Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung – Haager Kindesentführungsübereinkommen , Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ZIVILRECHTLICHEN ASPEKTE INTERNATIONALER KINDESENTFÜHRUNG
StF: BGBl. Nr. 512/1988 (NR: GP XVII RV 485 AB 611 S. 65. BR: AB 3507 S. 503.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1989, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1989, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1989, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1990, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1990, (K – Geltungsbereich) (NR: GP römisch XVII RV 1266 römisch VV S. 149. BR: AB 3961 S. 533.)

Bundesgesetzblatt Nr. 721 aus 1990, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1991, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1991, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1991, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1991, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1992, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1993, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1993, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1994, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1994, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 950 aus 1994, (K – Geltungsbereich) (NR: GP römisch XVIII RV 1678 AB 1851 S. 174. BR: AB 4928 S. 589.)

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1995, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1995, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 742 aus 1995, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 777 aus 1996, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 1997, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 1997, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 1998, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 1998, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 1999, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 1999, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 101 aus 1999, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 2000, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 162 aus 2001, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 207 aus 2001, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2002, (K – Geltungsbereich) (NR: GP römisch XXI RV 743 AB 792 S. 81. BR: AB 6486 S. 681.)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 114 aus 2002, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 214 aus 2002, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 2005, (K – Geltungsbereich) (NR: GP römisch XXII RV 831 AB 875 S. 110. BR: AB 7294 S. 722.)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 218 aus 2005, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2006, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2007, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 166 aus 2008, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2009, (K – Geltungsbereich) (NR: GP römisch XXIV RV 12 AB 115 S. 16. BR: AB 8088 S. 768.)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2009, (K – Geltungsbereich) (NR: GP römisch XXIV RV 49 römisch VV BR: AB 8089 S. 768.)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 2011, (K – Geltungsbereich) (NR: GP römisch XXIV RV 877 AB 1018 S. 86. BR: AB 8436 S. 791.)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2011, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2012, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 2012, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 25 aus 2013, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2016, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2017, (K – Geltungsbereich) (NR: GP römisch XXV RV 1476 AB 1535 S. 173. BR: AB 9771 S. 866.)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2017, (K – Geltungsbereich) (NR: GP römisch XXV RV 1459 AB 1534 S. 173. BR: AB 9770 S. 866.)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 2018, (K – Geltungsbereich) (NR: GP römisch XXVI RV 113 AB 265 S. 39. BR: AB 10028 S. 884.)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2019, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2020, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 112 aus 2020, (K – Geltungsbereich) (NR: GP römisch XXVII RV 39 AB 94 S. 24. BR: AB 10308 S. 906.)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2021, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII RV 1758 AB 1848 S. 191. BR: AB 11148 S. 949.)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 202 aus 2023, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 211 aus 2023, (K – Geltungsbereich) (NR: GP römisch XXVII RV 2135 AB 2259 S. 233. BR: AB 11321 S. 959.)

Vertragsparteien

*Österreich 626/1990, 950/1994, III 52/2002, III 198/2005, III 83/2009, III 84/2009, III 40/2011, III 77/2017, III 97/2017, III 200/2018, III 112/2020, III 46/2023, III 211/2023 *Albanien III 97/2017 *Andorra III 97/2017 *Argentinien 231/1991 *Armenien III 97/2017 *Australien 512/1988, III 133/2011 *Bahamas III 83/2009 *Belarus III 112/2020 *Belgien III 88/1999 *Bolivien III 46/2023 *Bosnien-Herzegowina 57/1994, III 108/1997, III 198/2005 *Brasilien III 52/2002, III 133/2011 *Bulgarien III 198/2005 *Chile III 52/2002 *China III 151/1997, III 165/2000, III 166/2008, III 187/2012 *Dänemark 303/1991, 611/1991, III 25/2013, III 99/2016 *Deutschland/BRD 721/1990, III 165/2000, III 214/2002, III 23/2007 *Dominikanische R III 112/2020 *Ecuador III 112/2020 *El Salvador III 200/2018 *Estland III 198/2005 *Finnland 489/1994 *Frankreich 512/1988, III 218/2005 *Georgien III 52/2002 *Griechenland 430/1993 *Honduras III 112/2020 *Irland 611/1991, 62/1992, III 23/2007 *Island III 52/2002 *Israel 611/1991, 62/1992, III 166/2008 *Italien 203/1995 *Jamaika III 46/2023 *Japan III 60/2019 *Jugoslawien 611/1991 *Jugoslawien/BR III 207/2001, III 114/2002 *Kanada 512/1988, III 162/2001 *Kasachstan III 77/2017 *Kolumbien III 200/2018 *Korea/R III 77/2017 *Kroatien 587/1993, 950/1994, III 166/2008, III 116/2021 *Lettland III 198/2005, III 133/2011 *Litauen III 198/2005, III 23/2007 *Luxemburg 512/1988 *Malta III 52/2002 *Marokko III 97/2017 *Mauritius III 40/2011 *Mexiko 950/1994, 76/1995 *Moldau III 52/2002 *Monaco 950/1994, III 218/2005 *Montenegro III 166/2008 *Neuseeland 950/1994 *Niederlande 436/1990, III 92/2012, III 202/2023 *Nordmazedonien 57/1994, III 66/2006 *Norwegen 68/1989, 234/1989, III 27/2020 *Panama III 200/2018 *Peru III 77/2017 *Philippinen III 211/2023 *Polen 950/1994 *Portugal 512/1988, 742/1995, III 21/1999, III 165/2000, III 133/2011 *Rumänien 950/1994 *Russische F III 97/2017 *San Marino III 84/2009 *Schweden 198/1989 *Schweiz 512/1988 *Serbien III 23/2007, III 166/2008 *Seychellen III 97/2017 *Singapur III 97/2017 *Slowakei III 162/2001 *Slowenien 950/1994, III 25/2013 *Spanien 512/1988, 950/1994, III 101/1999, III 66/2006 *Südafrika III 52/2002 *Tschechische R III 92/1998, III 165/2000 *Tunesien III 211/2023 *Türkei III 165/2000, III 114/2002, III 133/2011 *Ukraine III 112/2020, III 202/2023 *Ungarn 626/1990, 950/1994, III 133/2011 *Uruguay III 200/2018 *USA 512/1988, III 166/2008 *Usbekistan III 112/2020 *Venezuela 777/1996 *Vereinigtes Königreich 512/1988, 430/1991, III 151/1997, III 150/1998, III 21/1999, III 66/2006, III 166/2008, III 133/2011 *Zypern III 52/2002

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Formblatt wird genehmigt.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 211 aus 2023,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Juli 1988 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreiches der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 43, Ziffer eins, für Österreich mit 1. Oktober 1988 in Kraft.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurde gemäß Artikel 6, als zentrale Behörde notifiziert:

Bundesministerium für Justiz

A-1016 Wien,

Postfach 63

Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreiches der Niederlande haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt:

Australien, Frankreich, Kanada, Luxemburg, Portugal, Schweiz, Spanien, Vereinigte Staaten und Vereinigtes Königreich.

ERKLÄRUNG

Die Republik Österreich erklärt nach Artikel 38 Absatz 4 des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung die Annahme des Beitritts der Republik Ungarn zum vorliegenden Übereinkommen.

Erklärung

Gemäß Artikel 38 Absatz 4 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführüng erklärt die Republik Österreich die Annahme des Beitritts Mexikos, des Fürstentums Monaco, Neuseelands, der Republik Polen, Rumäniens und der Republik Slowenien zum vorliegenden Übereinkommen.

Erklärung

Gemäß Artikel 38 Absatz 4 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung erklärt die Republik Österreich die Annahme des Beitritts Brasiliens, Chiles, Georgiens, Islands, Maltas, Moldaus, Südafrikas und Zyperns zum vorliegenden Übereinkommen.

Erklärung

Gemäß Artikel 38 Absatz 4 des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung erklärt die Republik Österreich die Annahme des Beitritts Bulgariens, Estlands, Lettlands und Litauens.

Erklärung

Gemäß Artikel 38 Absatz 4 des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung erklärt die Republik Österreich die Annahme des Beitritts des Commonwealth der Bahamas.

Erklärung

Gemäß Artikel 38 Absatz 4 des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung erklärt die Republik Österreich die Annahme des Beitritts der Republik San Marino.

Erklärung

Gemäß Artikel 38 Absatz 4 des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung erklärt die Republik Österreich die Annahme des Beitritts der Republik Mauritius.

Erklärung

Die Republik Österreich erklärt, den Beitritt folgender Staaten zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung gemäß den zitierten Beschlüssen des Rates (EU) anzunehmen: der Republik Kasachstan gemäß dem Beschluss des Rates (EU) 2016/2311, der Republik Peru gemäß dem Beschluss des Rates (EU) 2016/2312 und der Republik Korea gemäß dem Beschluss des Rates (EU) 2016/2313.

Erklärung

Die Republik Österreich erklärt, den Beitritt folgender Staaten zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung gemäß den zitierten Beschlüssen (EU) anzunehmen: des Fürstentums Andorra gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1023 des Rates, der Republik Singapur gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1024 des Rates, der Republik Seychellen gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2354 des Rates, der Russischen Föderation gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2355 des Rates, der Republik Albanien gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2356 des Rates, des Königreichs Marokko gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2357 des Rates und der Republik Armenien gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2358 des Rates.

Erklärung

Die Republik Österreich erklärt, den Beitritt folgender Staaten zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 gemäß den zitierten Beschlüssen des Rats der Europäischen Union (EU) anzunehmen:

  • Strichaufzählung
    Plurinationaler Staat Bolivien gemäß dem Beschluss (EU) 2021/2207 des Rates;
  • Strichaufzählung
    Jamaika gemäß dem Beschluss (EU) 2021/2206 des Rates.

Erklärung

Die Republik Österreich erklärt, den Beitritt Panamas, Uruguays, Kolumbiens und El Salvadors zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung gemäß dem Beschluss (EU) 2017/2464 des Rates anzunehmen.

Erklärung über die Annahme des Beitritts

Die Republik Österreich erklärt, den Beitritt folgender Staaten zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 gemäß den zitierten Beschlüssen (EU) anzunehmen: Republik Belarus gemäß dem Beschluss (EU) 2019/308 des Rates; Dominikanische Republik gemäß dem Beschluss (EU) 2019/305 des Rates; Republik Ecuador gemäß dem Beschluss (EU) 2019/306 des Rates; Republik Honduras gemäß dem Beschluss (EU) 2019/307 des Rates; Ukraine gemäß dem Beschluss (EU) 2019/306 des Rates; Republik Usbekistan gemäß dem Beschluss (EU) 2019/308 des Rates.

Erklärung

Die Republik Österreich erklärt, den Beitritt folgender Staaten zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung1 vom 25. Oktober 1980 gemäß den zitierten Beschlüssen des Rats der Europäischen Union (EU) anzunehmen:

  • Strichaufzählung
    Republik der Philippinen gemäß dem Beschluss (EU) 2022/2439 des Rates;
  • Strichaufzählung
    Tunesische Republik gemäß dem Beschluss (EU) 2022/2450 des Rates.

Ferner hat Österreich als Reaktion auf die von der Russischen Föderation am 19. Juli 2016 abgegebene Erklärung1 zu der Erklärung der Ukraine vom 16. Oktober 2015, am 9. März 2018 eine Einwendung1 erhoben.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Erklärungen und Vorbehalte sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter https://www.hcch.net/en/instruments/conventions/status-table/?cid=24 abrufbar:

Österreich, Russische Föderation, Ukraine

____________________

1 Zu Ukraine haben auch eine Reihe anderer Staaten Erklärungen abgegeben.

Albanien:

Gemäß Artikel 42, des Übereinkommens behält sich die Republik Albanien das Recht vor, dass sie nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Artikel 26, Absatz 2, zu übernehmen, als diese Kosten durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Gemäß Artikel 6, bestimmt Albanien als zentrale Behörde:

Ministry of Justice (Ministerium für Justiz), Department of Jurisdictional Foreign Relations, Blvd “ZOG i I-rë“, TIRANA, Albania.

Andorra:

Gemäß den Bestimmungen des Artikel 42 und gemäß Artikel 24, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Andorra, dass es die Anträge, Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücke, die seiner Behörde zugesandt werden, nur entgegennimmt, sofern sie von einer Übersetzung ins Katalanische oder, wenn eine solche Übersetzung nur schwer erhältlich ist, von einer Übersetzung ins Französische begleitet sind.

Gemäß den Bestimmungen des Artikel 42 und gemäß Artikel 26, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Andorra, dass es nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinn des Absatz 2, des betreffenden Artikels zu übernehmen, als diese Kosten durch das andorranische System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Gemäß Artikel 6, bestimmt Andorra als zentrale Behörde:

Ministry of Social Affairs, Justice and Interior (Ministerium für soziale Angelegenheiten, Justiz und Inneres), International Relations & Legal Cooperation, Department of Justice and Interior, Carretera de l’Obac s/n, AD700 Escaldes-Engordany, Principality of Andorra.

Argentinien:

Gemäß Artikel 6, des Übereinkommens wurde als zentrale Behörde für Argentinien bestimmt: Ministerio de Relaciones Exteriores y Culta – Dirección de Asuntos Juridicos.

Armenien:

Gemäß Artikel 42, des Übereinkommens (…) bringt die Republik Armenien folgende Vorbehalte ein:

  1. Ziffer eins
    In Bezug auf Artikel 24, werden Anträge, Mitteilungen oder sonstige Schriftstücke, der zentralen Behörde der Republik Armenien in der Originalsprache zugesandt und von einer Übersetzung ins Armenische oder, wenn eine solche Übersetzung nur schwer erhältlich ist, von einer Übersetzung ins Englische beigleitet.
  2. Ziffer 2
    In Bezug auf Artikel 26, ist die Republik Armenien nur insoweit gebunden, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Artikel 26, Absatz 2, zu übernehmen, als diese Kosten durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Ferner hat Armenien gemäß Artikel 6, Absatz eins, als zentrale Behörde bestimmt:

Ministry of Justice of the Republic of Armenia (Ministerium für Justiz), Agency of Civil Status Acts Registration, Vazgen Sargsyan 3/8, YEREVAN 0010, Republic of Armenia.

Australien:

Erklärungen:

  • Strichaufzählung
    Gemäß Artikel 40, erklärt Australien, daß sich das Übereinkommen nur auf das in den australischen Staaten und Festlandgebieten geltende Rechtssystem erstreckt.
  • Strichaufzählung
    Gemäß Artikel 6, bestimmt Australien folgende zentrale Behörden:

Zentrale Behörde des Commonwealth:

The Director

Commonwealth Attorney-General's Department

International Family Law Section

Access to Justice Division

3-5 National Circuit

BARTON, ACT 2600

Für den Bundesstaat Queensland:

Department of Child Safety

Court Services Unit

GPO Box 806

BRISBANE Qld 4000

Für das Northern Territory:

Department of Health and Community Services

PO Box 40596

CASUARINA NT 0811

Für den Bundesstaat Victoria:

Department of Human Services

The Secretary

Legal Services

GPO Box 4057

MELBOURNE VIC 3000

Für den Bundesstaat New South Wales:

Department of Community Services

Legal Branch

Locked Bag 4028

ASHFIELD NSW 2131

Für den Bundesstaat Tasmania:

Department of Health and Human Services

GPO Box 125 B

HOBART TAS 7001

Für den Bundesstaat Western Australia:

Commissioner of Police

Officer in Charge

Western Australian Police Department

Missing Persons Bureau

Suite 2

250 Adelaide Terrace

PERTH WA 6000

Für den Bundesstaat South Australia:

The Commissioner of Police

South Australian Police Department

GPO Box 1539

ADELAIDE SA 5000

Für das Australian Capital Territory:

Department of Disability, Housing and Community Services

Office for Children, Youth and Family Support

Legal Services

P.O. Box 994

CIVIC SQUARE ACT 2608

Bahamas:

Bahamas hat gemäß Artikel 6, des Übereinkommens als zentrale Behörde bestimmt:

„the Ministry of Foreign Affairs
Attention: Permanent Secretary
East Hill Street
PO Box No 3746
NASSAU
Bahamas“.

Belarus:

Die Republik Belarus erklärt, dass sie nur insoweit gebunden ist, die in Absatz 2, des Artikel 26, dieses Übereinkommens erwähnten Kosten zu übernehmen, die sich aus der Beigebung von Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten oder aus ihren Gerichtsverfahren ergeben, als diese Kosten durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Gemäß Artikel 6, hat Belarus als zentrale Behörde bestimmt:

Ministry of Justice of the Republic of Belarus
International Cooperation Department
ul. Kollektornaya 10
220004 MINSK
Belarus

Bolivien:

Der Plurinationale Staat Bolivien geht davon aus, dass alle Bestimmungen in Bezug auf das Alter in diesem Übereinkommen dem bolivianischen Recht nicht entgegenstehen, das vorsieht, dass die Ausübung der Autorität der Mutter, des Vaters oder beider, und das Sorgerecht bis zum Alter von 18 Jahren gilt.

In Bezug auf Artikel 24, des „Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung“ müssen ausländische Dokumente, die Rückgabeanträgen in englischer oder französischer Sprache beigefügt werden, auch eine spanische Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer enthalten.

In Bezug auf Artikel 26, des „Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung“ ist der Plurinationale Staat Bolivien nicht verpflichtet, Kosten zu übernehmen, die durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands oder durch Gerichtsverfahren entstehen, es sei denn, diese Kosten können durch ein System der Verfahrenshilfe gedeckt werden.

Boliven hat am 6. Oktober 2017 als zentrale Behörde bestimmt:

Ministry of Foreign Affairs

Plaza Murillo c Ingavi esq. c. Junin

La Paz, Bolivia.

Bosnien-Herzegowina

Bosnien und Herzegowina hat als zentrale Behörde gemäß Artikel 6, Absatz eins, des Übereinkommens bestimmt:

„Ministry of Justice of Bosnia and Herzegovina
Trg BiH 1
71000 SARAJEVO
Bosnia and Herzegovina“.

Brasilien:

Vorbehalt zu Artikel 24, (zulässig gemäß Artikel 42,), dass den Rechtsakten beigefügte ausländische Schriftstücke mit einer von einem beeideten Übersetzer angefertigten Übersetzung ins Portugiesische versehen sein müssen.

Brasilien hat als zentrale Behörde gemäß Artikel 6, Absatz eins, des Übereinkommens bestimmt:

Autoridade Central Administrativa Federal – ACAF
Secretaria de Direitos Humanos
Presidência da República
SCS, Quadra 9, Conjunto C, Edifício Parque Cidade Corporate
Torre A, 10º Andar
70308-200, BRASILIA-DF

Bulgarien:

Gemäß Artikel 42, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt Bulgarien, dass es sich nicht verpflichtet, Kosten und Ausgaben zu übernehmen, die sich aus Gerichtsverfahren oder, soweit in Frage kommend, aus der Beigebung eines Rechtsanwaltes ergeben sowie jene für die Rückgabe des Kindes.

Gemäß Artikel 6, hat Bulgarien als zentrale Behörde bestimmt:

„The Ministry of Justice
1, Slavyanska Street
1040 Sofia“

Bundesrepublik Deutschland:

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Bundesrepublik Deutschland nachstehenden Vorbehalt erklärt bzw. Erklärung abgegeben:

Vorbehalt:

Die Bundesrepublik Deutschland erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 26 Absatz 3,, daß sie nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beiordnung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Artikels 26 Absatz 2, zu übernehmen, als diese Kosten durch ihre Vorschriften über die Prozeßkosten und Beratungshilfe gedeckt sind.

Erklärung:

Die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, daß Ersuchen aus anderen Vertragsstaaten gemäß Artikel 24 Absatz eins, regelmäßig von einer deutschen Übersetzung begleitet sein werden.

Deutschland hat gemäß Artikel 6, des Übereinkommens die zentralen Behörden wie folgt bestimmt:

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Bundesamt für Justiz
Zentrale Behörde
53094 Bonn
Deutschland

Chile:

Gemäß Artikel 6, hat Chile als zentrale Behörde bestimmt:

„la Corporación de Asistencia Judicial de la Región Metropolitana“.

China:

Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Die Regierung der Volksrepublik China hat nachstehende Erklärung abgegeben:

  1. Ziffer eins
    Gemäß Artikel 42, erachtet sich die Sonderverwaltungsregion Hongkong nur insoweit gebunden, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Artikel 26, Absatz 2, zu übernehmen, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 6, bestimmt die Sonderverwaltungsregion Hongkong als zentrale Behörde:
    Secretary for Justice of the Hong Kong Special Administrative Region
    C/o. International Law Division
    (Mutual Legal Assistance Unit)
    Department of Justice
    47/F, High Block
    Queensway Government Offices
    66 Queensway
    Hong Kong, China

Auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas findet das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.

Gemäß Artikel 6, des Übereinkommens hat China als zentrale Behörde in der Sonderverwaltungsregion Macao „the Welfare Department of the Macao Special Administrative Region“ bestimmt.

Die Amtssprachen der Sonderverwaltungsregion Macao sind Chinesisch und Portugiesisch. Die Bearbeitung von Anträgen im Rahmen des Übereinkommens würde beschleunigt werden, wenn die Anträge und sonstigen Schriftstücke, welche an die zentrale Behörde der Sonderverwaltungsregion Macao gerichtet sind, mit einer Übersetzung ins Chinesische oder Portugiesische begleitet werden könnten.

Dänemark:

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Dänemark nachstehende Erklärung abgegeben, daß

  1. Ziffer eins
    gemäß den Bestimmungen in Artikel 39, Absatz eins, sich das Übereinkommen nicht auf die Gebiete der Färöer Inseln erstreckt;
  2. Ziffer 2
    gemäß den Bestimmungen in Artikel 42, Absatz eins,
    1. Litera a
      Dänemark gegen die Verwendung des Französischen in den seiner zentralen Behörde übersandten Anträgen, Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken Einspruch erhebt (hinsichtlich Artikel 24,, 2. Absatz) und
    2. Litera b
      es nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten zu übernehmen, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt sind (hinsichtlich Artikel 26,, 3. Absatz);

Gemäß Artikel 6, hat Dänemark ab 1. Dezember 2012 als zentrale Behörde bestimmt:

Ministry of Social Affairs and Integration

Holmens Kanal 22

DK-1060 Copenhagen K.

Dominikanische Republik:

Die Dominikanische Republik hat am 2. September 2004 als zentrale Behörde bestimmt:

The National Council for the Childhood and Adolescence (CONANI)
Avenida Máximo Gómez No. 154, esq. Paraguay
Ensanche la Fé
Apartado Postal 2081
SANTO DOMINGO, D.N.
Dominican Republic

Ecuador:

Ecuador hat als zentrale Behörde ab 4. Dezember 2019 bestimmt:

Dirección de Acceso a la Justicia, Protección y Reparación Integral
Secretaria de Derechos Humanos
Ministerio de Justicia, Derechos Humanos y Cultos
Av. General Francisco Robles and Av. General Ulpiano Páez 10th floor
Quito
Ecuador

El Salvador:

  1. Ziffer eins
    Die Regierung der Republik El Salvador ist nicht gebunden, die sich aus Artikel 26, Absatz 3, ergebenden Kosten zu übernehmen, soweit diese Kosten nicht durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt sind;
  2. Ziffer 2
    Die Regierung der Republik El Salvador legt Artikel 3, gemäß dem innerstaatlichen Recht der Republik aus, dass das Alter der Volljährigkeit achtzehn Jahre beträgt;
  3. Ziffer 3
    (…)
  4. Ziffer 4
    Die Regierung der Republik El Salvador erklärt, dass alle an El Salvador übermittelten Schriftstücke im Zusammenhang mit der Anwendung des Übereinkommens von einer amtlichen Übersetzung ins Spanische begleitet sein müssen.

Gemäß Artikel 6, bestimmt El Salvador folgende zentrale Behörden:

Procuradoría General de la República

Ziffer 9 a Calle Pte. y 13 Avenida Norte

Torre PGR, Centro de Gobierno

SAN SALVADOR

El Salvador, C.A.

Instituto Salvadoreño para el Desarrollo Integral de la Niñez y la Adolescencia (ISNA)

Colonia Costa Rica Nos 2

Final Avenida Irazú, Calle Santa Marta

Municipio y Departamento de San Salvador

SAN SALVADOR, El Salvador, C.A.

Estland:

1. Gemäß Artikel , hat Estland als zentrale Behörde bestimmt:

„The Ministry of Justice
Tõnismägi 5 A
15191 TALLINN
Estonia“

2. Gemäß Artikel 42 und 24 Absatz 2, des Übereinkommens anerkennt Estland nur die englische Sprache in Bezug auf Anträge, Mitteilungen und sonstige Schriftstücke.

3. Gemäß Artikel 42 und Artikel 26, Absatz 3, des Übereinkommens anerkennt Estland keine Verpflichtungen hinsichtlich sich aus Artikel 26, Absatz 2, ergebender Kosten, die durch die Beigebung eines Rechtsanwaltes oder von Beratern oder aufgrund von Gerichtsverfahren entstehen, es sei denn, dass solche Kosten durch ihr System der Verfahrenshilfe und -beratung gedeckt sind.

Finnland:

Anläßlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde hat Finnland nachstehende Erklärungen abgegeben:

Gemäß Artikel 42 und Artikel 24, Absatz 2, nimmt Finnland die an seine zentrale Behörde übersandten Anträge, Mitteilungen oder sonstige Schriftstücke nur in englischer Sprache an.

Gemäß Artikel 42 und Artikel 26, Absatz 3, ist Finnland nur insoweit gebunden, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Artikel 26, Absatz 2, zu übernehmen; als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Gemäß Artikel 6, Abs. l hat Finnland als zentrale Behörde bestimmt: Ministry of Justice, Eteläesplanadi 10, P.O.Box l, FIN-00131 HELSINKI, FINLAND, Tel. +358-0-18251, Telefax: + 358-0-1825224.

Frankreich:

Vorbehalte:

  • Strichaufzählung
    Gemäß den Bestimmungen der Artikel 42 und 24 Absatz 2, behält sich Frankreich vor, nur in französischer Sprache abgefaßte oder von einer Übersetzung in die französische Sprache begleitete Anträge entgegenzunehmen und eine Übersetzung in die französische Sprache von Mitteilungen und Schriftstücken zu verlangen, die der zentralen Behörde zugesandt werden.
  • Strichaufzählung
    Gemäß den Bestimmungen der Artikel 42 und 26 Absatz 3, erklärt Frankreich, daß es die Kosten im Sinn des Artikel 26, Absatz 2, nur insoweit übernimmt, als diese Kosten durch das französische System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Erklärungen:

  • Strichaufzählung
    Gemäß Artikel 39, erklärt Frankreich, daß sich das Übereinkommen auf das gesamte Hoheitsgebiet der Französischen Republik erstreckt.
  • Strichaufzählung
    Gemäß Artikel 6, Absatz eins, bestimmt Frankreich zur zentralen Behörde:
Bureau de l’entraide civile et commerciale internationale (D3)
Direction des Affaires Civiles et du Sceau
Ministère de la Justice
12, Place Vendôme
75042 Paris Cedex 01 France“.

Georgien:

Gemäß Artikel 6, hat Georgien als zentrale Behörde bestimmt:

„the Ministry of Justice of Georgia
The Chief of the Department of International Legal Relations
30, Rustaveli ave.
Tibilisi, 380046
Georgia“.

Griechenland:

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Griechenland nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärung abgegeben:

Gemäß Artikel 42 :,

  • Strichaufzählung
    daß es nur insoweit gebunden sein wird, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Artikel 26, Absatz 2, zu übernehmen, als diese Kosten sich auf Fälle unentgeltlich angebotener Verfahrenshilfe beziehen;
  • Strichaufzählung
    daß es die Verwendung der französischen Sprache in den seiner zentralen Behörde zugesandten Anträgen, Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken beeinsprucht.

Gemäß Artikel 6, des Übereinkommens wurde als zentrale Behörde Griechenlands das Justizministerium (Direction de l'élaboration des lois, 4ème section) bestimmt.

Honduras:

Nach Maßgabe eines Vorbehalts gemäß Artikel 26, Absatz 3, des Übereinkommens.

Honduras hat am 13. Jänner 2012 als zentrale Behörde bestimmt:

Dirección de Niñez, Adolescencia y Familia (DINAF)
Programa de Migración y Sustracción Internacional de Niños, Niñas y Adolescentes
Colonia Humuya
Calle La Salud, No 1101 frente a puente desnivel de El Prado
TEGUCIGALPA
Honduras

Irland:

Zentrale Behörde gemäß Artikel 6, des Übereinkommens:

Department of Justice, Equality and Law Reform
Bishop’s Square
Redmond’s Hill
Dublin 2
Ireland

Island:

Gemäß Artikel 42, Absatz eins und Artikel 24, Absatz 2, erklärt Island in Bezug auf Artikel 24, Absatz eins, einen Vorbehalt und beeinsprucht die Verwendung des Französischen in Anträgen, Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken, die seiner zentralen Behörde zugesandt werden.

Gemäß Artikel 42, Absatz eins und Artikel 26, Absatz 3, erklärt Island einen Vorbehalt, dass es nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Artikel 26, Absatz 2, zu übernehmen, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Die übrigen Bestimmungen des Übereinkommens werden uneingeschränkt eingehalten.

Israel:

Israel hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgenden Vorbehalt erklärt:

Gemäß den Bestimmungen in Artikel 26 und 42 erklärt der Staat Israel, daß er in Verfahren nach dem Übereinkommen nicht gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten zu übernehmen, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Zentrale Behörde gemäß Artikel 6, des Übereinkommens:

Ministry of Justice
Office of the State Attorney
Department of International Affairs
7 Mahal Street, Ma'alot Dafna
PO Box 94123
Jerusalem 97765 Israel

Italien:

Gemäß Artikel 6, Abs. l hat Italien als zentrale Behörde bestimmt: Italian Ministry of Justice – Central Office for the justice of minors.

Jamaika:

Gemäß den Artikel 26 und 42 des Übereinkommens erklärt Jamaika, dass es in Verfahren nach dem Übereinkommen nicht verpflichtet ist, Kosten zu übernehmen, die sich aus der Beteiligung von Rechtsbeiständen oder Beratern oder aus Gerichtsverfahren ergeben, es sei denn, diese Kosten werden durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt.

Jamaika hat am 7. März 2023 als zentrale Behörde bestimmt:

Child Protection and Family Services Agency
Address: 48 Duke Street, Kingston.

Japan:

Gemäß Artikel 24, Absatz 2, des Übereinkommens erhebt die Regierung Japans Einspruch gegen die Verwendung des Französischen in allen seiner zentralen Behörde übersandten Anträgen, Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken.

Gemäß Artikel 26, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Regierung von Japan, dass sie nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinn von Artikel 26, Absatz 2, zu übernehmen, als diese Kosten durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Gemäß Artikel 6, des Übereinkommens hat Japan als zentrale Behörde bestimmt: Hague Convention Division, Consular Affairs Bureau, Ministry of Foreign Affairs, 100-8919 Kasumigaseki 2-2-1, Chiyoda-ku Tokyo, Japan.

Jugoslawien/BR:

  1. Ziffer eins
    The Ministry of Justice and Local Self-Government of the Republic of Serbia
    Department for International Legal Assistance
    22 Nemanjina Street, Belgrade
  2. Ziffer 2
    Ministry of Justice of the Republic of Montenegro – Sector for Justice
    3 Vuka Karadzica Street, Podgorica

Zusätzlich ist gemäß Artikel 6, Absatz 2, die zentrale Behörde, an die Ersuchen um Weiterleitung an die zentrale Behörde in der Bundesrepublik Jugoslawien zu senden sind, das „Federal Ministry of Justice of the Federal Republic of Yugoslavia, Palata federacije, 2 Bulevar Lenjina Street, Belgrade“.

Kanada:

  • Strichaufzählung
    Gemäß Artikel 40, hat Kanada notifiziert, daß sich das Übereinkommen auf die Provinzen Alberta, Britisch-Kolumbien, Manitoba, Neubraunschweig, Neufundland, Neuschottland, Ontario, Prinz-Edward-Insel, Quebec, Saskatchewan, die Nordwestterritorien und das Yukon-Territorium erstreckt.

Vorbehalte:

  • Strichaufzählung
    Gemäß den Bestimmungen der Artikel 42 und 26 Absatz 3, erklärt Kanada, daß es bei Anträgen hinsichtlich der Provinzen Alberta, Britisch-Kolumbien, Neubraunschweig, Neufundland, Neuschottland, Ontario, Prinz-Edward-Insel, Quebec, Saskatchewan, der Nordwestterritorien und des Yukon-Territoriums die Kosten im Sinn des Artikel 26, Absatz 2, nur insoweit übernimmt, als diese Kosten durch das System der Verfahrenshilfe der betreffenden Provinzen bzw. Territorien gedeckt sind. (Dieser Vorbehalt bezieht sich nicht auf die Provinz Manitoba.)
  • Strichaufzählung
    Gemäß den Bestimmungen der Artikel 42 und 24 Absatz 2, sind Übersetzungen der Anträge, Mitteilungen und sonstigen Schriftstücke in die französische Sprache erforderlich, wenn diese für die Provinz Quebec bestimmt sind und die Originalsprache weder französisch noch englisch ist.

Erklärungen:

  • Strichaufzählung
    Gemäß Artikel 6, bestimmt Kanada folgende zentrale Behörden:
    The Minister of Justice and Attorney General of Canada,
    Domestic Legal Services,
    Department of External Affairs,
    Ottawa
    (Zentrale Behörde, an die Anträge zur Übermittlung an die zuständige zentrale Behörde gerichtet werden können.)
    Provinz Alberta:
    The Attorney General of Alberta,
    Edmonton
    Provinz Britisch-Kolumbien:
    The Attorney General of British Columbia,
    Vancouver
    Provinz Manitoba:
    The Attorney General of Manitoba,
    Winnipeg
    Provinz Neubraunschweig:
    The Attorney General of New Brunswick,
    Fredericton
    Provinz Neufundland:
    The Attorney General of Newfoundland,
    St. John`s
    Provinz Neuschottland:
    The Attorney General of Nova Scotia,
    Halifax
    Provinz Ontario:
    The Ministry of the Attorney General of Ontario,
    Toronto
    Provinz Prinz-Edward-Insel:
    The Department of Justice and Attorney General of Prince Edward Island,
    Charlottetown
    Provinz Québec:
    Le Ministere de la Justice du Québec,
    Sainte-Foy
    Provinz Saskatchewan:
    The Minister of Justice of Saskatchewan,
    Regina
    Nordwestterritorien:
    The Minister of Justice of the Northwest Territories,
    Yellowknife
    Yukon-Territorium:
    The Minister of Justice of the Yukon Territory,
    Whitehorse.

Kanada hat den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Nunavut ausgedehnt, nachstehenden Vorbehalt abgegeben und erklärt, dass das Übereinkommen nunmehr auf alle Hoheitsgebiete Kanadas ausgedehnt ist:

Vorbehalt:

Gemäß den Bestimmungen der Artikel 42 und 26 Absatz 3, erklärt Kanada, dass es bei Anträgen hinsichtlich Nunavut die Kosten im Sinne des Artikel 26, Absatz 2, nur insoweit übernimmt, als diese Kosten durch das System der Verfahrenshilfe von Nunavut gedeckt sind.

Gemäß Artikel 6, Absatz 2, hat Kanada als zentrale Behörde für Nunavut bestimmt:

Minister of Justice and Attorney General for Nunavut
P.O.BOX 2410
Iqaluit, Nunavut
XOA OHO

Kasachstan:

Gemäß Artikel 42, erklärt die Republik Kasachstan, dass sie nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Artikel 26, Absatz 2, zu übernehmen, als diese Kosten durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Zentrale Behörde:

The Ministry of Education and Science of the Republic of Kazakhstan

(Ministerium für Bildung und Wissenschaft)

Children Rights Committee

Address: 8, Mangilik Yel avenue

010000 Astana

Kazakhstan

Kolumbien:

Gemäß Artikel 6, hat Kolumbien als zentrale Behörde bestimmt:

Instituto Colombiano de Bienestar Familiar, Avenida Carrera 68 – 64C- 75 Bogotá, Colombia.

Republik Korea:

  1. Ziffer eins
    Gemäß Artikel 42 und 24 des Übereinkommens lehnt die Republik Korea die Verwendung der französischen Sprache in Anträgen, Mitteilungen oder anderen Schriftstücken, die ihrer zentralen Behörde zugesandt werden, ab.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 42 und 26 des Übereinkommens erklärt die Republik Korea, dass sie nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Artikel 26, Absatz 2, zu übernehmen, als diese Kosten durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Zentrale Behörde:

Ministry of Justice (Ministerium für Justiz)

Government Complex

Gwanmoonro 47

Gwacheon City, Gyeonggi-Do

427-720 Republic of Korea

Kroatien:

Gemäß Artikel 6, Abs. l hat Kroatien als zentrale Behörde bestimmt:

Ministry of Labour, Pension System, Family and Social Policy
Ulica grada Vukovara 78
10 000 Zagreb

Lettland:

Gemäß Artikel 42 und 24 Absatz 2, des Übereinkommens erklärt Lettland, dass es nur die Verwendung des Englischen in einem Antrag, in einer Mitteilung oder in sonstigen an ihre zentrale Behörde zugesandte Schriftstücke anerkennt.

Gemäß Artikel 6, hat Lettland als zentrale Behörde bestimmt:

Ministry of Justice
Children Affairs Cooperation Division
Brivibas Blvd. 36
Riga, LV-1536

Litauen:

1. Gemäß Artikel 42 und Artikel 24, Absatz 2, des Übereinkommens stimmt Litauen nur der Verwendung der englischen Sprache für die seiner zentralen Behörde zugesandten Anträge, Schriftstücke und sonstigen Mitteilungen zu.

2. Gemäß Artikel 42 und Artikel 26, Absatz 3, des Übereinkommens wird sich Litauen nicht verpflichten, die in Artikel 26, Absatz 2, erwähnte Verfahrenskosten oder Kosten, die durch die Beigebung eines Rechtsanwaltes oder von Beratern entstehen, zu übernehmen, es sei denn, dass solche Kosten durch das System der Verfahrenshilfe und -beratung Litauens gedeckt sind.

Litauen hat als zentrale Behörde bestimmt:

State Child Rights Protection and Adoption Service
Ministry of Social Security and Labour of the Republic of Lithuania
Sodu Street 15
LT-03211 VILNIUS
Lithuania

Luxemburg:

Vorbehalte:

Luxemburg erklärt, daß es nur insoweit gebunden ist, Kosten im Sinn des Artikel 26, Absatz 2,, das heißt Kosten, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwaltes oder aus einem Gerichtsverfahren ergeben, zu übernehmen, als diese Kosten durch das luxemburgische System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Erklärung:

Gemäß Artikel 6, wird der „Procureur Général d`Etat“ zur zentralen Behörde bestimmt.

Malta:

Malta hat am 12. Oktober 2001 als zentrale Behörde bestimmt:

„Director
Department of Family Welfare
Social Work Centre
St. Joseph High Road
Santa Venera, MALTA“

Marokko:

Gemäß Artikel 6, hat Marokko als zentrale Behörde bestimmt:

Ministère de la justice et des libertés (Ministerium für Justiz und bürgerliche Freiheiten), Direction des Affaires Civiles, Service de l'entraide judiciaire en matière civile, Place de la Mamounia, 10 000 Rabat, Maroc.

Mauritius:

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Mauritius nachstehenden Vorbehalt erklärt:

Die Republik Mauritius erklärt, dass sie sich nicht daran gebunden erachtet, Kosten auf die in Artikel 26, Absatz 2, verwiesen wird, die durch die Beigebung eines Rechtsanwaltes oder von Beratern oder aufgrund von Gerichtsverfahren entstehen, zu übernehmen, mit Ausnahme insoweit, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe und -beratung gedeckt sind.

Gemäß Artikel 6, des Übereinkommens hat Mauritius als zentrale Behörde bestimmt:

„The Permanent Secretary
Ministry of Women’s Rights, Child Development and Family Welfare
Remy Ollier Street
PORT LOUIS
Mauritius“.

Mazedonien (Nordmazedonien):

Gemäß Artikel 6, des Übereinkommens wurde als zentrale Behörde der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bestimmt:

Ministry of Labour and Social Policy
Rue Dame Gruev No. 14
1000 Skopje
Republic of Macedonia.

Mexiko:

Gemäß Artikel 6, hat Mexiko als zentrale Behörde bestimmt:

Department of Legal Adviser
Ministry of Foreign Affaires
Homero 213, Piso 17
Col. Chapultepec Morales
11570 Mexico, D.F
Mexico

Moldau:

Gemäß Artikel 42 und Artikel 26, Absatz 3, erklärt Moldau, dass es die Kosten im Sinne des Artikel 26, Absatz 2, nur insoweit übernimmt, als diese Kosten durch das nationale System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Monaco:

Gemäß Artikel 26, Absatz 3, erklärt das Fürstentum Monaco, daß es sich nur insoweit gebunden erachtet, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Artikel 26, Absatz 2, zu übernehmen, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Monaco hat seine zentrale Behörde bestimmt:

Direction des Services Judiciaires
Palais de Justice
5, Rue Colonel Bellando de Castro
98000 Monaco

Montenegro:

Gemäß Artikel 6, des Übereinkommens hat Montenegro als zentrale Behörde bestimmt:

– „the Ministry of Justice of the Republic of Montenegro, Vuka Karadžica br. 3, 81000 Podgorica“.

Neuseeland:

Gemäß Artikel 24 und An. 42 erklärt Neuseeland, daß jeder an seine zentrale Behörde übermittelter Antrag, jede Mitteilung oder sonstiges Schriftstück entweder in englischer Sprache oder mit einer Übersetzung in die englische Sprache versehen sein sollte.

Gemäß Artikel 26 und Artikel 42, erklärt Neuseeland, daß es sich nur insoweit gebunden erachtet, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Artikel 26, zu übernehmen, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Gemäß Artikel 6, hat Neuseeland als zentrale Behörde bestimmt:

The Secretary Department of Justice, PO Box 180, Wellington, New Zealand, Telefon: (4) 725 980, Fax: (4) 732 362.

Sprache der Mitteilung: Englisch

Niederlande:

Anläßlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde haben die Niederlande nachstehenden Vorbehalt erklärt:

Das Königreich der Niederlande verpflichtet sich nur insoweit, die im Sinne des Artikel 26,, 2. Absatz, des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, geschehen in Den Haag am 25. Oktober 1980, sich aus der Beigebung eines Rechtsanwaltes oder eines Rechtsbeistandes oder einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten zu übernehmen, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe und Beistand gedeckt sind.

Das Königreich der Niederlande ist für Curaçao nicht verpflichtet, die in Artikel 26, Absatz 2, des in Den Haag geschlossenen Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 genannten Kosten zu übernehmen, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergeben, es sei denn, diese Kosten können durch sein System der Prozesskosten- und Verfahrenshilfe gedeckt werden.

Gemäß Artikel 6, des Übereinkommens wurde als zentrale Behörde bestimmt:

Für den europäischen Teil des Königreichs:

Ministry of Security and Justice (Ministerie van Veiligheid en Justitie)

Legal Affairs Support Unit

Directorate-General for Youth and Implementation of Sanctions

Postbus 20301

2500 EH THE HAGUE

Netherlands

Für den karibischen Teil des Königreichs:

Guardianship Council (Voogdijraad)

Rijksdienst Caribisch Nederland

Kaya Internashonal z/n

Postbus 357

Kralendijk

Bonaire

Zentrale Behörde für Curaçao:

Guardianship Council (Voogdijraad)

Waaigat 1

Curaçao

Norwegen:

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Norwegen nachstehenden Vorbehalt erklärt:

Ziffer eins Gemäß Artikel 24 und 42 behält sich Norwegen vor, Anträge, Mitteilungen oder sonstige an die zentrale Behörde zugesandte Schriftstücke in französischer Sprache nicht anzunehmen.

Ziffer 2 Gemäß Artikel 26 und 42 erklärt Norwegen, daß es nur insoweit gebunden ist, Kosten, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwaltes oder aus einem Gerichtsverfahren ergeben, zu übernehmen, als diese durch das Gesetz vom 13. Juni 1980 betreffend Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Norwegen hat als zentrale Behörde gemäß Artikel 6, des Übereinkommens das

Norwegian Directorate for Children, Youth and Family Affairs

bestimmt

Panama:

(…)

Ebenfalls erklärt die Republik Panama, dass sie nicht gebunden ist, die sich gemäß Artikel 26, Absatz eins, des Übereinkommens aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten zu übernehmen, soweit diese Kosten nicht durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Gemäß Artikel 6, bestimmt Panama als zentrale Behörde:

Dirección de Asuntos Jurídicos Internacionales y Tratados, Ministerio de Relaciones Exteriores, San Felipe, 3rd Street, Palacio Bolivar, Panama city.

Peru:

Zentrale Behörde:

Ministerio de la Mujer y Poblaciones vulnerables (Ministerium für Frauen und schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen)

Dirección General de Niñas, Niños y Adolescentes

Jirón Camaná Nº 616, Piso 7, Cercado de Lima

LIMA

Peru

Philippinen:

Zu Artikel 24, des Übereinkommens:

Die Regierung der Republik der Philippinen erklärt gemäß Artikel 24 und Artikel 42, des Übereinkommens, dass alle an ihre Zentralbehörde gesendeten Anträge, Mitteilungen oder sonstigen Dokumente in englischer Sprache oder in der Originalsprache zusammen mit einer Übersetzung in englischer Sprache verfasst sein müssen.

Zu Artikel 26, Absatz 3, des Übereinkommens:

Die Regierung der Republik der Philippinen erklärt gemäß Artikel 26, Absatz 3 und Artikel 42, des Übereinkommens, dass sie nicht verpflichtet ist, Kosten oder Ausgaben zu übernehmen, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Bemühungen zur Rückführung von Kindern aus der Republik der Philippinen gemäß dem Übereinkommen ergeben, es sei denn, diese Kosten oder Ausgaben können durch ein System der Verfahrenshilfe gedeckt werden.

Zu Artikel 6, des Übereinkommens:

[…] dass für die Zwecke des Übereinkommens das philippinische Justizministerium, Büro des Obersten Staatsrats (juristisches Personal), die philippinische Zentralbehörde ist.

Polen:

Gemäß Artikel 42, erklärt Polen nach Artikel 26, Absatz 3,, daß es sich nur insoweit gebunden erachtet, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des vorangehenden Absatzes zu übernehmen, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Portugal:

Erklärung:

Gemäß Artikel 6, bestimmt Portugal als zentrale Behörde:

Direcção-Geral de Reinserção Social
(Directorate-General of Social Reintegration)
Avenida Almirante Reis, 72
1150-020 Lisboa

Portugal hat am 9. Dezember 1998 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Macao ausgedehnt.

Portugal hat am 28. Juni 1999 gemäß Artikel 6, Absatz eins, die zentrale Behörde, welche in Macao die durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt, wie folgt bestimmt:

Instituto de Acção Social de Macau
Estrada do Cemitério, no. 6
Macau

Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.

Rumänien:

Gemäß Artikel 6, Abs. l hat Rumänien das „Ministry of Justice“ als zentrale Behörde bestimmt.

Russische Föderation:

Gemäß Artikel 42, des Übereinkommens sieht sich die Russische Föderation an die Verpflichtung, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten, wie sie in Artikel 26, Absatz 2, des Übereinkommens vorgesehen sind, zu übernehmen, nur insoweit gebunden, als diese durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Weiters hat die Russische Föderation gemäß Artikel 6, des Übereinkommens als zentrale Behörde bestimmt:

The Ministry of Education and Science of the Russian Federation (Ministerium für Bildung und Wissenschaft), Department for children’s rights protection state policy, Lyusinovskaya street, 51, Moscow, Russia, 117997.

Nach Mitteilung des Depositars hat die Russische Föderation am 19. Juli 2016 eine Erklärung betreffend die seinerzeitige durch die Ukraine getätigte Erklärung vom 16. Oktober 2015 abgegeben. Die Erklärung ist in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar.

San Marino:

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat San Marino nachstehenden Vorbehalt erklärt:

Gemäß Artikel 26, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt San Marino, dass es sich nicht daran gebunden erachtet, Kosten auf die in Artikel 26, Absatz 2, verwiesen wird, die durch die Beigebung eines Rechtsanwaltes oder von Beratern oder aufgrund von Gerichtsverfahren entstehen, zu übernehmen, mit Ausnahme insoweit, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe und -beratung gedeckt sind.

Gemäß Artikel 6, des Übereinkommens bestimmt San Marino als zentrale Behörde:

„Tribunale Unico (Single Court)

via 28 Luglio, 38

Ziffer 47893 BORGO MAGGIORE

San Marino“.

Schweden:

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Schweden das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten als zentrale Behörde gemäß Artikel 6, des Übereinkommens bestimmt und den nachstehenden Vorbehalt erklärt:

„Gemäß den Artikeln 26 und 42 erklärt Schweden, daß es nur insoweit gebunden ist, die in Artikel 26, Absatz 2, vorgesehenen Kosten, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands oder aus einem Gerichtsverfahren ergeben, zu übernehmen, als diese Kosten durch das in Schweden bestehende System der Verfahrenshilfe gedeckt sind“.

Schweiz:

Gemäß Artikel 6, bestimmt die Schweiz als zentrale Behörde:

„Bundesamt für Justiz (Office Fédéral de Justice), Bern“

Serbien:

Infolge der Erklärung über die Unabhängigkeit des Staates Montenegro sowie gemäß Artikel 60, der Verfassungsurkunde der Staatenunion von Serbien und Montenegro wird die Republik Serbien die internationale Rechtspersönlichkeit der Staatenunion von Serbien und Montenegro weiterführen, was auch von der Nationalversammlung der Republik Serbien anlässlich ihrer Sitzung vom 5. Juni 2006 bestätigt wurde.

Serbien hat gemäß Artikel 6, Absatz eins, des Übereinkommens als zentrale Behörde bestimmt:

Ministry of Justice of the Republic of Serbia

Nemanjina 22-26

Belgrade

Seychellen:

Gemäß Artikel 6, bestimmen die Seychellen zur zentralen Behörde:

Director of Social Services, Ministry of Health and Social Development (Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung), P.O. Box 190 Victoria, Mahé, Seychelles.

Singapur:

Ziffer eins Gemäß den Bestimmungen des Artikel 42 und gemäß Artikel 24, Absatz 2, bringt die Republik Singapur den Vorbehalt ein, dass:

Alle Anträge, Mitteilungen und andere Schriftstücke, die der zentralen Behörde von Singapur zugesandt werden, müssen von einer Übersetzung ins Englische begleitet sein, sofern sie in einer anderen Sprache als Englisch sind.

Ziffer 2 Gemäß den Bestimmungen des Artikel 42 und gemäß Artikel 26, Absatz 3, bringt die Republik Singapur den Vorbehalt ein, dass:

Sie nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Artikel 26, Absatz 2, zu übernehmen, als diese Kosten durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Gemäß Artikel 6, bestimmt Singapur zur zentralen Behörde:

Rehabilitation and Protection Group, Ministry of Social and Family Development (Ministerium für Soziales und Familienentwicklung), 512 Thomson Road #08-00 MSF Building, Singapore 298136.

Slowakei:

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Slowakei nachstehenden Vorbehalt erklärt:

Die Slowakei macht von der Möglichkeit Gebrauch, einen Vorbehalt nach Artikel 42, des Übereinkommens abzugeben und erklärt gemäß Artikel 26, Absatz 3,, dass sie sich nur insoweit gebunden erachtet, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Artikel 26, Absatz 2, zu übernehmen, als diese Kosten durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Gemäß Artikel 6, hat die Slowakei als zentrale Behörde bestimmt:

The Centre for International Legal Protection of Children and Youth in Bratislava

Slowenien:

Gemäß Artikel 6, Absatz eins, hat Slowenien ab 21. Dezember 2012 als zentrale Behörde bestimmt:

Ministry of Labour, Family and Social Affairs

Directorate of Family

Kotnikova 28

1000 Ljubljana.

Sprachen der Mitteilung: Englisch, Kroatisch.

Spanien:

Gemäß Artikel 6, bestimmt Spanien als zentrale Behörde:

Dirección General de Cooperación Jurídica Internacional
Ministerio de Justicia
C/ San Bernardo, 62
28015 Madrid
Spain

Südafrika:

  1. Litera a
    Die Verwendung des Französischen in Anträgen, Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken, die seiner zentralen Behörde gemäß Artikel 24, zugesandt werden, wird beeinsprucht; solche Schriftstücke werden in Französisch nicht angenommen.
  2. Litera b
    Südafrika ist nicht gebunden, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Artikel 26, Absatz 2, zu übernehmen, außer jenen Kosten, die durch das System der Verfahrenshilfe gemäß dem Legal Aid Act, 1969 (Act. No. 22 von 1969) gedeckt sind.

Tschechische Republik:

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Tschechische Republik gemäß Artikel 42, des Übereinkommens den Vorbehalt erklärt, daß sie nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Artikel 26, Absatz 2, zu übernehmen, als diese Kosten durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Die Tschechische Republik hat gemäß Artikel 6, des Übereinkommens die zentralen Behörden wie folgt bestimmt:

Central Agency for International Legal Protection of Youth
Benešova 22
602 00 Brno.

Tunesien:

Vorbehalte:

Erstens ist gemäß den Bestimmungen von Artikel 24, des Übereinkommens Anträgen, Mitteilungen oder anderen Dokumenten, die an die tunesische Zentralbehörde gesendet werden, gegebenenfalls eine Übersetzung ins Arabische beizufügen. Wenn eine Übersetzung ins Arabische nicht möglich ist, müssen die Dokumente ins Französische übersetzt werden.

Zweitens ist die Republik Tunesien gemäß den Bestimmungen von Artikel 26, des Übereinkommens nicht verpflichtet, die in Absatz 2, dieses Artikels genannten Kosten zu übernehmen, es sei denn, diese Kosten können durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt werden.

Tunesien hat am 23. Februar 2018 als zentrale Behörde gemäß Artikel 6, des Übereinkommens das tunesische Justizministerium bestimmt.

Türkei:

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Türkei nachstehenden Vorbehalt erklärt:

Gemäß Artikel 26, Absatz 3, erachtet sich die Türkei nicht gebunden, Verfahrenskosten und Kosten zu übernehmen, die gegebenenfalls durch die Beigebung eines Rechtsanwalts und durch die Rückgabe des Kindes entstehen.

Gemäß Artikel 6, Absatz eins, des Übereinkommens hat die Türkei als zentrale Behörde bestimmt:

Ministry of Justice

General Directorate of International Law and Foreign Relations

Mustafa Kemal Mah. 2151.Cad No:34/A

Sögütözü

ANKARA

Ukraine:

Gemäß Artikel 6, hat die Ukraine als zentrale Behörde bestimmt:

Ministry of Justice of Ukraine
Directorate for International Law
Department on International Legal Assistance
Division on International Legal Assistance in Civil Matters
Postal address: 13, Horodetskoho Street
KYIV 01001
UKRAINE

Ungarn:

Gemäß Artikel 6, Abs. l hat Ungarn als zentrale Behörde bestimmt:

Ministry of Public Administration and Justice

Department of Justice Cooperation and Private International Law

P.O. Box 2

1357 Budapest

Kossuth tér 2-4.

1055 BUDAPEST

Uruguay:

Gemäß Artikel 6, hat Uruguay als zentrale Behörde bestimmt:

Ministerio de Educación y Cultura, Autoridad Central de Cooperación Jurídica Internacional, Reconquista 535, Piso 5º, Montevideo.

Usbekistan:

Die Republik Usbekistan ist nicht daran gebunden, die in Absatz 2, des Artikel 26, erwähnten Kosten zu übernehmen, die sich aus der Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts oder aus Gerichtsverfahren ergeben.

Zentrale Behörde gemäß Artikel 6 :,

Ministry of Justice of the Republic of Uzbekistan
International Legal Department
5, Sailgoh Street
TASHKENT 700047
Uzbekistan

Venezuela:

Venezuela hat nachstehende Vorbehalte erklärt:

Alle Mitteilungen an die zentrale Behörde sollten in spanischer Sprache abgefaßt sein.

Venezuela ist nicht gebunden, irgendwelche Kosten im Sinne des Artikel 26, Absatz 3, zu übernehmen.

Gemäß Artikel 6, Absatz eins, hat Venezuela das „Ministry of Foreign Affairs“ als zentrale Behörde bestimmt.

Vereinigte Staaten:

Vorbehalte:

  • Strichaufzählung
    Gemäß den Bestimmungen der Artikel 42 und 24 Absatz 2, behalten sich die Vereinigten Staaten vor, daß alle Anträge, Mitteilungen und sonstigen Schriftstücke der zentralen Behörde mit Übersetzungen in die englische Sprache zuzusenden sind.
  • Strichaufzählung
    Gemäß Artikel 26, Absatz 3, erklären die Vereinigten Staaten, daß sie nur insoweit gebunden sind, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus gerichtlichen oder sonstigen Verfahren zur Rückführung von Kindern aus den Vereinigten Staaten ergebenden Kosten oder Auslagen zu übernehmen, als diese Kosten oder Auslagen durch ein Verfahrenshilfeprogramm gedeckt sind.

Gemäß Artikel 6, bestimmen die Vereinigten Staaten zur zentralen Behörde:

Office of Children's Issues (CA/OCS/CI)
U.S. Department of State, SA-29
2100 Pennsylvania Ave. NW, 4th Floor
WASHINGTON, DC 20037

Vereinigtes Königreich:

Vorbehalte:

  • Strichaufzählung
    Gemäß Artikel 42, erklärt das Vereinigte Königreich, daß es nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinn des Artikel 26, Absatz 2, zu übernehmen, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Erklärungen:

  • Strichaufzählung
    Gemäß Artikel 39, erklärt das Vereinigte Königreich, daß sich das Übereinkommen nur auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erstreckt.

Das Vereinigte Königreich hat am 28. Juni 1991 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf die Insel Man ausgedehnt.

Das Vereinigte Königreich hat am 10. Juni 1997 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Hongkong ausgedehnt.

Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich des Übereinkommens am 26. März 1998 auf die Falklandinseln und am 8. Mai 1998 auf die Caymaninseln ausgedehnt.

Das Vereinigte Königreich hat am 10. Dezember 1998 den Geltungsbereich auf Montserrat und auf Bermuda ausgedehnt.

In Übereinstimmung mit Artikel 39, Absatz eins, teilte die Regierung des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland am 19. Dezember 2005 die Ausdehnung des Übereinkommens auf Jersey mit. In Übereinstimmung mit Artikel 43, Absatz 2, ist das Übereinkommen für Jersey am 1. März 2006 in Kraft getreten.

Das Vereinigte Königreich hat am 13. Juni 2007 den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 1. September 2007 auf Anguilla ausgedehnt.

  • Strichaufzählung
    Gemäß Artikel 6, bestimmt das Vereinigte Königreich folgende zentrale Behörden:
    The Lord Chancellor,
    the Lord Chancellor`s Department,
    Trevelyan House,
    30 Great Peter Street,
    London SW1P2BY
    (Zentrale Behörde, an die Anträge zur Übermittlung an die zuständige zentrale Behörde gerichtet werden können.)

Für England und Wales:

The International Child Abduction and Contact Unit (ICACU)

Official Solicitor and Public Trustee

4th Floor

81 Chancery Lane

LONDON WC2A 1DD

United Kingdom

Für Nordirland:

Northern Ireland Courts & Tribunals Service

Civil Policy & Tribunal Reform Division

3rd Floor Laganside House

23-27 Oxford Street

BELFAST BT1 3LA

Northern Ireland

United Kingdom

Für Schottland:

Scottish Government

EU & International Law Branch

2W St. Andrew's House

EDINBURGH EH1 3DG

Scotland, United Kingdom

Für die Insel Man:

Attorney General's Chambers

3rd Floor, St Mary's Court

Hill Street

Douglas

Isle of Man IM1 1EU

British Isles

Für die Falklandinseln:

The Governor

Government House

STANLEY

Falkland Islands

Für die Cayman-Inseln:

Honourable Attorney General

Attorney General's Chambers – Government Administration Building

Elgin Avenue

George Town – Grand Cayman

Cayman Islands (ky)

Für Montserrat:

Attorney General's Chambers

Government of Montserrat

P.O. Box 129

Valley View

Montserrat

Für Bermuda:

The Attorney General

Attorney General's Chambers

Global House

43 Church Street

HAMILTON HM12

Bermuda

Für Jersey:

HM Attorney General

Law Offices Department

Morier House

St Helier

Jersey

JE1 1DD

Für Anguilla:

Attorney-General's Chambers

PO Box 60

The Valley

Anguilla

British West Indies

Zypern:

Gemäß Artikel 6, hat Zypern als zentrale Behörde bestimmt:

„The Minister of Justice and Public Order
12 Helioupoleos Street
Nicosia, Cyprus“.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens –

in der festen Überzeugung, daß das Wohl des Kindes in allen Angelegenheiten des Sorgerechts von vorrangiger Bedeutung ist;

in dem Wunsch, das Kind vor den Nachteilen eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens international zu schützen und Verfahren einzuführen, um seine sofortige Rückgabe in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts sicherzustellen und den Schutz des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Kind zu gewährleisten –

haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Art. 1

Text

KAPITEL I
ANWENDUNGSBEREICH DES ÜBEREINKOMMENS

Artikel 1

Ziel dieses Übereinkommens ist es,

  1. Litera a
    die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen, und
  2. Litera b
    zu gewährleisten, daß das in einem Vertragsstaat bestehende Sorgerecht und Recht auf persönlichen Verkehr in den anderen Vertragsstaaten tatsächlich beachtet wird.

Art. 2

Text

Artikel 2

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um in ihrem Hoheitsgebiet die Ziele des Übereinkommens zu verwirklichen. Zu diesem Zweck wenden sie ihre schnellstmöglichen Verfahren an.

Art. 3

Text

Artikel 3

Das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes gilt als widerrechtlich, wenn

  1. Litera a
    dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und
  2. Litera b
    dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte.

Das unter Buchstabe a genannte Sorgerecht kann insbesondere kraft Gesetzes, auf Grund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder auf Grund einer nach dem Recht des betreffenden Staates wirksamen Vereinbarung bestehen.

Art. 4

Text

Artikel 4

Das Übereinkommen wird auf jedes Kind angewendet, das unmittelbar vor einer Verletzung des Sorgerechts oder des Rechts auf persönlichen Verkehr seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat hatte. Das Übereinkommen wird nicht mehr angewendet, sobald das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Art. 5

Text

Artikel 5

Im Sinn dieses Übereinkommens umfaßt

  1. Litera a
    das „Sorgerecht“ die Sorge für die Person des Kindes und insbesondere das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen;
  2. Litera b
    das „Recht auf persönlichen Verkehr“ das Recht, das Kind für eine begrenzte Zeit an einen anderen Ort als seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu bringen.

Art. 6

Text

KAPITEL II
ZENTRALE BEHÖRDEN

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat bestimmt eine zentrale Behörde, welche die ihr durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt.

Einem Bundesstaat, einem Staat mit mehreren Rechtssystemen oder einem Staat, der aus autonomen Gebietskörperschaften besteht, steht es frei, mehrere zentrale Behörden zu bestimmen und deren räumliche Zuständigkeit festzulegen. Macht ein Staat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so bestimmt er die zentrale Behörde, an welche die Anträge zur Übermittlung an die zuständige zentrale Behörde in diesem Staat gerichtet werden können.

Art. 7

Text

Artikel 7

Die zentralen Behörden arbeiten zusammen und fördern die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ihrer Staaten, um die sofortige Rückgabe von Kindern sicherzustellen und auch die anderen Ziele dieses Übereinkommens zu verwirklichen.

Insbesondere treffen sie unmittelbar oder mit Hilfe anderer alle geeigneten Maßnahmen, um

  1. Litera a
    den Aufenthaltsort eines widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindes ausfindig zu machen;
  2. Litera b
    weitere Gefahren von dem Kind oder Nachteile von den betroffenen Parteien abzuwenden, indem sie vorläufige Maßnahmen treffen oder veranlassen;
  3. Litera c
    die freiwillige Rückgabe des Kindes sicherzustellen oder eine gütliche Regelung der Angelegenheit herbeizuführen;
  4. Litera d
    soweit zweckdienlich Auskünfte über die soziale Lage des Kindes auszutauschen;
  5. Litera e
    im Zusammenhang mit der Anwendung des Übereinkommens allgemeine Auskünfte über das Recht ihrer Staaten zu erteilen;
  6. Litera f
    ein gerichtliches oder behördliches Verfahren einzuleiten oder die Einleitung eines solchen Verfahrens zu erleichtern, um die Rückgabe des Kindes zu erwirken sowie gegebenenfalls die Durchführung oder die wirksame Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr zu gewährleisten;
  7. Litera g
    soweit erforderlich die Bewilligung von Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts, zu veranlassen oder zu erleichtern;
  8. Litera h
    durch etwa notwendige und geeignete behördliche Vorkehrungen die sichere Rückgabe des Kindes zu gewährleisten;
  9. Litera i
    einander über die Wirkungsweise des Übereinkommens zu unterrichten und Hindernisse, die seiner Anwendung entgegenstehen, soweit wie möglich auszuräumen.

Art. 8

Text

KAPITEL III
RÜCKGABE VON KINDERN

Artikel 8

Macht eine Person, Behörde oder sonstige Stelle geltend, ein Kind sei unter Verletzung des Sorgerechts verbracht oder zurückgehalten worden, so kann sie sich entweder an die für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständige zentrale Behörde oder an die zentrale Behörde eines anderen Vertragsstaats wenden, um mit deren Unterstützung die Rückgabe des Kindes sicherzustellen.

Der Antrag muß enthalten

  1. Litera a
    Angaben über die Identität des Antragstellers, des Kindes und der Person, die das Kind angeblich verbracht oder zurückgehalten hat;
  2. Litera b
    das Geburtsdatum des Kindes, soweit es festgestellt werden kann;
  3. Litera c
    die Gründe, die der Antragsteller für seinen Anspruch auf Rückgabe des Kindes geltend macht;
  4. Litera d
    alle verfügbaren Angaben über den Aufenthaltsort des Kindes und die Identität der Person, bei der sich das Kind vermutlich befindet.
Der Antrag kann wie folgt ergänzt oder es können ihm folgende Anlagen beigefügt werden:
  1. Litera e
    eine beglaubigte Ausfertigung einer für die Sache erheblichen Entscheidung oder Vereinbarung;
  2. Litera f
    eine Bescheinigung oder eidesstattliche Erklärung (Affidavit) über die einschlägigen Rechtsvorschriften des betreffenden Staates; sie muß von der zentralen Behörde oder einer sonstigen zuständigen Behörde des Staates, in dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, oder von einer dazu befugten Person ausgehen;
  3. Litera g
    jedes sonstige für die Sache erhebliche Schriftstück.

Art. 9

Text

Artikel 9

Hat die zentrale Behörde, bei der ein Antrag nach Artikel 8 eingeht, Grund zu der Annahme, daß sich das Kind in einem anderen Vertragsstaat befindet, so übermittelt sie den Antrag unmittelbar und unverzüglich der zentralen Behörde dieses Staates; sie unterrichtet davon die ersuchende zentrale Behörde oder gegebenenfalls den Antragsteller.

Art. 10

Text

Artikel 10

Die zentrale Behörde des Staates, in dem sich das Kind befindet, trifft oder veranlaßt alle geeigneten Maßnahmen, um die freiwillige Rückgabe des Kindes zu bewirken.

Art. 11

Text

Artikel 11

In Verfahren auf Rückgabe von Kindern haben die Gerichte oder Verwaltungsbehörden eines jeden Vertragsstaats mit der gebotenen Eile zu handeln.

Hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde, die mit der Sache befaßt sind, nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags eine Entscheidung getroffen, so kann der Antragsteller oder die zentrale Behörde des ersuchten Staates von sich aus oder auf Begehren der zentralen Behörde des ersuchenden Staates eine Darstellung der Gründe für die Verzögerung verlangen. Hat die zentrale Behörde des ersuchten Staates die Antwort erhalten, so übermittelt sie diese der zentralen Behörde des ersuchenden Staates oder gegebenenfalls dem Antragsteller.

Art. 12

Text

Artikel 12

Ist ein Kind im Sinn des Artikels 3 widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten worden und ist bei Eingang des Antrags bei dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde des Vertragsstaats, in dem sich das Kind befindet, eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen, so ordnet das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde die sofortige Rückgabe des Kindes an.

Ist der Antrag erst nach Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Jahresfrist eingegangen, so ordnet das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Rückgabe des Kindes ebenfalls an, sofern nicht erwiesen ist, daß das Kind sich in seine neue Umgebung eingelebt hat.

Hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates Grund zu der Annahme, daß das Kind in einen anderen Staat verbracht worden ist, so kann das Verfahren ausgesetzt oder der Antrag auf Rückgabe des Kindes abgelehnt werden.

Art. 13

Text

Artikel 13

Ungeachtet des Artikels 12 ist das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, Behörde oder sonstige Stelle, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist,

  1. Litera a
    daß die Person, Behörde oder sonstige Stelle, der die Sorge für die Person des Kindes zustand, das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens oder Zurückhaltens tatsächlich nicht ausgeübt, dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat, oder
  2. Litera b
    daß die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.

Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde kann es ferner ablehnen, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn festgestellt wird, daß sich das Kind der Rückgabe widersetzt und daß es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen.

Bei Würdigung der in diesem Artikel genannten Umstände hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Auskünfte über die soziale Lage des Kindes zu berücksichtigen, die von der zentralen Behörde oder einer anderen zuständigen Behörde des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes erteilt worden sind.

Art. 14

Text

Artikel 14

Haben die Gerichte oder Verwaltungsbehörden des ersuchten Staates festzustellen, ob ein widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten im Sinn des Artikels 3 vorliegt, so können sie das im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes geltende Recht und die gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen, gleichviel ob sie dort förmlich anerkannt sind oder nicht, unmittelbar berücksichtigen; dabei brauchen sie die besonderen Verfahren zum Nachweis dieses Rechts oder zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen, die sonst einzuhalten wären, nicht zu beachten.

Art. 15

Text

Artikel 15

Bevor die Gerichte oder Verwaltungsbehörden eines Vertragsstaats die Rückgabe des Kindes anordnen, können sie vom Antragsteller die Vorlage einer Entscheidung oder sonstigen Bescheinigung der Behörden des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes verlangen, aus der hervorgeht, daß das Verbringen oder Zurückhalten widerrechtlich im Sinn des Artikels 3 war, sofern in dem betreffenden Staat eine derartige Entscheidung oder Bescheinigung erwirkt werden kann. Die zentralen Behörden der Vertragsstaaten haben den Antragsteller beim Erwirken einer derartigen Entscheidung oder Bescheinigung soweit wie möglich zu unterstützen.

Art. 16

Text

Artikel 16

Ist den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des Vertragsstaats, in den das Kind verbracht oder in dem es zurückgehalten wurde, das widerrechtliche Verbringen oder Zurückhalten des Kindes im Sinn des Artikels 3 mitgeteilt worden, so dürfen sie eine Sachentscheidung über das Sorgerecht erst treffen, wenn entschieden ist, daß das Kind auf Grund dieses Übereinkommens nicht zurückzugeben ist, oder wenn innerhalb angemessener Frist nach der Mitteilung kein Antrag nach dem Übereinkommen gestellt wird.

Art. 17

Text

Artikel 17

Der Umstand, daß eine Entscheidung über das Sorgerecht im ersuchten Staat ergangen oder dort anerkennbar ist, stellt für sich genommen keinen Grund dar, die Rückgabe eines Kindes nach Maßgabe dieses Übereinkommens abzulehnen; die Gerichte oder Verwaltungsbehörden des ersuchten Staates können jedoch bei der Anwendung des Übereinkommens die Entscheidungsgründe berücksichtigen.

Art. 18

Text

Artikel 18

Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden werden durch die Bestimmungen dieses Kapitels nicht daran gehindert, jederzeit die Rückgabe des Kindes anzuordnen.

Art. 19

Text

Artikel 19

Eine auf Grund dieses Übereinkommens getroffene Entscheidung über die Rückgabe des Kindes ist nicht als Entscheidung über das Sorgerecht anzusehen.

Art. 20

Text

Artikel 20

Die Rückgabe des Kindes nach Artikel 12 kann abgelehnt werden, wenn sie nach den im ersuchten Staat geltenden Grundwerten über den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten unzulässig ist.

Art. 21

Text

KAPITEL IV
RECHT AUF PERSÖNLICHEN VERKEHR

Artikel 21

Der Antrag auf Durchführung oder wirksame Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr kann in derselben Weise an die zentrale Behörde eines Vertragsstaats gerichtet werden wie ein Antrag auf Rückgabe des Kindes.

Die zentralen Behörden haben auf Grund der in Artikel 7 genannten Verpflichtung zur Zusammenarbeit die ungestörte Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr sowie die Erfüllung aller Bedingungen zu fördern, denen die Ausübung dieses Rechts unterliegt. Die zentralen Behörden unternehmen Schritte, um soweit wie möglich alle Hindernisse auszuräumen, die der Ausübung dieses Rechts entgegenstehen.

Die zentralen Behörden können unmittelbar oder mit Hilfe anderer die Einleitung eines Verfahrens vorbereiten oder unterstützen mit dem Ziel, das Recht auf persönlichen Verkehr durchzuführen oder zu schützen und zu gewährleisten, daß die Bedingungen, von denen die Ausübung dieses Rechts abhängen kann, beachtet werden.

Art. 22

Text

KAPITEL V
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 22

In gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, die unter dieses Übereinkommen fallen, darf für die Zahlung von Kosten und Auslagen eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung gleich welcher Bezeichnung nicht auferlegt werden.

Art. 23

Text

Artikel 23

Im Rahmen dieses Übereinkommens darf keine Beglaubigung oder ähnliche Förmlichkeit verlangt werden.

Art. 24

Text

Artikel 24

Anträge, Mitteilungen oder sonstige Schriftstücke werden der zentralen Behörde des ersuchten Staates in der Originalsprache zugesandt; sie müssen von einer Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des ersuchten Staates oder, wenn eine solche Übersetzung nur schwer erhältlich ist, von einer Übersetzung ins Französische oder Englische begleitet sein.

Ein Vertragsstaat kann jedoch einen Vorbehalt nach Artikel 42 anbringen und darin gegen die Verwendung des Französischen oder Englischen, jedoch nicht beider Sprachen, in den seiner zentralen Behörde übersandten Anträgen, Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken Einspruch erheben.

Art. 25

Text

Artikel 25

Angehörigen eines Vertragsstaats und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem solchen Staat haben, wird in allen mit der Anwendung dieses Übereinkommens zusammenhängenden Angelegenheiten Verfahrenshilfe in jedem anderen Vertragsstaat zu denselben Bedingungen bewilligt wie Angehörigen des betreffenden Staates, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Art. 26

Text

Artikel 26

Jede zentrale Behörde trägt ihre eigenen Kosten, die bei der Anwendung dieses Übereinkommens entstehen.

Für die nach diesem Übereinkommen gestellten Anträge erheben die zentralen Behörden und andere Behörden der Vertragsstaaten keine Gebühren. Insbesondere dürfen sie vom Antragsteller weder die Bezahlung von Verfahrenskosten noch der Kosten verlangen, die gegebenenfalls durch die Beigebung eines Rechtsanwalts entstehen. Sie können jedoch die Erstattung der Auslagen verlangen, die durch die Rückgabe des Kindes entstanden sind oder entstehen.

Ein Vertragsstaat kann jedoch einen Vorbehalt nach Artikel 42 anbringen und darin erklären, daß er nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinn des Absatzes 2 zu übernehmen, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Wenn die Gerichte oder Verwaltungsbehörden auf Grund dieses Übereinkommens die Rückgabe des Kindes anordnen oder Anordnungen über das Recht auf persönlichen Verkehr treffen, können sie, soweit angezeigt, der Person, die das Kind verbracht oder zurückgehalten oder die die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr vereitelt hat, die Erstattung der dem Antragsteller selbst oder für seine Rechnung entstandenen notwendigen Kosten auferlegen; dazu gehören insbesondere die Reisekosten, alle Kosten oder Auslagen für das Auffinden des Kindes, Kosten der Rechtsvertretung des Antragstellers und Kosten für die Rückgabe des Kindes.

Art. 27

Text

Artikel 27

Ist offenkundig, daß die Voraussetzungen dieses Übereinkommens nicht erfüllt sind oder daß der Antrag sonstwie unbegründet ist, so ist eine zentrale Behörde nicht verpflichtet, den Antrag anzunehmen. In diesem Fall teilt die zentrale Behörde dem Antragsteller oder gegebenenfalls der zentralen Behörde, die ihr den Antrag übermittelt hat, umgehend ihre Gründe mit.

Art. 28

Text

Artikel 28

Eine zentrale Behörde kann verlangen, daß dem Antrag eine schriftliche Vollmacht beigefügt wird, durch die sie ermächtigt wird, für den Antragsteller tätig zu werden oder einen Vertreter zu bestellen, der für ihn tätig wird.

Art. 29

Text

Artikel 29

Dieses Übereinkommen hindert Personen, Behörden oder sonstige Stellen, die eine Verletzung des Sorgerechts oder des Rechts auf persönlichen Verkehr im Sinn des Artikels 3 oder 21 geltend machen, nicht daran, sich unmittelbar an die Gerichte oder Verwaltungsbehörden eines Vertragsstaats zu wenden, gleichviel ob dies in Anwendung des Übereinkommens oder unabhängig davon erfolgt.

Art. 30

Text

Artikel 30

Jeder Antrag, der nach diesem Übereinkommen an die zentralen Behörden oder unmittelbar an die Gerichte oder Verwaltungsbehörden eines Vertragsstaats gerichtet wird, sowie alle dem Antrag beigefügten oder von einer zentralen Behörde beschafften Schriftstücke und sonstigen Mitteilungen sind von den Gerichten oder Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten ohne weiteres entgegenzunehmen.

Art. 31

Text

Artikel 31

Bestehen in einem Staat auf dem Gebiet des Sorgerechts für Kinder zwei oder mehr Rechtssysteme, die in verschiedenen Gebietseinheiten gelten, so ist

  1. Litera a
    eine Verweisung auf den gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat als Verweisung auf den gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit dieses Staates zu verstehen;
  2. Litera b
    eine Verweisung auf das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts als Verweisung auf das Recht der Gebietseinheit dieses Staates zu verstehen, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Art. 32

Text

Artikel 32

Bestehen in einem Staat auf dem Gebiet des Sorgerechts für Kinder zwei oder mehr Rechtssysteme, die für verschiedene Personenkreise gelten, so ist eine Verweisung auf das Recht dieses Staates als Verweisung auf das Rechtssystem zu verstehen, das sich aus der Rechtsordnung dieses Staates ergibt.

Art. 33

Text

Artikel 33

Ein Staat, in dem verschiedene Gebietseinheiten ihre eigenen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sorgerechts für Kinder haben, ist nicht verpflichtet, dieses Übereinkommen anzuwenden, wenn ein Staat mit einheitlichem Rechtssystem dazu nicht verpflichtet wäre.

Art. 34

Text

Artikel 34

Dieses Übereinkommen geht im Rahmen seines sachlichen Anwendungsbereichs dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vor, soweit die Staaten Vertragsparteien beider Übereinkommen sind. Im übrigen beschränkt dieses Übereinkommen weder die Anwendung anderer internationaler Übereinkünfte, die zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat in Kraft sind, noch die Anwendung des nichtvertraglichen Rechts des ersuchten Staates, wenn dadurch die Rückgabe eines widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindes erwirkt oder die Durchführung des Rechts auf persönlichen Verkehr bezweckt werden soll.

Art. 35

Text

Artikel 35

Dieses Übereinkommen findet zwischen den Vertragsstaaten nur auf ein widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten Anwendung, das sich nach seinem Inkrafttreten in diesen Staaten ereignet hat.

Ist eine Erklärung nach Artikel 39 oder 40 abgegeben worden, so ist die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels enthaltene Verweisung auf einen Vertragsstaat als Verweisung auf die Gebietseinheit oder die Gebietseinheiten zu verstehen, auf die das Übereinkommen angewendet wird.

Art. 36

Text

Artikel 36

Dieses Übereinkommen hindert zwei oder mehr Vertragsstaaten nicht daran, Einschränkungen, denen die Rückgabe eines Kindes unterliegen kann, dadurch zu begrenzen, daß sie untereinander vereinbaren, von solchen Bestimmungen des Übereinkommens abzuweichen, die eine derartige Einschränkung darstellen könnten.

Art. 37

Text

KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 37

Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten zur Unterzeichnung auf, die zum Zeitpunkt der Vierzehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz waren.

Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt.

Art. 38

Text

Artikel 38

Jeder andere Staat kann dem Übereinkommen beitreten.

Die Beitrittsurkunde wird beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt.

Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Der Beitritt wirkt nur in den Beziehungen zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die erklären, den Beitritt anzunehmen. Eine solche Erklärung ist auch von jedem Mitgliedstaat abzugeben, der nach dem Beitritt das Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt. Diese Erklärung wird beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; dieses Ministerium übermittelt jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift.

Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und dem Staat, der erklärt hat, den Beitritt anzunehmen, am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach Hinterlegung der Annahmeerklärung in Kraft.

Art. 39

Text

Artikel 39

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, daß sich das Übereinkommen auf alle oder auf einzelne der Hoheitsgebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Eine solche Erklärung wird wirksam, sobald das Übereinkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt.

Eine solche Erklärung sowie jede spätere Erstreckung wird dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande notifiziert.

Art. 40

Text

Artikel 40

Ein Vertragsstaat, der aus zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht, in denen für die in diesem Übereinkommen behandelten Angelegenheiten unterschiedliche Rechtssysteme gelten, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, daß das Übereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere davon erstreckt wird; er kann diese Erklärung durch Abgabe einer neuen Erklärung jederzeit ändern.

Jede derartige Erklärung wird dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande unter ausdrücklicher Bezeichnung der Gebietseinheiten notifiziert, auf die das Übereinkommen angewendet wird.

Art. 41

Text

Artikel 41

Hat ein Vertragsstaat eine Staatsform, auf Grund deren die vollziehende, die rechtsprechende und die gesetzgebende Gewalt zwischen zentralen und anderen Organen innerhalb des betreffenden Staates aufgeteilt sind, so hat die Unterzeichnung oder Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder der Beitritt zu dem Übereinkommen oder die Abgabe einer Erklärung nach Artikel 40 keinen Einfluß auf die Aufteilung der Gewalt innerhalb dieses Staates.

Art. 42

Text

Artikel 42

Jeder Staat kann spätestens bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder bei Abgabe einer Erklärung nach Artikel 39 oder 40 einen der in Artikel 24 und Artikel 26 Absatz 3 vorgesehenen Vorbehalte oder beide anbringen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.

Jeder Staat kann einen von ihm angebrachten Vorbehalt jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahme wird dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande notifiziert.

Die Wirkung des Vorbehalts endet am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach der in Absatz 2 genannten Notifikation.

Art. 43

Text

Artikel 43

Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach der in den Artikeln 37 und 38 vorgesehenen Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Danach tritt das Übereinkommen in Kraft

  1. Ziffer eins
    für jeden Staat, der es später ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm später beitritt, am ersten Tag des
    dritten Kalendermonats nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
  2. Ziffer 2
    für jedes Hoheitsgebiet oder jede Gebietseinheit, auf die es nach Artikel 39 oder 40 erstreckt worden ist, am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach der in dem betreffenden Artikel vorgesehenen Notifikation.

Art. 44

Text

Artikel 44

Das Übereinkommen bleibt für die Dauer von fünf Jahren in Kraft, vom Tag seines Inkrafttretens nach Artikel 43 Absatz 1 an gerechnet, und zwar auch für die Staaten, die es später ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm später beigetreten sind.

Die Geltungsdauer des Übereinkommens verlängert sich, außer im Fall der Kündigung, stillschweigend um jeweils fünf Jahre.

Die Kündigung wird spätestens sechs Monate vor Ablauf der fünf Jahre dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande notifiziert. Sie kann sich auf bestimmte Hoheitsgebiete oder Gebietseinheiten beschränken, auf die das Übereinkommen angewendet wird.

Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.

Art. 45

Text

Artikel 45

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande notifiziert den Mitgliedstaaten der Konferenz sowie den Staaten, die nach Artikel 38 beigetreten sind,

  1. Ziffer eins
    jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung nach Artikel 37;
  2. Ziffer 2
    jeden Beitritt nach Artikel 38;
  3. Ziffer 3
    den Tag, an dem das Übereinkommen nach Artikel 43 in Kraft tritt;
  4. Ziffer 4
    jede Erstreckung nach Artikel 39;
  5. Ziffer 5
    jede Erklärung nach den Artikeln 38 und 40;
  6. Ziffer 6
    jeden Vorbehalt nach Artikel 24 und Artikel 26 Absatz 3 und jede Rücknahme von Vorbehalten nach Artikel 42;
  7. Ziffer 7
    jede Kündigung nach Artikel 44.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen in Den Haag am 25. Oktober 1980 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt und von der jedem Staat, der während der Vierzehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz war, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.

Anl. 1

Text

Antrag auf Rückgabe

Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

(Anmerkung, Der Antrag ist als PDF dokumentiert.)