§ 1.Paragraph eins,
Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Asiatischen Entwicklungsbank zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von 7,500.000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 31. Jänner 1966 zu zeichnen.