§ 2. (1) Die der Republik Österreich vom Internationalen Währungsfonds jeweils zugeteilten Sonderziehungsrechte gehen auf die Oesterreichische Nationalbank über.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, für eigene Rechnung, aber im Namen der Republik Österreich am System der Sonderziehungsrechte mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten teilzunehmen. Diese Ermächtigung gilt nicht für die Zurverfügungstellung von Währungsbeträgen gemäß Artikel XXV Abschnitt 4 letzter Satz und für die Beendigung der Teilnahme gemäß Artikel XXX Abschnitt 1 Buchstabe (a) des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds.