Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden, Fassung vom 17.04.2024

§ 0

Langtitel

Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege
StF: BGBl. Nr. 762/1996 (NR: GP XX RV 33 AB 409 S. 47. BR: 5306 AB 5307 S. 619.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 299 AB 335 S. 41. BR: 7802 AB 7851 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

§ 1

Text

Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege

Auskunft

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, bei den Sozialversicherungsträgern und deren Hauptverband Anmerkung 1) Auskunft über Daten einzuholen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Paragraphen 18 und 76 StPO) benötigen. Die Sozialversicherungsträger und deren Hauptverband Anmerkung 1) sind in dem Umfang zur Auskunft verpflichtet, in dem sie die maßgeblichen Daten jeweils selbst verarbeiten.
  2. Absatz 2Die Anfragen der Sicherheitsbehörden dürfen sich nur auf die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Geburtsorte und Arbeits- oder Betriebsstätten der Versicherten, sonst Geschützten sowie der Arbeitgeber, den Beginn und das Ende der laufenden oder - wenn solche nicht bestehen - auch der letzten Versicherungsverhältnisse sowie die Bezeichnung einer sonstigen meldepflichtigen Stelle beziehen.
  3. Absatz 3Anfragen an die Sozialversicherungsträger sind nach Möglichkeit automationsunterstützt, Anfragen an deren Hauptverband Anmerkung 1) jedenfalls automationsunterstützt zu stellen; Auskünfte sind nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erteilen. Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

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Anmerkung 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vergleiche Paragraph 720, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

§ 2

Text

Kostenersatz

Paragraph 2,

Der Bund hat dem Dachverband der Sozialversicherungsträger die Kosten zu ersetzen, die durch die Übermittlung von Daten an die Sicherheitsbehörden nach Paragraph eins, entstehen. Dieser Kostenersatz ist von den Bundesministern für Inneres, für Justiz und für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes Anmerkung 1) einvernehmlich festzusetzen; er kann mit einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.

(__________________

Anmerkung 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vergleiche Paragraph 720, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

Art. 11

Text

Artikel XI

Inkrafttreten und Schlußbestimmungen

  1. Absatz einsDie Artikel römisch eins und Artikel römisch II mit Ausnahme dessen Ziffer 20 a,, Artikel römisch III sowie die Artikel römisch VI bis römisch zehn dieses Bundesgesetzes treten mit 1. März 1997 in Kraft; Artikel römisch II Ziffer 20 a, tritt mit 1. Mai 1997, Artikel römisch IV mit 1. Juli 1997, Artikel römisch fünf mit 1. März 1998 in Kraft. Im Zusammenhang mit Artikel römisch IV dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen sowie Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit gesetzt werden.
  2. Absatz 2Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins,, 61 StGB vorzugehen.
  3. Absatz 3Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
  4. Absatz 4Mit der Vollziehung des Artikels römisch zehn sind die Bundesminister für Inneres, für Justiz und für Arbeit und Soziales nach ihrem jeweiligen Wirkungsbereich betraut.

Art. 24

Text

Artikel XXIV

Übergangsbestimmung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,, zu Artikel 10, Paragraph eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,)

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins,, 61 StGB vorzugehen.