Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 6. August 1992 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist daher gemäß seinem Art. 49 Abs. 2 für Österreich mit 5. September 1992 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Ägypten, Albanien, Angola, Äquatorialguinea, Argentinien, Aserbaidschan, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, China, Costa Rica, Cote d`Ivoire, Dänemark, Deutschland, Dominica, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ecuador, El Salvador, Estland, Finnland, Frankreich, Gambia, Ghana, Grenada, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Heiliger Stuhl, Honduras, Indonesien, Israel, Italien, Jamaika, Jemen, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Kap Verde, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Demokratische Volksrepublik Korea, Kuba, Kuwait, Laos, Lesotho, Lettland, Libanon, Litauen, Madagaskar, Malawi, Malediven, Mali, Malta, Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Mongolei, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, Russische Föderation, Sambia, San Marino, Sao Tomé und Principe, Schweden, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, Sudan, Tansania, Thailand, Togo, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechoslowakei, Tunesien, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich, Vietnam, Zaire, Zentralafrikanische Republik, Zypern.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
(Übersetzung)
Vorbehalte zum Internationalen Übereinkommen über die Rechte des Kindes
1. Die Art. 13 und 15 des Übereinkommens werden mit der Maßgabe angewendet, daß sie gesetzlichen Beschränkungen im Sinne der Art. 10 und 11 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 nicht entgegenstehen.
2. Der Art. 17 wird angewendet, soweit dies mit den Grundrechten anderer, insbesondere mit den Grundrechten der Informations- und Pressefreiheit, vereinbar ist.
Erklärungen zu Art. 38
1. Österreich wird von der durch Art. 38 Abs. 2 und 3 eröffneten Möglichkeit, die Altersgrenze für die Teilnahme an Feindseligkeiten bzw. zur Einziehung in die Streitkräfte auf 15 Jahre festzusetzen, innerstaatlich keinen Gebrauch machen, da diese Bestimmungen mit dem in Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens, der das Wohl des Kindes als vorrangigen Grundsatz festlegt, unvereinbar ist.
2. Auf Grund der geltenden Verfassungsrechtslage erklärt Österreich, Art. 38 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur männliche österreichische Staatsbürger der Wehrpflicht unterliegen.
ÄGYPTEN
Die Arabische Republik Ägypten
Eingedenk dessen, daß die Islamische Scharia die wichtigste Quelle der Gesetzgebung nach ägyptischem positivem Recht ist und daß es gemäß der besagten Scharia Pflicht ist, Kindern alle Möglichkeiten des Schutzes und der Fürsorge auf verschiedenste Art und Weise zukommen zu lassen, mit Ausnahme jedoch der in anderen positiven Rechtssystemen vorgesehenen Einrichtung der Adoption,
Drückt hiermit ihren Vorbehalt gegenüber allen Klauseln und Bestimmungen des Übereinkommens aus, die sich auf die Adoption beziehen, insbesondere die Stellen in Art. 20 und 21, die die Adoption betreffen.
ARGENTINIEN
Vorbehalt:
Die Argentinische Republik meldet einen Vorbehalt zu Art. 21 lit. b, c, d und e des Übereinkommens über die Rechte des Kindes an und erklärt, daß diese Bestimmungen im Bereich ihrer Rechtsprechung keine Anwendung finden werden, da ihrer Ansicht nach vor einer solchen Anwendung ein strikter Mechanismus für den gesetzlichen Schutz von Kindern bei internationalen Adoptionen zur Verhinderung des Handels mit und des Verkaufs von Kindern gewährleistet sein muß.
Betreffend Art. 1 des Übereinkommens erklärt die Argentinische Republik, daß dieser Artikel dahingehend zu interpretieren ist, daß als Kind jeder Mensch vom Moment der Zeugung bis zu seinem 18. Lebensjahr gilt.
Betreffend lit. f in Art. 24 ist die Argentinische Republik der Ansicht, daß für Fragen der Familienplanung ausschließlich die Eltern in Übereinstimmung mit ethischen und sittlichen Grundsätzen zuständig sind, und geht davon aus, daß es Aufgabe des Staates ist, gemäß den Bestimmungen dieses Artikels Maßnahmen zur Erstellung von Richtlinien für die Elternberatung und die Erziehung zur verantwortungsvollen Elternschaft zu treffen.
Bezüglich Art. 38 des Übereinkommens erklärt die Argentinische Republik, daß sie es begrüßt hätte, wenn in das Übereinkommen ein kategorisches Verbot des Einsatzes von Kindern in bewaffneten Konflikten aufgenommen worden wäre. Ein solches Verbot existiert nach ihrem nationalen Recht, das sie gemäß Art. 41 des Übereinkommens diesbezüglich auch weiterhin anwenden wird.
AUSTRALIEN
Australien akzeptiert die allgemeinen Grundsätze des Art. 37. Jedoch wird in bezug auf Satz 2 in lit. c die Verpflichtung zur Trennung von Kindern und Erwachsenen in Strafvollzugsanstalten nur insoweit akzeptiert, als ein solcher Freiheitsentzug seitens der zuständigen Behörden als durchführbar erachtet wird und mit der Verpflichtung übereinstimmt, mit Rücksicht auf die geographische und demographische Situation des Landes den Kindern die Möglichkeit zu geben, mit ihren Familien in Kontakt zu bleiben. Daher ratifiziert Australien das Übereinkommen mit der Einschränkung, daß es nicht in der Lage ist, die in Art. 37 lit. c auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen.
BAHAMAS
Die Regierung des Commonwealth der Bahamas behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 2 dieses Übereinkommens insofern nicht anzuwenden, als diese Bestimmungen die Zuerkennung der Staatsbürgerschaft an ein Kind unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verfassung des Commonwealth der Bahamas betreffen.
BANGLADESCH
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch meldet hiermit ihre Vorbehalte zu Art. 14 Abs. 1 an.
Desgleichen würde auch Art. 21 nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und Gebräuche in Bangladesch zur Anwendung kommen.
BELGIEN
Interpretative Erklärungen:
1. Im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 ist nach Auffassung der belgischen Regierung im Postulat der Nicht-Diskriminierung auf Grund der nationalen Herkunft nicht notwendigerweise eine Verpflichtung der Staaten impliziert, automatisch allen Ausländern die gleichen Rechte zu garantieren wie den eigenen Staatsangehörigen. Dieser Begriff sollte so verstanden werden, daß er zwar alle willkürlichen Vorgangsweisen ausschließt, nicht jedoch Behandlungsunterschiede auf Grund objektiver und sinnvoller Überlegungen gemäß den in demokratischen Gesellschaften üblichen Grundsätzen.
2. Art. 13 und 15 werden von der belgischen Regierung im Rahmen der Bestimmungen und Einschränkungen angewendet, die durch Art. 10 und 11 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 festgelegt oder gestattet werden.
3. Die belgische Regierung erklärt, daß sie Art. 14 Abs. 1 dahingehend interpretiert, daß in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen des Art. 18 des Internationalen Paktes über die bürgerlichen und politischen Rechte vom 19. Dezember 1966 sowie mit Art. 9 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit auch die Freiheit miteinschließt, seine eigene Religion oder Glaubenszugehörigkeit zu wählen.
4. In bezug auf Art. 40 Abs. 2 lit. b Z v ist die belgische Regierung der Ansicht, daß die Formulierung „entsprechend dem Gesetz” am Ende dieser Bestimmung so zu verstehen ist:
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a) | daß diese Bestimmung nicht für Minderjährige gilt, die nach belgischem Gesetz für schuldig befunden und nach einer Berufung gegen ihren Freispruch vor einem Gericht erster Instanz durch ein höheres Gericht verurteilt werden; |
b) | daß diese Bestimmung nicht für Minderjährige gilt, die nach belgischem Recht direkt vor ein höheres Gericht, wie etwa das Assisengericht, gestellt werden. |
CHINA
Vorbehalt:
Die Volksrepublik China wird die gemäß Art. 6 des Übereinkommens vorgesehenen Verpflichtungen unter der Voraussetzung erfüllen, daß das Übereinkommen mit den Bestimmungen des Art. 25 der Verfassung der Volksrepublik China betreffend Familienplanung vereinbar ist und im Einklang mit den Bestimmungen des Art. 2 des Gesetzes über minderjährige Kinder der Volksrepublik China steht.
DÄNEMARK
Bis auf Widerruf hat das Übereinkommen für Grönland und die Faröer Inseln keine Gültigkeit.
Art. 40 Abs. 2 lit. b Z v hat für Dänemark keine verbindliche Wirkung:
Es ist nach dem dänischen Justizverwaltungsgesetz ein fundamentaler Grundsatz, daß jede Person, gegen die von einem Gericht der ersten Instanz strafrechtliche Maßnahmen verhängt werden, diese durch ein höheres Gericht überprüfen lassen kann. Es gibt jedoch einige Bestimmungen, die dieses Recht in bestimmten Fällen einschränken, wenn etwa von einem Geschworenengericht Schuldurteile ausgesprochen werden, die durch die juristisch geschulten Richter dieses Gerichts nicht aufgehoben wurden.
DEUTSCHLAND
I.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß sie das Übereinkommen über die Rechte des Kindes als einen Meilenstein der Entwicklung des internationalen Rechts begrüßt und die Ratifizierung des Übereinkommens zum Anlaß nehmen wird, Reformen des innerstaatlichen Rechts in die Wege zu leiten, die dem Geist des Übereinkommens entsprechen und die sie nach Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens für geeignet hält, dem Wohlergehen des Kindes zu dienen. Zu den geplanten Maßnahmen gehört insbesondere eine Neuordnung des Rechts der elterlichen Sorge für Kinder, deren Eltern keine Ehe eingegangen sind, die als verheiratete Eltern dauernd getrennt leben oder geschieden sind. Hierbei wird es insbesondere darum gehen, auch in solchen Fällen die Voraussetzungen für die Ausübung der elterlichen Sorge durch beide Eltern zu verbessern. Die Bundesrepublik Deutschland erklärt zugleich, daß das Übereinkommen innerstaatlich keine unmittelbare Anwendung findet. Es begründet völkerrechtliche Staatenverpflichtungen, die die Bundesrepublik Deutschland nach näherer Bestimmung ihres mit dem Übereinkommen übereinstimmenden innerstaatlichen Rechts erfüllt.
II.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, daß aus Artikel 18 Abs. 1 des Übereinkommens nicht abgeleitet werden kann, mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung stehe das elterliche Sorgerecht auch bei Kindern, deren Eltern keine Ehe eingegangen sind, die als verheiratete Eltern dauernd getrennt leben oder geschieden sind, automatisch und ohne Berücksichtigung des Kindeswohls im Einzelfall beiden Eltern zu. Eine derartige Auslegung wäre unvereinbar mit Artikel 3 Abs. 1 des Übereinkommens. Besonders im Hinblick auf die Fälle, in denen die Eltern über die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts nicht einig sind, sind Einzelfallprüfungen notwendig.
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt darum, daß die Bestimmungen des Übereinkommens auch die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts
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a) | über die gesetzliche Vertretung Minderjähriger bei der Wahrnehmung ihrer Rechte, |
b) | über das Sorge- und Umgangsrecht bei ehelichen Kindern und |
c) | über die familien- und erbrechtlichen Verhältnisse nichtehelicher Kinder |
nicht berühren; dies gilt ungeachtet der geplanten Neuordnung des Rechts der elterlichen Sorge, deren Ausgestaltung in das Ermessen des innerstaatlichen Gesetzgebers gestellt bleibt. |
III.
Entsprechend den Vorbehalten, welche die Bundesrepublik Deutschland zu den Parallelgarantien des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte angebracht hat, erklärt sie zu Artikel 40 Abs. 2 Buchstabe b Ziffer ii und v des Übereinkommens, daß diese Bestimmungen derart angewandt werden, daß bei Straftaten von geringer Schwere nicht in allen Fällen
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a) | ein Anspruch darauf besteht, „einen rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand” zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Verteidigung zu erhalten, |
b) | die Überprüfung eines nicht auf Freiheitsstrafe lautenden Urteils durch eine „zuständige übergeordnete Behörde oder durch ein zuständiges höheres Gericht” ermöglicht werden muß. |
IV.
Die Bundesrepublik Deutschland bekräftigt ferner ihre am 23. Februar 1989 in Genf abgegebene Erklärung:
Nichts in dem Übereinkommen kann dahin ausgelegt werden, daß die widerrechtliche Einreise eines Ausländers in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder dessen widerrechtlicher Aufenthalt dort erlaubt ist; auch kann keine Bestimmung dahin ausgelegt werden, daß sie das Recht der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, Gesetze und Verordnungen über die Einreise von Ausländern und die Bedingungen ihres Aufenthaltes zu erlassen oder Unterschiede zwischen Inländern und Ausländern zu machen.
V.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bedauert, daß nach Artikel 38 Abs. 2 des Übereinkommens bereits Fünfzehnjährige als Soldaten an Feindseligkeiten teilnehmen dürfen, weil diese Altersgrenze mit dem Gesichtspunkt des Kindeswohls (Artikel 3 Abs. 1 des Übereinkommens) unvereinbar ist. Sie erklärt, daß sie von der durch das Übereinkommen eröffneten Möglichkeit, diese Altersgrenze auf fünfzehn Jahre festzusetzen, keinen Gebrauch machen wird.
DSCHIBUTI
Die Regierung der Republik Dschibuti erklärt, das Übereinkommen gewissenhaft und zu allen Zeiten einzuhalten, wobei sie sich an allfällige Bestimmungen oder Artikel, die gegen ihre Religion oder traditionellen Werte verstoßen, nicht gebunden erachtet.
FRANKREICH
Vorbehalt:
Die Regierung der Republik interpretiert Art. 40 Abs. 2 lit. b Z v dahingehend, daß darin ein allgemeingültiges Prinzip festgelegt wird, zu dem beschränkte Ausnahmen gesetzlich vorgesehen werden können. Das gilt insbesondere für bestimmte nicht-rekursfähige, vor einem Polizeigericht verhandelte Straftaten sowie für kriminelle Straftaten. Dessen ungeachtet kann gegen die Entscheidungen der letztgerichtlichen Instanz beim Kassationsgerichtshof berufen werden, der die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung überprüft.
Erklärung:
Die Regierung der Französischen Republik erklärt, daß dieses Übereinkommen, insbesondere Art. 6, nicht dahingehend interpretiert werden kann, daß dadurch die Durchführung von Bestimmungen der französischen Gesetze über den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch behindert wird.
Die Regierung der Republik erklärt, daß im Lichte des Art. 2 der Verfassung der Französischen Republik der Art. 30, soweit er die Republik betrifft, keine Anwendung findet.
HEILIGER STUHL
Vorbehalt:
Gemäß Art. 51:
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a) | daß er die Formulierung „Aufklärung und Dienste auf dem Gebiet der Familienplanung” in Art. 24 Abs. 2 dahingehend interpretiert, daß damit nur solche Methoden der Familienplanung gemeint sind, die er als moralisch annehmbar erachtet, dh. die natürlichen Methoden der Familienplanung; |
b) | daß er die Artikel des Übereinkommens so versteht, daß sie die primären und unveräußerlichen Rechte der Eltern schützen, vor allem insofern, als diese Rechte die Erziehung (Art. 13 und 18), die Religion (Art. 14), den freien Zusammenschluß mit anderen (Art. 15) und die Privatsphäre (Art. 16) betreffen; |
c) | daß die praktische Anwendung des Übereinkommens mit der besonderen Natur des Staates Vatikanstadt und der Quellen seines objektiven Rechts (Art. 1 des Gesetzes vom 7. Juni 1929, No. 11), sowie, in Anbetracht seiner begrenzten Ausdehnung, mit seiner Gesetzgebung in bezug auf Staatsbürgerschaft sowie Zutritts- und Niederlassungsfreiheit vereinbar sein möge. |
Erklärung:
Der Heilige Stuhl betrachtet dieses Übereinkommen als ein richtiges und lobenswertes Instrument zum Schutz der Rechte und Interessen der Kinder, die „jener wertvolle Schatz (sind), der jeder Generation zur Prüfung ihrer Weisheit und Menschlichkeit gegeben wird” (Papst Johannes Paul II, am 26. April 1984).
Der Heilige Stuhl anerkennt, daß das Übereinkommen die gesetzliche Festschreibung von bereits früher von den Vereinten Nationen beschlossenen Prinzipien darstellt und daß es, sobald es als ein ratifiziertes Instrument in Kraft tritt, die Rechte des Kindes vor wie auch nach der Geburt schützt, wie dies auch ausdrücklich in der Erklärung der Rechte des Kindes (Resolution 1386 (XIV) der Generalversammlung vom 20. November 1959) und erneut im neunten Präambelabsatz des Übereinkommens bestätigt wurde. Der Heilige Stuhl vertraut darauf, daß der neunte Absatz der Präambel als Perspektive für die Interpretation des gesamten Übereinkommens (in Übereinstimmung mit Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969) dienen wird.
Indem er dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes beitritt, möchte der Heilige Stuhl erneut seiner beständigen Sorge um das Wohlergehen der Kinder und Familien Ausdruck verleihen. Im Hinblick auf seine singuläre Natur und Stellung liegt es nicht in der Absicht des Heiligen Stuhls, mit seinem Beitritt zu diesem Übereinkommen in irgendeiner Form von seiner besonderen religiösen und moralischen Aufgabe abzuweichen.
INDONESIEN
Die Verfassung der Republik Indonesien aus dem Jahre 1945 garantiert die Grundrechte des Kindes ohne Ansehung von Geschlecht, ethnischer Abstammung oder Rassenzugehörigkeit. In der Verfassung ist die Durchführung dieser Rechte durch nationale Gesetze und Verordnungen vorgeschrieben.
Die Ratifikation des Übereinkommens über die Rechte des Kindes seitens der Republik Indonesien impliziert nicht, daß damit Verpflichtungen akzeptiert werden, welche die verfassungsmäßigen Grenzen überschreiten, oder daß irgendeine Verpflichtung zur Einführung von weitergehenden Rechten als den nach der Verfassung vorgesehenen akzeptiert wird.
Hinsichtlich der Bestimmungen der Art. 1, 14, 16, 17, 21, 22 und 29 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Republik Indonesien, daß sie diese Artikel in Übereinstimmung mit ihrer Verfassung anwenden wird.
JORDANIEN
Das Haschemitische Königreich Jordanien drückt seinen Vorbehalt gegenüber Art. 14, 20 und 21 des Übereinkommens aus und erklärt, daß es sich durch diese Artikel, die dem Kind das Recht auf freie Religionswahl geben und in denen die Frage der Adoption behandelt wird, nicht gebunden fühlt, da sie mit den Grundsätzen der großzügigen islamischen Scharia nicht vereinbar sind.
JUGOSLAWIEN
Die zuständigen Behörden (Pflegschaftsbehörden) der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien sind gemäß Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens ermächtigt, Entscheidungen zu treffen, durch die in Übereinstimmung mit der nationalen Rechtsprechung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien Eltern das Recht auf Erziehung und Heranbildung ihrer Kinder ohne vorherigen rechtlichen Beschluß entzogen wird.
KANADA
Vorbehalte:
1. Artikel 21
In der Absicht, eine vollständige Respektierung der Ziele und Intentionen von Art. 20 Abs. 3 und Art. 30 des Übereinkommens zu gewährleisten, behält sich die Regierung Kanadas das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 21 nur in dem Maß anzuwenden, als diese mit den unter den Ureinwohnern Kanadas gebräuchlichen Formen der Kinderbetreuung vereinbar sind.
2. Artikel 37 lit. c
Die Regierung Kanadas akzeptiert die allgemeinen Grundsätze des Art. 37 lit. c des Übereinkommens, behält sich jedoch das Recht vor, Kinder nicht getrennt von Erwachsenen beim Strafvollzug unterzubringen, wenn dies nicht zweckmäßig oder möglich ist.
Artikel 30
Die Regierung Kanadas geht davon aus, daß sie bei Fragen betreffend die Ureinwohner Kanadas ihre Verpflichtungen gemäß Art. 4 des Übereinkommens unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Art. 30 zu erfüllen hat. Besonders bei der Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen geeignet sind, die Rechte, die den Kindern von Ureinwohnern durch das Übereinkommen zuerkannt werden, zu verwirklichen, ist darauf zu achten, daß ihnen ihr Recht, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihre eigene Kultur zu pflegen, sich zu ihrer eigenen Religion zu bekennen und sie auszuüben, sowie ihre eigene Sprache zu verwenden, nicht vorenthalten wird.
KOLUMBIEN
Die Regierung von Kolumbien erklärt gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. d des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969, daß im Sinne des Art. 38 Abs. 2 und 3 des von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 1989 angenommenen Übereinkommens über die Rechte des Kindes das in den genannten Absätzen angeführte Alter mit 18 Jahren festgelegt wird, da nach kolumbianischem Recht das Mindestalter für die Einberufung wehrpflichtiger Personen zum Militärdienst 18 Jahre beträgt.
REPUBLIK KOREA
Vorbehalt:
Die Republik Korea erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 9 Abs. 3, des Art. 21 Abs. a und des Art. 40 Abs. 2 lit. b Z v nicht gebunden.
KUBA
Erklärung:
Im Hinblick auf Art. 1 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Republik Kuba, daß in Kuba nach geltendem nationalem Recht die Volljährigkeit im Sinne einer vollständigen Ausübung der bürgerlichen Rechte nicht mit 18 Jahren erreicht wird.
KUWAIT
Erklärungen:
Artikel 7
Der Staat Kuwait deutet diesen Artikel dahingehend, daß darin das Recht eines in Kuwait geborenen Kindes, dessen Eltern nicht bekannt sind (elternlos), festgelegt wird, gemäß dem kuwaitischen Staatsbürgerschaftsrecht die kuwaitische Staatsbürgerschaft zu erhalten.
Artikel 21
Da der Staat Kuwait die Bestimmungen der Islamischen Scharia als seine wichtigste Rechtsquelle betrachtet, verbietet er strikt die Aufgabe der islamischen Religion und lehnt daher die Adoption ab.
MALEDIVEN
Nachdem die Islamische Scharia eine der wichtigsten Quellen der maledivischen Gesetzgebung ist und die Scharia Mittel und Wege zum Schutz und zur Fürsorge der Kinder enthält, jedoch eine Adoptionsordnung nicht einschließt, erklärt die Regierung der Republik Malediven hinsichtlich aller Klauseln und Bestimmungen, die sich in dem genannten Übereinkommen über die Rechte des Kindes auf die Adoption beziehen, einen Vorbehalt.
Die Regierung der Republik Malediven erklärt zu Art. 14 Abs. 1 des genannten Übereinkommens einen Vorbehalt, da die Verfassung und die Gesetze der Republik Malediven festlegen, daß alle Malediver Moslems sein sollten.
MALI
Die Regierung der Republik Mali erklärt, daß es in Anbetracht der Bestimmungen des Familiengesetzes von Mali keinen Grund für die Anwendung des Art. 16 des Übereinkommens gibt.
MALTA
Die Regierung von Malta ist durch die aus Artikel 26 entstehenden Verpflichtungen im Rahmen der derzeit geltenden Sozialversicherungsgesetzgebung gebunden.
MAURITIUS
Die Regierung von Mauritius tritt hiermit nach Erwägung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes mit einem ausdrücklichen Vorbehalt gegenüber Art. 22 dem besagten Übereinkommen bei.
MYANMAR
Artikel 15
Die Union von Myanmar interpretiert den Ausdruck „gesetzlich vorgesehen” in Art. 15 Abs. 2 dahingehend, daß damit die Gesetze ebenso wie die Erlässe und Exekutivverordnungen mit Gesetzeskraft gemeint sind, die derzeit in der Union von Myanmar in Geltung sind. Die Union von Myanmar geht davon aus, daß Einschränkungen des Rechts auf freien Zusammenschluß und friedliche Versammlung nach Art. 15 Abs. 2 zulässig sind, wenn sie in Übereinstimmung mit den besagten Gesetzen, Erlässen und Exekutivverordnungen, wie sie die in der Union von Myanmar vorherrschende Situation erfordert, verhängt werden.
Die Union von Myanmar interpretiert den Ausdruck „nationale Sicherheit” im selben Absatz dahingehend, daß damit das oberste nationale Interesse gemeint ist, nämlich die Nichtauflösung der Union, die Nichtauflösung der nationalen Solidarität und der Fortbestand der nationalen Souveränität als die wichtigsten nationalen Anliegen der Union von Myanmar.
Die Union von Myanmar akzeptiert im wesentlichen die Bestimmungen des Art. 37, sofern sie mit ihren Gesetzen, Regeln, Verordnungen, Verfahrensweisen und Gebräuchen und mit ihren traditionellen, kulturellen und religiösen Wertvorstellungen im Einklang stehen. Bezugnehmend auf die Erfordernisse der gegenwärtigen Situation im Lande führt die Union von Myanmar wie folgt aus:
Die Bestimmungen des Art. 37 dürfen nicht verhindern oder so ausgelegt werden, daß sie verhindern, daß die Regierung der Union von Myanmar in Einklang mit den derzeit geltenden Gesetzen des Landes und den gemäß diesen Gesetzen festgelegten Vorgangsweisen staatliche Rechte in Anspruch nimmt und ausübt, die auf Grund der jeweiligen Situation zur Bewahrung und Festigung der gesetzlichen Autorität, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (ordre public) und insbesondere zum Schutz des obersten nationalen Interesses, nämlich der Nichtauflösung der Union, der Nichtauflösung der nationalen Solidarität und des Fortbestandes der nationalen Souveränität als den wichtigsten nationalen Anliegen der Union von Myanmar, erforderlich sind.
Zu diesen staatlichen Rechten gehören ua. das Recht auf Festnahme, Freiheitsentzug, Verhängung von Freiheitsstrafen, Ausschließung, Vernehmung, Nachforschung und Untersuchung.
NORWEGEN
Das Instrument der Ratifikation durch die Regierung von Norwegen enthält einen Vorbehalt hinsichtlich des Art. 40 Abs. 2 lit. b Z v gemäß Art. 51 Abs. 1 des Übereinkommens.
PAKISTAN
Die Bestimmungen des Übereinkommens werden nach den Grundsätzen der islamischen Rechtsnormen und Wertvorstellungen ausgelegt.
POLEN
Vorbehalte:
Gemäß Art. 51 Abs. 1:
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- | In bezug auf Art. 7 des Übereinkommens stellt die Republik Polen die Bedingung, daß das Recht eines Adoptivkindes, seine natürlichen Eltern zu kennen, nur beschränkt im Rahmen der verbindlichen gesetzlichen Regelungen gilt, die es Adoptiveltern ermöglichen, die Herkunft des Kindes vertraulich zu behandeln; |
- | Es obliegt den Gesetzen der Republik Polen, das zulässige Mindestalter für die Einberufung zu militärischen oder ähnlichen Diensten und für die Teilnahme an militärischen Operationen festzusetzen. Dieses Alterslimit kann nicht unter dem in Art. 38 festgesetzten Alterslimit liegen. |
Erklärungen:
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- | Die Republik Polen ist der Auffassung, daß die im Übereinkommen definierten Rechte eines Kindes, insbesondere die in Art. 12 bis 16 beschriebenen Rechte, gemäß den polnischen Gebräuchen und Traditionen bezüglich der Stellung des Kindes inner- und außerhalb der Familie mit Respekt und Achtung vor der elterlichen Autorität ausgeübt werden sollen; |
- | Im Hinblick auf Art. 24 Abs. 2 lit. f des Übereinkommens ist die Republik Polen der Ansicht, daß Einrichtungen der Familienplanung und Elternaufklärung an den Grundsätzen der Sittlichkeit orientiert sein sollten. |
SLOWENIEN
Die Republik Slowenien behält sich das Recht vor, Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens nicht anzuwenden, da die innerstaatliche Gesetzgebung der Republik Slowenien den zuständigen Behörden (Zentren für Sozialarbeit) das Recht einräumt, die Trennung eines Kindes von seinen Eltern ohne vorheriger, gerichtlich nachgeprüfter Entscheidung zu verfügen.
SPANIEN
Spanien legt die Bestimmung des Art. 21 Abs. d des Übereinkommens dahingehend aus, daß daraus keinesfalls die Möglichkeit abgeleitet werden kann, andere finanzielle Vorteile zu gestatten, als jene, die zur Deckung von unbedingt notwendigen Ausgaben im Zusammenhang mit der Adoption von Kindern aus anderen Ländern erforderlich sind.
Spanien möchte sich mit all jenen Staaten und humanitären Organisationen solidarisch erklären, die ihrer Mißbilligung der Bestimmungen des Art. 38 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens Ausdruck verliehen haben, und daher ebenfalls seine Ablehnung des darin festgesetzten Alterslimits ausdrücken und dazu feststellen, daß es dieses für unzureichend hält, da es die Einberufung von Kindern und ihre Teilnahme an bewaffneten Konflikten ab einem Alter von 15 Jahren gestattet.
THAILAND
Vorbehalt:
Die Art. 7, 22 und 29 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes werden nach Maßgabe der in Thailand geltenden nationalen Gesetze, Bestimmungen und landesüblichen Gepflogenheiten angewendet.
TSCHECHOSLOWAKEI
Die Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik interpretiert die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens wie folgt:
Bei unwiderruflichen Adoptionen, für die der Grundsatz der Anonymität gilt, sowie in Fällen von künstlicher Befruchtung, bei denen der Arzt, der den Eingriff vornimmt, zu gewährleisten hat, daß die Eheleute einerseits und der Spender andererseits keine Kenntnis voneinander erlangen, steht die Nicht-Weitergabe des Namens oder der Namen eines oder beider natürlicher Elternteile an das Kind nicht im Widerspruch zu dieser Bestimmung.
TUNESIEN
Vorbehalte:
1. Die Regierung der Republik Tunesien meldet einen Vorbehalt in bezug auf die Bestimmungen des Art. 2 des Übereinkommens an und erklärt, daß dadurch die Durchführung nationaler Gesetze betreffend den Personenstand, insbesondere im Hinblick auf Eheschließung und Erbrechte, nicht behindert werden darf.
2. Die Regierung der Republik Tunesien betrachtet die Bestimmungen des Art. 40, Abs. 2 lit. b Z v als Ausdruck eines allgemeinen Prinzips, zu dem im Rahmen der nationalen Gesetzgebung Ausnahmen zulässig sind, wie etwa bei bestimmten Straftaten, über die in letzter Instanz durch die Kantonal- oder Strafgerichte geurteilt wird, ohne daß dadurch das Recht auf Berufung beim Kassationsgerichtshof präjudiziert wird, dessen Aufgabe es ist, die Durchführung der Gesetze zu gewährleisten.
3. Die Regierung der Republik Tunesien ist der Ansicht, daß Art. 7 des Übereinkommens nicht dahingehend ausgelegt werden kann, daß dadurch die Durchführung von Bestimmungen der nationalen Gesetze bezüglich der Staatszugehörigkeit und insbesondere im Hinblick auf jene Fälle, wo diese aufgehoben wird, unterbunden wird.
Erklärungen:
1. Die Regierung der Republik Tunesien erklärt, daß sie zur Durchführung dieses Übereinkommens keine legislativen oder statutorischen Maßnahmen treffen wird, die nicht mit der tunesischen Verfassung in Einklang stehen.
2. Die Regierung der Republik Tunesien erklärt, daß ihre Bereitschaft zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens nur im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel möglich ist.
3. Die Regierung der Republik Tunesien erklärt, daß sie die Präambel und die Bestimmungen des Übereinkommens, insbesondere Art. 6, nicht so auslegen wird, daß dadurch die Anwendung der tunesischen Gesetze bezüglich des freiwilligen Abbruchs einer Schwangerschaft behindert wird.
URUGUAY
Erklärung:
Die Regierung der Republik Östlich des Uruguay stellt unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Art. 38 Abs. 2 und 3 fest, daß es nach uruguayanischem Recht wünschenswert gewesen wäre, wenn die untere Altersgrenze für eine direkte Teilnahme an Feindseligkeiten im Falle eines bewaffneten Konfliktes, anstatt wie in dem Übereinkommen mit 15 Jahren, mit 18 Jahren festgesetzt worden wäre.
Weiters erklärt die Regierung von Uruguay, daß sie es in Ausübung ihrer Souveränität Personen, die unter ihrer Rechtsprechung stehen und das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, nicht gestatten wird, direkt an Feindseligkeiten teilzunehmen, und daß sie unter keinen Umständen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, zum Militärdienst einziehen wird.
VENEZUELA
Artikel 21 lit. b
Die Regierung von Venezuela legt diese Bestimmung dahingehend aus, daß damit die internationale Adoption und keinesfalls die Unterbringung in einer Pflegefamilie im Ausland gemeint ist. Die Regierung vertritt auch die Auffassung, daß diese Bestimmung nicht so ausgelegt werden kann, daß sie der Verpflichtung des Staates, für einen angemessenen Schutz des Kindes zu sorgen, entgegensteht.
Artikel 21 lit. d
Die Regierung von Venezuela vertritt die Ansicht, daß weder aus der Adoption noch aus der Unterbringung von Kindern für die beteiligten Personen unter irgendwelchen Umständen finanzielle Vorteile entstehen dürfen.
Artikel 30
Die Regierung von Venezuela vertritt die Ansicht, daß dieser Artikel als einer jener Fälle interpretiert werden muß, auf die der Art. 2 des Übereinkommens anzuwenden ist.
VEREINIGTES KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
Vorbehalte und Erklärungen:
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a) | Das Vereinigte Königreich interpretiert das Übereinkommen dahingehend, daß es nur nach Lebendgeburten zur Anwendung gelangt. |
b) | Das Vereinigte Königreich interpretiert die im Übereinkommen angeführten Hinweise auf „die Eltern” dahingehend, daß damit nur Personen gemeint sind, die nach nationaler Rechtslage wie Eltern behandelt werden. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen nach dem Gesetz ein Kind nur ein Elternteil hat, wie etwa bei der Adoption eines Kindes durch nur eine Person, sowie in bestimmten Fällen, in denen ein Kind auf anderem Wege als durch Geschlechtsverkehr von einer Frau empfangen wird, die es in der Folge auch zur Welt bringt und als alleiniger Elternteil gilt. |
c) | Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, in Zusammenhang mit der Einreise nach, dem Aufenthalt in oder der Ausreise aus dem Vereinigten Königreich von Personen, die nach den Gesetzen des Vereinigten Königreiches nicht berechtigt sind, in das Vereinigte Königreich einzureisen oder sich darin aufzuhalten, sowie in bezug auf die Erlangung und den Besitz der Staatsbürgerschaft die jeweils dafür als notwendig erachteten Gesetze anzuwenden. |
d) | Die im Vereinigten Königreich geltende Beschäftigungsgesetzgebung betrachtet Personen unter 18 Jahren und über dem schulpflichtigen Alter nicht als Kinder, sondern als „Jugendliche”. Daher behält sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, Art. 32 auch weiterhin nach Maßgabe der diesbezüglichen Beschäftigungsrechtslage anzuwenden. |
e) | Wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer Anstalt, in der junge Straftäter festgehalten werden, keine entsprechenden Unterkünfte oder ausreichende Einrichtungen für eine bestimmte Einzelperson vorhanden sind, oder wenn die gemeinsame Unterbringung von Erwachsenen und Kindern für beide Seiten als nützlich erachtet wird, behält sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, Art. 37 lit. c insofern nicht anzuwenden, als nach diesen Bestimmungen Kinder im Strafvollzug von Erwachsenen getrennt untergebracht werden müssen. |
f) | In Schottland, gibt es Gerichte (sogenannte „children`s hearings”), deren Aufgabe die Wohlfahrt des Kindes ist und die mit dem Großteil der einem Kind zur Last gelegten Straftaten befaßt werden. In bestimmten, meist im Wohlfahrtsbereich liegenden Fällen wird dem Kind vor Beginn des Hearings vorübergehend für maximal sieben Tage die Freiheit entzogen. Während dieser Zeit haben jedoch das Kind und seine Eltern das Recht auf Beiziehung eines Anwalts. Zwar kann gegen die Entscheidungen dieser Anhörungsverfahren bei Gericht berufen werden, doch ist während der Verhandlung im Rahmen eines solchen Kinder-Hearings selbst keine Rechtsvertretung zulässig. Diese Kinder-Hearings haben sich in den vergangenen Jahren als ein sehr wirksames Mittel für eine weniger förmliche und nicht-feindschaftliche Befassung mit den Problemen von Kindern bewährt. Daher behält sich das Vereinigte Königreich in bezug auf Art. 37, lit. d das Recht vor, die derzeitige Praxis der Kinder-Hearings fortzusetzen. |
Darüber hinaus behält sich die Regierung des Vereinigten Königreichs das Recht vor, das Übereinkommen zu einem späteren Zeitpunkt auch auf andere Gebiete auszuweiten, für deren internationale Beziehungen die Regierung des Vereinigten Königreichs verantwortlich ist.