§ 1. (1) Schenkungen ausländischer Staaten (Staatsoberhäupter oder Regierungen) an die Stiftung “Islamisches Zentrum” mit dem Sitz in Wien, die unmittelbar zu ihrer Errichtung oder ihrer Erhaltung dienen, sind von der Schenkungssteuer befreit.
(2) Die Befreiung nach Abs. 1 ist ab dem Zeitpunkt und insolange zu gewähren, als diese Stiftung zum Zwecke der religiösen, kulturellen und sozialen Betreuung der in Österreich lebenden Personen mohammedanischen Glaubens sowie zur Festigung und Vertiefung der Kenntnis der islamischen Kultur und Denkart besteht.