Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Umstellung des Firmenbuchs auf ADV gemäß § 28 Firmenbuchgesetz, Fassung vom 17.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Justiz gemäß § 28 Firmenbuchgesetz über die Umstellung des Firmenbuchs auf ADV
StF: BGBl. Nr. 236/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Paragraph 28, des Firmenbuchgesetzes (FBG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Die Umstellung des Firmenbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung wird für die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz hinsichtlich der im Paragraph 2, Ziffer 6 bis 11 FBG genannten Rechtsträger angeordnet.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Bei der Datenersterfassung sind bereits gelöschte Eintragungen von

  1. Ziffer eins
    Firma,
  2. Ziffer 2
    Sitz,
  3. Ziffer 3
    Rechtsform und
  4. Ziffer 4
    vertretungsbefugten Organen
in die Datenbank des Firmenbuchs zu übertragen, soweit diese Eintragungen nicht vor dem 1. Juli 1992 gelöscht worden sind (Art. römisch XXIII Absatz 4, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,) und der Rechtsträger selbst zum Zeitpunkt des Beginns der ihn betreffenden Datenersterfassung nicht gelöscht ist.