Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Mosambik), Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK MOSAMBIK ÜBER TECHNISCHE UND FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT
StF: BGBl. Nr. 216/1986

Ratifikationstext

Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 9 am 1. Jänner 1986 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die österreichische Bundesregierung einerseits und die Regierung der Volksrepublik Mosambik andererseits, im Bewußtsein des Nutzens, der für beide Länder aus einer verstärkten Zusammenarbeit erwachsen kann, vom Wunsche geleitet, die bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu vertiefen, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Text

Artikel 1

  1. Absatz einsDie Vertragschließenden Parteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten die wirtschaftliche und soziale Entwicklung Mosambikes fördern.
  2. Absatz 2Die österreichische Bundesregierung wird im Rahmen dieses Abkommens Entwicklungsprogramme und -projekte der Volksrepublik Mosambik unterstützen. Soweit erforderlich, werden über einzelne Maßnahmen der technischen und finanziellen Zusammenarbeit der österreichischen Bundesregierung gesonderte Vereinbarungen geschlossen.
  3. Absatz 3Maßnahmen gemäß Absatz 2, sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Zurverfügungstellung von Sachgütern und Geldmitteln zur Durchführung von Programmen und Projekten gemäß Absatz 2 ;,
    2. Ziffer 2
      Entsendung von österreichischen Fachkräften;
    3. Ziffer 3
      Beihilfe zur Ausbildung mosambikanischer Fachkräfte in Österreich, Mosambik, oder – auf Grund gesonderter Vereinbarungen – in Drittländern.
  4. Absatz 4Die Beihilfe zur Ausbildung mosambikanischer Fachkräfte gemäß Absatz 3, Ziffer 3, kann bestehen in:
    1. Ziffer eins
      Gewährung von Stipendien für Hochschul- und postgraduate Studien;
    2. Ziffer 2
      Finanzierung der Teilnahme an Speziallehrgängen für Angehörige aus Entwicklungsländern in Österreich;
    3. Ziffer 3
      Förderung von Ausbildungsstätten und -programmen in Mosambik.
  5. Absatz 5Die Richtlinien und Bedingungen für die Teilnahme an Ausbildungsmöglichkeiten in Österreich werden der Volksrepublik Mosambik auf diplomatischem Wege zur Kenntnis gebracht werden.

Art. 2

Text

Artikel 2

  1. Absatz einsDie österreichische Bundesregierung wird die österreichischen Fachkräfte durch privatrechtliche Verträge verpflichten, für die Dauer ihres Einsatzes in Mosambik
    1. Ziffer eins
      keine andere auf Gewinn gerichtete Tätigkeit auszuüben;
    2. Ziffer 2
      sich an die Rechtsordnung Mosambikes zu halten und sich politischen Aktivitäten, die die inneren Angelegenheiten Mosambikes betreffen, zu enthalten.
  2. Absatz 2Die Stellung der Fachkraft im jeweiligen Projekt ist in der gesonderten Vereinbarung gemäß Artikel eins, Absatz 2, zu regeln.
  3. Absatz 3Die Vertragschließenden Parteien verzichten darauf, die österreichischen Fachkräfte zu Dienstleistungen irgendwelcher Art außerhalb jener Funktion, die für sie vereinbart wurde, heranzuziehen. Die mosambikanische Seite kann ihnen jedoch andere als die vereinbarten Aufgaben übertragen, sofern die österreichische Seite zustimmt und die österreichische Fachkraft damit einverstanden ist.

Art. 3

Text

Artikel 3

Die österreichische Seite wird im Zusammenhang mit der Entsendung österreichischer Fachkräfte folgende Zahlungen leisten:

  1. Ziffer eins
    Grundgehälter und sonstige Bezüge unter Berücksichtigung von Artikel 4,, Ziffer eins,, Sozialleistungen und Versicherungen;
  2. Ziffer 2
    Reisekosten von Österreich nach Mosambik und zurück für die Fachkräfte und Familienangehörigen;
  3. Ziffer 3
    Transportkosten für die persönliche Habe und für allfällige berufliche Ausrüstung der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien von Österreich nach Maputo und zurück;
  4. Ziffer 4
    Kosten für Urlaubsfahrten in Mosambik oder ins Ausland, sofern die österreichische Fachkraft nicht selbst dafür aufzukommen hat.

Art. 4

Text

Artikel 4

Für die im Rahmen dieses Abkommens entsandten österreichischen Fachkräfte wird die mosambikanische Seite insbesondere nachfolgende Begünstigungen und Leistungen gewähren:

  1. Ziffer eins
    Zusatzgehälter in lokaler Währung gemäß gesonderter Vereinbarung nach Artikel eins,, Absatz 2 ;,
  2. Ziffer 2
    Kosten für die Unterkunft der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien;
  3. Ziffer 3
    Reisekosten für die österreichischen Fachkräfte in Ausübung ihrer dienstlichen Obliegenheiten im Auftrag oder mit Zustimmung einer mosambikanischen Behörde;
  4. Ziffer 4
    Transportkosten für Ausrüstungsgegenstände, Begleitpersonen usw. im Zusammenhang mit Dienstreisen gem. Ziffer 3 ;,
  5. Ziffer 5
    sämtliche Kosten zur Durchführung der Projekte, in denen österreichische Fachkräfte eingesetzt sind, soweit dieses Abkommen oder gesonderte Vereinbarungen gemäß Artikel eins, Absatz 2, nichts anderes bestimmen;
  6. Ziffer 6
    ungehinderte, von Zöllen, Steuern und anderen Abgaben befreite Einfuhr des Übersiedlungsgutes, der persönlichen Effekten und der beruflichen Ausrüstung der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien nach Mosambik und deren Wiederausfuhr aus Mosambik, zoll- und abgabenfreie Einfuhr eines Kraftfahrzeuges pro Familie einer österreichischen Fachkraft zum persönlichen Gebrauch (diese Berechtigung ist 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Einreise der Fachkraft gültig und kann nach einem Zeitraum von 3 Jahren erneuert werden). Bei einem allfälligen Verkauf in Mosambik müssen diese Gegenstände den allgemeinen Zollbestimmungen unterworfen werden;
  7. Ziffer 7
    Steuerbefreiung für persönliches Eigentum und alle Bezüge der österreichischen Fachkräfte, die sie von österreichischer Seite erhalten;
  8. Ziffer 8
    umgehende Ausstellung von Ausweisdokumenten für die österreichischen Fachkräfte, welche ihnen die volle Unterstützung durch die mosambikanischen Behörden bei der Ausübung ihrer Einsatztätigkeit zusichern;
  9. Ziffer 9
    Ermöglichung der ungehinderten Bewegungsfreiheit auf mosambikanischem Staatsgebiet für die österreichischen Fachkräfte und deren Familien im Einklang mit den mosambikanischen Sicherheitsbestimmungen;
  10. Ziffer 10
    Aufkommen für die medizinische Versorgung der österreichischen Fachkräfte und deren Familien in demselben Ausmaß, wie sie anderen ausländischen Fachkräften der Technischen Hilfe in Mosambik zuteil wird;
  11. Ziffer 11
    Urlaub im Ausmaß von 30 Kalendertagen pro Jahr; anderenfalls ist die Urlaubsdauer in einer gesonderten Vereinbarung gemäß Artikel eins, Absatz 2, festzulegen;
  12. Ziffer 12
    Im Falle einer nationalen oder internationalen Konfliktsituation, Ermöglichung der sofortigen Rückkehr nach Österreich für die österreichischen Fachkräfte und deren Familien;
  13. Ziffer 13
    Übernahme der Verpflichtung, die österreichischen Fachkräfte hinsichtlich des Schutzes und ihrer Vorrechte den Fachkräften jedes anderen Landes mit Abkommen über Technische Zusammenarbeit mit der Republik Mosambik zumindest gleichzuhalten.

Art. 5

Text

Artikel 5

  1. Absatz einsDie Volksrepublik Mosambik haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten entstehen.
  2. Absatz 2Insbesondere haftet die Volksrepublik Mosambik für alle Schäden, welche die österreichischen Fachkräfte bei Erfüllung der ihnen im Rahmen dieses Abkommens übertragenen Aufgaben wem immer zufügen; sie wird die österreichischen Fachkräfte hinsichtlich solcher Schäden klaglos halten, sofern die Schäden nicht durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder kriminelles Verhalten verursacht wurden.

Art. 6

Text

Artikel 6

  1. Absatz einsDie mosambikanische Seite kann jederzeit die Beschäftigung einer österreichischen Fachkraft für beendet erklären, wenn sie deren Tätigkeit mit den Erfordernissen ihrer Funktion für unvereinbar hält.
  2. Absatz 2Die mosambikanische Seite wird vor einer solchen Entscheidung die österreichische Seite von der beabsichtigten Maßnahme schriftlich auf diplomatischem Wege verständigen. Die Entscheidung muß begründet sein und tritt einen Monat nach der Verständigung in Kraft.

Art. 7

Text

Artikel 7

Die Sachgüter und Ausrüstungsgegenstände, die zum Zwecke der Durchführung von Projekten, die im Einvernehmen zwischen der österreichischen und mosambikanischen Regierung in Angriff genommen werden, nach Mosambik eingeführt werden, sind von allen Einfuhrzöllen und allen sonstigen Abgaben befreit.

Art. 8

Text

Artikel 8

Alle Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege zu regeln.

Art. 9

Text

Artikel 9

  1. Absatz einsDas vorliegende Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Unterzeichnung folgt.
  2. Absatz 2Das Abkommen wird für eine Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht einer der Vertragsschließenden Teile dieses Abkommen spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt.
  3. Absatz 3Im Falle des Außerkrafttretens dieses Abkommens bleiben die Artikel 3,, 4 und 5 des Abkommens bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahr in Kraft. Die Erfüllung der spezifischen Verpflichtungen aus Einzelverträgen, die vor dem Außerkrafttreten unterzeichnet wurden, wird vom Außerkrafttreten nicht berührt.

    Geschehen in Wien am 23. Oktober 1985 in zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.