dem Verfall der Urkunde zu bestrafen.

    (3) Bezieht sich die Urkunde unmittelbar auf den Täter, ist der Verfall auch dann zu verfügen, wenn sie nicht in dessen Eigentum steht.

  • Durchführungsverordnung

    § 58. Der Bundesminister für Inneres hat in einer Verordnung besonders die folgenden Regelungen dieses Bundesgesetzes näher auszuführen:

    1.

    die Anlegung der Personenstandsbücher und der Sammelakten sowie deren Aufbewahrung, das Verfahren bei Verlust der Personenstandsbücher und der Sammelakten (§§ 5 und 6);

    2.

    die Eintragungen in die Personenstandsbücher (§§ 8 bis 17);

    3.

    die Ausstellung von Personenstandsurkunden (§§ 31 bis 35);

    4.

    die Mitteilungspflichten (§ 38 Abs. 1 und 2);

    5.

    das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 bis 44);

    6.

    die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen (§ 45);

    7.

    das Verfahren zur Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können (§§ 42 bis 44);

    8.

    die Ausstellung von Bestätigungen über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können (§ 45);

    9.

    die Form und den Inhalt der zu verwendenden Vordrucke für

    a)

    die Personenstandsbücher (§§ 19, 23, 24, 26, 28 bis 30),

    b)

    die Geburts- und Todesanzeigen (§§ 18 Abs. 3, 19, 23, 27 Abs. 3, 28 und 30),

    c)

    die Personenstandsurkunden (§§ 31 bis 35),

    d)

    die Abschriften aus Personenstandsbüchern (§ 36),

    e)

    die Niederschriften (Erklärungen) zur Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 und 44 Abs. 4),

    f)

    die Niederschriften (Erklärungen) zur Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können (§§ 42 und 44 Abs. 4).

  • VIERTER TEIL

    BEHÖRDEN

    Aufgaben der Gemeinde

    § 59. (1) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.

    (2) Unter “Personenstandsbehörde” ist die Personenstandsbehörde erster Instanz, unter “Standesbeamter” das Organ der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes (§ 60 Abs. 1) zu verstehen, das die Aufgaben nach Abs. 1 besorgt, oder der von dem Organ dazu herangezogene Organwalter (Abs. 3).

    (3) Das Organ der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) hat sich bei Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 eines Gemeindebediensteten, der die für die Besorgung dieser Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse besitzt und die nach landesgesetzlichen Vorschriften erforderlichen Dienstprüfungen abgelegt hat, zu bedienen, wenn es nicht selbst fachkundig und geprüft ist.

  • Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden

    § 59a. (1) Hinsichtlich des Verfahrens zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, der Beurkundung, der Ausstellung der Partnerschaftsurkunde, der Führung des Partnerschaftsbuches und der gesetzlich vorgesehenen Verständigungspflichten im Zusammenhang mit eingetragenen Partnerschaften wird die Bezirksverwaltungsbehörde als Personenstandsbehörde erster Instanz tätig.

    (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich bei der Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 eines Bediensteten der Bezirksverwaltungsbehörde, der die für die Besorgung dieser Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse besitzt, zu bedienen.

  • Standesamtsverbände

    § 60. (1) Gemeinden können zur Besorgung der ihnen nach § 59 übertragenen Aufgaben durch Verordnung des Landeshauptmannes zu einem Gemeindeverband (Standesamtsverband) vereinigt werden, wenn dadurch eine bessere Führung der Verwaltungsgeschäfte gewährleistet ist. Vor der Erlassung der Verordnung sind die beteiligten Gemeinden anzuhören.

    (2) Die Verordnung hat jedenfalls zu bestimmen

    1.

    die verbandsangehörigen Gemeinden;

    2.

    die Bezeichnung des Standesamtsverbandes unter Hinweis auf seinen Sitz;

    3.

    den Sitz des Standesamtsverbandes.

    (3) Werden Gemeinden, die nicht demselben Verwaltungsbezirk angehören, zu einem Standesamtsverband vereinigt, ist in der Verordnung zu bestimmen, welcher Bezirksverwaltungsbehörde die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz obliegen.

    (4) Als Tag des Inkrafttretens der Verordnung ist der Beginn eines Kalenderjahres festzulegen.

    (5) Dem Standesamtsverband obliegt die Fortführung der bis zum Inkrafttreten der Verordnung von den Gemeinden geführten Personenstandsbücher.

  • Auflösung und Umbildung

    § 63. (1) Der Landeshauptmann kann durch Verordnung die Auflösung eines Standesamtsverbandes oder die Aufnahme (das Ausscheiden) einer Gemeinde in einen (aus einem) Standesamtsverband anordnen, wenn dadurch eine bessere Führung der Verwaltungsgeschäfte gewährleistet ist.

    (2) In der Verordnung ist die Fortführung der vom früheren Standesamtsverband geführten Personenstandsbücher zu regeln. Dabei ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen.

  • Deckung des Aufwandes

    § 64. Die Behörden haben den Aufwand zu tragen, der ihnen aus der Besorgung der Aufgaben nach §§ 59 und 59a erwächst. Ihnen fließen die in Besorgung dieser Aufgaben einzuhebenden Verwaltungsabgaben zu.

  • Teilung von Gemeinden

    § 64a. Werden Gemeinden in mehrere Gemeinden geteilt, hat der Landeshauptmann durch Verordnung die Fortführung der von den früheren Gemeinden geführten Personenstandsbücher zu regeln; § 63 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.

  • Amtshilfe

    § 65. Die Organe der Standesamtsverbände sind zur gegenseitigen Hilfeleistung bei Besorgung der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Aufgaben verpflichtet. Das gleiche gilt für die Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden und die Organe der Standesamtsverbände.

  • Überprüfung durch die übergeordnete Behörde

    § 66. Die Bezirksverwaltungsbehörde und der Landeshauptmann haben durch regelmäßige Überprüfung besonders die ordnungsgemäße Führung und Fortführung der Personenstandsbücher und Sammelakten sicherzustellen.

  • Rechtszug

    § 67. Gegen Bescheide, die der Landeshauptmann als erste Instanz erläßt, steht ein ordentliches Rechtsmittel nicht zu.

  • FüNFTER TEIL

    ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    § 68. (1) Die nach dem Personenstandsgesetz vom 3. November 1937, deutsches RGBl. I S. 1146, in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung geführten Personenstandsbücher (Erstbücher) sind Personenstandsbücher im Sinne dieses Bundesgesetzes.

    (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die ihr von der Personenstandsbehörde übermittelten Zweitbücher fortzuführen und unter sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 4 erster Satz und Abs. 5 dauernd aufzubewahren.

    (3) Ist ein Erstbuch (Zweitbuch) in Verlust geraten, hat die Personenstandsbehörde ein neues Erstbuch (Zweitbuch) anzulegen.

    (4) Ist sowohl das Erstbuch als auch das Zweitbuch, in denen ein Personenstandsfall eingetragen war, in Verlust geraten, hat die örtlich zuständige Personenstandsbehörde (§ 4) den Fall auf Antrag oder von Amts wegen nach Feststellung des Sachverhaltes in das Personenstandsbuch einzutragen, das zur Zeit der Neueintragung geführt wird.

  • § 69. (1) Die §§ 31 bis 37, 48, 49, 52 und 55 sind auf die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften aus den im § 68 Abs. 1 angeführten Personenstandsbüchern anzuwenden.

    (2) Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden sind die in der Durchführungsverordnung (§ 58) vorgesehenen Vordrucke zu verwenden. Enthält die Eintragung nicht alle nach diesen Vordrucken notwendigen Angaben, ist sie durch einen Vermerk (§ 13 Abs. 2) zu ergänzen, soweit dies ohne größeren Verwaltungsaufwand möglich ist.

    (3) Für die Ausstellung von Abschriften ist, soweit sie nicht durch Ablichtung der Eintragung erfolgt, Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

  • § 70. (1) Die nach dem Personenstandsgesetz vom 3. November 1937 für mehrere Gemeinden gebildeten Standesamtsbezirke sind Standesamtsverbände im Sinne dieses Bundesgesetzes; der § 60 Abs. 3, die §§ 63 und 64 Abs. 1 sowie die §§ 65 und 66 sind auf sie anzuwenden.

    (2) Obmann des Standesamtsverbandes ist bis zu einer gegebenenfalls nach § 61 Abs. 2 zweiter Satz notwendigen Wahl der Bürgermeister der Gemeinde, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Aufgaben des Standesamtsbezirkes besorgt hat.

  • § 71. Das Bundesministerium für Inneres hat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Österreichischen Staatsarchiv neben den Militär-Martikeln (Heeres-Matriken) alle anderen von ihm verwahrten Militärevidenzen zu übergeben.

  • § 72. Auf Grund einer vor dem 1. Mai 1995 erfolgten Geburt oder geschlossenen Ehe erworbene Rechte und entstandene Pflichten zum Gebrauch eines Namens bleiben unberührt.

  • § 72b. § 93a ABGB in der ab dem 1. Mai 1995 geltenden Fassung gilt für die Wiederannahme des Geschlechtsnamens entsprechend.

  • § 72c. In amtlichen Lichtbildausweisen, die ab dem 1. Mai 1995 ausgestellt werden, ist bei Führung eines Doppelnamens nach § 93 Abs. 2 ABGB in der vor und ab dem 1. Mai 1995 geltenden Fassung anzuführen, welcher Bestandteil des Doppelnamens gemeinsamer Familienname ist. Ist die betreffende Person zur Führung des Doppelnamens verpflichtet, so ist auch dies anzuführen.

  • § 72d. (1) Die §§ 162a bis 162c ABGB in der ab dem 1. Mai 1995 geltenden Fassung sind anzuwenden, wenn die Legitimation nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist.

    (2) Der § 183 ABGB in der ab dem 1. Mai 1995 geltenden Fassung ist anzuwenden, wenn die Annahme nach diesem Zeitpunkt wirksam (§ 179a ABGB) wird.

  • § 73. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren alle Rechtsvorschriften, die Gegenstände betreffen, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, ihre Wirksamkeit. Dazu gehören besonders nachstehende Rechtsvorschriften, soweit sie bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch in Geltung gestanden sind:

    1.

    Patent vom 20. Feber 1784, vollst. chronol. Slg. Jos. II, Bd. 4 Nr. 113, betreffend Führung von Matriken (Geburts- und Taufbücher, Trauungsbücher und Sterbebücher),

    2.

    Hofkanzleidekret vom 25. Juli 1811, Zl. 10.716, betreffend nachträgliche Ergänzung beschädigter und Erneuerung verlorener Pfarrbücher,

    3.

    Hofkanzleidekret vom 5. Jänner 1815, Kronpatschek-Goutta, Bd. 10, Nr. 5, betreffend die Führung der Pfarrbücher der griechisch-katholischen Pfarre “Zur heiligen Barbara” in Wien,

    4.

    Hofkanzleidekret vom 5. April 1844, JGS Nr. 799, betreffend nachträgliche Eintragungen (Änderungen oder Richtigstellungen) in Matriken,

    5.

    Gesetz vom 10. Juli 1868, RGBl. Nr. 12/1869, betreffend die Beweiskraft der Geburts-, Trauungs- und Sterbematriken der Israeliten,

    6.

    Gesetz vom 9. April 1870, RGBl. Nr. 51, über die Ehen von Personen, welche keiner gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, und über die Führung der Geburts-, Ehe- und Sterberegister für dieselben,

    7.

    Verordnung vom 20. Oktober 1870, RGBl. Nr. 128, betreffend die innere Einrichtung und Führung der Geburts-, Ehe- und Sterberegister für Personen, welche keiner gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören,

    8.

    Verordnung vom 8. November 1877, RGBl. Nr. 100, betreffend die innere Einrichtung und Führung der Geburts-, Ehe- und Sterberegister für Mitglieder der altkatholischen Kirche,

    9.

    die im Land Burgenland in Geltung stehenden Bestimmungen der ungarischen Gesetzesartikel XXXIII ex 1894 und XXXVI ex 1904,

    10.

    Personenstandsgesetz vom 3. November 1937, deutsches RGBl. I

    S. 1146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 331/1976,

    11.

    Erste Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 19. Mai 1938, deutsches RGBl. I S. 533, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 331/1976,

    12.

    Zweite Verordnung über die Einführung des deutschen Personenstandsrechts im Lande Österreich vom 23. Dezember 1938, deutsches RGBl. I S. 1919, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 331/1976,

    13.

    Dritte Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 4. November 1939, deutsches RGBl. I S. 2163, in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 1942, deutsches RGBl. I S. 597, zuletzt geändert durch das Gesetz StGBl. Nr. 31/1945,

    14.

    Vierte Verordnung zur Ausführung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes vom 27. September 1944, deutsches RGBl. I S. 219, zuletzt geändert durch das Gesetz StGBl. Nr. 31/1945,

    15.

    Bundesgesetz vom 22. Jänner 1969, BGBl. Nr. 64/1969, über die Berichtigung von abgeschlossenen Eintragungen in den Personenstandsbüchern.

    (2) Die in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen über Anzeigepflichten an die Personenstandsbehörde sowie die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kundgemachten zwischenstaatlichen Übereinkommen in Angelegenheiten des Personenstandswesens werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

  • § 74. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1984, die Aufhebung der §§ 61, 62 und 64 Abs. 2 und 3 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 162/1987 mit dem Ablauf des 31. Dezember 1986, die §§ 53, 54 und 75 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 162/1989 mit 1. Juli 1989, der § 5 Abs. 4 und 5, die §§ 7, 57 und 63 Abs. 2, die §§ 64a und 68 Abs. 2, der § 70 Abs. 1 und der § 74a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1991 mit 1. Juli 1991 in Kraft.

    (2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem Tag der Kundmachung der dafür jeweils maßgebenden Bestimmung Verordnungen erlassen werden; sie treten frühestens ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmung in Kraft.

    (3) §§ 28 Abs. 2, 35 und 74 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.

    (4) § 53 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 54 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des KindRÄG 2001, BGBl. I Nr. 135/2000, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

    (5) § 57 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

    (6) § 50a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

    (7) Die §§ 5 Abs. 5, 22 Abs. 1, 22a, 27 Abs. 4, 28 Abs. 2, 31 Abs. 2 Z 3, 35 Abs. 2, 37 Abs. 2 sowie 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

    (8) Die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 samt Überschrift, 4 Abs. 1, 5 Abs. 3, 8 Abs. 2, 10 Abs. 2, 11 Abs. 3 und 5, 12 Abs. 2, 15 Abs. 2 Z 5a, 19 Z 4, 23 Z 3a, 26 Z 2a, die Überschrift des Abschnittes 4a, §§ 26a bis 26c samt Überschriften, 27 Abs.1 Z 2, 28 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 29 Abs. 2 Z 1, 30 Z 1a, 31 Abs. 2a, 34a samt Überschrift, 37 Abs. 4, 38 Abs. 2 und 5, die Überschrift des zweiten Teiles, §§ 42 bis 45 samt Überschriften, 46 Abs. 1a, 2a, 3a und 5, §§ 47a samt Überschrift, 49, 50 Abs. 2, 50a, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 1a bis 3, 54 Abs. 1a und 2, 56, 58 Z 7 bis 9, 59a samt Überschrift, 64, 74b und 74c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 72a sowie 72e außer Kraft.

  • § 74a. Sammelakten, die zu Personenstandsbüchern der Kalenderjahre 1984 bis 1988 gehören und die sich noch bei der Personenstandsbehörde befinden, sind bis spätestens 31. Dezember 1992 der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln, sofern sie nicht nach § 5 Abs. 4 letzter Satz bei der Personenstandsbehörde verbleiben können.

  • Sprachliche Gleichbehandlung

    § 74b. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

  • Verweisungen

    § 74c. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

  • § 75. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

    1.

    hinsichtlich der §§ 1, 21, 29, 38, 42 bis 47, 50, 50a, 53 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 54 und 72 bis 72b und 72d der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

    2.

    hinsichtlich des § 53 Abs. 2 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz,

    3.

    hinsichtlich der §§ 39 Abs. 2 und 72 Abs. 1 und 3 der Bundeskanzler,

    4.

    hinsichtlich des § 72c der in seinem Wirkungsbereich jeweils betroffene Bundesminister,

    5.

    hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.

  • Artikel XXXI

    Justizverwaltungsmaßnahmen

    (Anm.: Zu den §§ 50a, 74 und 75, BGBl. Nr. 60/1983)

    Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.

  • 7. Hauptstück

    Schluss- und Übergangsbestimmungen

    Artikel 79

    Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

    (Anm.: Zu den §§ 1bis 5, 8, 10 bis 12, 15, 19, 23, 26, 26a bis 26c, 27 bis 31, 34a,37 bis 38, 42 bis 46, 47a, 49 bis 50a, 52 bis 54, 56, 58, 59a, 64, 74b und 74c, BGBl. Nr. 60/1983)

    (1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

    (2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.