Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Bulgarien am 17. Juni 1994 seine Ratifikationsurkunde zum Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 297/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 280/1994) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Bulgarien nachstehenden Vorbehalt erklärt:
„In Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 2 erklärt die Republik Bulgarien, daß sie sich das Recht vorbehält, Kapitel I nicht und Kapitel II nur in bezug auf strafbare Handlungen betreffend Steuern, Zoll- und Devisenvergehen anzunehmen, die auch nach bulgarischem Strafgesetz strafbar sind.''