(1)Absatz einsRechtshilfe wird im Rahmen von Artikel I auch in Steuer-, Abgaben-, Zoll-, Monopol- und Devisenstrafsachen und in Strafsachen wegen der Verletzung von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel geleistet. Die Rechtshilfe darf nicht ausschließlich mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten Staates nicht Steuer-, Abgaben-, Zoll-, Monopol- und Devisenvorschriften oder Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder den Außenhandel der gleichen Art wie das Recht des ersuchenden Staates enthält.Rechtshilfe wird im Rahmen von Artikel römisch eins auch in Steuer-, Abgaben-, Zoll-, Monopol- und Devisenstrafsachen und in Strafsachen wegen der Verletzung von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel geleistet. Die Rechtshilfe darf nicht ausschließlich mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten Staates nicht Steuer-, Abgaben-, Zoll-, Monopol- und Devisenvorschriften oder Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder den Außenhandel der gleichen Art wie das Recht des ersuchenden Staates enthält.