Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 30. Juni 1977 zur Anwendung des Übereinkommens über den Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren
StF: BGBl. Nr. 583/1978 (NR: GP XIV RV 415 AB 591 S. 62. BR: AB 1699 S. 366.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986, (NR: GP römisch XVI RV 934 AB 980 S. 143. BR: 3131 AB 3134 S. 477.)

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Wiener Börsekammer wird mit der Wahrnehmung der Aufgaben betraut, die durch das Übereinkommen vom 28. Mai 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 582 aus 1978,, über den Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren der österreichischen nationalen Stelle zugewiesen sind.
  2. Absatz 2Die Gebühr für die bei der Wiener Börsekammer beantragte internationale Veröffentlichung eines Widerspruchs wird durch Verordnung der Wiener Börsekammer festgesetzt. Diese Verordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Justiz und ist unverzüglich im Verordnungsblatt der Wiener Börsekammer kundzumachen.
  3. Absatz 3Die Gebühr ist nach dem Wert des den Gegenstand des Widerspruchs bildenden Wertpapiers in einem Hundertsatz festzusetzen; für das einzelne Wertpapier kann dabei eine Mindestgebühr vorgesehen werden. Bei der Festsetzung des Hundertsatzes und der Mindestgebühr sind die Kosten der Tätigkeit der nationalen Stelle, jedoch auch die mit der Herausgabe der Veröffentlichung verbundenen Verkaufs- und sonstigen Einnahmen zu berücksichtigen. Als Wert der Papiere ist der letzte Börsekurswert, wenn ein solcher nicht besteht, der Marktwert maßgebend. Kuponbogen oder Kupons, die mit dem Mantel zugleich Gegenstand des Widerspruchs sind, bleiben bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht; sind solche Kuponbogen oder Kupons allein Gegenstand des Widerspruchs, so ist ihr letzter Börsekurswert, wenn ein solcher nicht besteht, ihr Marktwert maßgebend; mangels auch eines solchen ist anzunehmen, daß der Wert der im Lauf eines Jahres einzulösenden Kupons fünf vom Hundert des nach dem vorangehenden Satz zu berechnenden Wertes des Papiers beträgt.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Die Wiener Börsekammer hat die Einstellung eines Widerspruchs, um dessen Veröffentlichung sie ersucht hat, zu veranlassen, wenn

  1. Ziffer eins
    der Widersprechende erklärt, die internationale Veröffentlichung des Widerspruchs nicht aufrechtzuerhalten, oder
  2. Ziffer 2
    der derzeitige Inhaber des Wertpapiers beantragt hat, dem Widersprechenden seinen Namen und seine Anschrift mitzuteilen, und der Widersprechende nicht binnen zwei Monaten nach Erhalt dieser Mitteilung nachweist, daß er eine Klage gegen diesen Inhaber eingebracht hat, oder
  3. Ziffer 3
    sich herausstellt, daß es zur Zeit, als der Widerspruch erhoben worden ist, ein den vom Widersprechenden gemachten Angaben entsprechendes Wertpapier nicht gegeben hat, oder
  4. Ziffer 4
    die weitere internationale Veröffentlichung des Widerspruchs wegen der mit dem Zweck des Widerspruchs unvereinbaren langen Dauer der bereits vorgenommenen Veröffentlichung offensichtlich nicht gerechtfertigt ist.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsFür Anträge des derzeitigen Inhabers eines Wertpapiers, das Gegenstand einer internationalen Veröffentlichung eines Widerspruchs ist, auf Einstellung dieser internationalen Veröffentlichung durch Gerichtsbeschluß ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      die internationale Veröffentlichung auf Ersuchen der Wiener Börsekammer vorgenommen worden ist oder
    2. Ziffer 2
      der derzeitige Inhaber oder der Aussteller des Wertpapiers oder der Widersprechende seinen Sitz, bei Fehlen eines Sitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat oder
    3. Ziffer 3
      der derzeitige Inhaber des Wertpapiers dieses an der Wiener Börse im amtlichen Handel oder im geregelten Freiverkehr erworben hat oder
    4. Ziffer 4
      das Wertpapier vor der internationalen Veröffentlichung bei einer inländischen Wertpapiersammelbank hinterlegt worden ist, die den Wertpapiergiroverkehr betreibt und Wertpapiere gleicher Art ohne nummernmäßige Übereinstimmung zurückgeben kann.
  2. Absatz 2Sachlich und örtlich zuständig ist das Handelsgericht Wien. Andere inländische Gerichte sind nicht zuständig und können auch nicht durch Parteienvereinbarung zuständig gemacht werden.
  3. Absatz 3Über die Anträge ist durch den Einzelrichter im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsAuf Grund eines Antrags nach Paragraph 3, Absatz eins, ist auszusprechen, daß die internationale Veröffentlichung einzustellen ist, wenn der derzeitige Inhaber glaubhaft macht, daß er das Papier rechtmäßig und gutgläubig erworben hat.
  2. Absatz 2Dem rechtmäßigen Erwerb durch den derzeitigen Inhaber steht die Hinterlegung des Wertpapiers vor der internationalen Veröffentlichung bei einem inländischen Kreditinstitut gleich, die den Wertpapiergiroverkehr betreibt und Wertpapiere gleicher Art ohne nummernmäßige Übereinstimmung zurückgeben kann.

§ 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsSind nach den Durchführungsvorschriften zum Übereinkommen die internationalen Veröffentlichungen von jeder einzelnen nationalen Stelle vorzunehmen, so hat dies in Österreich im Verordnungsblatt der Wiener Börsekammer zu geschehen.
  2. Absatz 2Im Fall des Absatz eins, kann die Wiener Börsekammer, wenn sonst wegen allzu großen Umfangs die Übersichtlichkeit der internationalen Veröffentlichungen litte oder die Herausgabe mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre, die internationale Veröffentlichung auf die Inhaberpapiere beschränken, die an der Wiener Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind. Dies gilt auch für die nach Artikel 20, Absatz 2 und 3 des Übereinkommens veröffentlichten Mitteilungen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Die auf Ersuchen der Wiener Börsekammer vorgenommene internationale Veröffentlichung eines Widerspruchs für ein Wertpapier, auf das der Paragraph 14, Absatz eins, des Kraftloserklärungsgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 86, anzuwenden ist, hat gegen den aus dem Wertpapier Verpflichteten, sobald ihm die internationale Veröffentlichung bekannt wird oder bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt bekannt werden kann, die gleiche Wirkung wie die Zahlungssperre nach Paragraph 9, Absatz 2, des Kraftloserklärungsgesetzes 1951. Diese Wirkung dauert so lange an, bis die internationale Veröffentlichung des Widerspruchs eingestellt ist, höchstens aber ein Jahr.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag in Kraft, mit dem das Übereinkommen für die Republik Österreich in Kraft tritt.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.