Nach Mitteilung der Schweizerischen Regierung hat Griechenland am 22. Jänner 1987 die in Art. 11 des Übereinkommens über die Legitimation durch nachfolgende Ehe (BGBl. Nr. 102/1976, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 429/1983) vorgesehene Notifikation hinterlegt.
Bei dieser Gelegenheit hat Griechenland den anläßlich der Unterzeichnung des Übereinkommens erklärten Vorbehalt bestätigt, wonach es sich in Anwendung des Art. 2 das Recht vorbehält, die Legitimation als nicht wirksam anzusehen:
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a) | wenn bewiesen ist, daß das Kind nicht von denjenigen abstammt, die es legitimiert haben; |
b) | wenn die auf griechischem Hoheitsgebiet geschlossene Ehe nach griechischem Recht nicht zustandegekommen oder nichtig ist; |
c) | wenn die Ehe eines griechischen Staatsbürgers nach griechischem Recht nicht zustandegekommen oder nichtig ist. |