Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Abzeichengesetz 1960, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 5. April 1960, mit dem bestimmte Abzeichen verboten werden (Abzeichengesetz 1960).
StF: BGBl. Nr. 84/1960 (NR: GP IX RV 164 AB 179 S. 29. BR: S. 159.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1980, (NR: GP römisch XV IA 28/A AB 259 S. 26. BR: AB 2120 S. 394.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV IA 1701/A AB 2048 S. 184. BR: AB 8843 S. 816.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII RV 2285 AB 2340 S. 247. BR: 11364 AB 11395 S. 961.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsAbzeichen, Uniformen oder Uniformteile einer in Österreich verbotenen Organisation dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden. Als Abzeichen sind auch Embleme, Symbole und Kennzeichen anzusehen.
  2. Absatz 2Das Verbot des Absatz eins, erstreckt sich auch auf Abzeichen, Uniformen und Uniformteile, die auf Grund ihrer Ähnlichkeit oder ihrer offenkundigen Zweckbestimmung als Ersatz eines der in Absatz eins, erwähnten Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile gebraucht werden.
  3. Absatz 3Orden und Ehrenzeichen, die eines der im Absatz eins, oder Absatz 2, erwähnten Embleme aufweisen, dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt werden.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Verbote des Paragraph eins, finden, wenn nicht das Ideengut einer verbotenen Organisation gutgeheißen oder propagiert wird, keine Anwendung auf Druckwerke, bildliche Darstellungen, Aufführungen von Bühnen- und Filmwerken sowie Ausstellungen, bei denen Ausstellungsstücke, die unter Paragraph eins, fallen, keinen wesentlichen Bestandteil der Ausstellung darstellen.
  2. Absatz 2Auf sonstige Ausstellungen finden die Verbote des Paragraph eins, dann keine Anwendung, wenn sich die Ausstellung und deren Zweckbestimmung eindeutig gegen das Ideengut der betreffenden verbotenen Organisation richten.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsWer einem Verbot des Paragraph eins, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat zu bestrafen. Wer bereits einmal rechtskräftig nach dieser Bestimmung bestraft wurde, ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden.
  2. Absatz 2Abzeichen, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung im Sinne des Paragraph eins, bilden, sind, soweit dies nach der Beschaffenheit der Abzeichen möglich ist, für verfallen zu erklären.
  3. Absatz 3Der Versuch ist strafbar.
  4. Absatz 4Die Behörden haben rechtskräftige Straferkenntnisse nach Absatz eins, den Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei zu übermitteln, soweit diese deren Inhalt zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen Aufgaben benötigen.
  5. Absatz 5Ist ein gerichtliches Strafverfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Verbot des Paragraph eins, anders als durch Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) oder durch rechtskräftigen Schuldspruch beendet worden, so ist dies der Behörde mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt im Fall der Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft, in allen anderen Fällen dem Gericht.
  6. Absatz 6Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Verbot des Paragraph eins bis zum Einlangen der Mitteilung gemäß Absatz 5, bei der Behörde ist in die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) nicht einzurechnen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.

§ 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsParagraph 3, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 3, Absatz eins und 4 bis 6 und Paragraph 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.