Nach Mitteilung der Königlich Niederländischen Botschaft in Wien sind Irland und Frankreich, letzteres mit Wirkung für sein gesamtes Hoheitsgebiet und unter dem in Artikel 10 vorgesehenen Vorbehalt, dem Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. Nr. 295/1963, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 169/1967) beigetreten.
Das Übereinkommen ist für Irland am 2. Oktober 1967 und für Frankreich am 19. November 1967 in Kraft getreten.