Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Übereinkommen über Rechte des Kindes samt Vorbehalten, Erklärungen, Fassung vom 20.05.2013

  • Langtitel
    (Übersetzung)
    ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE RECHTE DES KINDES
    StF: BGBl. Nr. 7/1993 (NR: GP XVIII RV 413 AB 536 S. 74. BR: AB 4303 S. 556.)
    Vertragsparteien
    *Österreich III 92/2002 P1 *Afghanistan 832/1994, III 47/2005 P1, III 79/2008 P2 *Ägypten 7/1993, III 16/2003 Ä, III 97/2006, III 18/2007 P2, III 173/2008 P1 *Albanien 7/1993, III 79/2008 P2, III 23/2009 P1 *Algerien 748/1993, III 16/2003 Ä, III 18/2007 P2, III 73/2011 P1 *Andorra III 92/2002 P1, III 16/2003 Ä, III 93/2004 P2, III 97/2006 *Angola 7/1993, III 18/2007 P2, III 173/2008 P1 *Antigua/Barbuda 359/1994, III 93/2004 P2 *Äquatorialguinea 7/1993, III 18/2007 P2 *Arabische Emirate III 16/2003 Ä, III 97/2006 *Argentinien 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 P2, III 47/2005 P1 *Armenien 748/1993, III 18/2007 P2, III 173/2008 P1 *Aserbaidschan 7/1993, III 93/2004 P2, III 47/2005 P1 *Äthiopien 7/1993, III 16/2003 Ä *Australien 7/1993, III 18/2007 P2, III 173/2008 P1 *Bahamas 7/1993, III 16/2003 Ä *Bahrain 7/1993, III 16/2003 Ä, III 47/2005 P1, III 18/2007 P2 *Bangladesch 7/1993, III 92/2002 P1, III 16/2003 Ä, III 93/2004 P2 *Barbados 7/1993 *Belarus 7/1993, III 18/2007 P2, III 173/2008 P1, III 72/2011 Ä *Belgien 7/1993, III 47/2005 P1, III 18/2007 P2, III 72/2011 Ä *Belize 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 P2, III 47/2005 P1 *Benin 7/1993, III 47/2005 P1, III 18/2007 P2 *Bhutan 7/1993, III 16/2003 Ä, III 69/2011 P2, III 73/2011 P1 *Bolivien 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 P2, III 47/2005 P1 *Bosnien-Herzegowina 359/1994, III 47/2005 P1, III 18/2007 P2, III 71/2011 *Botsuana III 16/2003 Ä, III 47/2005 P1, III 97/2006 *Brasilien 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 P2, III 47/2005 P1 *Brunei III 16/2003 Ä, III 97/2006, III 18/2007 P2 *Bulgarien 7/1993, III 92/2002 P1, III 16/2003 Ä, III 18/2007 P2 *Burkina Faso 7/1993, III 16/2003 Ä, III 18/2007 P2, III 173/2008 P1 *Burundi 7/1993, III 79/2008 P2, III 173/2008 P1 *Chile 7/1993, III 16/2003 Ä, III 47/2005 P1, III 18/2007 P2, III 173/2008 P1 *China/VR 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 P2, III 97/2006, III 173/2008 P1 *Costa Rica 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 P2, III 47/2005 P1 *Côte d`Ivoire 7/1993, III 16/2003 Ä, III 72/2012 P2, III 73/2012 P1 *Dänemark 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 P2, III 47/2005 P1 *Deutschland 7/1993, III 16/2003 Ä, III 47/2005 P1, III 69/2011 P2, III 71/2011 *Dominica 7/1993, III 16/2003 Ä, III 47/2005 P1, III 18/2007 P2 *Dominikanische R 7/1993, III 18/2007 P2 *Dschibuti 7/1993, III 16/2003 Ä, III 69/2011 P2, III 71/2011, III 73/2011 P1 *Ecuador 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 P2, III 47/2005 P1 *El Salvador 7/1993, III 93/2004 P2, III 47/2005 P1 *Eritrea 204/1995, III 47/2005 P1, III 18/2007 P2 P2 *Estland 7/1993, III 16/2003 Ä, III 18/2007 P2 *Fidschi 359/1994, III 16/2003 Ä *Finnland 7/1993, III 16/2003 Ä, III 47/2005 P1, III 66/2013 P2 *Frankreich 7/1993, III 16/2003 Ä, III 47/2005 P1, III 18/2007 P2 P2 *Gabun 832/1994, III 79/2008 P2, III 73/2011 P1 *Gambia 7/1993, III 69/2011 P2 *Georgien 832/1994, III 16/2003 Ä, III 18/2007 P2 P2, III 73/2011 P1 *Ghana 7/1993, III 72/2011 Ä *Grenada 7/1993, III 16/2003 Ä, III 72/2012 P2, III 73/2012 P1 *Griechenland 748/1993, III 16/2003 Ä, III 47/2005 P1, III 79/2008 P2 *Guatemala 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 P2, III 47/2005 P1 *Guinea 7/1993, III 16/2003 Ä, III 72/2012 P2 *Guinea-Bissau 7/1993, III 69/2011 P2 *Guyana 7/1993, III 16/2003 Ä, III 69/2011 P2, III 73/2011 P1 *Haiti III 16/2003 Ä, III 97/2006 *Heiliger Stuhl 7/1993, III 92/2002 P1, III 16/2003 Ä, III 93/2004 P2 *Honduras 7/1993, III 93/2004 P2, III 47/2005 P1 *Indien 748/1993, III 18/2007 P2, III 173/2008 P1 *Indonesien 7/1993, III 16/2003 Ä, III 97/2006, III 65/2013 P1, III 66/2013 P2 *Irak 832/1994, III 16/2003 Ä, III 79/2008 P2, III 173/2008 P1 *Iran 832/1994, III 16/2003 Ä, III 79/2008 P2 *Irland 748/1993, III 16/2003 Ä, III 47/2005 P1 *Island 748/1993, III 92/2002 P1, III 16/2003 Ä, III 93/2004 P2, III 71/2011 *Israel 7/1993, III 16/2003 Ä, III 173/2008 P1, III 69/2011 P2 *Italien 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 P2, III 47/2005 P1 *Jamaika 7/1993, III 16/2003 Ä, III 47/2005 P1, III 72/2012 P2 *Japan 832/1994, III 47/2005 P1, III 18/2007 P2 P2, III 72/2011 Ä, III 73/2011 P1 *Jemen 7/1993, III 16/2003 Ä, III 18/2007 P2, III 173/2008 P1 *Jordanien 7/1993, III 16/2003 Ä, III 18/2007 P2, III 173/2008 P1 *Jugoslawien 7/1993, III 16/2003 Ä *Kambodscha 748/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 P2, III 47/2005 P1 *Kamerun 748/1993, III 16/2003 Ä, III 65/2013 P1 *Kanada 7/1993, III 92/2002 P1, III 16/2003 Ä, III 18/2007 P2 *Kap Verde 7/1993, III 93/2004 P2, III 47/2005 P1 *Kasachstan 204/1995, III 93/2004 P2, III 47/2005 P1 *Katar III 16/2003 Ä, III 93/2004 P2, III 47/2005 P1, III 97/2006, III 69/2011 P2, III 71/2011 *Kenia 7/1993, III 92/2002 P1, III 72/2011 Ä *Kirgisistan III 16/2003 Ä, III 93/2004 P2, III 47/2005 P1, III 97/2006 *Kiribati III 16/2003 Ä, III 97/2006 *Kolumbien 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 P2, III 173/2008 P1 *Komoren 748/1993, III 79/2008 P2 *Kongo 359/1994, III 16/2003 Ä, III 69/2011 P2, III 73/2011 P1 *Kongo/DR III 92/2002 P1, III 93/2004 P2 *Korea/DVR 7/1993, III 16/2003 Ä *Korea/R 7/1993, III 16/2003 Ä, III 47/2005 P1, III 18/2007 P2, III 71/2011 *Kroatien 748/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 P2, III 47/2005 P1, III 97/2006 *Kuba 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 P2, III 173/2008 P1 *Kuwait 7/1993, III 47/2005 P1, III 18/2007 P2, III 72/2011 Ä *Laos 7/1993, III 16/2003 Ä, III 18/2007 P2, III 173/2008 P1 *Lesotho 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 P2, III 47/2005 P1 *Lettland 7/1993, III 18/2007 P2, III 173/2008 P1, III 72/2011 Ä *Libanon 7/1993, III 16/2003 Ä, III 18/2007 P2 *Liberia 748/1993, III 72/2011 Ä *Libyen 748/1993, III 93/2004 P2, III 47/2005 P1, III 72/2011 Ä *Liechtenstein III 16/2003 Ä, III 47/2005 P1, III 97/2006, III 71/2011, III 66/2013 P2 *Litauen 7/1993, III 16/2003 Ä, III 47/2005 P1, III 18/2007 P2 *Luxemburg 832/1994, III 16/2003 Ä, III 47/2005 P1, III 72/2012 P2, III 65/2013 P1 *Madagaskar 7/1993, III 47/2005 P1, III 18/2007 P2 *Malawi 7/1993, III 69/2011 P2, III 73/2011 P1 *Malaysia III 16/2003 Ä, III 97/2006, III 71/2011, III 72/2012 P2, III 73/2012 P1, III 65/2013 P1, III 66/2013 P2 *Malediven 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 P2, III 47/2005 P1 *Mali 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 P2, III 47/2005 P1 *Malta 7/1993, III 16/2003 Ä, III 47/2005 P1, III 97/2006, III 69/2011 P2 *Marokko 748/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 P2, III 47/2005 P1, III 71/2011 *Marshallinseln 359/1994 *Mauretanien 7/1993, III 16/2003 Ä, III 79/2008 P2 *Mauritius 7/1993, III 16/2003 Ä, III 23/2009 P1, III 71/2011, III 72/2012 P2 *Mazedonien 359/1994, III 16/2003 Ä, III 93/2004 P2, III 47/2005 P1 *Mexiko 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 P2, III 47/2005 P1 *Mikronesien 748/1993, III 66/2013 P2 *Moldau 48/1993, III 16/2003 Ä, III 47/2005 P1, III 79/2008 P2 *Monaco 748/1993, III 92/2002 P1, III 16/2003 Ä, III 69/2011 P2 *Mongolei 7/1993, III 16/2003 Ä, III 47/2005 P1 *Montenegro III 18/2007 P2, III 173/2008 P1, III 71/2011, III 72/2011 Ä *Mosambik 832/1994, III 16/2003 Ä, III 93/2004 P2, III 47/2005 P1 *Myanmar 7/1993, 359/1994, III 16/2003 Ä, III 72/2012 P2 *Namibia 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 P2, III 47/2005 P1 *Nauru 832/1994 *Nepal 7/1993, III 18/2007 P2, III 173/2008 P1 *Neuseeland 748/1993, III 92/2002 P1, III 16/2003 Ä, III 97/2006, III 71/2011, III 72/2012 P2 *Nicaragua 7/1993, III 16/2003 Ä, III 18/2007 P2, III 173/2008 P1 *Niederlande III 16/2003 Ä, III 97/2006, III 18/2007 P2, III 69/2011 P2, III 73/2011 P1 *Niger 7/1993, III 16/2003 Ä, III 18/2007 P2, III 73/2012 P1 *Nigeria 7/1993, III 69/2011 P2, III 65/2013 P1 *Norwegen 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 P2, III 47/2005 P1, III 97/2006 *Oman III 16/2003 Ä, III 47/2005 P1, III 97/2006, III 18/2007 P2 *Pakistan 7/1993, III 16/2003 Ä, III 97/2006, III 72/2012 P2 *Palau III 16/2003 Ä, III 97/2006 *Panama 7/1993, III 92/2002 P1, III 16/2003 Ä, III 93/2004 P2 *Papua-Neuguinea 748/1993 *Paraguay 7/1993, III 93/2004 P2, III 47/2005 P1, III 173/2008 P1, III 72/2011 Ä *Peru 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 P2, III 47/2005 P1 *Philippinen 7/1993, III 16/2003 Ä, III 47/2005 P1, III 18/2007 P2 *Polen 7/1993, III 16/2003 Ä, III 18/2007 P2, III 173/2008 P1, III 91/2013 *Portugal 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 P2, III 47/2005 P1 *Ruanda 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 P2, III 47/2005 P1 *Rumänien 7/1993, III 92/2002 P1, III 16/2003 Ä, III 93/2004 P2, III 47/2005 P1 *Russische F 7/1993, III 16/2003 Ä, III 173/2008 P1 *Salomonen III 97/2006 *Sambia 7/1993, III 16/2003 Ä *Samoa III 16/2003 Ä, III 97/2006 *San Marino 7/1993, III 16/2003 Ä, III 72/2012 P2, III 73/2012 P1 *São Tomé/Príncipe 7/1993 *Saudi-Arabien III 16/2003 Ä, III 97/2006, III 69/2011 P2, III 73/2012 P1 *Schweden 7/1993, III 16/2003 Ä, III 47/2005 P1, III 18/2007 P2 *Schweiz III 16/2003 Ä, III 47/2005 P1, III 97/2006, III 18/2007 P2, III 71/2011 *Senegal 7/1993, III 93/2004 P2, III 47/2005 P1, III 72/2011 Ä *Serbien/Montenegro III 93/2004 P2, III 47/2005 P1, III 97/2006 *Seychellen 7/1993, III 73/2011 P1, III 66/2013 P2 *Sierra Leone 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 P2, III 47/2005 P1 *Simbabwe 7/1993, III 16/2003 Ä, III 72/2012 P2 *Singapur III 16/2003 Ä, III 97/2006, III 23/2009 P1 *Slowakei 359/1994, III 16/2003 Ä, III 173/2008 P1 *Slowenien 7/1993, III 47/2005 P1, III 97/2006, III 18/2007 P2 *Spanien 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 P2, III 47/2005 P1 *Sri Lanka 7/1993, III 92/2002 P1, III 16/2003 Ä, III 18/2007 P2 *St. Kitts/Nevis 7/1993 *St. Lucia 748/1993 *St. Vincent/Grenadinen 359/1994, III 18/2007 P2, III 73/2011 P1 *Südafrika III 16/2003 Ä, III 97/2006, III 73/2011 P1 *Sudan 7/1993, III 16/2003 Ä, III 18/2007 P2, III 173/2008 P1 *Suriname 748/1993, III 16/2003 Ä, III 66/2013 P2 *Swasiland III 16/2003 Ä, III 97/2006, III 65/2013 P1, III 66/2013 P2 *Syrien 359/1994, III 16/2003 Ä, III 93/2004 P2, III 47/2005 P1, III 91/2013 *Tadschikistan 359/1994, III 47/2005 P1, III 18/2007 P2 *Tansania 7/1993, III 93/2004 P2, III 47/2005 P1 *Thailand 7/1993, III 16/2003 Ä, III 97/2006, III 18/2007 P2, III 173/2008 P1, III 71/2011 *Timor-Leste III 47/2005 P1, III 97/2006, III 18/2007 P2 *Togo 7/1993, III 16/2003 Ä, III 173/2008 P1 *Tonga III 97/2006 *Trinidad/Tobago 7/1993, III 16/2003 Ä *Tschad 7/1993, III 16/2003 Ä, III 47/2005 P1, III 18/2007 P2 *Tschechische R 748/1993, III 92/2002 P1, III 16/2003 Ä *Tschechoslowakei 7/1993 *Tunesien 7/1993, III 16/2003 Ä, III 47/2005 P1, III 18/2007 P2, III 71/2011 *Türkei III 16/2003 Ä, III 93/2004 P2, III 47/2005 P1, III 97/2006 *Turkmenistan 359/1994, III 18/2007 P2, III 173/2008 P1 *Tuvalu III 97/2006 *Uganda 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 P2, III 47/2005 P1 *Ukraine 7/1993, III 93/2004 P2, III 173/2008 P1, III 72/2011 Ä *Ungarn 7/1993, III 69/2011 P2, III 73/2011 P1 *Uruguay 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004, III 47/2005 P1 *USA III 93/2004 P2, III 47/2005 P1 *Usbekistan 832/1994, III 16/2003 Ä, III 23/2009 P1, III 69/2011 P2 *Vanuatu 359/1994, III 79/2008 P2, III 173/2008 P1 *Venezuela 7/1993, III 16/2003 Ä, III 93/2004 P2, III 47/2005 P1 *Vereinigtes Königreich 7/1993, 204/1995, III 16/2003 Ä, III 47/2005 P1, III 97/2006, III 69/2011 P2, III 71/2011 *Vietnam 7/1993, III 92/2002 P1, III 16/2003 Ä, III 93/2004 P2, III 69/2011 P2 *Zaire 7/1993 *Zentralafrikanische R 7/1993, III 66/2013 P2 *Zypern 7/1993, III 16/2003 Ä, III 18/2007 P2, III 73/2011 P1
    Sonstige Textteile

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    1.

    Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalten und Erklärungen wird genehmigt.

    2.

    Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

    Ratifikationstext

    Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 6. August 1992 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist daher gemäß seinem Art. 49 Abs. 2 für Österreich mit 5. September 1992 in Kraft getreten.

    Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

    Ägypten, Albanien, Angola, Äquatorialguinea, Argentinien, Aserbaidschan, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, China, Costa Rica, Cote d`Ivoire, Dänemark, Deutschland, Dominica, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ecuador, El Salvador, Estland, Finnland, Frankreich, Gambia, Ghana, Grenada, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Heiliger Stuhl, Honduras, Indonesien, Israel, Italien, Jamaika, Jemen, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Kap Verde, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Demokratische Volksrepublik Korea, Kuba, Kuwait, Laos, Lesotho, Lettland, Libanon, Litauen, Madagaskar, Malawi, Malediven, Mali, Malta, Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Mongolei, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, Russische Föderation, Sambia, San Marino, Sao Tomé und Principe, Schweden, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, Sudan, Tansania, Thailand, Togo, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechoslowakei, Tunesien, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich, Vietnam, Zaire, Zentralafrikanische Republik, Zypern.

    Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

     

    (Übersetzung)

    Vorbehalte zum Internationalen Übereinkommen über die Rechte des Kindes

    1. Die Art. 13 und 15 des Übereinkommens werden mit der Maßgabe angewendet, daß sie gesetzlichen Beschränkungen im Sinne der Art. 10 und 11 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 nicht entgegenstehen.

    2. Der Art. 17 wird angewendet, soweit dies mit den Grundrechten anderer, insbesondere mit den Grundrechten der Informations- und Pressefreiheit, vereinbar ist.

    Erklärungen zu Art. 38

    1. Österreich wird von der durch Art. 38 Abs. 2 und 3 eröffneten Möglichkeit, die Altersgrenze für die Teilnahme an Feindseligkeiten bzw. zur Einziehung in die Streitkräfte auf 15 Jahre festzusetzen, innerstaatlich keinen Gebrauch machen, da diese Bestimmungen mit dem in Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens, der das Wohl des Kindes als vorrangigen Grundsatz festlegt, unvereinbar ist.

    2. Auf Grund der geltenden Verfassungsrechtslage erklärt Österreich, Art. 38 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur männliche österreichische Staatsbürger der Wehrpflicht unterliegen.

    ÄGYPTEN

    Die Arabische Republik Ägypten

    Eingedenk dessen, daß die Islamische Scharia die wichtigste Quelle der Gesetzgebung nach ägyptischem positivem Recht ist und daß es gemäß der besagten Scharia Pflicht ist, Kindern alle Möglichkeiten des Schutzes und der Fürsorge auf verschiedenste Art und Weise zukommen zu lassen, mit Ausnahme jedoch der in anderen positiven Rechtssystemen vorgesehenen Einrichtung der Adoption,

    Drückt hiermit ihren Vorbehalt gegenüber allen Klauseln und Bestimmungen des Übereinkommens aus, die sich auf die Adoption beziehen, insbesondere die Stellen in Art. 20 und 21, die die Adoption betreffen.

    ARGENTINIEN

    Vorbehalt:

    Die Argentinische Republik meldet einen Vorbehalt zu Art. 21 lit. b, c, d und e des Übereinkommens über die Rechte des Kindes an und erklärt, daß diese Bestimmungen im Bereich ihrer Rechtsprechung keine Anwendung finden werden, da ihrer Ansicht nach vor einer solchen Anwendung ein strikter Mechanismus für den gesetzlichen Schutz von Kindern bei internationalen Adoptionen zur Verhinderung des Handels mit und des Verkaufs von Kindern gewährleistet sein muß.

    Erklärungen:

    Betreffend Art. 1 des Übereinkommens erklärt die Argentinische Republik, daß dieser Artikel dahingehend zu interpretieren ist, daß als Kind jeder Mensch vom Moment der Zeugung bis zu seinem 18. Lebensjahr gilt.

    Betreffend lit. f in Art. 24 ist die Argentinische Republik der Ansicht, daß für Fragen der Familienplanung ausschließlich die Eltern in Übereinstimmung mit ethischen und sittlichen Grundsätzen zuständig sind, und geht davon aus, daß es Aufgabe des Staates ist, gemäß den Bestimmungen dieses Artikels Maßnahmen zur Erstellung von Richtlinien für die Elternberatung und die Erziehung zur verantwortungsvollen Elternschaft zu treffen.

    Bezüglich Art. 38 des Übereinkommens erklärt die Argentinische Republik, daß sie es begrüßt hätte, wenn in das Übereinkommen ein kategorisches Verbot des Einsatzes von Kindern in bewaffneten Konflikten aufgenommen worden wäre. Ein solches Verbot existiert nach ihrem nationalen Recht, das sie gemäß Art. 41 des Übereinkommens diesbezüglich auch weiterhin anwenden wird.

    AUSTRALIEN

    Australien akzeptiert die allgemeinen Grundsätze des Art. 37. Jedoch wird in bezug auf Satz 2 in lit. c die Verpflichtung zur Trennung von Kindern und Erwachsenen in Strafvollzugsanstalten nur insoweit akzeptiert, als ein solcher Freiheitsentzug seitens der zuständigen Behörden als durchführbar erachtet wird und mit der Verpflichtung übereinstimmt, mit Rücksicht auf die geographische und demographische Situation des Landes den Kindern die Möglichkeit zu geben, mit ihren Familien in Kontakt zu bleiben. Daher ratifiziert Australien das Übereinkommen mit der Einschränkung, daß es nicht in der Lage ist, die in Art. 37 lit. c auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen.

    BAHAMAS

    Die Regierung des Commonwealth der Bahamas behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 2 dieses Übereinkommens insofern nicht anzuwenden, als diese Bestimmungen die Zuerkennung der Staatsbürgerschaft an ein Kind unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verfassung des Commonwealth der Bahamas betreffen.

    BANGLADESCH

    Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch meldet hiermit ihre Vorbehalte zu Art. 14 Abs. 1 an.

    Desgleichen würde auch Art. 21 nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und Gebräuche in Bangladesch zur Anwendung kommen.

    BELGIEN

    Interpretative Erklärungen:

    1. Im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 ist nach Auffassung der belgischen Regierung im Postulat der Nicht-Diskriminierung auf Grund der nationalen Herkunft nicht notwendigerweise eine Verpflichtung der Staaten impliziert, automatisch allen Ausländern die gleichen Rechte zu garantieren wie den eigenen Staatsangehörigen. Dieser Begriff sollte so verstanden werden, daß er zwar alle willkürlichen Vorgangsweisen ausschließt, nicht jedoch Behandlungsunterschiede auf Grund objektiver und sinnvoller Überlegungen gemäß den in demokratischen Gesellschaften üblichen Grundsätzen.

    2. Art. 13 und 15 werden von der belgischen Regierung im Rahmen der Bestimmungen und Einschränkungen angewendet, die durch Art. 10 und 11 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 festgelegt oder gestattet werden.

    3. Die belgische Regierung erklärt, daß sie Art. 14 Abs. 1 dahingehend interpretiert, daß in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen des Art. 18 des Internationalen Paktes über die bürgerlichen und politischen Rechte vom 19. Dezember 1966 sowie mit Art. 9 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit auch die Freiheit miteinschließt, seine eigene Religion oder Glaubenszugehörigkeit zu wählen.

    4. In bezug auf Art. 40 Abs. 2 lit. b Z v ist die belgische Regierung der Ansicht, daß die Formulierung „entsprechend dem Gesetz” am Ende dieser Bestimmung so zu verstehen ist:

    a)

    daß diese Bestimmung nicht für Minderjährige gilt, die nach belgischem Gesetz für schuldig befunden und nach einer Berufung gegen ihren Freispruch vor einem Gericht erster Instanz durch ein höheres Gericht verurteilt werden;

    b)

    daß diese Bestimmung nicht für Minderjährige gilt, die nach belgischem Recht direkt vor ein höheres Gericht, wie etwa das Assisengericht, gestellt werden.

    CHINA

    Vorbehalt:

    Die Volksrepublik China wird die gemäß Art. 6 des Übereinkommens vorgesehenen Verpflichtungen unter der Voraussetzung erfüllen, daß das Übereinkommen mit den Bestimmungen des Art. 25 der Verfassung der Volksrepublik China betreffend Familienplanung vereinbar ist und im Einklang mit den Bestimmungen des Art. 2 des Gesetzes über minderjährige Kinder der Volksrepublik China steht.

    DÄNEMARK

    Bis auf Widerruf hat das Übereinkommen für Grönland und die Faröer Inseln keine Gültigkeit.

    Art. 40 Abs. 2 lit. b Z v hat für Dänemark keine verbindliche Wirkung:

    Es ist nach dem dänischen Justizverwaltungsgesetz ein fundamentaler Grundsatz, daß jede Person, gegen die von einem Gericht der ersten Instanz strafrechtliche Maßnahmen verhängt werden, diese durch ein höheres Gericht überprüfen lassen kann. Es gibt jedoch einige Bestimmungen, die dieses Recht in bestimmten Fällen einschränken, wenn etwa von einem Geschworenengericht Schuldurteile ausgesprochen werden, die durch die juristisch geschulten Richter dieses Gerichts nicht aufgehoben wurden.

    DEUTSCHLAND
    I.

    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß sie das Übereinkommen über die Rechte des Kindes als einen Meilenstein der Entwicklung des internationalen Rechts begrüßt und die Ratifizierung des Übereinkommens zum Anlaß nehmen wird, Reformen des innerstaatlichen Rechts in die Wege zu leiten, die dem Geist des Übereinkommens entsprechen und die sie nach Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens für geeignet hält, dem Wohlergehen des Kindes zu dienen. Zu den geplanten Maßnahmen gehört insbesondere eine Neuordnung des Rechts der elterlichen Sorge für Kinder, deren Eltern keine Ehe eingegangen sind, die als verheiratete Eltern dauernd getrennt leben oder geschieden sind. Hierbei wird es insbesondere darum gehen, auch in solchen Fällen die Voraussetzungen für die Ausübung der elterlichen Sorge durch beide Eltern zu verbessern. Die Bundesrepublik Deutschland erklärt zugleich, daß das Übereinkommen innerstaatlich keine unmittelbare Anwendung findet. Es begründet völkerrechtliche Staatenverpflichtungen, die die Bundesrepublik Deutschland nach näherer Bestimmung ihres mit dem Übereinkommen übereinstimmenden innerstaatlichen Rechts erfüllt.

    II.

    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, daß aus Artikel 18 Abs. 1 des Übereinkommens nicht abgeleitet werden kann, mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung stehe das elterliche Sorgerecht auch bei Kindern, deren Eltern keine Ehe eingegangen sind, die als verheiratete Eltern dauernd getrennt leben oder geschieden sind, automatisch und ohne Berücksichtigung des Kindeswohls im Einzelfall beiden Eltern zu. Eine derartige Auslegung wäre unvereinbar mit Artikel 3 Abs. 1 des Übereinkommens. Besonders im Hinblick auf die Fälle, in denen die Eltern über die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts nicht einig sind, sind Einzelfallprüfungen notwendig.

    Die Bundesrepublik Deutschland erklärt darum, daß die Bestimmungen des Übereinkommens auch die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts

    a)

    über die gesetzliche Vertretung Minderjähriger bei der Wahrnehmung ihrer Rechte,

    b)

    über das Sorge- und Umgangsrecht bei ehelichen Kindern und

    c)

    über die familien- und erbrechtlichen Verhältnisse nichtehelicher Kinder

    nicht berühren; dies gilt ungeachtet der geplanten Neuordnung des Rechts der elterlichen Sorge, deren Ausgestaltung in das Ermessen des innerstaatlichen Gesetzgebers gestellt bleibt.

    III.

    Entsprechend den Vorbehalten, welche die Bundesrepublik Deutschland zu den Parallelgarantien des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte angebracht hat, erklärt sie zu Artikel 40 Abs. 2 Buchstabe b Ziffer ii und v des Übereinkommens, daß diese Bestimmungen derart angewandt werden, daß bei Straftaten von geringer Schwere nicht in allen Fällen

    a)

    ein Anspruch darauf besteht, „einen rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand” zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Verteidigung zu erhalten,

    b)

    die Überprüfung eines nicht auf Freiheitsstrafe lautenden Urteils durch eine „zuständige übergeordnete Behörde oder durch ein zuständiges höheres Gericht” ermöglicht werden muß.

    IV.

    Die Bundesrepublik Deutschland bekräftigt ferner ihre am 23. Februar 1989 in Genf abgegebene Erklärung:

    Nichts in dem Übereinkommen kann dahin ausgelegt werden, daß die widerrechtliche Einreise eines Ausländers in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder dessen widerrechtlicher Aufenthalt dort erlaubt ist; auch kann keine Bestimmung dahin ausgelegt werden, daß sie das Recht der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, Gesetze und Verordnungen über die Einreise von Ausländern und die Bedingungen ihres Aufenthaltes zu erlassen oder Unterschiede zwischen Inländern und Ausländern zu machen.

    V.

    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bedauert, daß nach Artikel 38 Abs. 2 des Übereinkommens bereits Fünfzehnjährige als Soldaten an Feindseligkeiten teilnehmen dürfen, weil diese Altersgrenze mit dem Gesichtspunkt des Kindeswohls (Artikel 3 Abs. 1 des Übereinkommens) unvereinbar ist. Sie erklärt, daß sie von der durch das Übereinkommen eröffneten Möglichkeit, diese Altersgrenze auf fünfzehn Jahre festzusetzen, keinen Gebrauch machen wird.

    DSCHIBUTI

    Die Regierung der Republik Dschibuti erklärt, das Übereinkommen gewissenhaft und zu allen Zeiten einzuhalten, wobei sie sich an allfällige Bestimmungen oder Artikel, die gegen ihre Religion oder traditionellen Werte verstoßen, nicht gebunden erachtet.

    FRANKREICH

    Vorbehalt:

    Die Regierung der Republik interpretiert Art. 40 Abs. 2 lit. b Z v dahingehend, daß darin ein allgemeingültiges Prinzip festgelegt wird, zu dem beschränkte Ausnahmen gesetzlich vorgesehen werden können. Das gilt insbesondere für bestimmte nicht-rekursfähige, vor einem Polizeigericht verhandelte Straftaten sowie für kriminelle Straftaten. Dessen ungeachtet kann gegen die Entscheidungen der letztgerichtlichen Instanz beim Kassationsgerichtshof berufen werden, der die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung überprüft.

    Erklärung:

    Die Regierung der Französischen Republik erklärt, daß dieses Übereinkommen, insbesondere Art. 6, nicht dahingehend interpretiert werden kann, daß dadurch die Durchführung von Bestimmungen der französischen Gesetze über den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch behindert wird.

    Die Regierung der Republik erklärt, daß im Lichte des Art. 2 der Verfassung der Französischen Republik der Art. 30, soweit er die Republik betrifft, keine Anwendung findet.

    HEILIGER STUHL

    Vorbehalt:

    Gemäß Art. 51:

    a)

    daß er die Formulierung „Aufklärung und Dienste auf dem Gebiet der Familienplanung” in Art. 24 Abs. 2 dahingehend interpretiert, daß damit nur solche Methoden der Familienplanung gemeint sind, die er als moralisch annehmbar erachtet, dh. die natürlichen Methoden der Familienplanung;

    b)

    daß er die Artikel des Übereinkommens so versteht, daß sie die primären und unveräußerlichen Rechte der Eltern schützen, vor allem insofern, als diese Rechte die Erziehung (Art. 13 und 18), die Religion (Art. 14), den freien Zusammenschluß mit anderen (Art. 15) und die Privatsphäre (Art. 16) betreffen;

    c)

    daß die praktische Anwendung des Übereinkommens mit der besonderen Natur des Staates Vatikanstadt und der Quellen seines objektiven Rechts (Art. 1 des Gesetzes vom 7. Juni 1929, No. 11), sowie, in Anbetracht seiner begrenzten Ausdehnung, mit seiner Gesetzgebung in bezug auf Staatsbürgerschaft sowie Zutritts- und Niederlassungsfreiheit vereinbar sein möge.

    Erklärung:

    Der Heilige Stuhl betrachtet dieses Übereinkommen als ein richtiges und lobenswertes Instrument zum Schutz der Rechte und Interessen der Kinder, die „jener wertvolle Schatz (sind), der jeder Generation zur Prüfung ihrer Weisheit und Menschlichkeit gegeben wird” (Papst Johannes Paul II, am 26. April 1984).

    Der Heilige Stuhl anerkennt, daß das Übereinkommen die gesetzliche Festschreibung von bereits früher von den Vereinten Nationen beschlossenen Prinzipien darstellt und daß es, sobald es als ein ratifiziertes Instrument in Kraft tritt, die Rechte des Kindes vor wie auch nach der Geburt schützt, wie dies auch ausdrücklich in der Erklärung der Rechte des Kindes (Resolution 1386 (XIV) der Generalversammlung vom 20. November 1959) und erneut im neunten Präambelabsatz des Übereinkommens bestätigt wurde. Der Heilige Stuhl vertraut darauf, daß der neunte Absatz der Präambel als Perspektive für die Interpretation des gesamten Übereinkommens (in Übereinstimmung mit Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969) dienen wird.

    Indem er dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes beitritt, möchte der Heilige Stuhl erneut seiner beständigen Sorge um das Wohlergehen der Kinder und Familien Ausdruck verleihen. Im Hinblick auf seine singuläre Natur und Stellung liegt es nicht in der Absicht des Heiligen Stuhls, mit seinem Beitritt zu diesem Übereinkommen in irgendeiner Form von seiner besonderen religiösen und moralischen Aufgabe abzuweichen.

    INDONESIEN

    Die Verfassung der Republik Indonesien aus dem Jahre 1945 garantiert die Grundrechte des Kindes ohne Ansehung von Geschlecht, ethnischer Abstammung oder Rassenzugehörigkeit. In der Verfassung ist die Durchführung dieser Rechte durch nationale Gesetze und Verordnungen vorgeschrieben.

    Die Ratifikation des Übereinkommens über die Rechte des Kindes seitens der Republik Indonesien impliziert nicht, daß damit Verpflichtungen akzeptiert werden, welche die verfassungsmäßigen Grenzen überschreiten, oder daß irgendeine Verpflichtung zur Einführung von weitergehenden Rechten als den nach der Verfassung vorgesehenen akzeptiert wird.

    Hinsichtlich der Bestimmungen der Art. 1, 14, 16, 17, 21, 22 und 29 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Republik Indonesien, daß sie diese Artikel in Übereinstimmung mit ihrer Verfassung anwenden wird.

    JORDANIEN

    Das Haschemitische Königreich Jordanien drückt seinen Vorbehalt gegenüber Art. 14, 20 und 21 des Übereinkommens aus und erklärt, daß es sich durch diese Artikel, die dem Kind das Recht auf freie Religionswahl geben und in denen die Frage der Adoption behandelt wird, nicht gebunden fühlt, da sie mit den Grundsätzen der großzügigen islamischen Scharia nicht vereinbar sind.

    JUGOSLAWIEN

    Die zuständigen Behörden (Pflegschaftsbehörden) der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien sind gemäß Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens ermächtigt, Entscheidungen zu treffen, durch die in Übereinstimmung mit der nationalen Rechtsprechung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien Eltern das Recht auf Erziehung und Heranbildung ihrer Kinder ohne vorherigen rechtlichen Beschluß entzogen wird.

    KANADA

    Vorbehalte:

    1. Artikel 21

    In der Absicht, eine vollständige Respektierung der Ziele und Intentionen von Art. 20 Abs. 3 und Art. 30 des Übereinkommens zu gewährleisten, behält sich die Regierung Kanadas das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 21 nur in dem Maß anzuwenden, als diese mit den unter den Ureinwohnern Kanadas gebräuchlichen Formen der Kinderbetreuung vereinbar sind.

    2. Artikel 37 lit. c

    Die Regierung Kanadas akzeptiert die allgemeinen Grundsätze des Art. 37 lit. c des Übereinkommens, behält sich jedoch das Recht vor, Kinder nicht getrennt von Erwachsenen beim Strafvollzug unterzubringen, wenn dies nicht zweckmäßig oder möglich ist.

    Erläuternde Erklärung:

    Artikel 30

    Die Regierung Kanadas geht davon aus, daß sie bei Fragen betreffend die Ureinwohner Kanadas ihre Verpflichtungen gemäß Art. 4 des Übereinkommens unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Art. 30 zu erfüllen hat. Besonders bei der Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen geeignet sind, die Rechte, die den Kindern von Ureinwohnern durch das Übereinkommen zuerkannt werden, zu verwirklichen, ist darauf zu achten, daß ihnen ihr Recht, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihre eigene Kultur zu pflegen, sich zu ihrer eigenen Religion zu bekennen und sie auszuüben, sowie ihre eigene Sprache zu verwenden, nicht vorenthalten wird.

    KOLUMBIEN

    Die Regierung von Kolumbien erklärt gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. d des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969, daß im Sinne des Art. 38 Abs. 2 und 3 des von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 1989 angenommenen Übereinkommens über die Rechte des Kindes das in den genannten Absätzen angeführte Alter mit 18 Jahren festgelegt wird, da nach kolumbianischem Recht das Mindestalter für die Einberufung wehrpflichtiger Personen zum Militärdienst 18 Jahre beträgt.

    REPUBLIK KOREA

    Vorbehalt:

    Die Republik Korea erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 9 Abs. 3, des Art. 21 Abs. a und des Art. 40 Abs. 2 lit. b Z v nicht gebunden.

    KUBA

    Erklärung:

    Im Hinblick auf Art. 1 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Republik Kuba, daß in Kuba nach geltendem nationalem Recht die Volljährigkeit im Sinne einer vollständigen Ausübung der bürgerlichen Rechte nicht mit 18 Jahren erreicht wird.

    KUWAIT

    Erklärungen:

    Artikel 7

    Der Staat Kuwait deutet diesen Artikel dahingehend, daß darin das Recht eines in Kuwait geborenen Kindes, dessen Eltern nicht bekannt sind (elternlos), festgelegt wird, gemäß dem kuwaitischen Staatsbürgerschaftsrecht die kuwaitische Staatsbürgerschaft zu erhalten.

    Artikel 21

    Da der Staat Kuwait die Bestimmungen der Islamischen Scharia als seine wichtigste Rechtsquelle betrachtet, verbietet er strikt die Aufgabe der islamischen Religion und lehnt daher die Adoption ab.

    MALEDIVEN

    Nachdem die Islamische Scharia eine der wichtigsten Quellen der maledivischen Gesetzgebung ist und die Scharia Mittel und Wege zum Schutz und zur Fürsorge der Kinder enthält, jedoch eine Adoptionsordnung nicht einschließt, erklärt die Regierung der Republik Malediven hinsichtlich aller Klauseln und Bestimmungen, die sich in dem genannten Übereinkommen über die Rechte des Kindes auf die Adoption beziehen, einen Vorbehalt.

    Die Regierung der Republik Malediven erklärt zu Art. 14 Abs. 1 des genannten Übereinkommens einen Vorbehalt, da die Verfassung und die Gesetze der Republik Malediven festlegen, daß alle Malediver Moslems sein sollten.

    MALI

    Die Regierung der Republik Mali erklärt, daß es in Anbetracht der Bestimmungen des Familiengesetzes von Mali keinen Grund für die Anwendung des Art. 16 des Übereinkommens gibt.

    MALTA

    Die Regierung von Malta ist durch die aus Artikel 26 entstehenden Verpflichtungen im Rahmen der derzeit geltenden Sozialversicherungsgesetzgebung gebunden.

    MAURITIUS

    Die Regierung von Mauritius tritt hiermit nach Erwägung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes mit einem ausdrücklichen Vorbehalt gegenüber Art. 22 dem besagten Übereinkommen bei.

    MYANMAR

    Artikel 15

    Die Union von Myanmar interpretiert den Ausdruck „gesetzlich vorgesehen” in Art. 15 Abs. 2 dahingehend, daß damit die Gesetze ebenso wie die Erlässe und Exekutivverordnungen mit Gesetzeskraft gemeint sind, die derzeit in der Union von Myanmar in Geltung sind. Die Union von Myanmar geht davon aus, daß Einschränkungen des Rechts auf freien Zusammenschluß und friedliche Versammlung nach Art. 15 Abs. 2 zulässig sind, wenn sie in Übereinstimmung mit den besagten Gesetzen, Erlässen und Exekutivverordnungen, wie sie die in der Union von Myanmar vorherrschende Situation erfordert, verhängt werden.

    Die Union von Myanmar interpretiert den Ausdruck „nationale Sicherheit” im selben Absatz dahingehend, daß damit das oberste nationale Interesse gemeint ist, nämlich die Nichtauflösung der Union, die Nichtauflösung der nationalen Solidarität und der Fortbestand der nationalen Souveränität als die wichtigsten nationalen Anliegen der Union von Myanmar.

    Artikel 37

    Die Union von Myanmar akzeptiert im wesentlichen die Bestimmungen des Art. 37, sofern sie mit ihren Gesetzen, Regeln, Verordnungen, Verfahrensweisen und Gebräuchen und mit ihren traditionellen, kulturellen und religiösen Wertvorstellungen im Einklang stehen. Bezugnehmend auf die Erfordernisse der gegenwärtigen Situation im Lande führt die Union von Myanmar wie folgt aus:

    Die Bestimmungen des Art. 37 dürfen nicht verhindern oder so ausgelegt werden, daß sie verhindern, daß die Regierung der Union von Myanmar in Einklang mit den derzeit geltenden Gesetzen des Landes und den gemäß diesen Gesetzen festgelegten Vorgangsweisen staatliche Rechte in Anspruch nimmt und ausübt, die auf Grund der jeweiligen Situation zur Bewahrung und Festigung der gesetzlichen Autorität, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (ordre public) und insbesondere zum Schutz des obersten nationalen Interesses, nämlich der Nichtauflösung der Union, der Nichtauflösung der nationalen Solidarität und des Fortbestandes der nationalen Souveränität als den wichtigsten nationalen Anliegen der Union von Myanmar, erforderlich sind.

    Zu diesen staatlichen Rechten gehören ua. das Recht auf Festnahme, Freiheitsentzug, Verhängung von Freiheitsstrafen, Ausschließung, Vernehmung, Nachforschung und Untersuchung.

    NORWEGEN

    Das Instrument der Ratifikation durch die Regierung von Norwegen enthält einen Vorbehalt hinsichtlich des Art. 40 Abs. 2 lit. b Z v gemäß Art. 51 Abs. 1 des Übereinkommens.

    PAKISTAN

    Die Bestimmungen des Übereinkommens werden nach den Grundsätzen der islamischen Rechtsnormen und Wertvorstellungen ausgelegt.

    POLEN

    Vorbehalte:

    Gemäß Art. 51 Abs. 1:

    -

    In bezug auf Art. 7 des Übereinkommens stellt die Republik Polen die Bedingung, daß das Recht eines Adoptivkindes, seine natürlichen Eltern zu kennen, nur beschränkt im Rahmen der verbindlichen gesetzlichen Regelungen gilt, die es Adoptiveltern ermöglichen, die Herkunft des Kindes vertraulich zu behandeln;

    -

    Es obliegt den Gesetzen der Republik Polen, das zulässige Mindestalter für die Einberufung zu militärischen oder ähnlichen Diensten und für die Teilnahme an militärischen Operationen festzusetzen. Dieses Alterslimit kann nicht unter dem in Art. 38 festgesetzten Alterslimit liegen.

    Erklärungen:

    -

    Die Republik Polen ist der Auffassung, daß die im Übereinkommen definierten Rechte eines Kindes, insbesondere die in Art. 12 bis 16 beschriebenen Rechte, gemäß den polnischen Gebräuchen und Traditionen bezüglich der Stellung des Kindes inner- und außerhalb der Familie mit Respekt und Achtung vor der elterlichen Autorität ausgeübt werden sollen;

    -

    Im Hinblick auf Art. 24 Abs. 2 lit. f des Übereinkommens ist die Republik Polen der Ansicht, daß Einrichtungen der Familienplanung und Elternaufklärung an den Grundsätzen der Sittlichkeit orientiert sein sollten.

    SLOWENIEN

    Die Republik Slowenien behält sich das Recht vor, Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens nicht anzuwenden, da die innerstaatliche Gesetzgebung der Republik Slowenien den zuständigen Behörden (Zentren für Sozialarbeit) das Recht einräumt, die Trennung eines Kindes von seinen Eltern ohne vorheriger, gerichtlich nachgeprüfter Entscheidung zu verfügen.

    SPANIEN

    Spanien legt die Bestimmung des Art. 21 Abs. d des Übereinkommens dahingehend aus, daß daraus keinesfalls die Möglichkeit abgeleitet werden kann, andere finanzielle Vorteile zu gestatten, als jene, die zur Deckung von unbedingt notwendigen Ausgaben im Zusammenhang mit der Adoption von Kindern aus anderen Ländern erforderlich sind.

    Spanien möchte sich mit all jenen Staaten und humanitären Organisationen solidarisch erklären, die ihrer Mißbilligung der Bestimmungen des Art. 38 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens Ausdruck verliehen haben, und daher ebenfalls seine Ablehnung des darin festgesetzten Alterslimits ausdrücken und dazu feststellen, daß es dieses für unzureichend hält, da es die Einberufung von Kindern und ihre Teilnahme an bewaffneten Konflikten ab einem Alter von 15 Jahren gestattet.

    THAILAND

    Vorbehalt:

    Die Art. 7, 22 und 29 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes werden nach Maßgabe der in Thailand geltenden nationalen Gesetze, Bestimmungen und landesüblichen Gepflogenheiten angewendet.

    TSCHECHOSLOWAKEI

    Die Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik interpretiert die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens wie folgt:

    Bei unwiderruflichen Adoptionen, für die der Grundsatz der Anonymität gilt, sowie in Fällen von künstlicher Befruchtung, bei denen der Arzt, der den Eingriff vornimmt, zu gewährleisten hat, daß die Eheleute einerseits und der Spender andererseits keine Kenntnis voneinander erlangen, steht die Nicht-Weitergabe des Namens oder der Namen eines oder beider natürlicher Elternteile an das Kind nicht im Widerspruch zu dieser Bestimmung.

    TUNESIEN

    Vorbehalte:

    1. Die Regierung der Republik Tunesien meldet einen Vorbehalt in bezug auf die Bestimmungen des Art. 2 des Übereinkommens an und erklärt, daß dadurch die Durchführung nationaler Gesetze betreffend den Personenstand, insbesondere im Hinblick auf Eheschließung und Erbrechte, nicht behindert werden darf.

    2. Die Regierung der Republik Tunesien betrachtet die Bestimmungen des Art. 40, Abs. 2 lit. b Z v als Ausdruck eines allgemeinen Prinzips, zu dem im Rahmen der nationalen Gesetzgebung Ausnahmen zulässig sind, wie etwa bei bestimmten Straftaten, über die in letzter Instanz durch die Kantonal- oder Strafgerichte geurteilt wird, ohne daß dadurch das Recht auf Berufung beim Kassationsgerichtshof präjudiziert wird, dessen Aufgabe es ist, die Durchführung der Gesetze zu gewährleisten.

    3. Die Regierung der Republik Tunesien ist der Ansicht, daß Art. 7 des Übereinkommens nicht dahingehend ausgelegt werden kann, daß dadurch die Durchführung von Bestimmungen der nationalen Gesetze bezüglich der Staatszugehörigkeit und insbesondere im Hinblick auf jene Fälle, wo diese aufgehoben wird, unterbunden wird.

    Erklärungen:

    1. Die Regierung der Republik Tunesien erklärt, daß sie zur Durchführung dieses Übereinkommens keine legislativen oder statutorischen Maßnahmen treffen wird, die nicht mit der tunesischen Verfassung in Einklang stehen.

    2. Die Regierung der Republik Tunesien erklärt, daß ihre Bereitschaft zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens nur im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel möglich ist.

    3. Die Regierung der Republik Tunesien erklärt, daß sie die Präambel und die Bestimmungen des Übereinkommens, insbesondere Art. 6, nicht so auslegen wird, daß dadurch die Anwendung der tunesischen Gesetze bezüglich des freiwilligen Abbruchs einer Schwangerschaft behindert wird.

    URUGUAY

    Erklärung:

    Die Regierung der Republik Östlich des Uruguay stellt unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Art. 38 Abs. 2 und 3 fest, daß es nach uruguayanischem Recht wünschenswert gewesen wäre, wenn die untere Altersgrenze für eine direkte Teilnahme an Feindseligkeiten im Falle eines bewaffneten Konfliktes, anstatt wie in dem Übereinkommen mit 15 Jahren, mit 18 Jahren festgesetzt worden wäre.

    Weiters erklärt die Regierung von Uruguay, daß sie es in Ausübung ihrer Souveränität Personen, die unter ihrer Rechtsprechung stehen und das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, nicht gestatten wird, direkt an Feindseligkeiten teilzunehmen, und daß sie unter keinen Umständen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, zum Militärdienst einziehen wird.

    VENEZUELA

    Artikel 21 lit. b

    Die Regierung von Venezuela legt diese Bestimmung dahingehend aus, daß damit die internationale Adoption und keinesfalls die Unterbringung in einer Pflegefamilie im Ausland gemeint ist. Die Regierung vertritt auch die Auffassung, daß diese Bestimmung nicht so ausgelegt werden kann, daß sie der Verpflichtung des Staates, für einen angemessenen Schutz des Kindes zu sorgen, entgegensteht.

    Artikel 21 lit. d

    Die Regierung von Venezuela vertritt die Ansicht, daß weder aus der Adoption noch aus der Unterbringung von Kindern für die beteiligten Personen unter irgendwelchen Umständen finanzielle Vorteile entstehen dürfen.

    Artikel 30

    Die Regierung von Venezuela vertritt die Ansicht, daß dieser Artikel als einer jener Fälle interpretiert werden muß, auf die der Art. 2 des Übereinkommens anzuwenden ist.

    VEREINIGTES KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

    Vorbehalte und Erklärungen:

    a)

    Das Vereinigte Königreich interpretiert das Übereinkommen dahingehend, daß es nur nach Lebendgeburten zur Anwendung gelangt.

    b)

    Das Vereinigte Königreich interpretiert die im Übereinkommen angeführten Hinweise auf „die Eltern” dahingehend, daß damit nur Personen gemeint sind, die nach nationaler Rechtslage wie Eltern behandelt werden. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen nach dem Gesetz ein Kind nur ein Elternteil hat, wie etwa bei der Adoption eines Kindes durch nur eine Person, sowie in bestimmten Fällen, in denen ein Kind auf anderem Wege als durch Geschlechtsverkehr von einer Frau empfangen wird, die es in der Folge auch zur Welt bringt und als alleiniger Elternteil gilt.

    c)

    Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, in Zusammenhang mit der Einreise nach, dem Aufenthalt in oder der Ausreise aus dem Vereinigten Königreich von Personen, die nach den Gesetzen des Vereinigten Königreiches nicht berechtigt sind, in das Vereinigte Königreich einzureisen oder sich darin aufzuhalten, sowie in bezug auf die Erlangung und den Besitz der Staatsbürgerschaft die jeweils dafür als notwendig erachteten Gesetze anzuwenden.

    d)

    Die im Vereinigten Königreich geltende Beschäftigungsgesetzgebung betrachtet Personen unter 18 Jahren und über dem schulpflichtigen Alter nicht als Kinder, sondern als „Jugendliche”. Daher behält sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, Art. 32 auch weiterhin nach Maßgabe der diesbezüglichen Beschäftigungsrechtslage anzuwenden.

    e)

    Wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer Anstalt, in der junge Straftäter festgehalten werden, keine entsprechenden Unterkünfte oder ausreichende Einrichtungen für eine bestimmte Einzelperson vorhanden sind, oder wenn die gemeinsame Unterbringung von Erwachsenen und Kindern für beide Seiten als nützlich erachtet wird, behält sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, Art. 37 lit. c insofern nicht anzuwenden, als nach diesen Bestimmungen Kinder im Strafvollzug von Erwachsenen getrennt untergebracht werden müssen.

    f)

    In Schottland, gibt es Gerichte (sogenannte „children`s hearings”), deren Aufgabe die Wohlfahrt des Kindes ist und die mit dem Großteil der einem Kind zur Last gelegten Straftaten befaßt werden. In bestimmten, meist im Wohlfahrtsbereich liegenden Fällen wird dem Kind vor Beginn des Hearings vorübergehend für maximal sieben Tage die Freiheit entzogen. Während dieser Zeit haben jedoch das Kind und seine Eltern das Recht auf Beiziehung eines Anwalts. Zwar kann gegen die Entscheidungen dieser Anhörungsverfahren bei Gericht berufen werden, doch ist während der Verhandlung im Rahmen eines solchen Kinder-Hearings selbst keine Rechtsvertretung zulässig. Diese Kinder-Hearings haben sich in den vergangenen Jahren als ein sehr wirksames Mittel für eine weniger förmliche und nicht-feindschaftliche Befassung mit den Problemen von Kindern bewährt. Daher behält sich das Vereinigte Königreich in bezug auf Art. 37, lit. d das Recht vor, die derzeitige Praxis der Kinder-Hearings fortzusetzen.

    Darüber hinaus behält sich die Regierung des Vereinigten Königreichs das Recht vor, das Übereinkommen zu einem späteren Zeitpunkt auch auf andere Gebiete auszuweiten, für deren internationale Beziehungen die Regierung des Vereinigten Königreichs verantwortlich ist.

    Präambel/Promulgationsklausel

    PRÄAMBEL

    DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS

    IN DER ERWÄGUNG, daß nach den in der Satzung der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innenwohnenden Würde und der Gleichheit und Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,

    EINGEDENK DESSEN, daß die Völker der Vereinten Nationen in der Satzung ihren Glauben an die Grundrechte und an Würde und Wert des Menschen bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern,

    IN DER ERKENNTNIS, daß die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in den Internationalen Menschenrechtspakten verkündet haben und übereingekommen sind, daß jeder Mensch Anspruch hat auf alle darin verkündeten Rechte und Freiheiten ohne Unterscheidung, etwa nach der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, dem Vermögen der Geburt oder dem sonstigen Status,

    UNTER HINWEIS DARAUF, daß die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet haben, daß Kinder Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung haben,

    ÜBERZEUGT, daß der Familie als Grundeinheit der Gesellschaft und natürlicher Umgebung für das Wachsen und Gedeihen aller ihrer Mitglieder, insbesondere der Kinder, der erforderliche Schutz und Beistand gewährt werden sollte, damit sie ihre Aufgaben innerhalb der Gemeinschaft voll erfüllen kann,

    IN DER ERKENNTNIS, daß das Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen sollte,

    IN DER ERWÄGUNG, daß das Kind umfassend auf ein individuelles Leben in der Gesellschaft vorbereitet und im Geist der in der Satzung der Vereinten Nationen verkündeten Ideale und insbesondere im Geist des Friedens, der Würde, der Toleranz, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität erzogen werden sollte,

    EINGEDENK DESSEN, daß die Notwendigkeit, dem Kind besonderen Schutz zu gewähren, in der Genfer Erklärung von 1924 über die Rechte des Kindes und in der von den Vereinten Nationen 1959 angenommenen Erklärung der Rechte des Kindes ausgesprochen und in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (insbesondere in den Artikeln 23 und 24), im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (insbesondere in Artikel 10) sowie in den Satzungen und den in Betracht kommenden Dokumenten der Spezialorganisationen und anderen internationalen Organisationen, die sich mit dem Wohl des Kindes befassen, anerkannt worden ist,

    EINGEDENK DESSEN, daß, wie in der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 1959 angenommenen Erklärung der Rechte des Kindes ausgeführt ist, „das Kind wegen seiner mangelnden körperlichen und geistigen Reife besonderen Schutzes und besonderer Fürsorge, insbesondere eines angemessenen rechtlichen Schutzes vor und nach der Geburt, bedarf”,

    UNTER HINWEIS AUF die Bestimmungen der Erklärung über die sozialen und rechtlichen Grundsätze für den Schutz und das Wohl von Kindern unter besonderer Berücksichtigung der Aufnahme in eine Pflegefamilie und der Adoption auf nationaler und internationaler Ebene (Resolution 41/85 der Generalversammlung vom 3. Dezember 1986), der Regeln der Vereinten Nationen über die Mindestnormen für die Jugendgerichtsbarkeit („Beijing-Regeln”) (Resolution 40/33 der Generalversammlung vom 29. November 1985) und der Erklärung über den Schutz von Frauen und Kindern im Ausnahmezustand und bei bewaffneten Konflikten (Resolution 3318 (XXIX) der Generalversammlung vom 14. Dezember 1974),

    IN DER ERKENNTNIS, daß es in allen Ländern der Welt Kinder gibt, die in außerordentlich schwierigen Verhältnissen leben, und daß diese Kinder der besonderen Berücksichtigung bedürfen,

    UNTER GEBÜHRENDER BEACHTUNG der Bedeutung der Traditionen und kulturellen Werte jedes Volkes für den Schutz und die harmonische Entwicklung des Kindes,

    IN ANERKENNUNG der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für die Verbesserung der Lebensbedingungen der Kinder in allen Ländern, insbesondere den Entwicklungsländern -

    HABEN FOLGENDES VEREINBART:

  • Text

    TEIL I

    Artikel 1

    Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.

  • Artikel 2

    (1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.

    (2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäußerungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt wird.

  • Artikel 3

    (1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.

    (2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.

    (3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, daß die für die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht.

  • Artikel 4

    Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte. Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte treffen die Vertragsstaaten derartige Maßnahmen unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.

  • Artikel 5

    Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft, des Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen.

  • Artikel 6

    (1) Die Vertragsstaaten erkennen an, daß jedes Kind ein angeborenes Recht auf Leben hat.

    (2) Die Vertragsstaaten gewährleisten in größtmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes.

  • Artikel 7

    (1) Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben und, soweit möglich, das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.

    (2) Die Vertragsstaaten stellen die Verwirklichung dieser Rechte im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und mit ihren Verpflichtungen auf Grund der einschlägigen internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich sicher, insbesondere für den Fall, daß das Kind sonst staatenlos wäre.

  • Artikel 8

    (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des Kindes zu achten, seine Identität einschließlich seiner Staatsangehörigkeit, seines Namens und seiner gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen ohne rechtswidrige Eingriffe zu behalten.

    (2) Werden einem Kind widerrechtlich einige oder alle Bestandteile seiner Identität genommen, so gewähren die Vertragsstaaten ihm angemessenen Beistand und Schutz mit dem Ziel, seine Identität so schnell wie möglich wiederherzustellen.

  • Artikel 9

    (1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, daß ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, daß die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, daß diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern mißhandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.

    (2) In Verfahren nach Absatz 1 ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äußern.

    (3) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.

    (4) Ist die Trennung Folge einer von einem Vertragsstaat (15) eingeleiteten Maßnahme, wie etwa einer Freiheitsentziehung, Freiheitsstrafe, Landesverweisung oder Abschiebung (16) oder des Todes eines oder beider Elternteile oder des Kindes (auch eines Todes, der aus irgendeinem Grund eintritt, während der Betreffende sich in staatlichem Gewahrsam befindet), so erteilt der Vertragsstaat auf Antrag den Eltern, dem Kind oder gegebenenfalls einem anderen Familienangehörigen die wesentlichen Auskünfte über den Verbleib des oder der abwesenden Familienangehörigen, sofern dies nicht dem Wohl des Kindes abträglich wäre. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, daß allein die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für den oder die Betroffenen hat.

  • Artikel 10

    (1) Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 9 Absatz 1 werden von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, daß die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und deren Familienangehörige hat.

    (2) Ein Kind, dessen Eltern ihren Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben, hat das Recht, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen. Zu diesem Zweck achten die Vertragsstaaten entsprechend ihrer Verpflichtung nach Artikel 9 Absatz 1 das Recht des Kindes und seiner Eltern, aus jedem Land einschließlich ihres eigenen auszureisen und in ihr eigenes Land einzureisen. Das Recht auf Ausreise aus einem Land unterliegt nur den gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen, die zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und mit den anderen in diesem Übereinkommen anerkannten Rechten vereinbar sind.

  • Artikel 11

    (1) Die Vertragsstaaten treffen Maßnahmen, um das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen.

    (2) Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten den Abschluß zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte oder den Beitritt zu bestehenden Übereinkünften.

  • Artikel 12

    (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.

    (2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.

  • Artikel 13

    (1) Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.

    (2) Die Ausübung dieses Rechts kann bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind

    a)

    für die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer oder

    b)

    für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.

  • Artikel 14

    (1) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.

    (2) Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten.

    (3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.

  • Artikel 15

    (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, sich frei mit anderen zusammenzuschließen und sich friedlich zu versammeln.

    (2) Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), zum Schutz der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

  • Artikel 16

    (1) Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.

    (2) Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

  • Artikel 17

    Die Vertragsstaaten erkennen die wichtige Rolle der Massenmedien an und stellen sicher, daß das Kind Zugang hat zu Informationen und Material aus einer Vielfalt nationaler und internationaler Quellen, insbesondere derjenigen, welche die Förderung seines sozialen, seelischen und sittlichen Wohlergehens sowie seiner körperlichen und geistigen Gesundheit zum Ziel haben. Zu diesem Zweck werden die Vertragsstaaten

    a)

    die Massenmedien ermutigen, Informationen und Material zu verbreiten, die für das Kind von sozialem und kulturellem Nutzen sind und dem Geist des Artikels 29 entsprechen;

    b)

    die internationale Zusammenarbeit bei der Herstellung, beim Austausch und bei der Verbreitung dieser Informationen und dieses Materials aus einer Vielfalt nationaler und internationaler kultureller Quellen fördern;

    c)

    die Herstellung und Verbreitung von Kinderbüchern fördern;

    d)

    die Massenmedien ermutigen, den sprachlichen Bedürfnissen eines Kindes, das einer Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, besonders Rechnung zu tragen;

    e)

    die Erarbeitung geeigneter Richtlinien zum Schutz des Kindes vor Informationen und Material, die sein Wohlergehen beeinträchtigen, fördern, wobei die Artikel 13 und 18 zu berücksichtigen sind.

  • Artikel 18

    (1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, daß beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.

    (2) Zur Gewährleistung und Förderung der in diesem Übereinkommen festgestellten Rechte unterstützen die Vertragsstaaten die Eltern und den Vormund in angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, das Kind zu erziehen, und sorgen für den Ausbau von Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern.

    (3) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Kinder berufstätiger Eltern das Recht haben, die für sie in Betracht kommenden Kinderbetreuungsdienste und -einrichtungen zu nutzen.

  • Artikel 19

    (1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Mißhandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Mißbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.

    (2) Diese Schutzmaßnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung gewähren und andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Maßnahmen zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechter Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten der Gerichte.

  • Artikel 20

    (1) Ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären Umgebung herausgelöst wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen Interesse nicht gestattet werden kann, hat Anspruch auf den besonderen Schutz und Beistand des Staates.

    (2) Die Vertragsstaaten stellen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts andere Formen der Betreuung eines solchen Kindes sicher.

    (3) Als andere Form der Betreuung kommt unter anderem die Aufnahme in eine Pflegefamilie, die Kafala nach islamischem Recht, die Adoption oder, falls erforderlich, die Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung in Betracht. Bei der Wahl zwischen diesen Lösungen sind die erwünschte Kontinuität in der Erziehung des Kindes sowie die ethnische, religiöse, kulturelle und sprachliche Herkunft des Kindes gebührend zu berücksichtigen.

  • Artikel 21

    Die Vertragsstaaten, die das System der Adoption anerkennen oder zulassen, gewährleisten, daß dem Wohl des Kindes bei der Adoption die höchste Bedeutung zugemessen wird; die Vertragsstaaten

    a)

    stellen sicher, daß die Adoption eines Kindes nur durch die zuständigen Behörden bewilligt wird, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren und auf der Grundlage aller verläßlichen einschlägigen Informationen entscheiden, daß die Adoption angesichts des Status des Kindes in bezug auf Eltern, Verwandte und einen Vormund zulässig ist und daß, soweit dies erforderlich ist, die betroffenen Personen in Kenntnis der Sachlage und auf der Grundlage einer gegebenenfalls erforderlichen Beratung der Adoption zugestimmt haben,

    b)

    erkennen an, daß die internationale Adoption als andere Form der Betreuung angesehen werden kann, wenn das Kind nicht in seinem Heimatland in einer Pflege- oder Adoptionsfamilie untergebracht oder wenn es dort nicht in geeigneter Weise betreut werden kann;

    c)

    stellen sicher, daß das Kind im Fall einer internationalen Adoption in den Genuß der für nationale Adoptionen geltenden Schutzvorschriften und Normen kommt;

    d)

    treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß bei internationaler Adoption für die Beteiligten keine unstatthaften Vermögensvorteile entstehen;

    e)

    fördern die Ziele dieses Artikels gegebenenfalls durch den Abschluß zwei oder mehrseitiger Übereinkünfte und bemühen sich in diesem Rahmen sicherzustellen, daß die Unterbringung des Kindes in einem anderen Land durch die zuständigen Behörden oder Stellen durchgeführt wird.

  • Artikel 22

    (1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, daß ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Maßgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht.

    (2) Zu diesem Zweck wirken die Vertragsstaaten in der ihnen angemessen erscheinenden Weise bei allen Bemühungen mit, welche die Vereinten Nationen und andere zuständige zwischenstaatliche oder nichtstaatliche Organisationen, die mit den Vereinten Nationen zusammenarbeiten, unternehmen, um ein solches Kind zu schützen, um ihm zu helfen und um die Eltern oder andere Familienangehörige eines Flüchtlingskinds ausfindig zu machen mit dem Ziel, die für eine Familienzusammenführung notwendigen Informationen zu erlangen. Können die Eltern oder andere Familienangehörige nicht ausfindig gemacht werden, so ist dem Kind im Einklang mit den in diesem Übereinkommen enthaltenen Grundsätzen derselbe Schutz zu gewähren wie jedem anderen Kind, das aus irgendeinem Grund dauernd oder vorübergehend aus seiner familiären Umgebung herausgelöst ist.

  • Artikel 23

    (1) Die Vertragsstaaten erkennen an, daß ein geistig oder körperlich behindertes Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes wahren, seine Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erleichtern.

    (2) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des behinderten Kindes auf besondere Betreuung an und treten dafür ein und stellen sicher, daß dem behinderten Kind und den für seine Betreuung Verantwortlichen im Rahmen der verfügbaren Mittel auf Antrag die Unterstützung zuteil wird, die dem Zustand des Kindes sowie den Lebensumständen der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, angemessen ist.

    (3) In Anerkennung der besonderen Bedürfnisse eines behinderten Kindes ist die nach Absatz 2 gewährte Unterstützung soweit irgend möglich und unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, unentgeltlich zu leisten und so zu gestalten, daß sichergestellt ist, daß Erziehung, Ausbildung, Gesundheitsdienste, Rehabilitationsdienste, Vorbereitung auf das Berufsleben und Erholungsmöglichkeiten dem behinderten Kind tatsächlich in einer Weise zugänglich sind, die der möglichst vollständigen sozialen Integration und individuellen Entfaltung des Kindes einschließlich seiner kulturellen und geistigen Entwicklung förderlich ist.

    (4) Die Vertragsstaaten fördern im Geist der internationalen Zusammenarbeit den Austausch sachdienlicher Informationen im Bereich der Gesundheitsvorsorge und der medizinischen, psychologischen und funktionellen Behandlung behinderter Kinder einschließlich der Verbreitung von Informationen über Methoden der Rehabilitationserziehung und der Berufsausbildung und des Zugangs zu solchen Informationen, um es den Vertragsstaaten zu ermöglichen, in diesen Bereichen ihre Fähigkeiten und ihr Fachwissen zu verbessern und weitere Erfahrungen zu sammeln. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.

  • Artikel 24

    (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit an sowie auf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit. Die Vertragsstaaten bemühen sich sicherzustellen, daß keinem Kind das Recht auf Zugang zu derartigen Gesundheitsdiensten vorenthalten wird.

    (2) Die Vertragsstaaten bemühen sich, die volle Verwirklichung dieses Rechts sicherzustellen, und treffen insbesondere geeignete Maßnahmen, um

    a)

    die Säuglings- und Kindersterblichkeit zu verringern;

    b)

    sicherzustellen, daß alle Kinder die notwendige ärztliche Hilfe und Gesundheitsfürsorge erhalten, wobei besonderer Nachdruck auf den Ausbau der gesundheitlichen Grundversorgung gelegt wird;

    c)

    Krankheiten sowie Unter- und Fehlernährung auch im Rahmen der gesundheitlichen Grundversorgung zu bekämpfen, unter anderem durch den Einsatz leicht zugänglicher Technik und durch die Bereitstellung ausreichender vollwertiger Nahrungsmittel und sauberen Trinkwassers, wobei die Gefahren und Risiken der Umweltverschmutzung zu berücksichtigen sind;

    d)

    eine angemessene Gesundheitsfürsorge für Mütter vor und nach der Entbindung sicherzustellen;

    e)

    sicherzustellen, daß allen Teilen der Gesellschaft, insbesondere Eltern und Kindern, Grundkenntnisse über die Gesundheit und Ernährung des Kindes, die Vorteile des Stillens, die Hygiene und die Sauberhaltung der Umwelt sowie die Unfallverhütung vermittelt werden, daß sie Zugang zu der entsprechenden Schulung haben und daß sie bei der Anwendung dieser Grundkenntnisse Unterstützung erhalten;

    f)

    die Gesundheitsvorsorge, die Elternberatung sowie die Aufklärung und die Dienste auf dem Gebiet der Familienplanung auszubauen.

    (3) Die Vertragsstaaten treffen alle wirksam und geeigneten Maßnahmen, um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen.

    (4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die internationale Zusammenarbeit zu unterstützen und zu fördern, um fortschreitend die volle Verwirklichung des in diesem Artikel anerkannten Rechts zu erreichen. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.

  • Artikel 25

    Die Vertragsstaaten erkennen an, daß ein Kind, das von den zuständigen Behörden wegen einer körperlichen oder geistigen Erkrankung zur Betreuung, zum Schutz der Gesundheit oder zur Behandlung untergebracht worden ist, das Recht hat auf eine regelmäßige Überprüfung der dem Kind gewährten Behandlung sowie aller anderen Umstände, die für seine Unterbringung von Belang sind.

  • Artikel 26

    (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf Leistungen der sozialen Sicherheit einschließlich der Sozialversicherung an und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die volle Verwirklichung dieses Rechts in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht sicherzustellen.

    (2) Die Leistungen sollen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der sonstigen Umstände des Kindes und der Unterhaltspflichtigen sowie anderer für die Beantragung von Leistungen durch das Kind oder im Namen des Kindes maßgeblicher Gesichtspunkte gewährt werden.

  • Artikel 27

    (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard an.

    (2) Es ist in erster Linie Aufgabe der Eltern oder anderer für das Kind verantwortlicher Personen, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und finanziellen Möglichkeiten die für die Entwicklung des Kindes notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen.

    (3) Die Vertragsstaaten treffen gemäß ihren innerstaatlichen Verhältnissen und im Rahmen ihrer Mittel geeignete Maßnahmen, um den Eltern und anderen für das Kind verantwortlichen Personen bei der Verwirklichung dieses Rechts zu helfen, und sehen bei Bedürftigkeit materielle Hilfs- und Unterstützungsprogramme insbesondere im Hinblick auf Ernährung, Bekleidung und Wohnung vor.

    (4) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegenüber den Eltern oder anderen finanziell für das Kind verantwortlichen Personen sowohl innerhalb des Vertragsstaats als auch im Ausland sicherzustellen. Insbesondere fördern die Vertragsstaaten, wenn die für das Kind finanziell verantwortliche Person in einem anderen Staat lebt als das Kind, den Beitritt zu internationalen Übereinkünften oder den Abschluß solcher Übereinkünfte sowie andere geeignete Regelungen.

  • Artikel 28

    (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere

    a)

    den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen;

    b)

    die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemeinbildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich machen und geeignete Maßnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit treffen;

    c)

    allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den Hochschulen mit allen geeigneten Mitteln ermöglichen;

    d)

    Bildungs- und Berufsberatung allen Kindern verfügbar und zugänglich machen;

    e)

    Maßnahmen treffen, die den regelmäßigen Schulbesuch fördern und den Anteil derjenigen, welche die Schule vorzeitig verlassen, verringern.

    (2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, und sicherzustellen, daß die Disziplin in der Schule in einer Weise gewahrt wird, die der Menschenwürde des Kindes entspricht und im Einklang mit diesem Übereinkommen steht.

    (3) Die Vertragsstaaten fördern die internationale Zusammenarbeit im Bildungswesen, insbesondere um zur Beseitigung von Unwissenheit und Analphabetentum in der Welt beizutragen und den Zugang zu wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen und modernen Unterrichtsmethoden zu erleichtern. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.

  • Artikel 29

    (1) Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, daß die Bildung des Kindes darauf gerichtet sein muß,

    a)

    die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen;

    b)

    dem Kind Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten und den in der Satzung der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen zu vermitteln;

    c)

    dem Kind Achtung vor seinen Eltern, seiner kulturellen Identität, seiner Sprache und seinen kulturellen Werten, den nationalen Werten des Landes, in dem es lebt, und gegebenenfalls des Landes, aus dem es stammt, sowie vor anderen Kulturen als der eigenen zu vermitteln;

    d)

    das Kind auf ein verantwortungsbewußtes Leben in einer freien Gesellschaft im Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz, der Gleichberechtigung der Geschlechter und der Freundschaft zwischen allen Völkern und ethnischen, nationalen und religiösen Gruppen sowie zu Ureinwohnern vorzubereiten;

    e)

    dem Kind Achtung vor der natürlichen Umwelt zu vermitteln.

    (2) Dieser Artikel und Artikel 28 dürfen nicht so ausgelegt werden, daß sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigen, Bildungseinrichtungen zu gründen und zu führen, sofern die in Absatz 1 festgelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den von dem Staat gegebenenfalls festgelegten Mindestnormen entspricht.

  • Artikel 30

    In Staaten, in denen es ethnische, religiöse oder sprachliche Minderheiten oder Ureinwohner gibt, darf einem Kind, das einer solchen Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, nicht das Recht vorenthalten werden, in Gemeinschaft mit anderen Angehörigen seiner Gruppe seine eigene Kultur zu pflegen, sich zu seiner eigenen Religion zu bekennen und sie auszuüben oder seine eigene Sprache zu verwenden.

  • Artikel 31

    (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit an, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.

    (2) Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des Kindes auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben und fördern die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten für die kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung.

  • Artikel 32

    (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden, die Gefahren mit sich bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte.

    (2) Die Vertragsstaaten treffen Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen. Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen anderer internationaler Übereinkünfte werden die Vertragsstaaten insbesondere

    a)

    ein oder mehrere Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit festlegen;

    b)

    eine angemessene Regelung der Arbeitszeit und der Arbeitsbedingungen vorsehen und

    c)

    angemessene Strafen oder andere Sanktionen zur wirksamen Durchsetzung dieses Artikels vorsehen.

  • Artikel 33

    Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen einschließlich Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um Kinder vor dem unerlaubten Gebrauch von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen im Sinne der diesbezüglichen internationalen Übereinkünfte zu schützen und den Einsatz von Kindern bei der unerlaubten Herstellung dieser Stoffe und beim unerlaubten Verkehr mit diesen Stoffen zu verhindern.

  • Artikel 34

    Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Mißbrauchs zu schützen. Zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten insbesondere alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um zu verhindern, daß Kinder

    a)

    zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet oder gezwungen werden;

    b)

    für die Prostitution oder andere rechtswidrige sexuelle Praktiken ausgebeutet werden,

    c)

    für pornographische Darbietungen und Darstellungen ausgebeutet werden.

  • Artikel 35

    Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu irgendeinem Zweck und in irgendeiner Form zu verhindern.

  • Artikel 36

    Die Vertragsstaaten schützen das Kind vor allen sonstigen Formen der Ausbeutung, die das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise beeinträchtigen.

  • Artikel 37

    Die Vertragsstaaten stellen sicher,

    a)

    daß kein Kind der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen wird. Für Straftaten, die von Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres begangen worden sind, darf weder die Todesstrafe noch lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt werden;

    b)

    daß keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird. Festnahme, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe darf bei einem Kind im Einklang mit dem Gesetz nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden;

    c)

    daß jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen seines Alters behandelt wird. Insbesondere ist jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, von Erwachsenen zu trennen, sofern nicht ein anderes Vorgehen als dem Wohl des Kindes dienlich erachtet wird; jedes Kind hat das Recht, mit seiner Familie durch Briefwechsel und Besuche in Verbindung zu bleiben, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen;

    d)

    daß jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, das Recht auf umgehenden Zugang zu einem rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand und das Recht hat, die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Behörde anzufechten, sowie das Recht auf alsbaldige Entscheidung in einem solchen Verfahren.

  • Artikel 38

    (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die für sie verbindlichen Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts, die für das Kind Bedeutung haben, zu beachten und für deren Beachtung zu sorgen.

    (2) Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.

    (3) Die Vertragsstaaten nehmen davon Abstand, Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu ihren Streitkräften einzuziehen. Werden Personen zu den Streitkräften eingezogen, die zwar das 15., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben, so bemühen sich die Vertragsstaaten, vorrangig die jeweils ältesten einzuziehen.

    (4) Im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem humanitären Völkerrecht, die Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten zu schützen, treffen die Vertragsstaaten alle durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, daß von einem bewaffneten Konflikt betroffene Kinder geschützt und betreut werden.

  • Artikel 39

    Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die physische und psychische Genesung und die soziale Wiedereingliederung eines Kindes zu fördern, das Opfer irgendeiner Form von Vernachlässigung, Ausbeutung oder Mißhandlung, der Folter oder einer anderen Form grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder aber bewaffneter Konflikte geworden ist. Die Genesung und Wiedereingliederung müssen in einer Umgebung stattfinden, die der Gesundheit, der Selbstachtung und der Würde des Kindes förderlich ist.

  • Artikel 40

    (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes an, das der Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt wird, in einer Weise behandelt zu werden, die das Gefühl des Kindes für die eigene Würde und den eigenen Wert fördert, seine Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten anderer stärkt und das Alter des Kindes sowie die Notwendigkeit berücksichtigt, seine soziale Wiedereingliederung sowie die Übernahme einer konstruktiven Rolle in der Gesellschaft durch das Kind zu fördern.

    (2) Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen internationaler Übereinkünfte insbesondere sicher,

    a)

    daß kein Kind wegen Handlungen oder Unterlassungen, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem Recht oder Völkerrecht nicht verboten waren, der Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt wird;

    b)

    daß jedes Kind, das einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt oder beschuldigt wird, Anspruch auf folgende Mindestgarantien hat:

    i)

    bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld als unschuldig zu gelten,

    ii)

    unverzüglich und unmittelbar über die gegen das Kind erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden, gegebenenfalls durch seine Eltern oder seinen Vormund, und einen rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand zur Vorbereitung und Wahrnehmung seiner Verteidigung zu erhalten,

    iii)

    seine Sache unverzüglich durch eine zuständige Behörde oder ein zuständiges Gericht, die unabhängig und unparteiisch sind, in einem fairen Verfahren entsprechend dem Gesetz entscheiden zu lassen, und zwar in Anwesenheit eines rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistands sowie - sofern dies nicht insbesondere in Anbetracht des Alters oder der Lage des Kindes als seinem Wohl widersprechend angesehen wird - in Anwesenheit seiner Eltern oder seines Vormunds,

    iv)

    nicht gezwungen zu werden, als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen, sowie die Belastungszeugen zu befragen oder befragen zu lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter gleichen Bedingungen zu erwirken,

    v)

    wenn es einer Verletzung der Strafgesetze überführt ist, diese Entscheidung und alle als Folge davon verhängten Maßnahmen durch eine zuständige übergeordnete Behörde oder ein zuständiges höheres Gericht, die unabhängig und unparteiisch sind, entsprechend dem Gesetz nachprüfen zu lassen,

    vi)

    die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn das Kind die Verhandlungssprache nicht versteht oder spricht,

    vii)

    sein Privatleben in allen Verfahrensabschnitten voll geachtet zu sehen.

    (3) Die Vertragsstaaten bemühen sich, den Erlaß von Gesetzen sowie die Schaffung von Verfahren, Behörden und Einrichtungen zu fördern, die besonders für Kinder, die einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt werden, gelten oder zuständig sind: insbesondere

    a)

    legen sie ein Mindestalter fest, das ein Kind erreicht haben muß, um als strafmündig angesehen zu werden,

    b)

    treffen sie, soweit dies angemessen und wünschenswert ist, Maßnahmen, um den Fall ohne ein gerichtliches Verfahren zu regeln, wobei jedoch die Menschenrechte und die Rechtsgarantien uneingeschränkt beachtet werden müssen.

    (4) Um sicherzustellen, daß Kinder in einer Weise behandelt werden, die ihrem Wohl dienlich ist und ihren Umständen sowie der Straftat entspricht, auf eine Vielzahl von Vorkehrungen zur Verfügung stehen, wie Anordnungen über Betreuung, Anleitung und Aufsicht, wie Beratung, Entlassung auf Bewährung, Aufnahme in eine Pflegefamilie, Bildungs- und Berufsbildungsprogramme und andere Alternativen zur Heimerziehung.

  • Artikel 41

    Dieses Übereinkommen läßt zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignete Bestimmungen unberührt, die enthalten sind

    a)

    im Recht eines Vertragsstaats oder

    b)

    in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht.

  • TEIL II

    Artikel 42

    Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze und Bestimmungen dieses Übereinkommens durch geeignete und wirksame Maßnahmen bei Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein bekannt zu machen.

  • Artikel 43

    (1) Zur Prüfung der Fortschritte, welche die Vertragsstaaten bei der Erfüllung der in diesem Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen gemacht haben, wird ein Ausschuß für die Rechte des Kindes eingesetzt, der die nachstehend festgelegten Aufgaben wahrnimmt.

    (2) Der Ausschuß besteht aus achtzehn Sachverständigen von hohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem von diesem Übereinkommen erfaßten Gebiet. Die Mitglieder des Ausschusses werden von den Vertragsstaaten unter ihren Staatsangehörigen ausgewählt und sind in persönlicher Eigenschaft tätig, wobei auf eine gerechte geographische Verteilung zu achten ist sowie die hauptsächlichen Rechtssysteme zu berücksichtigen sind.

    (3) Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten vorgeschlagen worden sind. Jeder Vertragsstaat kann einen seiner eigenen Staatsangehörigen vorschlagen.

    (4) Die Wahl des Ausschusses findet zum erstenmal spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle zwei Jahre statt. Spätestens vier Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, ihre Vorschläge innerhalb von zwei Monaten einzureichen. Der Generalsekretär fertigt sodann eine alphabetische Liste aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen unter Angabe der Vertragsstaaten, die sie vorgeschlagen haben, an und übermittelt sie den Vertragsstaaten.

    (5) Die Wahlen finden auf vom Generalsekretär am Sitz der Vereinten Nationen einberufenen Tagungen der Vertragsstaaten statt. Auf diesen Tagungen, die beschlußfähig sind, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten die Kandidaten als in den Ausschuß gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.

    (6) Die Ausschußmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Auf erneuten Vorschlag können sie wiedergewählt werden. Die Amtszeit von fünf der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder 1äuft nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser fünf Mitglieder vom Vorsitzenden der Tagung durch das Los bestimmt.

    (7) Wenn ein Ausschußmitglied stirbt oder zurücktritt oder erklärt, daß es aus anderen Gründen die Aufgaben des Ausschusses nicht mehr wahrnehmen kann, ernennt der Vertragsstaat, der das Mitglied vorgeschlagen hat, für die verbleibende Amtszeit mit Zustimmung des Ausschusses einen anderen unter seinen Staatsangehörigen ausgewählten Sachverständigen.

    (8) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

    (9) Der Ausschuß wählt seinen Vorstand für zwei Jahre.

    (10) Die Tagungen des Ausschusses finden in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen oder an einem anderen vom Ausschuß bestimmten geeigneten Ort statt. Der Ausschuß tritt in der Regel einmal jährlich zusammen. Die Dauer der Ausschußtagungen wird auf einer Tagung der Vertragsstaaten mit Zustimmung der Generalversammlung festgelegt und wenn nötig geändert.

    (11) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuß das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen benötigt.

    (12) Die Mitglieder des nach diesem Übereinkommen eingesetzten Ausschusses erhalten mit Zustimmung der Generalversammlung Bezüge aus Mitteln der Vereinten Nationen zu den von der Generalversammlung zu beschließenden Bedingungen.

  • Artikel 44

    (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Ausschuß über den Generalsekretär der Vereinten Nationen Berichte über die Maßnahmen, die sie zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte getroffen haben, und über die dabei erzielten Fortschritte vorzulegen, und zwar

    a)

    innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat,

    b)

    danach alle fünf Jahre.

    (2) In den nach diesem Artikel erstatteten Berichten ist auf etwa bestehende Umstände und Schwierigkeiten hinzuweisen, welche die Vertragsstaaten daran hindern, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen voll zu erfüllen. Die Berichte müssen auch ausreichende Angaben enthalten, die dem Ausschuß ein umfassendes Bild von der Durchführung des Übereinkommens in dem betreffenden Land vermitteln.

    (3) Ein Vertragsstaat, der dem Ausschuß einen ersten umfassenden Bericht vorgelegt hat, braucht in seinen nach Absatz 1 Buchstabe b vorgelegten späteren Berichten die früher mitgeteilten grundlegenden Angaben nicht zu wiederholen.

    (4) Der Ausschuß kann die Vertragsstaaten um weitere Angaben über die Durchführung des Übereinkommens ersuchen.

    (5) Der Ausschuß legt der Generalversammlung der Vereinten Nationen über den Wirtschafts- und Sozialrat alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht vor.

    (6) Die Vertragsstaaten sorgen für eine weite Verbreitung ihrer Berichte im eigenen Land.

  • Artikel 45

    Um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens und die internationale Zusammenarbeit auf dem von dem Übereinkommen erfaßten Gebiet zu fördern,

    a)

    haben die Spezialorganisationen, UNICEF und andere Organe der Vereinten Nationen das Recht, bei der Erörterung der Durchführung derjenigen Bestimmungen des Übereinkommens vertreten zu sein, die in ihren Aufgabenbereich fallen. Der Ausschuß kann, wenn er dies für angebracht hält, die Spezialorganisationen, UNICEF und andere zuständige Stellen einladen, sachkundige Stellungnahmen zur Durchführung des Übereinkommens auf Gebieten abzugeben, die in ihren jeweiligen Aufgabenbereich fallen. Der Ausschuß kann die Spezialorganisationen, UNICEF und andere Organe der Vereinten Nationen einladen, ihm Berichte über die Durchführung des Übereinkommens auf Gebieten vorzulegen, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen;

    b)

    übermittelt der Ausschuß, wenn er dies für angebracht hält, den Spezialorganisationen, UNICEF und anderen zuständigen Stellen Berichte der Vertragsstaaten, die ein Ersuchen um fachliche Beratung oder Unterstützung oder einen Hinweis enthalten, daß ein diesbezügliches Bedürfnis besteht; etwaige Bemerkungen und Vorschläge des Ausschusses zu diesen Ersuchen oder Hinweisen werden beigefügt;

    c)

    kann der Ausschuß der Generalversammlung empfehlen, den Generalsekretär zu ersuchen, für den Ausschuß Untersuchungen über Fragen im Zusammenhang mit den Rechten des Kindes durchzuführen;

    d)

    kann der Ausschuß auf Grund der Angaben, die er nach den Artikeln 44 und 45 erhalten hat, Vorschläge und allgemeine Empfehlungen unterbreiten. Diese Vorschläge und allgemeinen Empfehlungen werden den betroffenen Vertragsstaaten übermittelt und der Generalversammlung zusammen mit etwaigen Bemerkungen der Vertragsstaaten vorgelegt.

  • TEIL III

    Artikel 46

    Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.

  • Artikel 47

    Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

  • Artikel 48

    Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

  • Artikel 49

    (1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

    (2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommens ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

  • Artikel 50

    (1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung vorschlagen und sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, wird der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Billigung vorgelegt.

    (2) Eine nach Absatz 1 angenommene Änderung tritt in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen worden ist.

    (3) Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Übereinkommens und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.

  • Artikel 51

    (1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt den Wortlaut von Vorbehalten, die ein Staat bei der Ratifikation oder beim Beitritt anbringt, entgegen und leitet ihn allen Staaten zu.

    (2) Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar sind, sind nicht zulässig.

    (3) Vorbehalte können jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete diesbezügliche Notifikation zurückgenommen werden; dieser setzt alle Staaten davon in Kenntnis. Die Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär wirksam.

  • Artikel 52

    Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

  • Artikel 53

    Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Depositar dieses Übereinkommens bestimmt.

  • Artikel 54

    Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

    Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

    GESCHEHEN zu New York, am 26. Jänner 1990.