Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für 100 S - 20 Jahre Staatsvertrag, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 15. April 1975 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 100 Schilling "20 Jahre Staatsvertrag"
StF: BGBl. Nr. 256/1975

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988, (BG) (NR: GP römisch XVII IA 192/A AB 724 S. 76. BR: 3572 AB 3579 S. 507.)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph eins, des Scheidemünzengesetzes 1963, BGBl. Nr. 178, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1973, und Nr. 773/1974 wird verordnet:

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Text

Paragraph eins,

Anläßlich der 20. Wiederkehr des Tages, an dem der Staatsvertrag unterzeichnet wurde, werden ab dem 15. Mai 1975 Scheidemünzen zu 100 Schilling ausgegeben.

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Text

Paragraph 2,

Die Münzen sind aus einer Legierung von 640 Tausendteilen Silber und 360 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 36 mm, ihr Rauhgewicht 24 g und ihr Feingewicht 15'36 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Text

Paragraph 3,

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

  1. Absatz einsDie eine Seite hat vier Ringe zu zeigen, die von einem Rechteck, auf dem der runde Bindenschild und die Jahreszahl 1975 angebracht sind, durchdrungen werden. Diese Darstellung soll die Wiedergewinnung der Freiheit Österreichs durch den Abschluß des Staatsvertrages mit den vier Signatarstaaten symbolisieren.
  2. Absatz 2Die andere Seite hat in quadratischer Anordnung die Worte „Republik Österreich“, darunter das Bundeswappen, die Zahl „100“ und das Wort „Schilling“ zu tragen.
  3. Absatz 3Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.