Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Die Heeres-Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Allentsteig wird zu einer betriebsähnlichen Einrichtung erklärt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.