Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für 25 S – 50. Todestag von Carl Michael Ziehrer, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 28. April 1972 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 25 Schilling „50. Todestag von Carl Michael Ziehrer“
StF: BGBl. Nr. 135/1972

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988, (BG) (NR: GP römisch XVII IA 192/A AB 724 S. 76. BR: 3572 AB 3579 S. 507.)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph eins, des Scheidemünzengesetzes 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 178, wird verordnet:

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Text

Paragraph eins,

Anläßlich des 50. Todestages von Carl Michael Ziehrer werden ab dem 3. Juli 1972 Scheidemünzen zu 25 Schilling ausgegeben.

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Text

Paragraph 2,

Die Münzen sind aus einer Legierung von 800 Tausendteilen Silber und 200 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 30 mm, ihr Rauhgewicht 13 g, ihr Feingehalt 10'4 Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Text

Paragraph 3,

Für die äußere Gestalt der Münzen sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

  1. Absatz einsDie eine Seite der Münze hat das Kopfbild von Carl Michael Ziehrer, umgeben von der Umschrift „Carl Michael Ziehrer“ und den Jahreszahlen „1843-1922-1972“ zu zeigen.
  2. Absatz 2Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „25“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfundzwanzig Schilling“ zu tragen.