Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Vollstreckung von Schiedssprüchen in Handelssachen (BR Jugoslawien), Fassung vom 17.04.2024

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 156/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
Für Montenegro (BGBl. III Nr. 124/2007) und für Kosovo (BGBl. III Nr. 147/2010) wurde eine Kopie des Vertrages erstellt.

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen in Handelssachen.
StF: BGBl. Nr. 115/1961 (NR: GP IX RV 288 AB 314 S. 50. BR: S. 170.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 1997,

Sonstige Textteile

Nachdem das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen in Handelssachen, welches also lautet: ...

die verfassungmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 1. März 1961.

Ratifikationstext

Der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgte am 17. März 1961.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Föderative Volksrepublik Jugoslawien sind über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen in Handelssachen wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Text

Artikel 1

  1. Absatz einsSchiedssprüche über Streitigkeiten in Handelssachen werden, wenn eine der Parteien im Gebiete des einen und die andere im Gebiete des anderen Vertragschließenden Staates einen Wohnsitz oder ihren Sitz hat, unter den nachstehenden Voraussetzungen anerkannt und vollstreckt:
    1. Litera a
      Der Schiedsspruch muß auf Grund einer schriftlichen Schiedsabrede oder Schiedsklausel ergangen sein. Eine solche Vereinbarung kann sowohl hinsichtlich eines bestimmten Streites getroffen werden als auch hinsichtlich in Zukunft entstehender Streitigkeiten, die sich aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ergeben können. Der Schriftlichkeit steht der Austausch von Briefen gleich. Schiedsabrede oder Schiedsklausel müssen überdies nach der Rechtsordnung des Vertragschließenden Staates, in dem sie geltend gemacht werden, gültig sein; unter Rechtsordnung des Vertragschließenden Staates ist auch dessen internationales Privatrecht zu verstehen.
    2. Litera b
      der Schiedsspruch muß von dem Schiedsgericht gefällt worden sein, das in der Schiedsabrede oder in der Schiedsklausel vorgesehen ist. Enthält die Schiedsabrede oder die Schiedsklausel keine hinreichende Vereinbarung über die Bildung des Schiedsgerichtes, so müssen die Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ergänzend angewendet worden sein.
    3. Litera c
      Der Schiedsspruch muß nach der Rechtsordnung des Staates, in dem er ergangen ist, rechtskräftig und vollstreckbar sein.
  2. Absatz 2Ob eine Sache als Streitigkeit in Handelssachen anzusehen ist, ist nach der Rechtsordnung des Vertragschließenden Staates zu beurteilen, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird.
  3. Absatz 3Der Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruches steht nicht entgegen, daß er auf dem Gebiet eines dritten Staates ergangen ist.

Art. 2

Text

Artikel 2

Die Anerkennung und die Vollstreckung eines Schiedsspruches sind trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Artikel 1 zu versagen, wenn

  1. Litera a
    der Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, infolge eines Mangels im Verfahren nicht ermöglicht wurde, sich am Verfahren zu beteiligen, oder
  2. Litera b
    die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, im Falle ihrer Prozeßunfähigkeit nicht ordnungsgemäß vertreten war, oder
  3. Litera c
    das Schiedsgericht die Grenzen seiner in der Schiedsabrede oder in der Schiedsklausel vorgesehenen Befugnisse überschritten hat; eine solche Überschreitung steht jedoch der Anerkennung und Vollstreckung des Teiles des Schiedsspruches nicht entgegen, hinsichtlich dessen die Befugnisse nicht überschritten wurden, sofern dieser Teil des Schiedsspruches ausgeschieden werden kann, oder
  4. Litera d
    die Partei durch den Schiedsspruch zu einer Handlung verpflichtet wird, die nach der Rechtsordnung des Vertragschließenden Staates, in dem er geltend gemacht wird, unzulässig ist, oder
  5. Litera e
    der Schiedsspruch, seine Anerkennung oder eine Vollstreckung gegen die öffentliche Ordnung des Vertragschließenden Staates verstößt, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird.

Art. 3

Text

Artikel 3

Die Vollstreckung ist auf Antrag der verpflichteten Partei aufzuschieben, wenn diese einen Grund glaubhaft macht, der nach der Rechtsordnung des Staates, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, eine Anfechtung des Schiedsspruches wegen Unwirksamkeit rechtfertigt. Das Gericht hat in diesem Falle der Partei eine angemessene Frist für den Nachweis der Anfechtung zu setzen, die einen Monat nicht übersteigen darf. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist oder nach rechtskräftiger Abweisung des Anfechtungsbegehrens ist die Vollstreckung auf Antrag fortzusetzen.

Art. 4

Text

Artikel 4

Vor Schiedsgerichten geschlossene Vergleiche werden im Gebiet des anderen Vertragschließenden Staates anerkannt und vollstreckt, wenn sie den in Artikel 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen, insoweit diese Bestimmungen auf sie anwendbar sind, entsprechen.

Art. 5

Text

Artikel 5

Dem Vollstreckungsantrag sind anzuschließen:

  1. Litera a
    eine mit der Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Schiedsspruches oder eine mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Schiedsvergleiches;
  2. Litera b
    eine Übersetzung in eine der Amtssprachen des Vertragschließenden Staates, bei dessen Gericht der Antrag eingebracht wird. Die Richtigkeit der Übersetzung muß von einem Dolmetsch, der in einem der beiden Vertragschließenden Staaten amtlich bestellt ist, bestätigt sein; eine Beglaubigung der Unterschrift des Dolmetschers ist nicht erforderlich.

Art. 6

Text

Artikel 6

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Bewilligung der Vollstreckung und das Vollstreckungsverfahren nach der Rechtsordnung des Vertragschließenden Staates, in dem die Vollstreckung durchzuführen ist.

Art. 7

Text

Artikel 7

Das Abkommen ist auf Schiedssprüche und Schiedsvergleiche anzuwenden, die nach dem 1. Juli 1955 gefällt oder geschlossen wurden.

Art. 8

Text

Artikel 8

Die Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Art. 9

Text

Artikel 9

Dieses Abkommen wird ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht werden.

Art. 10

Text

Artikel 10

  1. Absatz einsDieses Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
  2. Absatz 2Das Abkommen ist für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen und bleibt weiter in Kraft, sofern nicht einer der Vertragschließenden Staaten sechs Monate vor Ablauf eines Vertragsjahres dem anderen Vertragschließenden Staat mitteilt, daß er das Abkommen aufkündige.

    ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragschließenden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

    AUSGERFERTIGT in Belgrad, am 18. März 1960 in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.