Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für ORF-Gesetz, Fassung vom 01.01.2012

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G)
StF: BGBl. Nr. 379/1984 (WV) idF BGBl. Nr. 612/1986 (DFB) und BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1984, (NR: GP römisch XVI RV 420 AB 433 S. 63. BR: 2882 AB 2885 S. 453. NR: Einspr. d. BR: 458 AB 490 S. 72.)

Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1985, (NR: GP römisch XVI IA 171/A AB 795 S. 120. BR: AB 3048 S. 470.)

Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1987, (NR: GP römisch XVII RV 277 AB 386 S. 36. BR: AB 3358 S. 494.)

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII IA 9/A AB 23 S. 5. BR: AB 4004 S. 535.)

Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 1082 AB 1147 S. 129. BR: AB 4605 S. 573.)

[CELEX-Nr.: 389L0552]

Bundesgesetzblatt Nr. 917 aus 1993, (K über Idat)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 759 AB 824 S. 81. BR: AB 5499 S. 629.)

[CELEX-Nr.: 391L0263, 390L0387, 392L0044, 395L0062, 390L0388, 394L0046, 395L0051, 396L0002, 396L0019, 393L0097, 393L0068, 397L0013, 397L0033]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 1998, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1520 AB 1563 S. 154. BR: 5853 AB 5854 S. 648.)

[CELEX-Nr.: 397L0036]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, (NR: GP römisch XX IA 1163/A AB 2039 S. 179. BR: AB: 6037 S. 657.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2000, (NR: GP römisch XXI IA 137/A AB 133 S. 29. BR: AB 6128 S. 666.)

[CELEX-Nr.: 389L0552 in der Fassung 397L0036]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, (NR: GP römisch XXI IA 370/A AB 507 S. 57. BR: 6315 AB 6322 S. 673.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 634 AB 719 S. 75. BR: 6395 AB 6420 S. 679.)

[CELEX-Nr.: 389L0552 in der Fassung 397L0036, 398L0027 sowie 380L0723 in der Fassung 300L0052]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1131 AB 1176 S. 106. BR: 6665 AB 6678 S. 689.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004, (NR: GP römisch XXII IA 430/A S. 73. BR: 7084 AB 7086 S. 712.)

[CELEX-Nr.: 31997L0036, 31998L0027, 32002L0019, 32002L0020, 32002L0021, 32002L0022]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2005, (NR: GP römisch XXII IA 723/A AB 1249 S. 129. BR: AB 7451 S. 729.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 139 AB 194 S. 27. BR: AB 7731 S. 747.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 300 AB 359 S. 40. BR: AB 7811 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 611 AB 761 S. 70. BR: 8327 AB 8338 S. 786.)

[CELEX-Nr.: 32006L0054, 32007L0065, 32010L0013]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2011, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV IA 1759/A AB 1609 S. 137. BR: AB 8638 S. 803.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV IA 1795/A AB 1669 S. 144. BR: AB 8668 S. 805.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2169 AB 2271 S. 200. BR: AB 8971 S. 820.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2013, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2014, (NR: GP römisch XXV IA 147/A AB 73 S. 17. BR: 9146 AB 9153 S. 828.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 140 AB 151 S. 30. BR: 9190 AB: 9194 S. 831.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 185 AB 258 S. 37. BR: AB 9227 S. 832.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 632 AB 700 S. 86. BR: AB 9449 S. 844.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 689 AB 728 S. 83. BR: 9403 AB 9420 S. 844.)

[CELEX-Nr.: 32013L0040, 32014L0042, 32014L0062]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1345 AB 1388 S. 157. BR: 9714 S. 863.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2017, (NR: GP römisch XXV IA 2213/A AB 1763 S. 190. BR: AB 9858 S. 871.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018, (BG) (2. BRBG) (NR: GP römisch XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 462 AB 510 S. 69. BR: AB 10487 S. 917.)

[CELEX-Nr.: 32010L0013, 32018L1808]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 968/A AB 511 S. 69. BR: AB 10488 S. 917.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1649/A AB 928 S. 111. BR: AB 10684 S. 927.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 247 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII AB 1260 S. 137. BR: AB 10842 S. 936.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2499/A AB 1490 S. 162. BR: AB 10986 S. 942.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2022, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII RV 2082 AB 2100 S. 222. BR: AB 11275)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2023, (VfGH)

Präambel/Promulgationsklausel

[Anm.: Inhaltsverzeichnis

wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht
Stand: 1.1.2024 gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,

1. Abschnitt
Einrichtung und öffentlich-rechtlicher Auftrag des Österreichischen Rundfunks

Paragraph eins,

Stiftung „Österreichischer Rundfunk“

Paragraph eins a,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Unternehmensgegenstand und Finanzierung der Tätigkeiten

Paragraph 2 a bis Paragraph 2 d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt  römisch eins Nr. 83 aus 2001,)

Paragraph 3,

Versorgungsauftrag

Paragraph 3 a,

Zugänglichmachung auf der Online-Plattform

Paragraph 4,

Öffentlich-rechtlicher Kernauftrag

Paragraph 4 a,

Qualitätssicherungssystem

Paragraph 4 b,

Besonderer Auftrag für ein Sport-Spartenprogramm

Paragraph 4 c,

Besonderer Auftrag für ein Informations- und Kultur-Spartenprogramm

Paragraph 4 d,

Ausstrahlung eines Fernsehprogramms für das europäische Publikum

Paragraph 4 e,

Besonderer Auftrag für ein Online-Angebot

Paragraph 4 f,

Bereitstellung weiterer Online-Angebote

Paragraph 4 g,

Probebetrieb

Paragraph 5,

Weitere besondere Aufträge

Paragraph 5 a,

Angebotskonzept

(Paragraph 5 b bis Paragraph 5 h, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,)

1a. Abschnitt
Auftragsvorprüfung

Paragraph 6,

Anwendungsbereich

Paragraph 6 a,

Verfahren

Paragraph 6 b,

Entscheidung

Paragraph 6 c,

Beirat

1b. Abschnitt
Berichtspflichten

Paragraph 7,

Jahresbericht

Paragraph 7 a,

Transparenzpflicht

1c. Abschnitt
Sonstige Tätigkeiten des Österreichischen Rundfunks

Paragraph 8,

Mitbenutzung der Sendeanlagen

Paragraph 8 a,

Kommerzielle Tätigkeiten

Paragraph 9,

Kommerzielle Spartenprogramme

Paragraph 9 a,

Mobiles terrestrisches Fernsehen

Paragraph 9 b,

Kommerzielles Online-Angebot

2. Abschnitt
Programmgrundsätze

Paragraph 10,

Inhaltliche Grundsätze

Paragraph 10 a,

Schutz Minderjähriger

Paragraph 11,

Förderung europäischer Werke

Paragraph 12,

Europäische Werke in Abrufdiensten

3. Abschnitt
Kommerzielle Kommunikation

Paragraph 13,

Inhaltliche Anforderungen und Beschränkungen

Paragraph 14,

Fernseh- und Hörfunkwerbung, Werbezeiten

Paragraph 15,

Unterbrecherwerbung

Paragraph 16,

Produktplatzierung

Paragraph 17,

Sponsoring

4. Abschnitt

Anforderungen an Teletext und Online-Angebote

Paragraph 18,

 

Paragraph 18 a,

Informationspflichten

5. Abschnitt
Organisation

Paragraph 19,

Organe des Österreichischen Rundfunks

Paragraph 20,

Stiftungsrat

(Paragraph 20 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,)

Paragraph 21,

Aufgaben des Stiftungsrates

Paragraph 22,

Generaldirektor

Paragraph 23,

Aufgaben des Generaldirektors

Paragraph 24,

Direktoren und Landesdirektoren

Paragraph 25,

Aufgaben der Direktoren und Landesdirektoren

Paragraph 26,

Qualifikation

Paragraph 27,

Stellenausschreibung

Paragraph 28,

Publikumsrat

Paragraph 29,

Funktionsdauer, Vorsitz und Beschlussfassung

(Paragraph 29 a und Paragraph 29 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,)

Paragraph 30,

Aufgaben des Publikumsrats

5a. Abschnitt
Gleichstellung von Frauen und Männern

Paragraph 30 a,

Gleichstellungsgebot

Paragraph 30 b,

Gleichstellungsplan

Paragraph 30 c,

Vorrangige Aufnahme

Paragraph 30 d,

Vorrang beim beruflichen Aufstieg

Paragraph 30 e,

Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung

Paragraph 30 f,

Vertretung von Frauen in Organen und Gremien

Paragraph 30 g,

Ausschreibung von Arbeitsplätzen und Funktionen

Paragraph 30 h,

Weitergeltung von Rechtsnormen

Paragraph 30 i,

Institutionen

Paragraph 30 j,

Gleichstellungskommission

Paragraph 30 k,

Verfahren vor der Gleichstellungskommission

Paragraph 30 l,

Gleichstellungsbeauftragte

Paragraph 30 m,

Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen

Paragraph 30 n,

Rechtsstellung und Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 30 o,

Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen

Paragraph 30 p,

Personalstatistik

6. Abschnitt

Nettokosten, ORF-Beitrag und Gebarungskontrolle

Paragraph 31,

Nettokosten und ORF-Beitrag

Paragraph 31 a,

Gebarungskontrolle

6a. Abschnitt
Wettbewerbsverhalten des Österreichischen Rundfunks

Paragraph 31 b,

Weitergabe von Sportrechten an Dritte

Paragraph 31 c,

Marktkonformes Verhalten

Paragraph 31 d,

Einräumung von Rechten an Inhalten für Dritte

7. Abschnitt
Stellung der programmgestaltenden Mitarbeiter

Paragraph 32,

Unabhängigkeit

Paragraph 33,

Redaktionsstatut

Paragraph 34,

Schiedsgericht

8. Abschnitt
Rechtliche Kontrolle

Paragraph 35,

Regulierungsbehörde

Paragraph 36,

Rechtsaufsicht

Paragraph 37,

Entscheidung

Paragraph 38,

Verwaltungsstrafen

Paragraph 38 a,

Abschöpfungsverfahren

Paragraph 38 b,

Abschöpfung der Bereicherung

9. Abschnitt
Finanzielle Kontrolle

Paragraph 39,

Rechnungslegung

Paragraph 39 a,

Sonderrücklage

Paragraph 39 b,

Eigenkapitalsicherung

Paragraph 39 c,

Sperrkonto

Paragraph 40,

Prüfungskommission und Jahresprüfung

Paragraph 41,

Sonderprüfung

10. Abschnitt
Zuständigkeit der Gerichte

Paragraph 42,

Verfahren

Paragraph 43,

Strafbestimmungen (aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,)

11. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 44,

Umwandlung und bestehende Verträge

Paragraph 45,

Funktionsperiode der Organe

Paragraph 46,

Vollziehung

Paragraph 47,

Umsetzungshinweis

Paragraph 48,

Anwendung anderer Bundesgesetze

Paragraph 49,

In-Kraft-Treten

Paragraph 50,

Übergangsbestimmungen]

§ 1

Text

1. Abschnitt
Einrichtung und öffentlich-rechtlicher Auftrag des Österreichischen Rundfunks

Stiftung „Österreichischer Rundfunk“

Paragraph eins,
  1. Absatz einsMit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.
  2. Absatz 2Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (Paragraph 2,). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der Paragraphen 3, bis 5.
  3. Absatz 3Der Österreichische Rundfunk hat bei Erfüllung seines Auftrages auf die Grundsätze der österreichischen Verfassungsordnung, insbesondere auf die bundesstaatliche Gliederung nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Länder sowie auf den Grundsatz der Freiheit der Kunst, Bedacht zu nehmen und die Sicherung der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit von Personen und Organen des Österreichischen Rundfunks, die mit der Besorgung der Aufgaben des Österreichischen Rundfunks beauftragt sind, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewährleisten.
  4. Absatz 4Der Österreichische Rundfunk ist, soweit seine Tätigkeit im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags erfolgt, nicht auf Gewinn gerichtet; er ist im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien zu protokollieren und gilt als Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuches.
  5. Absatz 5Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

§ 1a

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins a,

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet

  1. Ziffer eins
    „audiovisueller Mediendienst“ eine unter der redaktionellen Verantwortung des Österreichischen Rundfunks oder einer seiner Tochtergesellschaften im Wege von Kommunikationsnetzen (Paragraph 3, Ziffer 11, TKG 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 70) angebotene Dienstleistung, deren Hauptzweck in der Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der Allgemeinheit besteht;
  2. Ziffer 2
    „Fernsehprogramm“ einen audiovisuellen Mediendienst, der für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird;
  3. Ziffer 3
    „Hörfunkprogramm“ einen unter der redaktionellen Verantwortung des Österreichischen Rundfunks angebotenen Dienst, der für den zeitgleichen Empfang von Hörfunksendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird;
  4. Ziffer 4
    „Abrufdienst“ einen für den Empfang von Sendungen aus einem festgelegten Katalog zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf bereitgestellten audiovisuellen Mediendienst;
  5. Ziffer 5
    „Sendung“
    1. Litera a
      in Fernsehprogrammen und Abrufdiensten eine einzelne, in sich geschlossene und zeitlich begrenzte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die im Fall von Fernsehprogrammen Bestandteil eines Sendeplans oder im Fall von Abrufdiensten eines Katalogs ist;
    2. Litera b
      in Hörfunkprogrammen einen einzelnen, in sich geschlossenen und zeitlich begrenzten Bestandteil des Programms;
  6. Ziffer 6
    „Kommerzielle Kommunikation“ jede Äußerung, Erwähnung oder Darstellung, die
    1. Litera a
      der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, oder
    2. Litera b
      der Unterstützung einer Sache oder Idee
    dient und einer Sendung oder einem Angebot gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder im Fall der Litera a, als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten ist. Zur kommerziellen Kommunikation zählen jedenfalls Produktplatzierung, die Darstellung von Produktionshilfen von unbedeutendem Wert, Sponsorhinweise und auch Werbung gemäß Ziffer 8 ;,
  7. Ziffer 7
    „Schleichwerbung“ die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen, wenn sie vom Österreichischen Rundfunk oder einer seiner Tochtergesellschaften absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt;
  8. Ziffer 8
    „Fernseh- oder Hörfunkwerbung (Werbung)“
    1. Litera a
      jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern oder
    2. Litera b
      jede Äußerung zur Unterstützung einer Sache oder Idee, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung gesendet wird;
  9. Ziffer 9
    „Teleshopping“ in Fernsehprogrammen Sendungen direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen gegen Entgelt;
  10. Ziffer 10
    „Produktplatzierung“ jede Form kommerzieller Kommunikation, die darin besteht, ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine entsprechende Marke gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung in eine Sendung einzubeziehen oder darauf Bezug zu nehmen, so dass diese innerhalb einer Sendung erscheinen. Nicht als Produktplatzierung gilt die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise, solange die betreffenden Waren oder Dienstleistungen von unbedeutendem Wert sind.
  11. Ziffer 11
    Sponsoring, wenn ein nicht im Bereich der Bereitstellung von audiovisuellen Mediendiensten, in der Produktion von audiovisuellen Werken oder von Hörfunkprogrammen oder -sendungen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.

§ 2

Text

Unternehmensgegenstand und Finanzierung der Tätigkeiten

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Unternehmensgegenstand des Österreichischen Rundfunks umfasst, soweit in diesem Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt ist,
    1. Ziffer eins
      die Veranstaltung von Rundfunk,
    2. Ziffer 2
      die Veranstaltung von mit der Tätigkeit nach Ziffer eins, in Zusammenhang stehendem Teletext und die Bereitstellung von mit der Tätigkeit nach Ziffer eins, in Zusammenhang stehenden Online-Angeboten,
    3. Ziffer 3
      den Betrieb von technischen Einrichtungen, die für die Veranstaltung von Rundfunk und Teletext oder die Bereitstellung von Online-Angeboten notwendig sind,
    4. Ziffer 4
      alle Geschäfte und Maßnahmen, die für die Tätigkeiten nach Ziffer eins, bis 3 oder die Vermarktung dieser Tätigkeiten geboten sind.
  2. Absatz 2Der Österreichische Rundfunk ist zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland sowie zur Gründung von Tochtergesellschaften und zur Beteiligung an anderen Unternehmen im In- und Ausland berechtigt, sofern diese den gleichen Unternehmensgegenstand haben oder der Unternehmensgegenstand gemäß Absatz eins, dies erfordert. Zur Vermögensveranlagung ist dem Österreichischen Rundfunk auch die Beteiligung an Unternehmen mit anderem Unternehmensgegenstand gestattet, sofern die Beteiligung an diesen Unternehmen 25% nicht übersteigt.
  3. Absatz 3Auf die Tätigkeit von Tochtergesellschaften des Österreichischen Rundfunks und von mit ihm verbundenen Unternehmen finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist. Keine Anwendung finden die Bestimmungen der Paragraphen 27,, 39 bis 39c und 40 Absatz eins bis 4 und 6 auf Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen, die keine Tätigkeiten wahrnehmen, die im öffentlich-rechtlichen Auftrag liegen.
  4. Absatz 4Die vertragliche Zusammenarbeit des Österreichischen Rundfunks mit anderen Unternehmen hat zu nichtdiskriminierenden Bedingungen zu erfolgen.

§ 3

Text

Versorgungsauftrag

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller Studios
    1. Ziffer eins
      für drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Programme des Hörfunks und
    2. Ziffer 2
      für zwei österreichweit empfangbare Programme des Fernsehens
    zu sorgen.
    Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit dafür zu sorgen, dass in Bezug auf Programm- und Empfangsqualität alle zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk und Fernsehen) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes gleichmäßig und ständig mit jeweils einem bundeslandweit und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Hörfunks und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Fernsehens versorgt werden.
  2. Absatz 2Die neun bundeslandweit empfangbaren Programme des Hörfunks werden von den Landesstudios gestaltet. Einzelne von den Landesstudios gestaltete Hörfunksendungen, an denen ein besonderes öffentliches Informationsinteresse besteht, können auch bundesländerübergreifend ausgestrahlt werden (Ringsendungen). In den Programmen des Fernsehens sind durch regelmäßige regionale Sendungen sowie durch angemessene Anteile an den österreichweiten Programmen die Interessen der Länder zu berücksichtigen. Die Beiträge werden von den Landesdirektoren festgelegt.
  3. Absatz 3Die Programme nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind jedenfalls terrestrisch zu verbreiten. Für das dritte österreichweit empfangbare in seinem Wortanteil überwiegend fremdsprachige Hörfunkprogramm gilt abweichend von Absatz eins, zweiter Satz jener Versorgungsgrad, wie er am 1. Mai 1997 für dieses Programm bestanden hat.
  4. Absatz 4Nach Maßgabe der technischen Entwicklung und Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten, der wirtschaftlichen Tragbarkeit sowie nach Maßgabe des gemäß Paragraph 21, des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,, erstellten Digitalisierungskonzeptes hat der Österreichische Rundfunk dafür zu sorgen, dass die Programme gemäß Absatz eins, unter Nutzung digitaler Technologie terrestrisch (unter Nutzung des Übertragungsstandards DVB-T im Hinblick auf die Programme gemäß Absatz eins, Ziffer 2,) verbreitet werden. Die Ausstrahlung von Programmen über Satellit hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit unter Nutzung digitaler Technologien zu erfolgen.
  5. Absatz 4 aDer Österreichische Rundfunk kann nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit die Programme nach Absatz eins, Ziffer eins, und 2 sowie nach Absatz 8, gleichzeitig mit der Ausstrahlung ohne Speichermöglichkeit online bereitstellen. Er kann weiters diese Programme um bis zu 24 Stunden zeitversetzt ohne Speichermöglichkeit online bereitstellen. Der Beginn und das Ende der zeitgleichen und zeitversetzten Bereitstellung eines solchen Programms ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Bereitstellung kann nur unverändert erfolgen. Ausgenommen hiervon sind Ausstrahlungslücken, die aus rechtlichen Gründen erforderlich sind oder die durch Auslassung von kommerzieller Kommunikation entstehen. Derartige Ausstrahlungslücken können durch Wiederholung von Programmelementen, welche innerhalb der vergangenen 24 Stunden im selben Programm ausgestrahlt wurden, geschlossen werden. Ein Ersatz von Ausstrahlungslücken durch kommerzielle Kommunikation ist unzulässig.
  6. Absatz 5Zum Versorgungsauftrag zählt auch
    1. Ziffer eins
      die Veranstaltung von mit Rundfunkprogrammen nach Absatz eins und Absatz 8, im Zusammenhang stehendem Teletext sowie
    2. Ziffer 2
      die Bereitstellung von mit Rundfunkprogrammen nach Absatz eins und Absatz 8, im Zusammenhang stehenden Online-Angeboten gemäß Paragraph 4 e und Paragraph 4 f,
  7. Absatz 6Der Österreichische Rundfunk kann zudem nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit sowie nach Maßgabe außerhalb des UKW-Bereichs zur Verfügung stehender Übertragungskapazitäten ein Hörfunkprogramm für Österreicher im Ausland und zur Darstellung Österreichs in der Welt gestalten (Auslandsdienst) und verbreiten. Der Beginn und das Ende der Veranstaltung eines solchen Programms ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
  8. Absatz 7Der Österreichische Rundfunk kann nach Maßgabe fernmelderechtlicher Bewilligungen unter Nutzung von im Mittelwellen-Bereich zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten ein Hörfunkprogramm gestalten und verbreiten. Der Beginn und das Ende der Veranstaltung eines solchen Programms ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
  9. Absatz 8Zum Versorgungsauftrag zählt auch die Veranstaltung eines Sport-Spartenprogramms gemäß Paragraph 4 b,, eines Informations- und Kulturspartenprogramms gemäß Paragraph 4 c, sowie die Ausstrahlung eines Fernsehprogramms gemäß Paragraph 4 d,

§ 4

Text

Öffentlich-rechtlicher Kernauftrag

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Österreichische Rundfunk hat durch die Gesamtheit seiner gemäß Paragraph 3, verbreiteten Programme und Angebote zu sorgen für:
    1. Ziffer eins
      die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen;
    2. Ziffer 2
      die Förderung des Verständnisses für alle Fragen des demokratischen Zusammenlebens;
    3. Ziffer 3
      die Förderung der österreichischen Identität im Blickwinkel der europäischen Geschichte und Integration;
    4. Ziffer 4
      die Förderung des Verständnisses für die europäische Integration;
    5. Ziffer 5
      die Vermittlung und Förderung von Kunst, Kultur und Wissenschaft;
    6. Ziffer 6
      die angemessene Berücksichtigung und Förderung der österreichischen künstlerischen und kreativen Produktion;
    7. Ziffer 7
      die Vermittlung eines vielfältigen kulturellen Angebots;
    8. Ziffer 8
      die Darbietung von Unterhaltung;
    9. Ziffer 9
      die angemessene Berücksichtigung aller Altersgruppen;
    10. Ziffer 10
      die angemessene Berücksichtigung der Anliegen behinderter Menschen;
    11. Ziffer 11
      die angemessene Berücksichtigung der Anliegen der Familien und der Kinder sowie der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
    12. Ziffer 12
      die angemessene Berücksichtigung der Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;
    13. Ziffer 13
      die Verbreitung und Förderung von Volks- und Jugendbildung unter besonderer Beachtung der Schul- und Erwachsenenbildung;
    14. Ziffer 14
      die Information über Themen der Gesundheit und des Natur-, Umwelt- sowie Konsumentenschutzes unter Berücksichtigung der Förderung des Verständnisses über die Prinzipien der Nachhaltigkeit.
    15. Ziffer 15
      die Förderung des Interesses der Bevölkerung an aktiver sportlicher Betätigung;
    16. Ziffer 16
      die Information über die Bedeutung, Funktion und Aufgaben des Bundesstaates sowie die Förderung der regionalen Identitäten der Bundesländer;
    17. Ziffer 17
      die Förderung des Verständnisses für wirtschaftliche Zusammenhänge;
    18. Ziffer 18
      die Förderung des Verständnisses für Fragen der europäischen Sicherheitspolitik und der umfassenden Landesverteidigung;
    19. Ziffer 19
      die angemessene Berücksichtigung und Förderung sozialer und humanitärer Aktivitäten, einschließlich der Bewusstseinsbildung zur Integration behinderter Menschen in der Gesellschaft und am Arbeitsmarkt.
    Der Österreichische Rundfunk hat, soweit einzelne Aufträge den Spartenprogrammen gemäß Paragraphen 4 b bis 4d übertragen wurden, diese Aufgaben auch im Rahmen der Programme gemäß Paragraph 3, Absatz eins, wahrzunehmen; der öffentlich-rechtliche Kernauftrag bleibt durch die Spartenprogramme insoweit unberührt.
  2. Absatz 2In Erfüllung seines Auftrages hat der Österreichische Rundfunk ein differenziertes Gesamtprogramm von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport für alle anzubieten. Das Angebot hat sich an der Vielfalt der Interessen aller Hörer und Seher zu orientieren und sie ausgewogen zu berücksichtigen. Die Anteile am Gesamtprogramm haben in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen.
  3. Absatz 3Das ausgewogene Gesamtprogramm muss anspruchsvolle Inhalte gleichwertig enthalten. Die Jahres- und Monatsschemata des Fernsehens sind so zu erstellen, dass jedenfalls in den Hauptabendprogrammen (20 bis 22 Uhr) in der Regel anspruchsvolle Sendungen zur Wahl stehen. Im Wettbewerb mit den kommerziellen Sendern ist in Inhalt und Auftritt auf die Unverwechselbarkeit des öffentlich-rechtlichen Österreichischen Rundfunks zu achten. Die Qualitätskriterien sind laufend zu prüfen.
  4. Absatz 4Insbesondere Sendungen und Angebote in den Bereichen Information, Kultur und Wissenschaft haben sich durch hohe Qualität auszuzeichnen. Der Österreichische Rundfunk hat ferner bei der Herstellung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie sonstigen Angeboten auf die kulturelle Eigenart, die Geschichte und die politische und kulturelle Eigenständigkeit Österreichs sowie auf den föderalistischen Aufbau der Republik besonders Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5Der Österreichische Rundfunk hat bei Gestaltung seiner Sendungen und Angebote weiters für
    1. Ziffer eins
      eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen;
    2. Ziffer 2
      die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen;
    3. Ziffer 3
      eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität

zu sorgen.

  1. Absatz 5 aIm Rahmen der gemäß Paragraph 3, verbreiteten Programme sind angemessene Anteile in den Volksgruppensprachen jener Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat besteht, zu erstellen. Auch die gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, verbreiteten Angebote sollen Anteile in diesen Sprachen beinhalten. Das Ausmaß der Programm- und Angebotsanteile ist im jeweiligen Jahressendeschema oder Jahresangebotsschema nach Anhörung des Publikumsrates festzulegen.
  2. Absatz 6Unabhängigkeit ist nicht nur Recht der journalistischen oder programmgestaltenden Mitarbeiter, sondern auch deren Pflicht. Unabhängigkeit bedeutet Unabhängigkeit von Staats- und Parteieinfluss, aber auch Unabhängigkeit von anderen Medien, seien es elektronische oder Printmedien, oder seien es politische oder wirtschaftliche Lobbys.
  3. Absatz 7Die Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks sind den Zielen des Programmauftrags verpflichtet und haben an dessen Erfüllung aktiv mitzuwirken.
  4. Absatz 8Der Generaldirektor hat im Einvernehmen mit dem Redakteursausschuss (Paragraph 33, Absatz 7,) unter Wahrung der in Paragraph 32, Absatz eins, genannten Grundsätze einen Verhaltenskodex für journalistische Tätigkeit bei der Gestaltung des Inhalteangebots zu erstellen. Dabei ist insbesondere auf die vorstehenden Absätze sowie die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins bis 12 unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung Bedacht zu nehmen. Der Verhaltenskodex ist regelmäßig auf seine Eignung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Der Verhaltenskodex bedarf der Zustimmung des Publikumsrates und des Stiftungsrates und ist auf der Website des Österreichischen Rundfunks zu veröffentlichen. Der Österreichische Rundfunk hat darüber hinaus nähere Verfahren einschließlich Anlaufstellen für die Sicherung der Einhaltung des Verhaltenskodex vorzusehen.

§ 4a

Text

Qualitätssicherungssystem

Paragraph 4 a,
  1. Absatz einsDer Generaldirektor hat ein Qualitätssicherungssystem zu erstellen, das unter besonderer Berücksichtigung der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit aller programmgestaltenden Mitarbeiter, der Freiheit der journalistischen Berufsausübung sowie der Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Direktoren und Landesdirektoren Kriterien und Verfahren zur Sicherstellung der Erfüllung des gemäß Paragraph 4, erteilten öffentlich-rechtlichen Kernauftrages definiert.
  2. Absatz 2Das Qualitätssicherungssystem bedarf der Genehmigung des Stiftungsrates. Zur Beurteilung der Gesamtleistungen des Qualitätssicherungssystems auf Basis des vorgelegten Jahresberichts, insbesondere ob den Qualitätskriterien in den wesentlichen Belangen entsprochen wurde, ist ein vom Generaldirektor mit Zustimmung des Stiftungsrates beauftragter Sachverständiger heranzuziehen. Der Sachverständige hat eine außerhalb des Unternehmens stehende Person zu sein, muss über die entsprechende berufliche Qualifikation und Erfahrung verfügen und ist in Ausübung der Funktion an keine Weisungen und Aufträge gebunden. Für die Erstattung von Empfehlungen zum Qualitätssicherungssystem (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7,) ist ein ständiger Ausschuss des Publikumsrates zu bilden (Qualitätsausschuss). Der Publikumsrat hat seine Empfehlungen zu begründen.
  3. Absatz 3Zur Sicherstellung der Ausgewogenheit des Inhaltsangebots (Paragraph 4, Absatz eins bis 3) und der darauf bezogenen Entscheidungsfindung für die langfristigen Programmpläne sowie die Jahressendeschemen ist neben der Entwicklung qualitativer Kriterien auch in quantitativer Hinsicht die Festschreibung der einzelnen Programmkategorien zuzurechnenden Anteile am bezughabenden Fernseh- und Hörfunkangebot Bestandteil des Qualitätssicherungssystems. Dazu ist vom Österreichischen Rundfunk eine Programmstrukturanalyse für das Fernseh- und Radioprogramm durchzuführen, wobei bei der Kategorisierung der Sendungen und der Einordnung in Kategorien vom für die Erstellung des Berichts nach Paragraph 7, eingesetzten Programmcodierungssystem auszugehen ist. Bei der Festlegung dieser Anteile ist vom ORF-Sendeschema für Fernsehen und Radio auszugehen. Für diese Anteile können unter Berücksichtigung externer, die Programm- und Angebotsplanung und -gestaltung betreffender Faktoren wie insbesondere der Entwicklung der Zuschaueranteile und der Konkurrenzsituation, der Vorhersehbarkeit besonderer Themenschwerpunkte oder auch der Prognosen über die weitere wirtschaftliche Entwicklung Schwankungsbreiten von bis zu +/- 5 Prozentpunkten für jeweils einen im Durchschnitt von vier Jahren zu erreichenden Programmanteil festgelegt werden. Jedenfalls ist bei dieser Festlegung auch auf die Publikumsinteressen und -bedürfnisse Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4Das Qualitätssicherungssystem für Fernsehen, Radio und Online hat in qualitativer Hinsicht auch begründete Ausführungen zu den im öffentlich-rechtlichen Kernauftrag formulierten Zielen der Unverwechselbarkeit des Inhalts und des Auftritts (Paragraph 4, Absatz 3,), der in der Regel anspruchsvollen Sendungsgestaltung in den Hauptabendprogrammen (Paragraph 4, Absatz 3,) und der hohen Qualität in den Bereichen Information, Kultur und Wissenschaft (Paragraph 4, Absatz 4,) zu umfassen.
  5. Absatz 5Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems ist durch ein kontinuierliches repräsentatives und qualitatives Publikumsmonitoring auch unter Beiziehung externer Fachexperten aus den jeweiligen Bereichen auch die Zufriedenheit des Publikums mit dem Programm- und Inhaltsangebot zu überprüfen. Zur Erstellung und regelmäßigen Überarbeitung der Kriterien für die Sicherstellung der Ausgewogenheit und der Berücksichtigung der Vielfalt der Interessen der Hörer und Seher (Paragraph 4, Absatz 2,) ist ergänzend auf die Ergebnisse regelmäßig durchgeführter, repräsentativer Teilnehmerbefragungen durch vom Österreichischen Rundfunk oder seinen Tochtergesellschaften unabhängige, anerkannte Marktforschungsinstitute oder auf repräsentative Studien und Erhebungen fachlich qualifizierter Institutionen Bedacht zu nehmen.
  6. Absatz 6Die vom Österreichischen Rundfunk entwickelten Kriterien und Verfahren sind von ihm zumindest jährlich auf ihre Eignung zu überprüfen (Paragraph 4, Absatz 3,) und gegebenenfalls anzupassen.
  7. Absatz 7Das nach den Grundsätzen dieser Bestimmung eingeführte Qualitätssicherungssystem sowie die dazu erstellten Studien und Teilnehmerbefragungen und die diesbezüglichen Beschlüsse des Stiftungsrates und des Publikumsrates sind auf der Website des Österreichischen Rundfunks leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen, soweit dies rechtlich möglich ist und damit nicht berechtigte Unternehmensinteressen des Österreichischen Rundfunks beeinträchtigt werden.
  8. Absatz 8Die Regulierungsbehörde hat aufgrund einer Beschwerde gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, die Einhaltung des Verfahrens der Erstellung und Überarbeitung des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen und festzustellen, ob und durch welchen Sachverhalt gegen die vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen verstoßen wurde und kann dazu im Falle des Verstoßes Aufträge zur Einhaltung des Verfahrens erteilen. Eine Überprüfung durch die Regulierungsbehörde hat jedenfalls alle zwei Jahre stattzufinden.

§ 4b

Text

Besonderer Auftrag für ein Sport-Spartenprogramm

Paragraph 4 b,
  1. Absatz einsDer Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der wirtschaftlichen Tragbarkeit ein Fernseh-Spartenprogramm zu veranstalten, das der insbesondere aktuellen Berichterstattung über Sportarten und Sportbewerbe – einschließlich der Ausstrahlung von Übertragungen von Sportbewerben – dient, denen üblicherweise in der österreichischen Medienberichterstattung kein breiter Raum zukommt. In diesem Programm hat der Österreichische Rundfunk insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Bevölkerung umfassend über sportliche Fragen zu informieren (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,);
    2. Ziffer 2
      das Interesse der Bevölkerung an aktiver sportlicher Betätigung zu fördern (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 15,);
    3. Ziffer 3
      das Verständnis des Publikums für weniger bekannte Sportarten und ihre Ausübungsregeln zu fördern;
    4. Ziffer 4
      über Sportarten und –bewerbe zu berichten, die auch aus dem Blickwinkel des Breitensports von Interesse sind;
    5. Ziffer 5
      regionale Sportveranstaltungen zu berücksichtigen;
    6. Ziffer 6
      über gesundheitsbezogene Aspekte des Sports und die Gefahren des Dopings zu berichten;
    7. Ziffer 7
      Sportbewerbe zu übertragen, wenn eine solche Übertragung Voraussetzung für eine Veranstaltung von Sportbewerben in Österreich oder für das Antreten österreichischer Sportler oder Sportmannschaften bei internationalen Bewerben ist und eine solche Übertragung durch andere Fernsehveranstalter, deren Programme in Österreich empfangbar sind, nicht zu erwarten ist.
    Es ist überwiegend über Sportarten und –bewerbe zu berichten, die in Österreich ausgeübt oder veranstaltet werden oder an denen österreichische Sportler oder Mannschaften teilnehmen.
  2. Absatz 2Das Programm ist über Satellit zu verbreiten und kann über digitale terrestrische Multiplex-Plattformen verbreitet werden. Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, AMD-G bleibt unberührt. Paragraph 20, Absatz eins, AMD-G ist anzuwenden. Für die Berechnung der Dauer der höchstzulässigen täglichen Werbezeit ist die Anzahl der täglich ausgestrahlten Programmstunden mit 1 Minute und 45 Sekunden zu multiplizieren. Innerhalb einer vollen Stunde darf der Anteil der Fernsehwerbung 20 vH nicht überschreiten. Unter Stunden sind die 24 gleichen Teile eines Kalendertages zu verstehen.
  3. Absatz 3Wird auf demselben Kanal ein weiteres Programm verbreitet, so ist für eine eindeutige Unterscheidbarkeit insbesondere mittels ständiger Kennzeichnung Sorge zu tragen.
  4. Absatz 4Sportbewerbe, denen in der österreichischen Medienberichterstattung breiter Raum zukommt (Premium-Sportbewerb), dürfen im Sport-Spartenprogramm nicht gezeigt werden. Zu diesen Sportbewerben zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Bewerbe der obersten österreichischen bundesweiten Herren-Profi-Fußballliga, soweit es sich nicht um Bewerbe der Nachwuchsklassen handelt;
    2. Ziffer 2
      Bewerbe europäischer grenzüberschreitender Herren-Profi-Fußballligen und Cup-Bewerben sowie Bewerbe von Herren-Profi-Fußballwelt- und Europameisterschaften, soweit es sich nicht um Bewerbe der Nachwuchsklassen oder um Qualifikationsspiele von geringem öffentlichen Interesse handelt;
    3. Ziffer 3
      Bewerbe               des alpinen oder nordischen Schiweltcups und Bewerbe von alpinen oder nordischen Schiweltmeisterschaften;
    4. Ziffer 4
      Bewerbe von olympischen Sommer- und Winterspielen, sofern nicht ausnahmsweise diesen Bewerben in der österreichischen Medienberichterstattung kein breiter Raum zukommt;
    5. Ziffer 5
      Bewerbe der Formel 1.
    Eine Ausstrahlung der im ersten Satz genannten Sportbewerbe in einem angemessenen Zeitabstand zum Bewerb, welcher dazu führt, dass die Qualifikation als Premium-Sportbewerb nicht mehr besteht, ist zulässig.
  5. Absatz 5Für das Sport-Spartenprogramm ist ein Angebotskonzept (Paragraph 5 a,) zu erstellen.

§ 4c

Text

Besonderer Auftrag für ein Informations- und Kultur-Spartenprogramm

Paragraph 4 c,
  1. Absatz einsDer Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der wirtschaftlichen Tragbarkeit ein Fernseh-Spartenprogramm zu veranstalten, das insbesondere durch Informations-, Diskussions-, Dokumentarsendungen, Magazine und Übertragungen von Kulturereignissen spezifisch der Erfüllung der Aufträge nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, bis 7, 13, 14, 16 und 17 dient und ein umfassendes Angebot von Sendungen mit Informations- oder Bildungscharakter sowie von Kultursendungen beinhaltet. Das Programm hat aus anspruchsvollen Inhalten (Paragraph 4, Absatz 3,) zu bestehen und hohe Qualität (Paragraph 4, Absatz 4,) aufzuweisen. Das Programm soll in seiner Ausrichtung insbesondere aktuelle Themen berücksichtigen sowie als Übertragungsplattform für Sendungen dienen, welche bereits in den Programmen nach Paragraph 3, Absatz eins, ausgestrahlt wurden. Das Spartenprogramm soll sich gleichrangig mit Themen mit Österreich-Bezug wie mit europäischen und internationalen Themen beschäftigen.
  2. Absatz 2Das Programm ist über Satellit zu verbreiten und kann über digitale terrestrische Multiplex-Plattformen verbreitet werden. Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, AMD-G bleibt unberührt. Paragraph 20, Absatz eins, AMD-G ist anzuwenden. Für dieses Programm gelten die Regelungen über die Auftragsvorprüfung (Paragraphen 6, bis 6b). Für die Berechnung der Dauer der höchstzulässigen täglichen Werbezeit ist die Anzahl der täglich ausgestrahlten Programmstunden mit 1 Minute und 45 Sekunden zu multiplizieren. Innerhalb einer vollen Stunde darf der Anteil der Fernsehwerbung 20 vH nicht überschreiten. Unter Stunden sind die 24 gleichen Teile eines Kalendertages zu verstehen.
  3. Absatz 3Wird auf demselben Kanal ein weiteres Programm verbreitet, so ist für eine eindeutige Unterscheidbarkeit insbesondere mittels ständiger Kennzeichnung Sorge zu tragen.
  4. Absatz 4Vor der erstmaligen Ausstrahlung des Informations- und Kultur-Spartenprogramms ist eine Auftragsvorprüfung (Paragraphen 6 bis 6b) durchzuführen.

§ 4d

Text

Ausstrahlung eines Fernsehprogramms für das europäische Publikum

Paragraph 4 d,

Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit eines seiner beiden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, veranstalteten Fernsehprogramme spezifisch für den europaweiten Empfang über Satellit auszustrahlen, wenn dieses Programm vorwiegend aus Informations-, Bildungs- und Kultursendungen sowie anspruchsvoller Unterhaltung besteht und geeignet ist, Österreich in Europa darzustellen. Ausstrahlungslücken, die aus rechtlichen Gründen entstehen, darf der Österreichische Rundfunk mit Ausnahme von Werbesendungen durch Ausstrahlung von Sendungen des anderen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, veranstalteten Fernsehprogramms sowie von Sendungen schließen, die bereits in den Programmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder Absatz 8, ausgestrahlt wurden. Diese Sendungen sollen Informationen über Österreich beinhalten oder die österreichische Kultur, Sprache, Geschichte oder das österreichische gesellschaftliche Leben widerspiegeln.

§ 4e

Text

Besonderer Auftrag für ein Online-Angebot

Paragraph 4 e,
  1. Absatz einsDer Österreichische Rundfunk hat zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (Paragraph 4,) auch ein Online-Angebot bereitzustellen, das insbesondere sendungsbegleitende und in direktem Zusammenhang mit seinen Rundfunkprogrammen stehende Inhalte zu umfassen hat. Dieses Online-Angebot hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Information über den Österreichischen Rundfunk und seine gemäß Paragraph 3, veranstalteten Programme und bereitgestellten Angebote;
    2. Ziffer 2
      eine tagesaktuelle Überblicksberichterstattung (Absatz 2,);
    3. Ziffer 3
      die Begleitung der in den Programmen nach Paragraph 3, Absatz eins, und 8 ausgestrahlten Sendungen (sendungsbegleitende Inhalte; Absatz 3,) und
    4. Ziffer 4
      einen Abrufdienst für die in den Programmen nach Paragraph 3, Absatz eins, und 8 ausgestrahlten Sendungen (Absatz 4,).
  2. Absatz 2Die Überblicksberichterstattung (Absatz eins, Ziffer 2,) besteht aus Text und Bild und kann einzelne ergänzende Audio-, audiovisuelle und interaktive Elemente sowie Podcasts (Audio und Video) umfassen. Sie bezieht sich auf die wichtigsten tagesaktuellen Geschehnisse aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Chronik, Wetter, Kultur, Wissenschaft, Sport, Volksgruppen und Religion auf internationaler, europäischer, und bundesweiter Ebene. Die einzelnen Elemente der Berichterstattung sind nur für die Dauer ihrer Aktualität, längstens jedoch sieben Tage ab Bereitstellung zum Abruf über die Plattform des Österreichischen Rundfunks bereitzustellen. Die Bereitstellung älterer Elemente der Berichterstattung, die in unmittelbarem Zusammenhang zur aktuellen Berichterstattung stehen, ist für die Dauer der Veröffentlichung der aktuellen Berichte zulässig. Die Berichterstattung darf nicht vertiefend und in ihrer Gesamtaufmachung und -gestaltung nicht mit dem Online-Angebot von Tages- oder Wochenzeitungen oder Monatszeitschriften vergleichbar sein und kein Nachrichtenarchiv umfassen. Gesonderte Überblicksberichterstattung auf Bundesländerebene ist zulässig, jedoch auf bis zu 80 Tagesmeldungen pro Bundesland pro Kalenderwoche zu beschränken. Aktualisierungen von Tagesmeldungen im Tagesverlauf gelten nicht als neue Tagesmeldungen. Lokalberichterstattung ist nur im Rahmen der Bundes- und Länderberichterstattung zulässig und nur soweit lokale Ereignisse von bundesweitem oder im Falle der Länderberichterstattung von landesweitem Interesse sind. Eine umfassende lokale Berichterstattung ist unzulässig.
  3. Absatz 3Sendungsbegleitende Inhalte (Absatz eins, Ziffer 3,) sind:
    1. Ziffer eins
      Informationen über die Sendung selbst und die daran mitwirkenden Personen sowie damit im Zusammenhang stehender Sendungen, einschließlich Audio- und audiovisueller Angebote und ergänzender interaktiver Elemente sowie Podcasts (Audio und Video), und
    2. Ziffer 2
      Informationen zur unterstützenden Erläuterung und Vertiefung der Sendungsinhalte, einschließlich Audio- und audiovisueller Angebote und ergänzender interaktiver Elemente sowie Podcasts (Audio und Video), soweit dabei auf für die jeweilige Hörfunk- oder Fernsehsendung bzw. Sendereihe verfügbare Materialien und Quellen zurückgegriffen wird und dieses Angebot thematisch und inhaltlich die Hörfunk- oder Fernsehsendung unterstützend vertieft und begleitet.
    Sendungsbegleitende Inhalte sind jeweils durch Angabe der Bezeichnung und des Ausstrahlungsdatums jener Hörfunk- oder Fernsehsendung zu bezeichnen, welche sie begleiten. Sendungsbegleitende Angebote dürfen kein eigenständiges, von der konkreten Hörfunk oder Fernsehsendung losgelöstes Angebot darstellen und nicht nach Gesamtgestaltung und -inhalt dem Online-Angebot von Zeitungen und Zeitschriften entsprechen; insbesondere darf kein von der Begleitung der konkreten Hörfunk- oder Fernsehsendungen losgelöstes, vertiefendes Angebot in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Chronik, Kultur und Wissenschaft (einschließlich Technologie), Sport, Mode- und Gesellschaftsberichterstattung bereitgestellt werden. Sendungsbegleitende Inhalte gemäß Ziffer 2, dürfen nur für einen dem jeweiligen Sendungsformat angemessenen Zeitraum bereitgestellt werden, das sind längstens 30 Tage nach Ausstrahlung der Sendung bzw. bei Sendereihen 30 Tage nach Ausstrahlung des letzten Teils der Sendereihe. Die Bereitstellung von sendungsbegleitenden Inhalten in einem angemessenen Zeitraum vor Ausstrahlung der jeweiligen Sendung ist zulässig, soweit der konkrete Sendungsbezug gewahrt bleibt.
  4. Absatz 4Der Abrufdienst gemäß Absatz eins, Ziffer 4, umfasst nur Sendungen (einschließlich Hörfunk), die vom Österreichischen Rundfunk selbst oder in seinem Auftrag, sei es auch in Zusammenarbeit mit Dritten, hergestellt wurden. Für eine entsprechende Indexierung ist zu sorgen. Die Bereitstellung zum Abruf hat ohne Speichermöglichkeit (ausgenommen Podcasts) und für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen nach Ausstrahlung, im Fall von Sportbewerben im Sinne von Paragraph 4 b, Absatz 4 bis zu 24 Stunden nach Ausstrahlung zu erfolgen. Archive mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten dürfen nach Maßgabe des Angebotskonzeptes (Absatz 5,) auch zeitlich unbefristet zum Abruf bereitgestellt werden. Vorankündigungen von Sendungen im Rahmen des Abrufdiensts sind innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor Ausstrahlung in den Programmen nach Paragraph 3, Absatz eins, und 8 zulässig.
  5. Absatz 5Das Online-Angebot gemäß Absatz eins, bis 4 darf erst nach Erstellung eines Angebotskonzeptes (Paragraph 5 a,) bereitgestellt werden und ist keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen. Sind durch die kommerzielle Verwertung der Angebote gemäß Absatz eins, die Voraussetzungen des Paragraph 6, erfüllt, ist eine Auftragsvorprüfung (Paragraphen 6, bis 6b) durchzuführen.

§ 4f

Text

Bereitstellung weiterer Online-Angebote

Paragraph 4 f,
  1. Absatz einsDer Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit über das Angebot nach Paragraph 4 e, hinaus weitere Online-Angebote bereitzustellen, die einen wirksamen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (Paragraph 4,) leisten. Darunter fallen auch Abrufdienste. Solche Angebote dürfen nur nach Erstellung eines Angebotskonzepts (Paragraph 5 a,) erbracht werden; sind die Voraussetzungen des Paragraph 6, erfüllt, ist eine Auftragsvorprüfung (Paragraphen 6, bis 6b) durchzuführen.
  2. Absatz 2Folgende Online-Angebote dürfen nicht im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags bereitgestellt werden:
    1. Ziffer eins
      Anzeigenportale, Anzeigen oder Kleinanzeigen,
    2. Ziffer 2
      Branchenregister und -verzeichnisse,
    3. Ziffer 3
      Preisvergleichsportale sowie Berechnungsprogramme (z. B. Preisrechner, Versicherungsrechner),
    4. Ziffer 4
      Bewertungsportale für Dienstleistungen, Einrichtungen und Produkte, soweit kein Bezug zu einer konkreten Sendung oder zu einem konkreten Angebotsinhalt besteht,
    5. Ziffer 5
      Partner-, Kontakt- und Stellenbörsen,
    6. Ziffer 6
      Tauschbörsen, sofern sie nicht wohltätigen Zwecken dienen,
    7. Ziffer 7
      Business-Networks,
    8. Ziffer 8
      Telekommunikationsdienstleistungen (einschließlich Access Providing),
    9. Ziffer 9
      Erotikangebote,
    10. Ziffer 10
      Billing für Dritte (ausgenommen Konzerngesellschaften des Österreichischen Rundfunks),
    11. Ziffer 11
      Glücksspiele und Wetten,
    12. Ziffer 12
      Softwareangebote, soweit nicht zur Wahrnehmung des eigenen Angebots erforderlich,
    13. Ziffer 13
      Routenplaner, ausgenommen im Zusammenhang mit Verkehrsinformation,
    14. Ziffer 14
      Musikdownload von kommerziellen Fremdproduktionen,
    15. Ziffer 15
      Spiele und Unterhaltungsangebote, sofern sie nicht einen über Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, ORF-G hinausgehenden Bezug zum öffentlich-rechtlichen Kernauftrag und haben; jedenfalls unzulässig sind Spiele und Unterhaltungsangebote, die keinen Sendungs- oder Angebotsbezug haben,
    16. Ziffer 16
      SMS-Dienste, ausgenommen solche, die sich auf das eigene Programm oder Angebot beziehen oder sendungsbegleitend im Sinne des Paragraph 4 e, Absatz 3, sind,
    17. Ziffer 17
      Suchdienste, ausgenommen solche, die sich auf die eigenen Programme oder Angebote beziehen;
    18. Ziffer 18
      Online-Auktionen, ausgenommen nicht-kommerzielle Auktionen für gemeinnützige Zwecke;
    19. Ziffer 19
      E-Commerce und E-Banking;
    20. Ziffer 20
      Klingeltöne und E-Cards;
    21. Ziffer 21
      Fotodownload ohne Sendungsbezug;
    22. Ziffer 22
      Veranstaltungskalender, soweit sie nicht Angebote nach Paragraph 4 e, Absatz eins und Paragraph 4 f, Absatz eins, begleiten und nicht ein umfassendes und eigenständiges Angebot darstellen;
    23. Ziffer 23
      Foren, Chats und sonstige Angebote zur Veröffentlichung von Inhalten durch Nutzer; zulässig sind jedoch redaktionell begleitete, nicht-ständige Angebote zur Übermittlung oder Veröffentlichung von Inhalten durch Nutzer in inhaltlichem Zusammenhang mit österreichweit gesendeten Fernseh- oder Hörfunkprogrammen. Voraussetzung für die Veröffentlichung von Nutzerinhalten in solchen Angeboten sind die Registrierung des Nutzers unter Angabe von Vor- und Nachname und der Wohnadresse. Die Registrierung ist nur zulässig, wenn der Nutzer ohne Zwang und in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten ausdrücklich eingewilligt hat. Der Österreichische Rundfunk hat Nutzer bei begründetem Verdacht auf unrichtige Registrierungsangaben zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben binnen angemessener Frist bei sonstiger Löschung des Registrierungsprofils aufzufordern und Nutzer mit offenkundig unrichtigen Angaben von vornherein von der Registrierung auszuschließen. Die bei der Registrierung übermittelten Daten dürfen zu keinem über die Registrierung hinausgehenden Zweck verwendet werden. Auf Verlangen des Nutzers sind sämtliche Daten, einschließlich des Registrierungsprofils, zu löschen;
    24. Ziffer 24
      Verlinkungen, die nicht der Ergänzung, Vertiefung oder Erläuterung eines Eigeninhalts (auch von Beteiligungsunternehmen) dienen; diese dürfen nicht unmittelbar zu Kaufaufforderungen führen;
    25. Ziffer 25
      soziale Netzwerke sowie Verlinkungen zu und sonstige Kooperationen mit diesen, ausgenommen im Zusammenhang mit der eigenen tagesaktuellen Online-Überblicksberichterstattung;
    26. Ziffer 26
      Fach- und Zielgruppenangebote, die in Form und Inhalt über ein nicht-spezialisiertes Angebot von allgemeinem Interesse hinausgehen, soweit es sich nicht um sendungsbegleitende Angebote handelt; zulässig sind jedenfalls Angebote zu wohltätigen Zwecken;
    27. Ziffer 27
      Ratgeberportale ohne Sendungsbezug;
    28. Ziffer 28
      eigens für mobile Endgeräte gestaltete Angebote.

§ 4g

Text

Probebetrieb

Paragraph 4 g,
  1. Absatz einsSoweit dieses Bundesgesetz für ein neues Angebot eine Auftragsvorprüfung (Paragraphen 6 bis 6b) vorsieht, kann der Österreichische Rundfunk, um
    1. Ziffer eins
      Erkenntnisse zu gewinnen, die er für den Vorschlag für ein neues Angebot (Paragraph 6 a, Absatz eins,) oder sonst für die Durchführung der Auftragsvorprüfung benötigt, oder
    2. Ziffer 2
      Aufschlüsse über den voraussichtlichen Bedarf nach dem neuen Angebot zu erhalten, oder
    3. Ziffer 3
      neuartige technische und/oder journalistische Konzepte und Lösungen zu erproben,
    das neue Angebot auch ohne Auftragsvorprüfung für eine Dauer von maximal sechs Monaten im Rahmen eines Probebetriebs veranstalten bzw. bereitstellen.
  2. Absatz 2Der Österreichische Rundfunk hat die Zahl der Nutzer des Probebetriebs insbesondere durch technische Maßnahmen zu beschränken, um zu verhindern, dass der Probebetrieb der Einführung eines neuen Angebots im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, gleichkommt.
  3. Absatz 3Die Aufnahme eines Probebetriebs bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Diese ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins, und 2 erfüllt sind. Die Regulierungsbehörde hat im Genehmigungsbescheid Auflagen zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben der Absatz eins und 2 zu erteilen.

§ 5

Text

Weitere besondere Aufträge

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Österreichische Rundfunk kann seinem Auftrag nach Paragraph 4, Absatz 5 a, auch teilweise dadurch nachkommen, dass er Sendungen nach vorheriger vertraglicher Vereinbarung mit anderen Rundfunkveranstaltern in Gebieten der in Österreich ansässigen autochthonen Volksgruppen unter Nutzung der diesen Rundfunkveranstaltern zugeordneten Übertragungskapazitäten ausstrahlt. Das Ausmaß der auf diese Weise ausgestrahlten Sendungen ist auf Vorschlag des Generaldirektors nach Anhörung des Publikumsrates durch Beschluss des Stiftungsrates auf die Programmanteile nach Paragraph 4, Absatz 5 a, anzurechnen. Ebenso kann der Österreichische Rundfunk an der Gestaltung und Herstellung von Sendungen durch andere Rundfunkveranstalter, die ein auf die Interessen der Volksgruppen Bedacht nehmendes eigenständiges Programmangebot verbreiten, mitwirken. Beginn und Ende einer Ausstrahlung nach dem ersten Satz und einer Mitwirkung nach dem dritten Satz sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2Die Informationssendungen des Fernsehens (Paragraph 3, Absatz eins,) sollen nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit so gestaltet sein, dass gehörlosen und gehörbehinderten Menschen das Verfolgen der Sendungen erleichtert wird. Darüber hinaus ist dafür zu sorgen, dass der jeweilige Anteil der für Hör- und Sehbehinderte barrierefrei zugänglich gemachten Sendungen durch geeignete Maßnahmen kontinuierlich gegenüber dem Stand zum 31. Dezember 2009 erhöht wird. Dazu hat der Österreichische Rundfunk bis zum 31. Dezember 2010 nach Anhörung von für den Bereich der Hör- und Sehbehinderten repräsentativen Organisationen einen Plan zum weiteren Ausbau des barrierefreien Zugangs zu den Fernsehprogrammen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und zu seinem Online-Angebot einschließlich Maßnahmen zur etappenweisen Umsetzung zu erstellen. Der Plan ist zumindest jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Mittelfristig ist vom ORF eine Untertitelung aller seiner Fernsehsendungen mit Sprachinhalten anzustreben.
  3. Absatz 3Das dritte österreichweit empfangbare Hörfunkprogramm hat in seinem Wortanteil vorwiegend fremdsprachig zu sein.
  4. Absatz 4Über den Versorgungsauftrag hinaus kann der Österreichische Rundfunk zur Gestaltung von Sendungen oder Programmen mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern Kooperationen eingehen oder Gemeinschaftsunternehmen gründen. Das Eingehen von Kooperationen und die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen sowie deren Auflösung sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
  5. Absatz 5Der Österreichische Rundfunk hat einen angemessenen Anteil seiner Finanzmittel für die Tätigkeiten der neun Landesstudios vorzubehalten.
  6. Absatz 6Der Österreichische Rundfunk hat
    1. Ziffer eins
      Bundes- und Landesbehörden sowie den Behörden der im jeweiligen Verbreitungsgebiet gelegenen Gemeinden für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit sowie
    2. Ziffer 2
      Privaten für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen zur Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen
    zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für die Verbreitung in Online-Angeboten.

§ 5a

Text

Angebotskonzept

Paragraph 5 a,
  1. Absatz einsAngebotskonzepte dienen, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, der Konkretisierung des gesetzlichen Auftrags der im öffentlich-rechtlichen Auftrag gelegenen Programme und Angebote. Sie haben insbesondere Angaben zu folgenden Punkten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Inhaltskategorien;
    2. Ziffer 2
      Zielgruppe;
    3. Ziffer 3
      zeitliche Gestaltung des Programms oder Angebots inklusive allfälliger zeitlicher Beschränkungen;
    4. Ziffer 4
      technische Nutzbarkeit des oder Zugang zum Angebot;
    5. Ziffer 5
      allfällige besondere Qualitätskriterien;
    6. Ziffer 6
      allfällige komplementäre oder ausschließende Beziehungen zu anderen Programmen oder Angeboten des Österreichischen Rundfunks;
    7. Ziffer 7
      Themen, Formate, Programmschienen oder sonstige Angaben dazu, was hauptsächlich, nur nebenrangig oder überhaupt nicht Gegenstand des Programms oder Angebots sein soll;
    8. Ziffer 8
      Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes, insbesondere Ausführungen zur Vereinbarkeit des Programms oder Angebots mit Paragraph 4,
  2. Absatz 2Angebotskonzepte sind nach ihrer erstmaligen Erstellung sowie nach jeder nicht bloß geringfügigen Änderung der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat binnen acht Wochen nach Übermittlung die Verbesserung des Angebotskonzeptes aufzutragen, wenn das Angebotskonzept unvollständig ist. Die Regulierungsbehörde hat binnen acht Wochen nach Übermittlung des vollständigen Angebotskonzepts die Durchführung des Angebotskonzeptes zu untersagen, wenn die Veranstaltung oder Bereitstellung des betreffenden Programms oder Angebots gegen die Vorgaben dieses Gesetzes verstoßen würde oder eine Auftragsvorprüfung gemäß Paragraphen 6, bis 6b durchzuführen wäre. Hat die Regulierungsbehörde innerhalb der genannten Frist die Durchführung des Angebotskonzepts nicht untersagt, hat der Österreichische Rundfunk das Angebotskonzept auf seiner Website leicht auffindbar, unmittelbar und für die Dauer seiner Gültigkeit ständig zugänglich zu machen. Das Programm oder Angebot darf beginnend mit der Veröffentlichung des Angebotskonzepts veranstaltet oder bereitgestellt werden.
  3. Absatz 3Absatz 2, gilt nicht für Angebotskonzepte, die im Rahmen einer Auftragsvorprüfung erstellt werden (Paragraph 6 a, Absatz eins,). Er findet auf im Rahmen einer Auftragsvorprüfung erstellte und genehmigte Angebotskonzepte nur bei neuerlichen, nicht bloß geringfügigen Änderungen Anwendung, sofern nicht wiederum eine Angebotsvorprüfung durchzuführen ist.
  4. Absatz 4Der Österreichische Rundfunk hat sich bei der konkreten Ausgestaltung seiner Programme und Angebote vom jeweiligen Angebotskonzept leiten zu lassen und die dadurch gezogenen Grenzen einzuhalten.

§ 6

Text

1a. Abschnitt
Auftragsvorprüfung

Anwendungsbereich

Paragraph 6,
  1. Absatz einsEine Auftragsvorprüfung ist in den in diesem Gesetz festgeschriebenen Fällen sowie dann durchzuführen, wenn der Österreichische Rundfunk ein neues Angebot im Sinne des Absatz 2, anzubieten beabsichtigt.
  2. Absatz 2Als neue Angebote gelten
    1. Ziffer eins
      Programme oder Angebote gemäß Paragraph 3,, die erstmals veranstaltet oder bereitgestellt werden und sich wesentlich von den vom Österreichischen Rundfunk aufgrund der Paragraphen 3 bis 5 bereits zum Zeitpunkt der Auftragsvorprüfung erbrachten Programmen oder Angeboten unterscheiden, oder
    2. Ziffer 2
      bestehende Programme oder Angebote gemäß Paragraph 3,, die so geändert werden, dass sich das geänderte Programm oder Angebot voraussichtlich wesentlich vom bestehenden Programm oder Angebot unterscheiden wird.
  3. Absatz 3Eine wesentliche Unterscheidung im Sinne des Absatz 2, liegt insbesondere vor:
    1. Ziffer eins
      wenn sich die Angebote durch ihren Inhalt, die Form ihrer technischen Nutzbarkeit oder ihres Zugangs wesentlich von den bestehenden Programmen oder Angeboten gemäß Paragraph 3, unterscheiden, oder
    2. Ziffer 2
      wenn die Angebote eine wesentlich andere Zielgruppe ansprechen als bestehende Programme oder Angebote gemäß Paragraph 3,
    Ein Indiz für eine wesentliche Unterscheidung liegt vor, wenn der aus der Neuschaffung oder der Änderung entstehende finanzielle Aufwand mehr als 2 vH der Kosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags beträgt.
  4. Absatz 4Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung im Sinne von Absatz 3, vorliegt, sind insbesondere das Angebotskonzept (Paragraph 5 a,), soweit ein solches besteht, die Programmpläne und die Jahressende- und Jahresangebotsschemen (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2,).
  5. Absatz 5Unbeschadet Paragraph 4 g, darf ein neues Angebot vor Erteilung einer Genehmigung gemäß Paragraph 6 b, nicht erbracht werden.

§ 6a

Text

Verfahren

Paragraph 6 a,
  1. Absatz einsDer Österreichische Rundfunk hat für die Auftragsvorprüfung einen Vorschlag für ein neues Angebot mit folgendem Inhalt auszuarbeiten:
    1. Ziffer eins
      ein Angebotskonzept (Paragraph 5 a,);
    2. Ziffer 2
      eine detaillierte Begründung, weshalb das neue Angebot im Unternehmensgegenstand liegt und zur wirksamen Erbringung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags sowie der besonderen, im Gesetz geregelten Aufträge unter Berücksichtigung der in Paragraph 4, Absatz 2, bis 6 sowie Paragraph 10, geregelten besonderen Anforderungen an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zweckmäßig erscheint;
    3. Ziffer 3
      eine Darstellung der Finanzierung des neuen Angebotes, und
    4. Ziffer 4
      eine Darstellung der voraussichtlichen Auswirkungen des neuen Angebotes auf die Wettbewerbssituation auf dem jeweils für das Angebot relevanten Markt sowie auf die Angebotsvielfalt für Seher, Hörer oder Nutzer.
  2. Absatz 2Der Vorschlag für das neue Angebot ist vom Österreichischen Rundfunk der Regulierungsbehörde, der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer zu übermitteln sowie auf dessen Website leicht auffindbar, unmittelbar und für die Dauer der Stellungnahmefrist ständig zugänglich zu machen. Dabei ist darauf aufmerksam zu machen, dass alle vom geplanten Angebot Betroffenen binnen einer angemessenen, mindestens sechswöchigen Frist Stellung nehmen können. Die eingelangten Stellungnahmen sind, soweit sie nicht vertrauliche Daten enthalten, vom Österreichischen Rundfunk auf seiner Website zu veröffentlichen. Vertrauliche Daten im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation können von den Betroffenen direkt der Bundeswettbewerbsbehörde übermittelt werden. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat diese Daten unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit für Zwecke der Absatz 4 und 5 zu verwenden.
  3. Absatz 3Sofern der Österreichische Rundfunk nicht vom neuen Angebot absieht, hat er den Vorschlag, die Stellungnahmen sowie allfällige aufgrund der Stellungnahmen vorgenommene Änderungen des Angebotskonzepts nach Ende der Frist gemäß Absatz 2, der Regulierungsbehörde zu übermitteln und die Genehmigung des neuen Angebots zu beantragen.
  4. Absatz 4Die Regulierungsbehörde hat alle Unterlagen dem gemäß Paragraph 6 c, eingerichteten Beirat und der Bundeswettbewerbsbehörde zur Verfügung zu stellen. Diese haben innerhalb einer sechswöchigen Frist wie folgt Stellung zu nehmen:
    1. Ziffer eins
      der Beirat zur Frage, ob das neue Angebot aus publizistischer Sicht zur wirksamen Erbringung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags sowie der besonderen, im Gesetz geregelten Aufträge unter Berücksichtigung der in Paragraph 4, Absatz 2, bis 6 sowie Paragraph 10, geregelten besonderen Anforderungen an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zweckmäßig erscheint sowie zur Frage der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Angebotsvielfalt für die Seher, Hörer und Nutzer;
    2. Ziffer 2
      die Bundeswettbewerbsbehörde zu den voraussichtlichen Auswirkungen des neuen Angebots auf die Wettbewerbssituation anderer in Österreich tätiger Medienunternehmen.
  5. Absatz 5Neben dem Österreichischen Rundfunk als Antragsteller kommt im Verfahren vor der Regulierungsbehörde der Bundeswettbewerbsbehörde Parteistellung zur Wahrung der Interessen des Wettbewerbs zu; sie kann gegen die Entscheidung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

§ 6b

Text

Entscheidung

Paragraph 6 b,
  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat das neue Angebot zu genehmigen, wenn das neue Angebot den Vorgaben dieses Gesetzes entspricht und
    1. Ziffer eins
      zu erwarten ist, dass das neue Angebot zur Erfüllung der sozialen, demokratischen und kulturellen Bedürfnisse der österreichischen Bevölkerung und zur wirksamen Erbringung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags, insbesondere zur Erreichung der in Paragraph 4, Absatz eins und 5a genannten Ziele, beiträgt und
    2. Ziffer 2
      nicht zu erwarten ist, dass das neue Angebot negative Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation auf dem jeweils für das Angebot relevanten Markt und auf die Angebotsvielfalt für Seher, Hörer und Nutzer haben wird, die im Vergleich zu dem durch das neue Angebot bewirkten Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags unverhältnismäßig sind.
  2. Absatz 2Eine Genehmigung gemäß Absatz eins, ist unter Auflagen zu erteilen, soweit diese erforderlich sind, um die Auswirkungen des neuen Angebots auf die Wettbewerbssituation auf dem jeweils für das Angebot relevanten Markt oder die Angebotsvielfalt für Seher, Hörer und Nutzer auf ein Ausmaß zu reduzieren, das nicht im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, unverhältnismäßig ist. Auflagen können insbesondere die technische Ausgestaltung und Nutzbarkeit des Angebots und die vom Angebot erfassten Inhaltskategorien betreffen. Sie können auch zur Absicherung von im Rahmen des Angebotskonzeptes gemachten inhaltlichen Zusagen des Österreichischen Rundfunks erteilt werden. Konkrete Inhalte des neuen Angebots dürfen nicht im Wege von Auflagen vorgeschrieben werden.
  3. Absatz 3Im Rahmen der Beurteilung nach Absatz eins, und 2 hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      das bestehende im öffentlich-rechtlichen Auftrag gelegene Angebot;
    2. Ziffer 2
      das existierende, mit dem geplanten Angebot vergleichbare Angebot anderer auf dem österreichischen Medienmarkt tätiger Medienunternehmen;
    3. Ziffer 3
      die in Paragraph 4, Absatz 2, bis 6 und Paragraph 10, geregelten besonderen Anforderungen und einen deshalb zu erwartenden Mehrwert des neuen Angebots gegenüber ansonsten vergleichbaren anderen Angeboten auf dem österreichischen Medienmarkt;
    4. Ziffer 4
      eine allenfalls durch das neue Angebot bewirkte Förderung der österreichischen Sprache und Kultur sowie die Notwendigkeit, in den Programmbereichen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, über ein spezifisch österreichisch geprägtes Medienangebot zu verfügen, sofern das vom Österreichischen Rundfunk vorgeschlagene Angebot eine solche Prägung voraussichtlich aufweisen wird;
    5. Ziffer 5
      allfällige positive Wettbewerbsauswirkungen des neuen Angebots insbesondere aufgrund seiner im Vergleich zu existierenden Medienangeboten innovativen journalistischen oder technischen Ausgestaltung;
    6. Ziffer 6
      allfällige positive Auswirkungen des neuen Angebots auf die Angebotsvielfalt für Seher, Hörer und Nutzer;
    7. Ziffer 7
      die Stellungnahmen gemäß Paragraph 6 a, Absatz 4,
  4. Absatz 4Im Verfahren findet Paragraph 66, Absatz 2, AVG mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Behebung des Bescheides durch die Berufungsbehörde und eine Zurückverweisung an die im Instanzenzug untergeordnete Behörde auch dann erfolgen kann, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ermittelt ist, dass die Bestellung eines Sachverständigen erforderlich erscheint.
  5. Absatz 5Der Österreichische Rundfunk hat das Angebotskonzept (Paragraph 5 a,) samt Genehmigung durch die Regulierungsbehörde auf seiner Website leicht auffindbar und für die Dauer seiner Gültigkeit ständig zugänglich zu machen.

§ 6c

Text

Beirat

Paragraph 6 c,
  1. Absatz einsBei der Regulierungsbehörde ist ein Beirat eingerichtet, der die Stellungnahme gemäß Paragraph 6 a, Absatz 4, Ziffer eins, abzugeben hat. Diesem Beirat gehören fünf von der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellte Mitglieder an. Die Beiratsmitglieder haben über die Lehrbefugnis an einer in- oder ausländischen Universität oder eine sonstige hervorragende fachliche Qualifikation zu verfügen und sollen sich aufgrund ihrer bisherigen wissenschaftlichen Tätigkeit durch besondere Kenntnisse im Bereich des Medienrechts, der Medienwissenschaften oder der Wirtschaftswissenschaften auszeichnen.
  2. Absatz 2Der Bundeskanzler hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Vergütung der Mitglieder sowie die Organisation des Beirats zu treffen.
  3. Absatz 3Dem Beirat ist weiters in jenen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, in denen durch die Regulierungsbehörde von Amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde oder eines Antrags festzustellen ist, ob ein gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, bereitgestelltes Angebot oder ein gemäß Paragraph 3, Absatz 8, veranstaltetes Programm dem durch die Paragraphen 4 b bis 4f und die Angebotskonzepte (Paragraph 5 a,), einschließlich allfälliger nach Paragraph 6 b, Absatz 2, erteilter Auflagen, gezogenen Rahmen entsprechen.

§ 7

Text

1b. Abschnitt
Berichtspflichten

Jahresbericht

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Österreichische Rundfunk hat bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Bundeskanzler und der Regulierungsbehörde einen Bericht über die Erfüllung der Aufträge nach den Paragraphen 3 bis 5 und über die Durchführung des Paragraph 11, im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstellen. Der Bericht ist entsprechend den Aufträgen nach Paragraphen 3 bis 5 sowie den Anforderungen des Paragraph 11, aufzugliedern und hat eine detaillierte Darstellung der entsprechend den Aufträgen unternommenen Maßnahmen und Tätigkeiten insbesondere im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr zu enthalten. Der Bericht hat auch Darstellungen zu den erzielten Reichweiten, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden zu erheben sind, zu enthalten und das Ausmaß der aus kommerzieller Kommunikation erzielten Einnahmen auszuweisen. In einem eigenen Teil sind darüber hinaus Art und Umfang der kommerziellen Tätigkeiten des Österreichischen Rundfunks und seiner Tochtergesellschaften darzustellen. Dem Bericht ist schließlich eine Darstellung über die Anwendung und Einhaltung der durch das Qualitätssicherungssystem (Paragraph 4 a,) vorgegebenen Kriterien und Verfahren bei der Gestaltung des Inhaltsangebots anzuschließen.
  2. Absatz 2Der Bericht ist vom Bundeskanzler dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen.
  3. Absatz 3Der Bericht ist weiters vom Österreichischen Rundfunk auf seiner Website für die Öffentlichkeit leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen.
  4. Absatz 4Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind nach ihrer Offenlegung (Paragraphen 277 und 280 UGB) vom Österreichischen Rundfunk auf seiner Website jeweils bis zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses des Folgejahres leicht, ständig und unmittelbar zugänglich zu machen.

§ 8

Text

1c. Abschnitt
Sonstige Tätigkeiten des Österreichischen Rundfunks

Mitbenutzung der Sendeanlagen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften haben im Rahmen der technischen Möglichkeiten anderen Rundfunkveranstaltern und terrestrischen Multiplex-Betreibern die Mitbenutzung ihrer Sendeanlagen gegen angemessenes Entgelt zu gestatten.
  2. Absatz 2Die Sendeanlagen sind unbeschadet anderer vertraglicher Regelungen zu gleichwertigen Bedingungen und in derselben Qualität bereitzustellen, die auch für die Verbreitung der vom Österreichischen Rundfunk veranstalteten Programme angewandt werden.
  3. Absatz 3Auf Nachfrage hat der Österreichische Rundfunk (seine Tochtergesellschaft) ein Angebot zur Mitbenutzung abzugeben. Kommt eine Vereinbarung über das Mitbenutzungsrecht oder über das angemessene Entgelt binnen einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen einer darauf gerichteten Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen. Die Regulierungsbehörde entscheidet binnen vier Monaten ab Einlangen des Antrages. Die Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.

§ 8a

Text

Kommerzielle Tätigkeiten

Paragraph 8 a,
  1. Absatz eins„Kommerzielle Tätigkeiten“ im Sinne dieses Gesetzes bezeichnen im Rahmen des Unternehmensgegenstandes liegende, über den öffentlich-rechtlichen Auftrag (Paragraph eins, Absatz 2,) hinausgehende Tätigkeiten.
  2. Absatz 2Kommerzielle Tätigkeiten sind organisatorisch und rechnerisch von den Tätigkeiten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags zu trennen (Paragraph 39, Absatz 4,). Für sie dürfen keine Mittel aus dem Programmentgelt (Paragraph 31,) herangezogen werden. Sie können gewinnorientiert betrieben werden.
  3. Absatz 3Kommerzielle Tätigkeiten sind durch Tochtergesellschaften oder mit dem Österreichischen Rundfunk verbundene Unternehmen (Paragraph 2, Absatz 2,) wahrzunehmen, die keine Tätigkeiten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags wahrnehmen, es sei denn, diese Tätigkeiten stehen in einem engen Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags oder die durch sie erwirtschafteten Umsätze sind nur geringfügigen Ausmaßes. Für die vertragliche Zusammenarbeit mit Unternehmen gilt Paragraph 2, Absatz 4, sinngemäß.
  4. Absatz 4Kommerzielle Kommunikation in den gemäß Paragraph 3, veranstalteten Programmen und bereitgestellten Angeboten stellt eine kommerzielle Tätigkeit dar. Auf kommerzielle Kommunikation findet Absatz 3, lediglich in Bezug auf deren Vertrieb und Vermarktung Anwendung.
  5. Absatz 5Erlöse aus kommerziellen Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag sind bei der Ermittlung der Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrages (Paragraph 31,) zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6Nicht zu den Aufgaben des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften zählen
    1. Ziffer eins
      die Herausgabe und der Vertrieb von Produkten, insbesondere von periodischen Druckwerken, die nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte dienen. Nicht ausgeschlossen sind jedoch die Herausgabe und der Vertrieb von sonstigen Produkten, die direkt von den Rundfunkprogrammen des Österreichischen Rundfunks nach Paragraph 3, Absatz eins, abgeleitet sind;
    2. Ziffer 2
      die Werbemittlung für Dritte oder vergleichbare Vermarktungsaktivitäten für Dritte.

§ 9

Text

Kommerzielle Spartenprogramme

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seines Unternehmensgegenstandes über die Aufträge nach den Paragraphen 3 bis 5 hinaus durch
    1. Ziffer eins
      Tochtergesellschaften, bei denen der Österreichische Rundfunk über eine der in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen muss, oder
    2. Ziffer 2
      diese Tochtergesellschaften in vertraglicher Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen
    Rundfunkprogramme im Inland mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten (Spartenprogramme) über Satellit, Kabel oder digitale terrestrische Übertragungskapazitäten veranstalten.
  2. Absatz 2Die Veranstaltung dieser Programme stellt eine kommerzielle Tätigkeit (Paragraph 8 a,) dar.
  3. Absatz 3Auf derartige Programme finden die Regelungen der Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 10, Absatz eins,, 2, 11 bis 14, Paragraph 11,, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz eins,, 2, 5 zweiter und dritter Satz, Absatz 8 und Absatz 9,, Paragraph 15, Absatz eins und 3 sowie Paragraphen 16 und 17 Absatz eins bis 3 und 6 Anwendung. Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer eins, gilt mit der Maßgabe, dass nur Hinweise auf Sendungen und Begleitmaterialen des betreffenden nach Paragraph 9, veranstalteten Programms nicht in die höchstzulässige Werbezeit dieses Programms einzurechnen sind. Werbung in diesen Programmen darf 10 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.
  4. Absatz 4Für die Veranstaltung dieser Programme finden Paragraph 10, Absatz eins,, 2 und Absatz 11 bis 13, Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins bis 4 erster Satz, Absatz 5, zweiter und dritter Satz, Absatz 7, vorletzter und letzter Satz und Absatz 8,, Paragraph 14, Absatz eins bis 6 sowie die Paragraphen 15 bis 17 sinngemäß Anwendung.
  5. Absatz 5Spartenprogramme dürfen nicht unter den Marken „Österreichischer Rundfunk“, „ORF“ sowie sonstiger im Bereich der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags geschaffener oder damit verwechselbarer Marken angeboten werden.
  6. Absatz 6Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,)

§ 9a

Text

Mobiles terrestrisches Fernsehen

Paragraph 9 a,
  1. Absatz einsDer Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seines Unternehmensgegenstandes über die Aufträge nach den Paragraphen 3 bis 5 hinaus durch
    1. Ziffer eins
      Tochtergesellschaften, bei denen der Österreichische Rundfunk über eine der in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen muss, oder
    2. Ziffer 2
      diese Tochtergesellschaften in vertraglicher Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen
    höchstens zwei Fernsehprogramme im Inland mit speziell für die mobile Nutzung aufbereiteten und zur Verbreitung über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk nach Paragraph 25 a, AMD-G bestimmten Inhalten veranstalten. Eines dieser beiden Fernsehprogramme ist auf die Aufbereitung und Verwertung des Angebots des im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2007, nach Paragraph 9, veranstalteten Programms beschränkt, wobei Änderungen dieses Programms im Hinblick auf eine verstärkte Informationsausrichtung zu übernehmen sind. Eines dieser beiden Fernsehprogramme bildet die Ausstrahlung des nach Paragraph 4 c, veranstalteten Programms.
  2. Absatz 2Die Veranstaltung dieser Programme stellt eine kommerzielle Tätigkeit (Paragraph 8 a,) dar.
  3. Absatz 3Auf derartige Programme finden die Regelungen der Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 10, Absatz eins,, 2, 11 bis 14, Paragraph 11,, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz eins,, 2, 5 zweiter und dritter Satz, Absatz 8 und Absatz 9,, Paragraph 15, Absatz eins und 3 sowie Paragraphen 16 und 17 Absatz eins bis 3 und 6 Anwendung. Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer eins, gilt mit der Maßgabe, dass nur Hinweise auf Sendungen und Begleitmaterialien des betreffenden nach Paragraph 9 a, veranstalteten Programms nicht in die höchstzulässige Werbezeit dieses Programms einzurechnen sind. Werbung in diesen Programmen darf 10 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.
  4. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,)
  5. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,)

§ 9b

Text

Kommerzielles Online-Angebot

Paragraph 9 b,

Soweit der Österreichische Rundfunk ein Online-Angebot als kommerzielles Angebot (Paragraph 8 a,) erbringt, ist zur eindeutigen Unterscheidbarkeit von den Online-Angeboten gemäß Paragraph 3, Absatz 5, insbesondere für eine ständige Kennzeichnung Sorge zu tragen. Ein solches kommerzielles Online-Angebot darf nicht unter den Marken „Österreichischer Rundfunk“, „ORF“ sowie sonstiger im Bereich der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags geschaffener oder damit verwechselbarer Marken angeboten werden. Kommerzielle Kommunikation in Angeboten nach Paragraph 3, Absatz 5, für solche kommerziellen Online-Angebote unterliegt den Bedingungen der Paragraphen 18 und 31c.

§ 10

Text

2. Abschnitt
Programmgrundsätze

Inhaltliche Grundsätze

Paragraph 10,
  1. Absatz einsAlle Sendungen des Österreichischen Rundfunks müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.
  2. Absatz 2Die Sendungen dürfen nicht zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Alter, Behinderung, Religion und Nationalität aufreizen.
  3. Absatz 3Das Gesamtangebot hat sich um Qualität, Innovation, Integration, Gleichberechtigung und Verständigung zu bemühen.
  4. Absatz 4Die umfassende Information soll zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung im Dienste des mündigen Bürgers und damit zum demokratischen Diskurs der Allgemeinheit beitragen.
  5. Absatz 5Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen.
  6. Absatz 6Die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen ist angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen sind zu achten.
  7. Absatz 7Kommentare, Analysen und Moderationen haben sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen.
  8. Absatz 8Als Kultursender soll der Österreichische Rundfunk sowohl Berichterstatter wie eigenständiger Produzent sein und vor allem Auftraggeber, Arbeitgeber und Forum österreichischer Kreativität und Gegenwartskunst.
  9. Absatz 9Der Österreichische Rundfunk hat im Dienst von Wissenschaft und Bildung zu stehen.
  10. Absatz 10Die Unterhaltung soll nicht nur die unterschiedlichen Ansprüche berücksichtigen, sondern auch den Umstand, dass sie wie kaum ein anderer Bereich Verhaltensweisen, Selbstverständnis und Identität prägt.
  11. Absatz 11Das Inhaltsangebot des Österreichischen Rundfunks darf keine Inhalte umfassen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornografie oder grundlose Gewalttätigkeiten zeigen.
  12. Absatz 12Bei Hörfunk- und Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Maßnahmen dafür zu sorgen, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht gesehen oder gehört werden.
  13. Absatz 13Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen gemäß Absatz 12, ist durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen. Die Bundesregierung kann durch Verordnung die nähere Ausgestaltung optischer oder akustischer Kennzeichnungen festlegen.
  14. Absatz 14Sendungen, die sich ihrem Inhalt nach überwiegend an unmündige Minderjährige richten, dürfen keine Appelle enthalten, Rufnummern für Mehrwertdienste zu wählen.

§ 11

Text

Förderung europäischer Werke

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer Österreichische Rundfunk hat im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass der Hauptanteil der Sendezeit seiner Fernsehprogramme, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und Teletextleistungen besteht, der Sendung von europäischen Werken entsprechend Artikel eins, Absatz eins, Litera n und Absatz 2 bis 4 der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010, S 1, vorbehalten bleibt. Dieser Anteil soll in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise anhand geeigneter Kriterien erreicht werden.
  2. Absatz 2Der Österreichische Rundfunk hat dafür Sorge zu tragen, dass mindestens 10 vH der Sendezeit seiner Fernsehprogramme, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und Teletextleistungen besteht oder alternativ mindestens 10 vH seiner Haushaltsmittel für die Programmgestaltung der Sendung europäischer Werke von Herstellern vorbehalten bleibt, die von Fernsehveranstaltern unabhängig sind. Dieser Anteil soll in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise anhand geeigneter Kriterien erreicht werden. Dazu muss ein angemessener Anteil neueren Werken vorbehalten bleiben, das sind Werke, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach ihrer Herstellung ausgestrahlt werden.

§ 12

Text

Europäische Werke in Abrufdiensten

Paragraph 12,

Unbeschadet der Vorgaben der Paragraphen 4 e und 4f in Verbindung mit den Bestimmungen des Abschnitts 1a hat im Rahmen des praktisch Durchführbaren und unter Einsatz angemessener Mittel der Hautpanteil der Sendungen der vom Österreichischen Rundfunk oder seinen Tochtergesellschaften angebotenen Abrufdienste aus europäischen Werken entsprechend Artikel eins, Absatz eins, Litera n und Absatz 2 bis 4 der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010 S. 1 zu bestehen.

§ 13

Text

3. Abschnitt
Kommerzielle Kommunikation

Inhaltliche Anforderungen und Beschränkungen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsKommerzielle Kommunikation muss als solche leicht erkennbar sein. Schleichwerbung und unter der Wahrnehmungsgrenze liegende kommerzielle Kommunikation in Programmen und Sendungen sind untersagt.
  2. Absatz 2In der kommerziellen Kommunikation dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen oder die regelmäßig als programmgestaltende und journalistische Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks sonstige Sendungen moderieren.
  3. Absatz 3Kommerzielle Kommunikation darf nicht
    1. Ziffer eins
      die Menschenwürde verletzen,
    2. Ziffer 2
      Diskriminierungen nach Rasse oder ethnischer Herkunft, Geschlecht, Alter, Behinderung, Religion oder Glauben oder Staatsangehörigkeit oder sexueller Ausrichtung enthalten,
    3. Ziffer 3
      Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder die Sicherheit gefährden,
    4. Ziffer 4
      Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt in hohem Maße gefährden,
    5. Ziffer 5
      rechtswidrige Praktiken fördern,
    6. Ziffer 6
      irreführen und den Interessen der Verbraucher schaden oder
    7. Ziffer 7
      die redaktionelle Unabhängigkeit beeinträchtigen.
  4. Absatz 4Jede Form der kommerziellen Kommunikation für Spirituosen, Zigaretten oder andere Tabakerzeugnisse sowie für nur auf ärztliche Verschreibung erhältliche Arzneimittel, Medizinprodukte und therapeutische Behandlungen ist verboten. Kommerzielle Kommunikation für alle anderen Arzneimittel, Medizinprodukte und für therapeutische Behandlungen muss ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein. Sie darf den Menschen nicht schaden.
  5. Absatz 5Kommerzielle Kommunikation für alkoholische Getränke muss folgenden Kriterien entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Sie darf nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und den übermäßigen Genuss solcher Getränke fördern.
    2. Ziffer 2
      Sie darf insbesondere nicht Minderjährige beim Alkoholgenuss darstellen.
    3. Ziffer 3
      Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen Leistung und Alkoholgenuss oder dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuss hergestellt werden.
    4. Ziffer 4
      Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuss fördere sozialen oder sexuellen Erfolg.
    5. Ziffer 5
      Sie darf nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung von Alkohol suggerieren.
    6. Ziffer 6
      Enthaltsamkeit oder Mäßigung in Bezug auf den Genuss alkoholischer Getränke darf nicht negativ dargestellt werden.
    7. Ziffer 7
      Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht als positive Eigenschaft hervorgehoben werden.
  6. Absatz 6Kommerzielle Kommunikation darf Minderjährigen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen und unterliegt daher folgenden Kriterien zum Schutz Minderjähriger:
    1. Ziffer eins
      Sie darf keine direkten Aufrufe zu Kauf oder Miete von Waren oder Dienstleistungen an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen.
    2. Ziffer 2
      Sie darf Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen.
    3. Ziffer 3
      Sie darf nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern oder anderen Vertrauenspersonen haben.
    4. Ziffer 4
      Sie darf Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.
  7. Absatz 7Die Darstellung von Produktionshilfen oder Preisen von unbedeutendem Wert in Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information ist unzulässig.
  8. Absatz 8Der Österreichische Rundfunk hat für kommerzielle Kommunikation bei und in Kindersendungen betreffend Lebensmittel und Getränke, die Nährstoffe oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung wie insbesondere Fett, Transfettsäuren, Salz/Natrium und Zucker enthalten, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird, Richtlinien zu erlassen. Diese bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates und sind leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen.
  9. Absatz 9Der Stiftungsrat kann für die kommerzielle Kommunikation weitere inhaltliche und zeitliche Beschränkungen festlegen. Derart festgelegte Richtlinien sind leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen.

§ 14

Text

Fernseh- und Hörfunkwerbung, Werbezeiten

Paragraph 14,
  1. Absatz einsWerbung muss leicht als solche erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. Sie ist durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.
  2. Absatz 2Unmittelbar vor und nach Kindersendungen ist das Ausstrahlen von an unmündige Minderjährige gerichteter Werbung unzulässig.
  3. Absatz 3Soweit nach diesem Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, setzt der Stiftungsrat auf Vorschlag des Generaldirektors den Umfang der Werbung in den Programmen des Österreichischen Rundfunks fest. Derart festgelegte Richtlinien sind leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen. Sendezeiten für Werbung dürfen am Karfreitag sowie am 1. November und am 24. Dezember nicht vergeben werden.
  4. Absatz 4Eines der österreichweiten Programme des Hörfunks gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, hat von Werbung frei zu bleiben. In österreichweit verbreiteten Hörfunkprogrammen ist Werbung nur österreichweit zulässig. Hörfunkwerbung darf im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von insgesamt 172 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. In einem Programm darf Werbung im Jahresdurchschnitt 8 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Hörfunkwerbung, die in bundeslandweiten Programmen gesendet wird, ist nur einmal zu zählen und darf im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Die Dauer von Werbung, die zeitgleich in mehr als einem bundeslandweiten Programm ausgestrahlt wird (Ringwerbung), ist jeweils in die fünfminütige Werbedauer des betreffenden bundeslandweiten Programms einzurechnen.
  5. Absatz 5In Fernsehprogrammen ist Werbung nur österreichweit zulässig. Österreichweite Fernsehwerbung darf im Jahresdurchschnitt die Dauer von 42 Minuten pro Tag pro Programm nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Nicht in die nach dem vorstehenden Satz oder nach Paragraph 4 b, Absatz 2, vierter Satz und Paragraph 4 c, Absatz 2, fünfter Satz höchstzulässige Werbezeit einzurechnen ist Werbung für vom Österreichischen Rundfunk finanzierte oder mitfinanzierte Kinofilme. Innerhalb einer vollen Stunde darf der Anteil der Fernsehwerbung 20 vH nicht überschreiten. Unter Stunden sind die 24 gleichen Teile eines Kalendertages zu verstehen.
  6. Absatz 5 aAusgenommen von Absatz 5, erster und zweiter Satz ist auf je ein Bundesland beschränkte Werbung für Veranstaltungen und Kampagnen in den Bereichen Sport, Kunst und Kultur, soweit diesen in der österreichischen Medienberichterstattung üblicherweise kein breiter Raum zukommt, sowie in den Bereichen Volkskultur und Brauchtum und darüber hinaus Werbung für gemeinwirtschaftliche Gesundheitsdienstleistungen, Verkehrssicherheit und Konsumentenschutz. Die Dauer dieser Werbung ist mit je höchstens 150 Sekunden täglich pro Bundesland beschränkt. Absatz 5, vorletzter und letzter Satz bleiben unberührt. Die Werbung darf nur von folgenden Rechtsträgern in Auftrag gegeben werden:
    1. Ziffer eins
      Länder und Gemeinden;
    2. Ziffer 2
      sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie landesweit tätig sind;
    3. Ziffer 3
      gemeinnützige Rechtsträger (Paragraphen 34, ff Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,);
    4. Ziffer 4
      Unternehmen, die ausschließlich gemeinwirtschaftliche Aufgaben in den im ersten Satz genannten Bereichen wahrnehmen und an denen ein Land allein oder mit anderen der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund, oder Eigenkapitals beteiligt ist, oder die ein Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt.
    Die Werbung darf darüber hinaus vom Österreichischen Rundfunk nur dann ausgestrahlt werden, wenn der Auftraggeber nachweist, dass er für den Gegenstand der Werbung auch kommerzielle Kommunikation im zumindest gleichen Ausmaß bei anderen, zu Rundfunk komplementären Medienunternehmen in Auftrag gegeben hat oder geben wird.
  7. Absatz 5 bDer Österreichische Rundfunk hat die Regulierungsbehörde über sämtliche Vereinbarungen zur Ausstrahlung von Werbung unter Angabe von Art und Umfang der Leistung und unter Angabe des Entgelts nach Absatz 5 a,, einschließlich der Kooperationen nach dem letzten Satz, quartalsweise zu unterrichten.
  8. Absatz 6Nicht in die jeweilige höchstzulässige Werbedauer einzurechnen ist die Dauer von
    1. Ziffer eins
      Hinweisen des Österreichischen Rundfunks auf Sendungen seiner Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind und
    2. Ziffer 2
      Produktplatzierungen.
  9. Absatz 7Die Bewerbung von Hörfunkprogrammen des Österreichischen Rundfunks in Fernsehprogrammen des Österreichischen Rundfunks (Paragraph 3,) und umgekehrt ist, sofern es sich nicht um Hinweise auf einzelne Sendungsinhalte handelt, unzulässig.
  10. Absatz 8Fernsehwerbung für periodische Druckwerke darf auf den Titel (Namen des Druckwerks) und die Blattlinie, nicht aber auf deren Inhalte hinweisen. Die dafür eingeräumte Sendezeit darf nicht mehr als zwei Minuten der gesamten wöchentlichen Werbezeit betragen. Die Vergabe dieser Sendezeiten und der Tarife hat gegenüber allen Medieninhabern dieser Druckwerke zu gleichen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu erfolgen. Näheres regelt das Tarifwerk der kommerziellen Kommunikation (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 8,).
  11. Absatz 9Auf Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit und kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken im Programm- und Online-Angebot finden die Bestimmungen der Paragraph 13, Absatz eins,, 3 und 9 sowie des Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 3, erster Satz sinngemäß Anwendung.
  12. Absatz 10Ein Auftraggeber kommerzieller Kommunikation darf keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben.
  13. Absatz 11Teleshopping ist dem Österreichischen Rundfunk und seinen Tochtergesellschaften untersagt.

§ 15

Text

Unterbrecherwerbung

Paragraph 15,
  1. Absatz einsFernsehwerbung ist in Blöcken zwischen einzelnen Sendungen auszustrahlen. Einzeln gesendete Werbespots müssen außer bei der Übertragung von Sportveranstaltungen die Ausnahme sein.
  2. Absatz 2Das Unterbrechen von Fernsehsendungen in Programmen nach Paragraph 3, durch Werbung ist mit Ausnahme der folgenden beiden Sätze unzulässig. Bei Sportsendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, darf die Werbung nur zwischen die eigenständigen Teile eingefügt werden, wobei die Sportsendung für jeden vollen Zeitraum von 15 Minuten (berechnet nach der programmierten Sendedauer der Sendung ohne Einrechnung der Dauer der Werbung) einmal unterbrochen werden darf und innerhalb jeder vom Beginn der Sendung an gerechneten vollen Stunde höchstens vier Unterbrechungen zulässig sind. Bei Sportübertragungen und Sendungen über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen darf die Werbung nur in die Pausen eingefügt werden.
  3. Absatz 3In Programmen nach Paragraphen 9 und 9a kann unter den nachfolgend genannten Einschränkungen Fernsehwerbung auch in die laufenden Sendungen eingespielt werden, sofern sie den Zusammenhang der Sendungen nicht beeinträchtigt, wobei die natürlichen Sendungsunterbrechungen und die Art und Dauer der Sendung zu berücksichtigen sind. Gegen die Rechte von Rechteinhabern darf dabei nicht verstoßen werden. Die Übertragung von Fernsehfilmen (mit Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen Anmerkung 1)), Kinospielfilmen und Nachrichtensendungen darf für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten einmal für Fernsehwerbung unterbrochen werden. Die Übertragung von Kindersendungen darf für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten höchstens einmal unterbrochen werden, jedoch nur wenn die Gesamtdauer der Sendung nach dem Sendeplan mehr als 30 Minuten beträgt. Die Übertragung von Gottesdiensten darf nicht durch Fernsehwerbung unterbrochen werden.
    (_________________
    Anmerkung 1: Artikel 3, Ziffer 24, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020, lautet: „In Paragraph 15, Absatz 3, wird das Wort „Dokumentarfilme“ durch das Wort „Dokumentationen“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

§ 16

Text

Produktplatzierung

Paragraph 16,
  1. Absatz einsProduktplatzierung (Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer 10,) ist vorbehaltlich der Regelungen der Absatz 2 und 3 unzulässig.
  2. Absatz 2Nicht unter das Verbot des Absatz eins, fällt die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise im Hinblick auf ihre Einbeziehung in eine Sendung. Diese Ausnahme gilt nicht für Nachrichtensendungen sowie Sendungen zur politischen Information.
  3. Absatz 3Ausgenommen vom Verbot des Absatz eins, sind Kinofilme, Fernsehfilme und Fernsehserien sowie Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung. Diese Ausnahme gilt nicht für Kindersendungen.
  4. Absatz 4Unbeschadet der Regelungen des Paragraph 13, dürfen Sendungen jedenfalls auch keine Produktplatzierung zugunsten von Unternehmen enthalten, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen ist. Produktplatzierung ist weiters in regional ausgestrahlten Fernsehsendungen unzulässig, ebenso kostenlose Bereitstellungen nach Paragraph eins a, Ziffer 10, letzter Satz.
  5. Absatz 5Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, haben folgenden Anforderungen zu genügen:
    1. Ziffer eins
      Ihr Inhalt oder ihr Programmplatz darf keinesfalls so beeinflusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
    2. Ziffer 2
      Sie dürfen nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern, insbesondere nicht durch spezielle verkaufsfördernde Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen.
    3. Ziffer 3
      Sie dürfen das betreffende Produkt nicht zu stark herausstellen.
    4. Ziffer 4
      Sie sind zu Sendungsbeginn und -ende sowie im Falle von Unterbrechungen gemäß Paragraph 15, bei Fortsetzung einer Sendung nach einer Werbeunterbrechung eindeutig zu kennzeichnen, um jede Irreführung des Konsumenten zu verhindern.
  6. Absatz 6Absatz 5, Ziffer 4, kommt nicht zur Anwendung, sofern die betreffende Sendung nicht vom Österreichischen Rundfunk selbst oder von einem mit dem Österreichischen Rundfunk verbundenen Unternehmen produziert oder in Auftrag gegeben wurde und diese keine Kenntnis vom Vorliegen einer Produktplatzierung hatten.

§ 17

Text

Sponsoring

Paragraph 17,
  1. Absatz einsGesponserte Sendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:
    1. Ziffer eins
      Ihr Inhalt und bei Fernseh- oder Hörfunkprogrammen ihr Programmplatz dürfen vom Sponsor auf keinen Fall in der Weise beeinflusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit in Bezug auf die Sendungen angetastet werden.
    2. Ziffer 2
      Sie sind durch den Namen oder das Firmenemblem oder ein anderes Symbol des Sponsors, etwa einen Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen am Anfang oder am Ende eindeutig als gesponserte Sendung zu kennzeichnen (Sponsorhinweise). Sponsorhinweise während einer Sendung sind unzulässig.
    3. Ziffer 3
      Sie dürfen nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen.
  2. Absatz 2Sponsoring von natürlichen oder juristischen Personen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen, für die kommerzielle Kommunikation gemäß Paragraph 13, oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist, ist untersagt. Beim Sponsoring durch Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und medizinischen Behandlungen umfasst, darf auf den Namen oder das Erscheinungsbild des Unternehmens hingewiesen werden, nicht jedoch auf bestimmte Arzneimittel oder medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.
  3. Absatz 3Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von Absatz eins, finanziell unterstützt werden.
  4. Absatz 4Auf Sponsorhinweise zugunsten von Medieninhabern periodischer Druckwerke findet Paragraph 14, Absatz 8, sinngemäß Anwendung.
  5. Absatz 5Sofern es sich bei einer gesponserten Sendung nicht um eine solche zugunsten karitativer oder sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Zwecke handelt, sind Sponsorhinweise in die in Paragraph 14, geregelte Werbezeit einzurechnen. Die einzurechnende Dauer der Sponsorhinweise regionaler Sendungen im Fernsehen bestimmt sich nach dem Verhältnis des durch die regionale Sendung technisch erreichten Bevölkerungsanteils zur Gesamtbevölkerung Österreichs.
  6. Absatz 6Die Gestaltung von Sendungen oder Sendungsteilen nach thematischen Vorgaben Dritter gegen Entgelt ist unzulässig. Die Ausstrahlung einer Sendung darf nicht von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass ein Beitrag zur Finanzierung der Sendung geleistet wird.

§ 18

Text

4. Abschnitt

Anforderungen an Teletext und Online-Angebote

Paragraph 18,
  1. Absatz einsAuf die Veranstaltung und die Bereitstellung von Online-Angeboten im öffentlich-rechtlichen Auftrag finden die Regelungen dieses Bundesgesetzes uneingeschränkt Anwendung. Die Einnahmen des Österreichischen Rundfunks aus kommerzieller Kommunikation in seinen Online-Angeboten im öffentlich-rechtlichen Auftrag dürfen in jedem Geschäftsjahr die Höhe von 3 vH, ab 1. Jänner 2013 4 vH und ab 1. Jänner 2016 5 vH der Einnahmen des im vorangegangenen Kalenderjahr im Weg von Paragraph 31, Absatz eins, eingehobenen Programmentgelts nicht übersteigen.
  2. Absatz 2Auf die Veranstaltung von Teletext und die Bereitstellung von Online-Angeboten im Rahmen der kommerziellen Tätigkeiten (Paragraph 8 a,) finden in inhaltlicher Hinsicht Paragraphen 10 und 13 bis 17 Anwendung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Der Anteil kommerzieller Kommunikation in diesen Angeboten wird durch Beschluss des Stiftungsrates festgelegt.
  3. Absatz 3Die in Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer eins bis 7, 9, 11, 13, 14, 16, 20, 21 und 23 bis 28 genannten Angebote dürfen im Rahmen der kommerziellen Tätigkeiten nicht bereitgestellt werden.
  4. Absatz 4Kommerzielle Kommunikation in Teletext- und Online-Angeboten ist nur in standardisierten Formen und Formaten zulässig. Unzulässig sind Formen, bei denen eine leistungsbezogene Abrechnung dergestalt erfolgt, dass Marketinginstrumente mit dem Ziel eingesetzt werden, eine messbare Reaktion oder Transaktion mit dem Nutzer zu erreichen (Performance Marketing), sowie jene Formen, bei denen auf Basis der Speicherung von Nutzerverhaltensdaten eine Individualisierung erfolgt. Die Preisgestaltung der kommerziellen Kommunikation in Online-Angeboten hat in Form eines bestimmten Geldbetrages pro Sichtkontakt zu erfolgen. Die Gewährung von Rabatten beim Vertrieb von kommerzieller Kommunikation in Online-Angeboten ist ausschließlich aufgrund von Mengenstaffeln in derselben Mediengattung zulässig. Die Gewährung von Rabatten in der Form, dass kommerzielle Kommunikation in größerem Umfang bereitgestellt wird als nach standardisierten Preisen erworben wurde (Naturalrabatte), ist unzulässig. Sämtliche Formen, Leistungen, Preise, Rabatte und Skonti sind im Tarifwerk für kommerzielle Kommunikation festzulegen und zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5Kommerzielle Kommunikation in Online-Angeboten, einschließlich der Bundesländerseiten, ist nur bundesweit zulässig.

§ 18a

Text

Informationspflichten

Paragraph 18 a,
  1. Absatz einsDer Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften haben unbeschadet der Regelungen der Paragraphen 24 und 25 des Mediengesetzes oder des Paragraph 5, ECG dafür zu sorgen, dass die folgenden Informationen leicht, unmittelbar und ständig zugänglich sind:
    1. Ziffer eins
      der konkrete Firmenwortlaut des Veranstalters eines Programms oder Bereitstellers eines Abrufdienstes,
    2. Ziffer 2
      dessen postalische Anschrift,
    3. Ziffer 3
      Angaben, die es ermöglichen, schnell mit ihm Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und wirksam zu kommunizieren, einschließlich der E-Mail-Adresse und der Website sowie
    4. Ziffer 4
      die Angabe der zur Rechtsaufsicht zuständigen Einrichtung(en).

§ 19

Text

5. Abschnitt
Organisation

Organe des Österreichischen Rundfunks

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie Organe des Österreichischen Rundfunks sind:
    1. Ziffer eins
      der Stiftungsrat,
    2. Ziffer 2
      der Generaldirektor,
    3. Ziffer 3
      der Publikumsrat;
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,)
  2. Absatz 2Die Mitglieder der Kollegialorgane gemäß Absatz eins, sind bei der Ausübung ihrer Funktion im Österreichischen Rundfunk an keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen.
  3. Absatz 3Die Funktion als Mitglied des Stiftungsrates und des Publikumsrates ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben Anspruch auf angemessenen Ersatz der angefallenen Kosten.
  4. Absatz 4Sämtliche Mitglieder der Stiftungsorgane sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werdenden Umstände der Stiftung und der mit ihr verbundenen Unternehmen verpflichtet. Diese Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach ihrem Ausscheiden als Mitglied eines Stiftungsorgans fort. Bei Ausscheiden sind alle schriftlichen Unterlagen, welche Angelegenheiten der Stiftung und der mit ihr verbundenen Unternehmen betreffen, an die Stiftung zurückzustellen.

§ 20

Text

Stiftungsrat

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDie Mitglieder des Stiftungsrates werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bestellt:
    1. Ziffer eins
      Sechs Mitglieder, die von der Bundesregierung unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der politischen Parteien im Nationalrat unter Bedachtnahme auf deren Vorschläge bestellt werden, wobei jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene Partei durch mindestens ein Mitglied im Stiftungsrat vertreten sein muss;
    2. Ziffer 2
      neun Mitglieder bestellen die Länder, wobei jedem Land das Recht auf Bestellung eines Mitgliedes zukommt;
    3. Ziffer 3
      neun Mitglieder bestellt die Bundesregierung;
    4. Ziffer 4
      sechs Mitglieder bestellt der Publikumsrat;
    5. Ziffer 5
      fünf Mitglieder werden unter Anwendung des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, vom Zentralbetriebsrat bestellt.
    Bei der Bestellung von Mitgliedern nach Ziffer eins bis 4 ist darauf zu achten, dass diese
    1. Ziffer eins
      die persönliche und fachliche Eignung durch eine entsprechende Vorbildung oder einschlägige Berufserfahrung in den vom Stiftungsrat zu besorgenden Angelegenheiten aufweisen und
    2. Ziffer 2
      über Kenntnisse des österreichischen und internationalen Medienmarktes verfügen oder sich auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit im Bereich der Wirtschaft, Wissenschaft, Kunst oder Bildung hohes Ansehen erworben haben.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Stiftungsrates haben dieselbe Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit wie Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft. Über Ansprüche gegen Mitglieder des Stiftungsrates entscheiden die ordentlichen Gerichte nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
  3. Absatz 3Zum Mitglied des Stiftungsrats dürfen nicht bestellt werden:
    1. Ziffer eins
      Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen; dieser Ausschlussgrund gilt nicht für die gemäß Absatz eins, Ziffer 5, bestellten Mitglieder;
    2. Ziffer 2
      Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem mit dem Österreichischen Rundfunk im Sinne des Paragraph 228, Absatz 3, UGB verbundenen Unternehmen stehen;
    3. Ziffer 3
      Personen, die in einem anderen Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind; dieser Ausschlussgrund gilt nicht für die gemäß Absatz eins, Ziffer 4, bestellten Mitglieder;
    4. Ziffer 4
      Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen Medienunternehmen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, Mediengesetz) stehen;
    5. Ziffer 5
      Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, der Präsident des Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre ausgeübt haben;
    6. Ziffer 6
      Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes;
    7. Ziffer 7
      Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers zur Dienstleistung zugewiesen sind;
    8. Ziffer 8
      Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (Paragraph eins, PubFG, Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,);
    9. Ziffer 9
      Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in Paragraph 5,, 6 oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder eines Landes;
    10. Ziffer 10
      Bedienstete der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder des Bundeskommunikationssenates sowie Angestellte der RTR-GmbH.
  4. Absatz 4Die Funktionsperiode des Stiftungsrates dauert vier Jahre vom Tag seines ersten Zusammentretens an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neu bestellte Stiftungsrat zusammentritt. Während einer Funktionsperiode können die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder nur dann vorzeitig abberufen werden, wenn der Bundespräsident eine neue Bundesregierung bestellt hat, ein von einem Land bestelltes Mitglied nur dann, wenn der Landtag eine neue Landesregierung gewählt hat und die von Publikumsrat und Zentralbetriebsrat bestellten Mitglieder nur dann, wenn diese sich neu konstituiert haben. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens ist unverzüglich ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen. Hat ein Mitglied des Stiftungsrates drei aufeinander folgenden Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschlussgrund gemäß Absatz 3, nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung der Stiftungsrat durch Beschluss festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge und es ist ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
  5. Absatz 5Wenn die zur Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsrates berechtigten Organe gemäß Absatz eins, von diesem Recht keinen Gebrauch machen und keine Mitglieder bestellen, so bleiben bei einer Feststellung der Beschlussfähigkeit des Stiftungsrates gemäß Absatz 6, die nicht bestellten Mitglieder außer Betracht.
  6. Absatz 6Der Stiftungsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Die Sitzungen des Stiftungsrates werden von seinem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter einberufen; der Vorsitzende ist zur unverzüglichen Einberufung des Stiftungsrates verpflichtet, wenn dies von einem Drittel seiner Mitglieder oder vom Generaldirektor schriftlich unter Beifügung des Entwurfes einer Tagesordnung verlangt wird. Er ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung und - mit Ausnahme der Beschlüsse gemäß Paragraph 22, Absatz 5 und Paragraph 41, Absatz eins, - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die Stimme seines Stellvertreters. Bei Beschlüssen gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 sind die vom Zentralbetriebsrat bestellten Mitglieder des Stiftungsrates nicht stimmberechtigt und bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen.
  7. Absatz 7Der Stiftungsrat kann aus seiner Mitte zur Vorbereitung der Beschlussfassung für bestimmte Angelegenheiten und zur Überwachung der Geschäftsführung Ausschüsse bilden. Jeder Ausschuss hat aus mindestens fünf Mitgliedern zu bestehen.
  8. Absatz 8Der Generaldirektor und der Vorsitzende des Publikumsrates oder sein Vertreter haben das Recht, an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teilzunehmen. Den Sitzungen des Stiftungsrates und seiner Ausschüsse, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses befassen, sind jedenfalls die Mitglieder der Prüfungskommission beizuziehen. Der Stiftungsrat oder seine Ausschüsse können darüber hinaus die Mitglieder der Prüfungskommission zu geplanten Prüfungen nach Paragraph 40, Absatz 3, dritter Satz und deren Ergebnis befragen. Die Mitglieder der Prüfungskommission trifft gegenüber dem Stiftungsrat keine Verschwiegenheitspflicht, sofern hiedurch nicht der Prüfungszweck vereitelt wird.
  9. Absatz 9Für die Dauer einer Sitzung kann sich im Falle der Verhinderung ein Mitglied des Stiftungsrates durch ein anderes Mitglied in allen seinen Rechten vertreten lassen. Das verhinderte Mitglied hat eine solche Vertretung dem Vorsitzenden des Stiftungsrates schriftlich mitzuteilen. Ein derart vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.
  10. Absatz 10Wenn der Stiftungsrat drei Monate nach Ausschreibung der Funktion des Generaldirektors (Paragraph 27, Absatz eins,) keinen Generaldirektor bestellt, ein Monat nach vorzeitiger Vakanz der Funktion des Generaldirektors keine geeignete Person mit der vorläufigen Führung der Geschäfte des Generaldirektors betraut (Paragraph 22, Absatz eins,) oder in einer Angelegenheit des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 und 7 bis 15 und Absatz 2, innerhalb von drei Monaten nach der erstmaligen Befassung nicht entscheidet, ist dies vom Bundeskommunikationssenat unverzüglich festzustellen. Ist innerhalb von vier Wochen nach dieser Feststellung noch immer keine Erledigung erfolgt, stellt der Bundeskommunikationssenat die Auflösung des Stiftungsrates fest. In diesem Fall sind die Mitglieder des Stiftungsrates unverzüglich neu zu bestellen.

§ 21

Text

Aufgaben des Stiftungsrates

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDem Stiftungsrat obliegt, abgesehen von den sonstigen ihm durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben,
    1. Ziffer eins
      die Überwachung der Geschäftsführung;
    2. Ziffer 2
      die Bestellung und Abberufung des Generaldirektors;
    3. Ziffer 3
      die Festlegung der Zahl der Direktoren sowie der Geschäftsverteilung gemäß Paragraph 24, Absatz 2 ;,
    4. Ziffer 4
      die Vertretung des Österreichischen Rundfunks gegenüber dem Generaldirektor, insbesondere die Geltendmachung von Haftungsansprüchen;
    5. Ziffer 5
      die Bestellung und Abberufung der Direktoren und Landesdirektoren auf Vorschlag des Generaldirektors;
    6. Ziffer 6
      die Genehmigung der langfristigen Pläne für das Inhaltsangebot in Übereinstimmung mit den Kriterien des Qualitätssicherungssystems sowie der langfristigen Pläne für Technik und Finanzen und von Stellenplänen;
    7. Ziffer 6 a
      die Genehmigung des Qualitätssicherungssystems (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins a,);
    8. Ziffer 6 b
      zu den für die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation geltenden Richtlinien insbesondere im Hinblick auf an Minderjährige gerichtete audiovisuelle kommerzielle Kommunikation;
    9. Ziffer 6 c
      zu den von der Geschäftsführung vorgelegten Plänen über den Ausbau des barrierefreien Angebots für hör- und sehbehinderte Menschen;
    10. Ziffer 7
      die Beschlussfassung über die Festsetzung des Programmentgeltes (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 8 und Paragraph 31,) sowie die Genehmigung von Tarifwerken der kommerziellen Kommunikation (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 8,);
    11. Ziffer 8
      die Genehmigung des Abschlusses von Kollektivverträgen, Vertragswerken mit kollektivvertragsähnlicher Wirkung und des Redakteurstatuts;
    12. Ziffer 9
      die Beschlussfassung über eine Dienstordnung für den Österreichischen Rundfunk;
    13. Ziffer 10
      die Beschlussfassung über Maßnahmen, die auf Grund von Prüfungsberichten zu ergreifen sind, einschließlich der Veröffentlichung von Prüfungsberichten soweit diese nicht nach Paragraph 39, zu veröffentlichen sind;
    14. Ziffer 11
      die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses, die Prüfung des Konzernabschlusses sowie die Entlastung des Generaldirektors;
    15. Ziffer 12
      die Beratung von grundsätzlichen Problemen des Rundfunks und seiner Programmgestaltung sowie der Einführung von Qualitätssicherungssystemen im Zusammenwirken mit der Geschäftsführung für Programme, die Entgegennahme von Berichten des Generaldirektors sowie die Beschlussfassung über Empfehlungen hierzu;
    16. Ziffer 13
      die Beschlussfassung über Beschränkungen bei der Werbung und der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation gemäß Paragraph 13, Absatz 7 und 8 sowie Paragraph 14, Absatz 3 ;,              
    17. Ziffer 14
      die Beschlussfassung über den Jahresbericht (Paragraph 7,);
    18. Ziffer 15
      auf Vorschlag des Generaldirektors die Festlegung des Umfangs und der Art der Verbreitung des Hörfunkprogramms gemäß Paragraph 3, Absatz 6, sowie die Beschlussfassung über kommerzielle Aktivitäten im Sinne der Paragraphen 9 bis 9b.
  2. Absatz 2Weiters ist die Zustimmung des Stiftungsrates in den nachstehend angeführten Fällen notwendig:
    1. Ziffer eins
      zu den vom Generaldirektor zu erlassenden allgemeinen Richtlinien für die Programmgestaltung, Programmerstellung und Programmkoordinierung in Hörfunk und Fernsehen sowie im Online-Angebot (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins,);
    2. Ziffer 2
      zu den unter Beachtung der langfristigen Programmpläne und der Programmrichtlinien (Ziffer eins,) vom Generaldirektor zu erstellenden und dem Stiftungsrat bis zum 15. November jeweils für das folgende Kalenderjahr vorzulegenden Sende- und Angebotsschemen für Hörfunk und Fernsehen (Jahressendeschemen) und das Online-Angebot (Jahresangebotsschemen) in Übereinstimmung mit den Kriterien des Qualitätssicherungssystems, sowie zur Veranstaltung von Spartenprogrammen (Paragraph 9, Absatz 2,), zur Festlegung des Werbeumfangs gemäß Paragraph 18, sowie zur Veranstaltung von mobilem terrestrischem Fernsehen (Paragraph 9 a,);
    3. Ziffer 3
      zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften, wenn der Verkehrswert der Liegenschaft den Betrag von 500 000 € übersteigt;
    4. Ziffer 4
      zur Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Haftungen zu Gunsten Dritter;
    5. Ziffer 5
      zur Vornahme aller Geschäfte, die eine dauernde Belastung oder eine über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes hinausgehende Verpflichtung mit sich bringen, soweit diese nicht ohnehin im Rahmen der jährlichen Finanzpläne genehmigt wurden;
    6. Ziffer 6
      zur Festsetzung der für jedes Geschäftsjahr aufzustellenden und dem Stiftungsrat bis zum 15. November vorzulegenden Ausgabenetats und Stellenpläne für das folgende Kalenderjahr und seiner Bedeckung (Finanz- und Stellenplan);
    7. Ziffer 7
      zu Investitionsprogrammen und zur Vornahme von Neubauten, Umbauten, Neuanschaffungen und sonstigen Investitionen außerhalb der genehmigten und in Kraft befindlichen Investitionsprogramme, soweit sie nicht laufende Betriebsausgaben darstellen und ihr Wert im Einzelfall 1 Million Euro bzw. im Geschäftsjahr insgesamt 2 Millionen Euro übersteigt;
    8. Ziffer 8
      zur Einführung bleibender sozialer Maßnahmen;
    9. Ziffer 9
      zur Umwidmung der Widmungsrücklage gemäß Paragraph 39 b, Absatz 2 ;,
    10. Ziffer 10
      zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten über 2 Millionen Euro;
    11. Ziffer 11
      zum Erwerb und zur Veräußerung von Patent- und von Verwertungsrechten an Urheberrechten, deren Wert im Einzelfall 1 Million Euro übersteigt;
    12. Ziffer 12
      zur Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören;
    13. Ziffer 13
      zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von Beteiligungen (Paragraph 228, UGB) sowie zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Stilllegung von Unternehmen und Betrieben;
    14. Ziffer 14
      zur Errichtung und zur Schließung von Zweigniederlassungen sowie zur Gründung von Tochtergesellschaften;
    15. Ziffer 15
      zur Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;
    16. Ziffer 16
      zur Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht an Direktoren und leitende Angestellte;
    17. Ziffer 17
      zur Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik;
    18. Ziffer 18
      zur Ausübung des Stimmrechtes in Gesellschafterversammlungen von verbundenen Unternehmen, sofern in der Gesellschafterversammlung ein Beschluss gefasst werden soll, der nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag einer Zustimmung von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen bedarf oder die Bestellung von Geschäftsführern, Vorstandsmitgliedern oder Aufsichtsratsmitgliedern zum Inhalt hat;
    19. Ziffer 19
      zum Abschluss von Verträgen mit Medienunternehmen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, Mediengesetz) periodischer Druckwerke unter Offenlegung der Vertragstexte.
  3. Absatz 3Der Generaldirektor hat überdies die Zustimmung des Stiftungsrates einzuholen, falls er bei verbundenen Unternehmen an Geschäften der in Absatz 2, bestimmten Art durch Weisung, Zustimmung oder Stimmabgabe mitwirkt.
  4. Absatz 4Der Generaldirektor hat dem Stiftungsrat wie ein Vorstand dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft zu berichten, hiefür gelten die Paragraphen 81 und 95 Absatz 2, Aktiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, sinngemäß. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ferner befugt, den Generaldirektor, die Direktoren und die Landesdirektoren im Rahmen der Sitzungen des Stiftungsrates über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben des Österreichischen Rundfunks zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Paragraph 95, Absatz 3, AktG gilt sinngemäß.

§ 22

Text

Generaldirektor

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDer Generaldirektor wird vom Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wird die Funktion des Generaldirektors vor Ablauf seiner Funktionsperiode vakant, so hat der Stiftungsrat bis zur Bestellung eines Generaldirektors für den Rest dieser Funktionsperiode eine geeignete Person mit der vorläufigen Führung der Geschäfte des Generaldirektors zu betrauen. Für die Dauer einer vorübergehenden Verhinderung des Generaldirektors hat der Stiftungsrat einen einstweiligen Vertreter aus dem Kreis der Direktoren oder Landesdirektoren zu bestellen.
  2. Absatz 2Zur Erstattung von Vorschlägen für die Geschäftsverteilung (Paragraph 24, Absatz 2,), zur Ausschreibung der Posten der Direktoren und Landesdirektoren (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2,) sowie zur Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von Direktoren und Landesdirektoren (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3,) ist der gewählte Generaldirektor bereits vor Beginn seiner Funktionsperiode berufen.
  3. Absatz 3Der Generaldirektor hat das Unternehmen unter eigener Verantwortung so zu leiten, wie es das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und der Interessen der Arbeitnehmer erfordert. Der Generaldirektor ist außer an die sich aus den Gesetzen oder aus den Beschlüssen des Stiftungsrates ergebenden Pflichten an keinerlei Weisungen und Aufträge gebunden.
  4. Absatz 4Der Generaldirektor hat dieselbe Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit wie der Vorstand einer Aktiengesellschaft. Über Ansprüche gegen den Generaldirektor entscheiden die ordentlichen Gerichte nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
  5. Absatz 5Der Generaldirektor kann vom Stiftungsrat nur mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden.

§ 23

Text

Aufgaben des Generaldirektors

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDer Generaldirektor besorgt die Führung der Geschäfte des Österreichischen Rundfunks und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Absatz 2Dem Generaldirektor obliegt insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Programmgestaltung, Programmerstellung und Programmkoordinierung im Hörfunk und Fernsehen und für das Online-Angebot sowie die Erstellung der Jahressendeschemen und Jahresangebotsschemen jeweils mit Zustimmung des Stiftungsrates (Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins und 2); dabei hat der Generaldirektor eine detaillierte Darstellung der entsprechend den gesetzlichen Aufträgen geplanten Maßnahmen und Tätigkeiten vorzulegen und zu begründen, inwieweit diese den im Rahmen des Qualitätssicherungssystems definierten Kriterien entsprechen;
    2. Ziffer eins a
      die Erstellung eines Qualitätssicherungssystems, welches Kriterien und Verfahren zur Erfüllung des gemäß Paragraph 4, erteilten öffentlich-rechtlichen Kernauftrags zu definieren hat;
    3. Ziffer 2
      die Ausschreibung der Posten von Direktoren und Landesdirektoren;
    4. Ziffer 3
      die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung und Abberufung von Direktoren und Landesdirektoren, bei Letzteren nach Einholung einer Stellungnahme des betreffenden Landes;
    5. Ziffer 4
      die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht an Direktoren und leitende Angestellte;
    6. Ziffer 5
      die Kontrolle der Tätigkeit der Direktoren und Landesdirektoren sowie die Koordinierung ihrer Tätigkeit, vor allem auch hinsichtlich der Programmpläne für Hörfunk und Fernsehen unter Berücksichtigung der bundesstaatlichen Gliederung durch die Mitwirkung aller Studios;
    7. Ziffer 6
      die Ausarbeitung von Vorschlägen an den Stiftungsrat für langfristige Pläne für Programm, Technik, Finanzen und für Stellenpläne im Zusammenwirken mit den Direktoren und Landesdirektoren;
    8. Ziffer 7
      die Verteilung von Geschäften gemäß Absatz 3 ;,
    9. Ziffer 8
      der Antrag auf Festsetzung des Programmentgelts an den Stiftungsrat und die Erstattung von Vorschlägen an den Stiftungsrat zur Festsetzung des Tarifwerks der kommerziellen Kommunikation;
    10. Ziffer 9
      die Vollziehung der Beschlüsse des Stiftungsrates;
    11. Ziffer 10
      die Erstattung von Vorschlägen zur Geschäftsverteilung gemäß Paragraph 24, Absatz 2,
  3. Absatz 3Der Generaldirektor hat jene Geschäfte, die weder dem Stiftungsrat noch dem Publikumsrat noch ihm selbst vorbehalten sind, unter Wahrung des Paragraph 24, so zu verteilen, dass eine initiative Führung der wesentlichen Sach- und Gebietsbereiche ermöglicht wird.

§ 24

Text

Direktoren und Landesdirektoren

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDie Direktoren und Landesdirektoren werden vom Stiftungsrat auf Vorschlag des Generaldirektors für die Dauer dessen Funktionsperiode bestellt. Wird die Funktion eines Direktors oder Landesdirektors vor Ablauf der Funktionsperiode vakant, so ist eine Nachbestellung nur für den Rest dieser Funktionsperiode vorzunehmen. Bestellt der Stiftungsrat innerhalb von sechs Wochen nach Erstattung von Vorschlägen des Generaldirektors keine Direktoren oder Landesdirektoren, so hat der Generaldirektor nach Ablauf dieser Frist dem Stiftungsrat unverzüglich einen neuen Vorschlag vorzulegen.
  2. Absatz 2Es sind höchstens vier Direktoren zu bestellen, deren Geschäftsbereich vom Stiftungsrat auf Vorschlag des Generaldirektors (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3,) festgelegt wird.
  3. Absatz 3Für jedes Landesstudio ist ein Landesdirektor zu bestellen.

§ 25

Text

Aufgaben der Direktoren und Landesdirektoren

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDie Direktoren und die Landesdirektoren haben im Rahmen der langfristigen Pläne für Programm, Technik und Finanzen, der Stellenpläne sowie der Jahressendeschemen die laufenden Geschäfte ihres Bereiches selbstständig zu führen. Sie sind außer an die Weisungen des Generaldirektors an keine Weisungen und Aufträge gebunden. Der Generaldirektor ist berechtigt, den Direktoren und Landesdirektoren in allen Angelegenheiten Weisungen zu erteilen.
  2. Absatz 2Die Landesdirektoren nehmen die Belange des Österreichischen Rundfunks für das Land wahr, für das sie bestellt sind. Hierbei sind sie für das in ihrem Studiobereich zu gestaltende bundeslandweite Programm des Hörfunks und für alle in ihrem Bereich zu gestaltenden Hörfunk- und Fernsehsendungen verantwortlich. Weiters unterstehen ihnen die Betriebsstätten und Sendeanlagen ihres Studios sowie das dort tätige Personal.
  3. Absatz 3Die Direktoren und Landesdirektoren haben das Recht, vom Stiftungsrat gehört zu werden, wenn der Generaldirektor Vorschlägen von ihrer Seite nicht Rechnung trägt. In diesem Falle sind die Betroffenen den diesbezüglichen Beratungen des Stiftungsrates beizuziehen.

§ 26

Text

Qualifikation

Paragraph 26,
  1. Absatz einsPersonen, die im Österreichischen Rundfunk die Funktion des Generaldirektors, eines Direktors, eines Landesdirektors oder eines leitenden Angestellten ausüben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      sie müssen voll geschäftsfähige Personen sein;
    2. Ziffer 2
      sie müssen eine entsprechende Vorbildung oder eine fünfjährige einschlägige oder verwandte Berufserfahrung nachweisen können.
  2. Absatz 2Mit den Funktionen des Generaldirektors, eines Direktors oder eines Landesdirektors dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, der Präsident des Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre ausgeübt haben, nicht betraut werden.

Mit den Funktionen des Generaldirektors, eines Direktors oder eines Landesdirektors dürfen ferner

  1. Ziffer eins
    Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem mit dem Österreichischen Rundfunk im Sinne des Paragraph 228, Absatz 3, UGB verbundenen Unternehmens stehen;
  2. Ziffer 2
    Personen, die in einem anderen Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind;
  3. Ziffer 3
    Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen Medienunternehmen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, Mediengesetz) stehen;
  4. Ziffer 4
    Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes;
  5. Ziffer 5
    Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers zur Dienstleistung zugewiesen sind;
  6. Ziffer 6
    Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (Paragraph eins, PubFG, Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,);
  7. Ziffer 7
    Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den Paragraphen 5,, 6 oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder eines Landes;
  8. Ziffer 8
    Bedienstete der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder des Bundeskommunikationssenates sowie Geschäftsführer und Angestellte der RTR-GmbH
nicht betraut werden.
  1. Absatz 3Für die im Absatz eins, genannten Personen gilt Paragraph 79, AktG sinngemäß. Ferner dürfen sie ohne Genehmigung des Stiftungsrates keinen Nebenerwerb und kein Aufsichtsratsmandat ausüben.

§ 27

Text

Stellenausschreibung

Paragraph 27,
  1. Absatz einsSämtliche Stellen im Österreichischen Rundfunk – einschließlich der im Paragraph 26, Absatz eins, genannten Funktionen – sind neben der internen Ausschreibung durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ öffentlich auszuschreiben, soweit es sich nicht um untergeordnete Dienstleistungen handelt. Die Funktion des Generaldirektors ist vom Vorsitzenden des Stiftungsrates sechs Monate vor Ende der Funktionsperiode des Generaldirektors, bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode unverzüglich auszuschreiben; die Bewerbungsfrist beträgt vier Wochen.
  2. Absatz 2Bei der Auswahl von Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle sowie bei der Beförderung von Dienstnehmern ist in erster Linie die fachliche Eignung zu berücksichtigen.

§ 28

Text

Publikumsrat

Paragraph 28,
  1. Absatz einsZur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am Sitz des Österreichischen Rundfunks ein Publikumsrat einzurichten.
  2. Absatz 2Dem Publikumsrat dürfen nicht angehören:
    1. Ziffer eins
      Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk oder zu einem mit dem Österreichischen Rundfunk im Sinne des Paragraph 228, Absatz 3, UGB verbundenen Unternehmens stehen;
    2. Ziffer 2
      Personen, die in einem anderen Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind; dieser Ausschlussgrund gilt nicht für die vom Publikumsrat bestellten Mitglieder des Stiftungsrates;
    3. Ziffer 3
      Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen Medienunternehmen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, Mediengesetz) stehen;
    4. Ziffer 4
      Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, der Präsident des Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre ausgeübt haben;
    5. Ziffer 5
      Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes;
    6. Ziffer 6
      Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers zur Dienstleistung zugewiesen sind;
    7. Ziffer 7
      Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (Paragraph eins, PubFG, Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,);
    8. Ziffer 8
      Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den Paragraphen 5,, 6 oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder eines Landes;
    9. Ziffer 9
      Bedienstete der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder des Bundeskommunikationssenates sowie Geschäftsführer und Angestellte der RTR-GmbH.
  3. Absatz 3Der Publikumsrat ist wie folgt zu bestellen:
    1. Ziffer eins
      die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund bestellen je ein Mitglied;
    2. Ziffer 2
      die Kammern der freien Berufe bestellen gemeinsam ein Mitglied;
    3. Ziffer 3
      die römisch-katholische Kirche bestellt ein Mitglied;
    4. Ziffer 4
      die evangelische Kirche bestellt ein Mitglied;
    5. Ziffer 5
      die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,) bestellen je ein Mitglied;
    6. Ziffer 6
      die Akademie der Wissenschaften bestellt ein Mitglied.
  4. Absatz 4Der Bundeskanzler hat für die weiteren Mitglieder Vorschläge von Einrichtungen bzw. Organisationen, die für die nachstehenden Bereiche bzw. Gruppen repräsentativ sind, einzuholen: die Hochschulen, die Bildung, die Kunst, der Sport, die Jugend, die Schüler, die älteren Menschen, die behinderten Menschen, die Eltern bzw. Familien, die Volksgruppen, die Touristik, die Kraftfahrer, die Konsumenten und der Umweltschutz.
  5. Absatz 5Der Bundeskanzler hat die in Frage kommenden Einrichtungen und Organisationen gemäß Absatz 4, durch Verlautbarung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zur Erstattung von Dreier-Vorschlägen einzuladen und die eingelangten Vorschläge öffentlich bekannt zu machen.
  6. Absatz 6Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2011,)
  7. Absatz 7Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2011,)
  8. Absatz 8Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2011,)
  9. Absatz 9Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2011,)
  10. Absatz 10Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2011,)
  11. Absatz 11Der Bundeskanzler hat nach Bestellung der Mitglieder gemäß Absatz 10, siebzehn weitere Mitglieder aus den eingelangten Vorschlägen zu den in Absatz 4, genannten Bereichen bzw. Gruppen zu bestellen, wobei für jeden Bereich ein Mitglied zu bestellen ist.

§ 29

Text

Funktionsdauer, Vorsitz und Beschlussfassung

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDie Funktionsperiode des Publikumsrates dauert vier Jahre vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Publikumsrat zusammentritt.
  2. Absatz 2Der Publikumsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.
  3. Absatz 3Der Publikumsrat ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter wenigstens dreimal jährlich, ansonsten binnen 14 Tagen, wenn dies wenigstens ein Viertel seiner Mitglieder oder ein Viertel der Mitglieder des Stiftungsrates verlangt, zu einer Sitzung einzuberufen.
  4. Absatz 4Der Publikumsrat fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Beschlüsse gemäß Paragraph 41, Absatz eins, ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Die für den Stiftungsrat geltenden Bestimmungen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit bei Nichtbestellung und über die Vertretung im Fall der Verhinderung bei einer Sitzung gelten sinngemäß.
  5. Absatz 5Hat ein Mitglied des Publikumsrates drei aufeinander folgenden Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied nachträglich ein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 28, Absatz 2, ein, so hat die nach seiner Anhörung der Publikumsrat durch Beschluss festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge und es ist unverzüglich für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.
  6. Absatz 6Scheidet ein Mitglied des Publikumsrates vor Ablauf seiner Funktionsperiode aus seiner Funktion, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen. Scheidet ein gemäß Paragraph 28, Absatz 6 bis 10 oder Absatz 11, bestelltes Mitglied vorzeitig aus, so hat der Bundeskanzler die Einrichtungen bzw. Gruppen des vom ausgeschiedenen Mitglied vertretenen Bereiches zur Erstattung von Vorschlägen aufzufordern. Die Vorschläge sind ohne Verzug zu erstatten. Aus den eingelangten Vorschlägen hat der Bundeskanzler ein Mitglied zu bestellen.

§ 30

Text

Aufgaben des Publikumsrats

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDem Publikumsrat obliegt
    1. Ziffer eins
      die Erstattung von Empfehlungen hinsichtlich der Programmgestaltung und von Vorschlägen für den technischen Ausbau;
    2. Ziffer 2
      die Bestellung von sechs Mitgliedern des Stiftungsrates, wobei drei Mitglieder aus den auf Grund der Ergebnisse der Direktwahl bestellten sechs Mitgliedern des Publikumsrates stammen müssen und jedenfalls je ein Mitglied aus den Bereichen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der Hochschulen und der Kunst zu bestellen ist;
    3. Ziffer 3
      die Anrufung der Regulierungsbehörde;
    4. Ziffer 4
      die Genehmigung von Beschlüssen des Stiftungsrates, mit denen die Höhe des Programmentgelts (Radioentgelt, Fernsehentgelt) festgelegt wird;
    5. Ziffer 5
      die Erstattung von Vorschlägen zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen, und Stellungnahme zur Anrechnung von Programmanteilen für Volksgruppen. Dazu können vom Publikumsrat Vertreter der Volksgruppenbeiräte angehört werden;
    6. Ziffer 6
      die Erstattung von Empfehlungen an den Stiftungsrat hinsichtlich der Jahressendeschemen und Jahresangebotsschemen;
    7. Ziffer 7
      die Erstattung von begründeten Empfehlungen zum Qualitätssicherungssystem.
    8. Ziffer 8
      die Erstattung von Empfehlungen zum Angebot von Sendungen für gehörlose und gehörbehinderte Menschen.
  2. Absatz 2Der Publikumsrat ist zur Erfüllung der im Absatz eins, genannten Aufgaben befugt, den Generaldirektor, die Direktoren und die Landesdirektoren über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben des Österreichischen Rundfunks zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Befragten haben die an sie gerichteten Anfragen längstens innerhalb von zwei Monaten schriftlich oder auf Verlangen auch mündlich zu beantworten. Eine Antwort darf nur soweit verweigert werden, als überwiegende Interessen des Österreichischen Rundfunks oder das öffentliche Interesse es erfordern.
  3. Absatz 3Hat der Publikumsrat Empfehlungen hinsichtlich der Programmgestaltung erstattet, so hat der Generaldirektor innerhalb einer angemessenen, drei Monate nicht überschreitenden Frist dem Publikumsrat zu berichten, ob und in welcher Form der Empfehlung entsprochen worden ist oder aus welchen Gründen der Empfehlung nicht gefolgt wird.
  4. Absatz 4An den Sitzungen des Publikumsrates hat der Generaldirektor oder ein von ihm bestellter Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Publikumsrat ist befugt, auf Grund eines an den Generaldirektor gerichteten Ersuchens die Anwesenheit eines Direktors oder eines Landesdirektors zu verlangen. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind berechtigt, an den Sitzungen des Publikumsrates mit beratender Stimme teilzunehmen.
  5. Absatz 5Der Publikumsrat kann - zusätzlich zu der vom Österreichischen Rundfunk selbst durchgeführten Meinungsbefragung - verlangen, dass der Österreichische Rundfunk einmal im Jahr eine repräsentative Teilnehmerbefragung zu vom Publikumsrat festzulegenden Themenbereichen durchführen lässt. Die Ergebnisse aller Meinungsbefragungen des Österreichischen Rundfunks sind dem Publikumsrat zur Kenntnis zu bringen.

§ 30a

Text

5a. Abschnitt
Gleichstellung von Frauen und Männern

Gleichstellungsgebot

Paragraph 30 a,
  1. Absatz einsDie Vertreterinnen oder Vertreter der Stiftung „Österreichischer Rundfunk“ (Stiftung) sind verpflichtet, nach Maßgabe der Vorgaben des Gleichstellungsplanes (Paragraph 30 b,) auf eine Beseitigung einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Funktionen sowie von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis hinzuwirken.
  2. Absatz 2Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten, einschließlich überlassener Arbeitskräfte,
    1. Ziffer eins
      in der betreffenden Verwendungs-, Entlohnungs- oder Funktionsgruppe oder
    2. Ziffer 2
      in sonstigen hervorgehobenen Verwendungen oder Funktionen, welche keine Unterteilung in Gruppen aufweisen,
    der Stiftung weniger als 45vH beträgt.

§ 30b

Text

Gleichstellungsplan

Paragraph 30 b,
  1. Absatz einsAuf Vorschlag der Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen (Paragraph 30 m,) hat die Generaldirektorin oder der Generaldirektor einen Gleichstellungsplan zu erlassen. Der Gleichstellungsplan ist auf der Grundlage des zum 1. Juli jedes zweiten Jahres zu ermittelnden Anteiles der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten, einschließlich überlassener Arbeitskräfte, sowie der zu erwartenden Fluktuation für einen Zeitraum von sechs Jahren zu erstellen und fortzuschreiben. Nach jeweils zwei Jahren ist er an die aktuelle Entwicklung anzupassen.
  2. Absatz 2Im Gleichstellungsplan ist jedenfalls festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und weiterbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können. Dabei sind jeweils für zwei Jahre verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils in
    1. Ziffer eins
      in der betreffenden Verwendungs-, Entlohnungs- oder Funktionsgruppe oder
    2. Ziffer 2
      in sonstigen hervorgehobenen Verwendungen oder Funktionen, welche keine Unterteilung in Gruppen aufweisen,
    der Stiftung festzulegen.

§ 30c

Text

Vorrangige Aufnahme

Paragraph 30 c,
  1. Absatz einsBewerberinnen, die für die angestrebte Stelle gleich oder gleichwertig geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Gleichstellungsplanes solange vorrangig aufzunehmen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten, einschließlich überlassener Arbeitskräfte,
    1. Ziffer eins
      in der betreffenden Verwendungs-, Entlohnungs- oder Funktionsgruppe oder
    2. Ziffer 2
      in sonstigen hervorgehobenen Verwendungen oder Funktionen, welche keine Unterteilung in Gruppen aufweisen,
    der Stiftung 45 vH beträgt.
  2. Absatz 2Die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe gemäß Absatz eins, dürfen gegenüber Bewerberinnen keine unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben.

§ 30d

Text

Vorrang beim beruflichen Aufstieg

Paragraph 30 d,
  1. Absatz einsBewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich oder gleichwertig geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Gleichstellungsplanes solange vorrangig zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten, einschließlich überlassener Arbeitskräfte,
    1. Ziffer eins
      in der betreffenden Verwendungs-, Entlohnungs- oder Funktionsgruppe oder
    2. Ziffer 2
      in sonstigen hervorgehobenen Verwendungen oder Funktionen, welche keine Unterteilung in Gruppen aufweisen
    der Stiftung 45 vH beträgt.
  2. Absatz 2Die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe gemäß Absatz eins, dürfen gegenüber Bewerberinnen keine unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben.

§ 30e

Text

Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung

Paragraph 30 e,

Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, entsprechend den Vorgaben des Gleichstellungsplanes vorrangig zuzulassen.

§ 30f

Text

Vertretung von Frauen in Organen und Gremien

Paragraph 30 f,

Bei der Zusammensetzung von in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Kollegialorganen sowie bei Bestellungen des Generaldirektors, der Direktoren und Landesdirektoren und bei Bestellungen und Wahlen von Mitgliedern von Gremien ist auf eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter Bedacht zu nehmen. Die nach diesem Bundesgesetz für diese Kollegialorgane vorschlags- und bestellungsbefugten Organe, Gebietskörperschaften, Interessensvertretungen und sonstigen Organisationen und Einrichtungen sollen diesen Grundsatz bei Erstattung ihrer Vorschläge und Vornahme ihrer Bestellungsakte berücksichtigen.

§ 30g

Text

Ausschreibung von Arbeitsplätzen und Funktionen

Paragraph 30 g,

In Ausschreibungen von Stellen in der Stiftung gemäß Paragraph 27, sind die mit dem Arbeitsplatz oder der Funktion verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen. Die Ausschreibung darf keine Kriterien enthalten, die nicht in den Anforderungen der Stelle sachlich gründen und keine zusätzlichen Anmerkungen aufweisen, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen. Eine Ausschreibung hat jedenfalls den Hinweis zu enthalten, dass Bewerbungen von Frauen für Arbeitsplätze einer bestimmten Verwendung oder für eine bestimmte Funktion besonders erwünscht sind, wenn der Anteil der Frauen in einer solchen Verwendung oder Funktion unter 45vH liegt. Das Personalauswahlverfahren ist transparent und nachvollziehbar zu gestalten. Der Gleichstellungsplan gemäß Paragraph 30 b, kann weitere Maßnahmen zur Beseitigung einer bestehenden Unterrepräsentation sowie von bestehenden Benachteiligungen von Frauen bei der Personalauswahl für die Besetzung von Arbeitsplätzen und Funktionen vorsehen.

§ 30h

Text

Weitergeltung von Rechtsnormen

Paragraph 30 h,

Das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, sowie das Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1979,, jeweils in der geltenden Fassung, bleiben von den in diesem Abschnitt geregelten Bestimmungen unberührt.

§ 30i

Text

Institutionen

Paragraph 30 i,

Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung gemäß dem römisch eins. Teil des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung, Bundesgesetzblatt Teil eins, 66 aus 2004,, in der geltenden Fassung, und der Gleichstellung gemäß dieses Bundesgesetzes besonders zu befassen haben, sind:

  1. Ziffer eins
    die Gleichstellungskommission,
  2. Ziffer 2
    die Gleichstellungsbeauftragten und
  3. Ziffer 3
    die Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen.

§ 30j

Text

Gleichstellungskommission

Paragraph 30 j,
  1. Absatz einsBei der Stiftung ist eine Gleichstellungskommission einzurichten, der als Mitglieder angehören:
    1. Ziffer eins
      fünf Vertreterinnen oder Vertreter, die von der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor zu bestellen sind,
    2. Ziffer 2
      fünf Vertreterinnen oder Vertreter, die vom Zentralbetriebsrat zu bestellen sind und
    3. Ziffer 3
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen.
  2. Absatz 2Bei der Bestellung der Mitglieder haben die Generaldirektorin oder der Generaldirektor einerseits sowie der Zentralbetriebsrat andererseits pro Funktionsperiode alterierend jeweils drei Frauen und zwei Männer und zwei Frauen und drei Männer zu bestellen. Für die erste Funktionsperiode nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, bestellt der Zentralbetriebsrat drei Frauen und zwei Männer.
  3. Absatz 3Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen nehmen an den Sitzungen der Gleichstellungskommission mit beratender Stimme teil, mit Ausnahme der Wahl der oder des Vorsitzenden der Gleichstellungskommission, bei welcher sie oder er stimmberechtigt ist (Absatz 4,). Darüber hinaus haben die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen die gleichen Informations- und Äußerungs- und Fragerechte wie die übrigen Mitglieder.
  4. Absatz 4Die Mitglieder der Gleichstellungskommission wählen aus dem Kreis der vom Zentralbetriebsrat bestellten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie aus dem Kreis der von der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor bestellten Mitglieder eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  5. Absatz 5Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied des Geschlechts des zu vertretenden Mitglieds zu bestellen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt; Wiederbestellungen sind zulässig.
  6. Absatz 6Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichstellungskommission haben Kenntnisse oder Erfahrungen im Bereich der Gleichbehandlung und Frauenförderung, der Antidiskriminierung, der Menschenrechte oder der Vertretung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufzuweisen.
  7. Absatz 7Die Gleichstellungskommission hat sich mit allen gemäß dem römisch eins. Teil des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, in der geltenden Fassung, und der Gleichstellung gemäß dieses Bundesgesetzes betreffenden Fragen zu befassen und insbesondere Feststellungen zu treffen sowie Vorschläge zu erstatten (Paragraph 30 k,). Die Gleichstellungskommission ist berechtigt, die jährliche Personalstatistik (Paragraph 30 p,) entgegenzunehmen und auszuwerten. Die Gleichstellungskommission wählt die Gleichstellungsbeauftragten und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (Paragraph 30 l,). Die Gleichstellungskommission hat dem Stiftungsrat einen jährlichen Tätigkeitsbericht zu übermitteln.
  8. Absatz 8Die Stiftung stellt die erforderlichen personellen und materiellen Ressourcen für die Ausübung der Tätigkeit der Gleichstellungskommission zur Verfügung.

§ 30k

Text

Verfahren vor der Gleichstellungskommission

Paragraph 30 k,
  1. Absatz einsAuf Antrag einer der in Absatz 2, genannten Personen oder Institutionen oder von Amts wegen hat die Gleichstellungskommission festzustellen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß dem römisch eins. Teil des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung, Bundesgesetzblatt Teil eins, 66 aus 2004,, in der geltenden Fassung, oder eine Verletzung des Gleichstellungsgebotes nach den Paragraphen 30 a bis 30g vorliegt.
  2. Absatz 2Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt:
    1. Ziffer eins
      jede Bewerberin und jeder Bewerber um Aufnahme in ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zur Stiftung,
    2. Ziffer 2
      jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer, die oder der eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach dem römisch eins. Teil des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung, Bundesgesetzblatt Teil eins, 66 aus 2004,, in der geltenden Fassung, oder eine Verletzung des Gleichstellungsgebotes nach den §§30c bis 30e behauptet, und
    3. Ziffer 3
      die Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen und
    4. Ziffer 4
      jede und jeder Gleichstellungsbeauftragte für ihren oder seinen Vertretungsbereich.
  3. Absatz 3Betrifft ein Antrag eine Einzelperson, bedarf dieser der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Bewerberin oder Arbeitnehmerin oder des betroffenen Bewerbers oder Arbeitnehmers. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das Recht, sich durch eine Person ihres oder seines Vertrauens im Verfahren vor der Gleichstellungskommission vertreten zu lassen, insbesondere durch die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten oder eine Vertreterin oder einen Vertreter einer Interessenvertretung.
  4. Absatz 4Ist die Gleichstellungskommission der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes vorliegt, so hat sie dies festzustellen und der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung oder Gleichstellung zu übermitteln und sie oder ihn aufzufordern, die Diskriminierung zu beenden oder die Gleichstellung sicherzustellen und gegebenenfalls die oder den für die Verletzung des Gebotes verantwortliche Vertreterin oder Arbeitnehmerin oder den verantwortlichen Vertreter oder Arbeitnehmer der Stiftung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften zu belangen. Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor hat dazu innerhalb von zwei Monaten schriftlich und begründet Stellung zu nehmen. Kommt die Generaldirektorin oder der Generaldirektor diesen Vorschlägen nicht nach, ist dieser Umstand in den dem Stiftungsrat vorzulegenden Bericht über die Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission (Paragraph 30 j, Absatz 7,) aufzunehmen.
  5. Absatz 5Die Sitzungen der Gleichstellungskommission sind nicht-öffentlich und vertraulich. Die Gleichstellungskommission kann Auskunftspersonen, insbesondere informierte Vertreterinnen oder Vertreterinnen der Stiftung, sowie Sachverständige ihren Sitzungen beiziehen. Die Gleichstellungskommission ist berechtigt, Auskünfte oder Stellungnahmen der Vertreterinnen oder Vertreter der Stiftung einzuholen; diese sind verpflichtet, die erbetenen Auskünfte oder Stellungnahmen zu erteilen. Die Gleichstellungskommission gibt sich eine Geschäfts- und Verfahrensordnung, in welcher insbesondere die Präsenz- und Konsensquoren, die Sitzungsperioden, die Formen der Einberufung der Sitzungen sowie die näheren Vorschriften über das Verfahren geregelt werden.

§ 30l

Text

Gleichstellungsbeauftragte

Paragraph 30 l,
  1. Absatz einsDie Generaldirektorin oder der Generaldirektor hat unter Bedachtnahme auf die Personalstruktur und die regionale Verteilung der Dienststellen im Bundesgebiet mindestens drei Vertretungsbereiche für Gleichstellungsbeauftragte festzulegen. Für jeden Vertretungsbereich hat die Gleichstellungskommission nach Anhörung der Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen eine Gleichstellungsbeauftragte oder einen Gleichstellungsbeauftragten und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter aus dem Personalstand der Stiftung für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen; Wiederbestellungen sind zulässig. Bei der erstmaligen Bestellung nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, ist anstatt der Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen die amtierende Gleichstellungsbeauftragte anzuhören. Als Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertretungen sind zumindest je zur Hälfte Frauen bestellen. Dabei ist besonders auf Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Gleichstellung und der Frauenförderung, der Antidiskriminierung, der Menschenrechte oder der Vertretung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter gleichstellungs- und frauenfördernden Gesichtspunkten Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Gleichstellungsbeauftragten haben sich mit allen die Gleichbehandlung von Frauen und Männern nach dem römisch eins. Teil des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, in der geltenden Fassung, und die Gleichstellung im Sinne dieses Bundesgesetzes betreffenden Fragen zu befassen. Die Gleichstellungsbeauftragten haben insbesondere Anfragen, Wünsche, Beschwerden oder Anregungen einzelner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihres Vertretungsbereiches zu Fragen der Gleichbehandlung und Frauenförderung entgegenzunehmen, zu beantworten oder der Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen vorzulegen. Den Gleichstellungsbeauftragten sind die in ihrem Vertretungsbereich erfolgten Ausschreibungen zur Kenntnis zu bringen und über die eingelangten Bewerbungen zu informieren. Die Gleichstellungsbeauftragten sind berechtigt, im Bewerbungsverfahren mündlich oder schriftlich Auskünfte zu verlangen oder Stellungnahmen oder Vorschläge zu erstatten. Die Gleichstellungsbeauftragten sind berechtigt, in Angelegenheiten, die ihren Vertretungsbereich betreffen, Anträge an die Gleichstellungskommission auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungs- oder Gleichstellungsgebotes zu richten und an den diese Anträge betreffenden Sitzungen der Gleichstellungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 30m

Text

Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen

Paragraph 30 m,
  1. Absatz einsBei der Stiftung ist eine Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen (Arbeitsgruppe) einzurichten. Der Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder die Gleichstellungsbeauftragten und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter an. Die Arbeitgruppe wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und bestellt das Mitglied und Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission. Für die erste Funktionsperiode nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, ist die amtierende Gleichstellungsbeauftragte Mitglied in der Gleichstellungskommission.
  2. Absatz 2Die Arbeitsgruppe hat sich mit allen die Gleichbehandlung von Frauen und Männern nach dem römisch eins. Teil des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, in der geltenden Fassung, und die Gleichstellung im Sinne dieses Bundesgesetzes betreffenden Fragen zu befassen. Der Arbeitsgruppe obliegt es insbesondere, mit Einverständnis der betroffenen Person die Generaldirektorin oder den Generaldirektor von einem ihnen zur Kenntnis gelangten begründeten Verdacht einer Diskriminierung oder einer Verletzung Gleichstellungsgebotes zu unterrichten und einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung oder der Gleichstellung nach den Paragraphen 30 a bis 30g zu übermitteln. Die Arbeitsgruppe ist berechtigt, Anträge an die Gleichbehandlungskommission zu stellen (Paragraph 30 k, Absatz 2,) und die jährliche Personalstatistik (Paragraph 30 p,) entgegenzunehmen und auszuwerten.
  3. Absatz 3Die Arbeitsgruppe ist berechtigt, der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor einen Vorschlag für die Erstellung des Gleichstellungsplanes (Paragraph 30 b,) zu erstatten. Die Arbeitsgruppe ist berechtigt, der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit und die Verwirklichung der Gleichbehandlung und Gleichstellung in der Stiftung im vorangegangenen Kalenderjahr vorzulegen.

§ 30n

Text

Rechtsstellung und Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 30 n,
  1. Absatz einsDie Mitglieder der Gleichstellungskommission und die Gleichstellungsbeauftragten sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
  2. Absatz 2Die Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen ist unter Fortzahlung ihres Entgelts vom Dienst freizustellen. Die übrigen Gleichstellungsbeauftragten sowie die Mitgliedern der Gleichstellungskommission sind unter Fortzahlung ihres Entgelts in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß von der Dienstleistung freigestellt, sofern wichtige dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen; die Inanspruchnahme dieser dienstfreien Zeit ist der oder dem Vorgesetzten mitzuteilen.
  3. Absatz 3Die Vertreterinnen und Vertreter der Stiftung haben die Mitglieder der Gleichstellungskommission und der Arbeitsgruppe sowie die Gleichstellungsbeauftragten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sind verpflichtet, ihnen die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  4. Absatz 4Die Mitglieder der Gleichstellungskommission und die Gleichstellungsbeauftragten haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen personenbezogenen Daten und Umstände, Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, strengste Verschwiegenheit zu bewahren. Die Mitglieder der Gleichstellungskommission und die Gleichbehandlungsbeauftragten sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern anvertrauten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern vertraulich zu behandeln sind. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Mitglieder der Gleichstellungskommission, als Gleichstellungsbeauftragte oder als Gleichstellungsbeauftragter fort.
  5. Absatz 5Die Vertreterinnen und Vertreter der Stiftung sowie die Vorgesetzten dürfen die Mitglieder der Gleichstellungskommission oder die Gleichstellungsbeauftragten in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht behindern und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Aus dieser Tätigkeit darf den Mitgliedern der Gleichstellungskommission und den Gleichstellungsbeauftragten bei ihrem beruflichen Fortkommen kein Nachteil erwachsen.

§ 30o

Text

Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen

Paragraph 30 o,
  1. Absatz einsDie Mitgliedschaft zur Gleichstellungskommission, zur Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen sowie die Funktion als Gleichstellungsbeauftragte und Gleichstellungsbeauftragter ruhen während der Zeit einer Außerdienststellung oder eines Urlaubes von mehr als drei Monaten. Diese Mitgliedschaften und Funktionen enden mit dem Ablauf der Funktionsdauer, mit der Versetzung ins Ausland, mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand der Stiftung, durch Verzicht und bei Gleichstellungsbeauftragten durch Ausscheiden aus dem betreffenden Vertretungsbereich.
  2. Absatz 2Die zur Bestellung oder Wahl befugten Organe haben Mitglieder der Gleichstellungskommission oder Gleichstellungsbeauftragte von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese aus gesundheitlichen Gründen ihre Funktion nicht mehr ausüben können oder die ihnen obliegenden Funktionspflichten grob verletzen oder dauernd vernachlässigen.

§ 30p

Text

Personalstatistik

Paragraph 30 p,

Die Stiftung hat jährlich jeweils zum Stichtag 31. Oktober eine statistische Auswertung ihrer Personalstruktur zu erstellen und der Gleichstellungskommission sowie der Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen zu übermitteln. Dabei sind insbesondere die Anteile der Geschlechter in Bezug auf Funktionen, Verwendungen, Entlohnung, Teilzeit, Verwendungsdauer und Bewerbungen darzustellen.

§ 31

Text

6. Abschnitt

Programmentgelt

Paragraph 31,
  1. Absatz einsJedermann ist zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt. Die Höhe des Programmentgelts wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Programmentgelts nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.
  2. Absatz 2Die Höhe des Programmentgelts ist so festzulegen, dass unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung der öffentlich-rechtliche Auftrag erfüllt werden kann; hierbei ist auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Programmentgelts ist mit jenem Betrag begrenzt, der erforderlich ist, um die voraussichtlichen Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags angesichts der zu erwartenden Zahl der zur Entrichtung des Programmentgelts Verpflichteten in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Festlegung des Programmentgelts (Finanzierungsperiode) decken zu können. Der Berechnung der Höhe des Programmentgelts zu Grunde liegende Annahmen über zu erwartende Entwicklungen haben begründet und nachvollziehbar zu sein.
  3. Absatz 3Die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags entsprechen den Kosten, die zur Erbringung des öffentlich-rechtlichen Auftrags anfallen, unter Abzug der erwirtschafteten Nettoerlöse aus kommerzieller Tätigkeit im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlicher Tätigkeit, sonstiger öffentlicher Zuwendungen, insbesondere der Zuwendung nach Absatz 11,, sowie der in der Widmungsrücklage (Paragraph 39, Absatz 2,) gebundenen Mittel sowie unter Berücksichtigung allfälliger Konzernbewertungen. Verluste aus kommerziellen Tätigkeiten dürfen nicht eingerechnet werden.
  4. Absatz 4Zusätzlich neben den Nettokosten im Sinne von Absatz 3, kann bei der Festlegung des Programmentgelts ausnahmsweise ein allfälliger Finanzbedarf für Zuweisungen zum ungebundenen Eigenkapital unter den Voraussetzungen des Paragraph 39 b, berücksichtigt werden.
  5. Absatz 5Soweit zum Zeitpunkt der Festlegung der Höhe des Programmentgelts Mittel auf dem Sperrkonto (Paragraph 39 c,) vorhanden sind, sind diese Mittel von den Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags abzuziehen. Die Mittel des Sperrkontos sind über einen Zeitraum von längstens fünf Jahren gleichmäßig aufzulösen. Im Sinne dieses Gesetzes gelten diese Mittel als Mittel aus Programmentgelt.
  6. Absatz 6Bei der Festlegung des Programmentgelts können die über die nächste Finanzierungsperiode zu erwartenden Preis- bzw. Kostensteigerungen in die Kosten des öffentlichen Auftrags eingerechnet werden. Die dafür gebundenen Mittel sind vom Österreichischen Rundfunk gesondert dem Sperrkonto (Paragraph 39 c,) zuzuführen und dürfen ausschließlich zur Abdeckung der für das jeweilige Jahr erwarteten Preis- und Kostensteigerungen herangezogen werden.
  7. Absatz 7Der Antrag des Generaldirektors hat alle Angaben zu beinhalten, die zur Festlegung des Programmentgelts gemäß den vorangehenden Absätzen erforderlich sind.
  8. Absatz 8Der Beschluss des Stiftungsrates, mit dem die Höhe des Programmentgelts festgesetzt wird, bedarf der Genehmigung des Publikumsrates. Wird innerhalb von acht Wochen nach der Beschlussfassung im Stiftungsrat vom Publikumsrat kein begründeter Einspruch erhoben, so gilt die Genehmigung als erteilt. Wird jedoch innerhalb dieser Frist vom Publikumsrat die Genehmigung ausdrücklich versagt, so wird der Beschluss des Stiftungsrates nur dann wirksam, wenn er einen Beharrungsbeschluss fasst.
  9. Absatz 9Nach Abschluss des Verfahrens gemäß Absatz 8, ist der Beschluss des Stiftungsrates der Regulierungsbehörde unter Anschluss des dem Beschluss zu Grunde liegenden Antrags zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat binnen drei Monaten ab Übermittlung den Beschluss des Stiftungsrates gemäß Paragraph 37, Absatz 2, aufzuheben, wenn er mit den Bestimmungen der vorstehenden Absätze in Widerspruch steht. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Regulierungsbehörde alle Informationen vorgelegt wurden, die sie zu dieser Beurteilung benötigt. Die Neufestlegung des Programmentgelts wird nicht vor Ablauf dieser Frist wirksam. Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt mit Ausnahme seines letzten Satzes.
  10. Absatz 10Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (Paragraph 2, Absatz eins, RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß Paragraph 3, Absatz eins, terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften.
  11. Absatz 11Der durch die im vorstehenden Absatz genannten Befreiungen dem Österreichischen Rundfunk entstehende Entfall des Programmentgelts ist ihm durch den Bund durch eine jährlich zu gewährende finanzielle Zuwendung in den Jahren 2010 bis 2013 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzugelten:
    1. Ziffer eins
      Die Abgeltung darf den tatsächlichen durch die Befreiungen entstandenen Entfall an Einnahmen aus Programmentgelt nicht übersteigen, jedenfalls aber in den Jahren 2010 und 2011 nicht mehr als jeweils 50 Mio Euro und in den Jahren 2012 und 2013 nicht mehr als jeweils 30 Mio Euro betragen. Die genannten Beträge sind dem Österreichischen Rundfunk vom Bundesminister für Finanzen jeweils zum 30. Juni, im Jahr 2010 zum 31. Oktober, zu überweisen.
    2. Ziffer 2
      Die Abgeltung gebührt in den Jahren 2011 bis 2013 jedenfalls nur dann, wenn im Vorjahr folgende allgemeine Voraussetzungen erfüllt sind:
      1. Litera a
        Fortbestand des Film-Fernsehabkommens und Erfüllung der daraus resultierenden Verpflichtungen durch den Österreichischen Rundfunk und
      2. Litera b
        Fortbestand des Radiosymphonieorchesters und
      3. Litera c
        kontinuierlicher Ausbau des Anteils der österreichspezifischen Fernsehfilme, -serien und -dokumentationen sowie der Kindersendungen in Form von Eigen-, Ko- und Auftragsproduktionen des Österreichischen Rundfunks am Gesamtprogramm und
      4. Litera d
        Erhöhung des Anteils barrierefrei zugänglicher Sendungen.
      Als Basis für die Berechnung der Anteile gemäß Litera c und d gilt der jeweils im Durchschnitt des Jahres 2009 errechnete Anteil am Gesamtinhaltsangebot des Österreichischen Rundfunks.
  12. Absatz 12Zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen nach Absatz 11, ist die Abgeltung jeweils von folgenden besonderen Voraussetzungen abhängig:
    1. Ziffer eins
      in den Jahren 2011 bis 2013 von der Aufrechterhaltung des Sendebetriebes des Sport-Spartenprogramms nach Maßgabe des Paragraph 4 b, im vorangegangenen Kalenderjahr, weiters
    2. Ziffer 2
      im Jahr 2011 von der im Jahr 2010 erfolgten Antragstellung zur Auftragsvorprüfung für das Informations- und Kultur-Spartenprogamm (Paragraph 4 c,),
    3. Ziffer 3
      im Jahr 2012 von der im Jahr 2011 erfolgten Aufnahme und Aufrechterhaltung des regelmäßigen Sendebetriebs des von der Regulierungsbehörde nach Paragraph 6 b, genehmigten Informations- und Kulturspartenprogramms, sowie
    4. Ziffer 4
      im Jahr 2013 von der Aufrechterhaltung des Sendebetriebs des Informations- und Kultur-Spartenprogramms im Jahr 2012.
  13. Absatz 13Ergänzend zur Erfüllung der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen gemäß Absatz 11 und 12 hat der Österreichische Rundfunk nach Maßgabe der folgenden Regelungen Strukturmaßnahmen zur mittelfristigen substantiellen Reduktion der Kostenbasis zu setzen. Der Generaldirektor hat dazu jährlich, beginnend ab dem Jahr 2010 für das jeweils darauffolgende Kalenderjahr dem Stiftungsrat Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte zu den folgenden Bereichen zur Genehmigung vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      zur strukturellen Reduktion der Personalkosten einschließlich einer Reduktion der Kapazitäten und der Reduktion der Pro-Kopf-Kosten;
    2. Ziffer 2
      zur nachhaltigen Senkung der Sachkosten, die nicht unmittelbar mit Programminvestitionen in Zusammenhang stehen und
    3. Ziffer 3
      zur Optimierung der Technologie- und Infrastruktur-Modernisierung.
    Die Strukturmaßnahmen sind vom Generaldirektor so festzulegen, dass mittelfristig ein ausgeglichenes Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sichergestellt werden kann. Der Generaldirektor hat die Strukturmaßnahmen unverzüglich der Prüfungskommission (Paragraph 40,) zu übermitteln, die binnen sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben hat, ob sie den Voraussetzungen dieses Absatzes entsprechen. Gibt die Prüfungskommission innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab, ist davon auszugehen, dass aus ihrer Sicht keine Einwände bestehen. Der Generaldirektor hat die Strukturmaßnahmen und die Stellungnahme der Prüfungskommission dem Stiftungsrat vorzulegen, der die Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte nach den Vorgaben dieses Absatzes bis zum 31. Dezember jeden Jahres zu beschließen hat. Der Beschluss ist unverzüglich der Prüfungskommission (Paragraph 40,) und der Regulierungsbehörde zu übermitteln.
  14. Absatz 14Die Regulierungsbehörde hat beginnend ab 2011 in jedem Jahr die Erfüllung der Anforderungen der Absatz 11 und 12 im vorangegangenen Kalenderjahr zu überprüfen. Ab 2012 ist auch die Durchführung und Erreichung der Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte nach Absatz 13, im vorangegangenen Kalenderjahr zu überprüfen. Die Erfüllung der Anforderungen der Absatz 11 und 12 ist vom Generaldirektor der Regulierungsbehörde bis spätestens 31. März nachzuweisen. Für die Überprüfung der Durchführung und Erreichung der Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte gemäß Absatz 13, im vorangegangenen Jahr ist der Prüfungskommission ab 2012 bis zum 28. Februar vom Generaldirektor ein Bericht einschließlich der erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Die Prüfungskommission hat die Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte bis zum 31. März zu überprüfen und ihr Prüfungsergebnis samt einem Prüfbericht der Regulierungsbehörde mitzuteilen.
  15. Absatz 15Die Regulierungsbehörde hat festzustellen, ob die Bedingungen für die Abgeltung nach Absatz 14, im vorangegangenen Jahr erfüllt wurden. Ist dies nicht der Fall, hat die Regulierungsbehörde die im vorangegangenen Jahr nach Absatz 11, Ziffer eins, überwiesene Abgeltung mit Bescheid zurückzufordern und die Mittel an den Bundesminister für Finanzen abzuführen. Eine Aufrechnung mit der für das laufende Jahr zustehenden Abgeltung (Absatz 11, Ziffer eins,) ist zulässig.
  16. Absatz 16Die im Wege derartiger Abgeltungen ausgezahlten Mittel gelten im Sinne dieses Gesetzes als Mittel aus Programmentgelt.
  17. Absatz 17Das Programmentgelt ist gleichzeitig mit den Rundfunkgebühren und in gleicher Weise wie diese einzuheben; eine andere Art der Zahlung tilgt die Schuld nicht.
  18. Absatz 18Rückständige Programmentgelte können zu Gunsten des Österreichischen Rundfunks von dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren beauftragten Rechtsträger in gleicher Weise wie rückständige Rundfunkgebühren im Verwaltungsweg hereingebracht werden.
  19. Absatz 19Tarifwerke zur kommerziellen Kommunikation sind auf der Website des Österreichischen Rundfunks leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen. Die Tarifwerke haben Bestimmungen über Preis, Leistung, Form, Skonti und Rabatte für die kommerzielle Kommunikation zu enthalten. Die Vergabe anderer als der im Tarifwerk geregelten kommerziellen Kommunikation ist unzulässig. Entgeltliche oder tauschähnliche Gegengeschäfte sind nur unter genauen Bedingungen zulässig und gesondert auszuweisen. Die Tarifwerke sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Höhe der Programmentgelte ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” sowie auf der Website des Österreichischen Rundfunks bekannt zu machen.

§ 31a

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

Text

Paragraph 31 a,
  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die Gebarung des Österreichischen Rundfunks unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofes.
  2. Absatz 2Bei der Ausübung der Kontrolle ist Paragraph 12, Absatz eins,, 3 und 5 des Rechnungshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948,, sinngemäß anzuwenden; das Ergebnis seiner Prüfung hat der Rechnungshof dem Stiftungsrat mitzuteilen.

§ 31b

Text

6a. Abschnitt
Wettbewerbsverhalten des Österreichischen Rundfunks

Weitergabe von Sportrechten an Dritte

Paragraph 31 b,
  1. Absatz einsDer Österreichische Rundfunk hat im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit anderen Rundfunkveranstaltern auf Nachfrage gegen angemessenes Entgelt eine Werknutzungsbewilligung an Sportübertragungen für die zur Sendung erforderlichen Verwertungsarten zu erteilen oder abzutreten bzw. nicht exklusiv das Recht zur Herstellung einer Sportübertragung zu erteilen, sofern er diese Sportübertragungen in seinen Programmen nach Paragraph 3, Absatz eins, und 8 nicht selbst ausstrahlt.
  2. Absatz 2Der Österreichische Rundfunk hat interessierten Rundfunkveranstaltern jederzeit Auskunft darüber zu geben, welche Senderechte nach Absatz eins, weitergegeben werden können. Er hat diese Informationen rechtzeitig online zur Verfügung zu stellen und die Entscheidung darüber, welche Senderechte weitergegeben werden können, ohne unnötige Verzögerung zu treffen.
  3. Absatz 3Über Ansprüche aus Absatz eins, entscheiden die ordentlichen Gerichte.

§ 31c

Text

Marktkonformes Verhalten

Paragraph 31 c,
  1. Absatz einsDem Österreichischen Rundfunk aus Programmentgelt zufließende Mittel dürfen nicht in einer zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags nicht erforderlichen wettbewerbsverzerrenden Weise verwendet werden. Insbesondere darf der Österreichische Rundfunk diese Mittel nicht dazu verwenden:
    1. Ziffer eins
      Senderechte zu überhöhten, nach kaufmännischen Grundsätzen nicht gerechtfertigten Preisen zu erwerben;
    2. Ziffer 2
      Kommerzielle Kommunikation zu Preisen zu vergeben, die gemessen an kaufmännischen Grundsätzen zu niedrig sind und lediglich dazu dienen, den Marktanteil am Werbemarkt zu Lasten der Mitbewerber anzuheben.
  2. Absatz 2Geschäftliche Beziehungen innerhalb des Österreichischen Rundfunks, zwischen dem Österreichischen Rundfunk und seinen Tochtergesellschaften (Paragraph 2, Absatz 2,) oder zwischen den Tochtergesellschaften haben, soweit es sich um Beziehungen zwischen Unternehmensbereichen, die Tätigkeiten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags einerseits, und Unternehmensbereichen, die kommerzielle Tätigkeiten wahrnehmen andererseits, handelt, dem Grundsatz des Fremdvergleichs zu entsprechen. Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn diese geschäftlichen Beziehungen zu Bedingungen erfolgen, die wirtschaftlich handelnde dritte Personen in ihrem Geschäftsgebaren untereinander zu Grunde legen würden.
  3. Absatz 3Kommerzielle Tätigkeiten des Österreichischen Rundfunks, seiner Tochtergesellschaften oder der mit ihm verbundenen Unternehmen haben dem Grundsatz des wirtschaftlich handelnden Privatinvestors im Sinne des Artikel 107, AEUV zu entsprechen. Insbesondere darf eine Investition zur Anfangsfinanzierung neuer kommerzieller Tätigkeiten nur dann vorgenommen werden, wenn eine Rentabilität dieser Investition zu erwarten ist, aufgrund der auch ein wirtschaftlich handelnder Privatinvestor die Investition vornehmen würde.

§ 32

Text

7. Abschnitt
Stellung der programmgestaltenden Mitarbeiter

Unabhängigkeit

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDer Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften haben die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit aller programmgestaltenden Mitarbeiter sowie die Freiheit der journalistischen Berufsausübung aller journalistischen Mitarbeiter bei Besorgung aller ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu beachten. Die journalistischen Mitarbeiter dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit insbesondere nicht verhalten werden, etwas abzufassen oder zu verantworten, was der Freiheit der journalistischen Berufsausübung widerspricht. Aus einer gerechtfertigten Weigerung darf ihnen kein Nachteil erwachsen.
  2. Absatz 2Programmgestaltende Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die an der inhaltlichen Gestaltung von Online-Angeboten und Hörfunk- und Fernsehsendungen mitwirken.
  3. Absatz 3Journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die an der journalistischen Gestaltung von Online-Angeboten und Programmen im Hörfunk und Fernsehen mitwirken, insbesondere Redakteure, Reporter, Korrespondenten und Gestalter.
  4. Absatz 4Programmgestaltende und journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind entweder Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften.
  5. Absatz 5Für journalistische und programmgestaltende Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks gelten auch dann, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen, sofern die vereinbarte oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit während eines Zeitraumes von sechs Monaten im Monatsdurchschnitt nicht mehr als vier Fünftel des 4,3fachen der durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt, folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Befristete Arbeitsverhältnisse können ohne zahlenmäßige Begrenzung und auch unmittelbar hintereinander abgeschlossen werden, ohne dass hier durch ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit entsteht.
    2. Ziffer 2
      Beabsichtigt das Unternehmen, ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis nicht mehr abzuschließen, so ist der Arbeitnehmer von dieser Absicht schriftlich zu verständigen. Die Verständigung hat, wenn ab Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses mit oder ohne Unterbrechungen ein Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren verstrichen ist, vier Wochen vor Ende des laufenden Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Beträgt dieser Zeitraum ab Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre, so hat die Verständigung acht Wochen, und wenn der Zeitraum mehr als fünf Jahre beträgt, hat die Verständigung zwölf Wochen vor Ablauf des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Erfolgt die Verständigung nicht oder nicht rechtzeitig, so gebührt ein Entschädigungsanspruch. Dieser beträgt bei einer Verständigungsfrist von vier Wochen 8,33 vH, bei einer Verständigungsfrist von acht Wochen 16,66 vH und bei einer Verständigungsfrist von zwölf Wochen 24,99 vH des vom Österreichischen Rundfunk im letzten Jahr bezogenen Entgelts.
  6. Absatz 6Erstrecken sich befristete Arbeitsverhältnisse im Sinne des Absatz 5, ab Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses mit oder ohne Unterbrechungen über einen Zeitraum von fünf Jahren, so gebührt bei einer gemäß Absatz 5, Ziffer 2, vorgenommenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfertigung. Diese gebührt auch dann, wenn das Unternehmen die Verständigung unterlässt, jedoch kein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis abschließt, oder das Arbeitsverhältnis durch berechtigten vorzeitigen Austritt oder unverschuldete Entlassung des Arbeitnehmers endet. Die Abfertigung beträgt bei einer Dauer von mehr als fünf Jahren ab Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel, bei einer Dauer von mehr als zehn Jahren ein Neuntel, bei mehr als fünfzehn Jahren ein Sechstel, bei mehr als zwanzig Jahren zwei Neuntel und bei mehr als fünfundzwanzig Jahren ein Drittel jenes Entgelts, das der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hat. Auf diese Abfertigung ist eine nach anderen Bestimmungen allenfalls gebührende Abfertigung anzurechnen.
  7. Absatz 7Die Bestimmungen des Absatz 6, sind auf befristete Arbeitsverhältnisse gemäß Absatz 5, nicht anzuwenden, wenn zwischen dem journalistischen oder programmgestaltenden Arbeitnehmer im Sinne des Absatz 4 und dem Österreichischen Rundfunk erstmals ein befristetes Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat, soweit nicht durch Verordnung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, etwas anderes angeordnet wird.
  8. Absatz 8Für freie Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks gemäß Absatz 4 und für Arbeitnehmer gemäß Absatz 5, ist der Beitrag gemäß Paragraph 6, BMSVG unabhängig von der Dauer und zeitlichen Lagerung des Arbeitsverhältnisses zu leisten.

§ 33

Text

Redakteurstatut

Paragraph 33,
  1. Absatz einsZur Sicherstellung der im Paragraph 32, Absatz eins, für die journalistischen Mitarbeiter niedergelegten Grundsätze ist zwischen dem Österreichischen Rundfunk (einer Tochtergesellschaft) einerseits und einer nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren und geheimen Verhältniswahlrechtes gewählten Vertretung der journalistischen Mitarbeiter andererseits ein Redakteurstatut abzuschließen. An den Verhandlungen über den Abschluss eines Redakteurstatuts sind auch zwei Vertreter der für die journalistischen Mitarbeiter zuständigen Gewerkschaft sowie zwei Vertreter des Zentralbetriebsrates, im Falle einer Tochtergesellschaft zwei Vertreter des Betriebsrates dieser Gesellschaft zu beteiligen.
  2. Absatz 2Ein Redakteurstatut kommt nicht zu Stande, wenn die journalistischen Mitarbeiter in einer, innerhalb von drei Wochen nach Abschluss der Verhandlungen durchzuführenden Abstimmung dem Verhandlungsergebnis, das unmittelbar nach Abschluss der Verhandlungen zu veröffentlichen ist, mehrheitlich die Zustimmung verweigern. Zwischen dem Abschluss der Verhandlungen und dem Wirksamwerden des Redakteurstatuts muss ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen. Hinsichtlich des Stimmrechtes bei einer Abstimmung über das Verhandlungsergebnis gilt Absatz 6,
  3. Absatz 3Das Redakteurstatut hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über
    1. Ziffer eins
      die Sicherstellung der Eigenverantwortlichkeit und der Freiheit der journalistischen Berufsausübung aller journalistischen Mitarbeiter bei der Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben;
    2. Ziffer 2
      den Schutz der journalistischen Mitarbeiter gegen jede Verletzung ihrer Rechte;
    3. Ziffer 3
      die Mitwirkung an personellen und sachlichen Entscheidungen, welche die journalistischen Mitarbeiter betreffen;
    4. Ziffer 4
      die Schaffung einer Schiedsinstanz zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Redakteurstatut.
  4. Absatz 4Durch das Redakteurstatut dürfen die Rechte der Betriebsräte, überdies durch die Schaffung der vorstehend erwähnten Schiedsinstanz eine gesetzlich vorgesehene Anrufung von Gerichten oder Verwaltungsbehörden nicht berührt werden.
  5. Absatz 5Die Wahrnehmung der sich aus dem Redakteurstatut ergebenden Rechte der journalistischen Mitarbeiter obliegt den Redakteurssprechern, dem Redakteursausschuss bzw. dem Redakteursrat, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für eine Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt werden. In jedem Betriebsbereich des Österreichischen Rundfunks (Landesstudios, Hauptabteilungen) und einer Tochtergesellschaft wählt eine Versammlung aller journalistischen Mitarbeiter aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes in geheimer Wahl einen Redakteurssprecher. Umfasst der betreffende Betriebsbereich mehr als zehn journalistische Mitarbeiter, so ist für je angefangene weitere zehn journalistische Mitarbeiter ein weiterer Redakteurssprecher zu wählen.
  6. Absatz 6Spätestens acht Wochen vor der Wahl ist vom Generaldirektor, im Falle von Tochtergesellschaften vom Vorstand oder der Geschäftsführung eine Liste der wahlberechtigten journalistischen Mitarbeiter jedes Betriebsbereiches zu erstellen und zu veröffentlichen. Gegen diese Liste kann binnen zwei Wochen Einspruch erhoben werden von Personen, die behaupten, zu Unrecht in die Liste nicht aufgenommen worden zu sein, sowie von Wahlberechtigten, die behaupten, andere Personen wurden zu Unrecht in die Liste aufgenommen. Über Einsprüche entscheidet binnen weiterer vier Wochen die Regulierungsbehörde.
  7. Absatz 7Die gewählten Redakteurssprecher bilden gemeinsam den Redakteursausschuss, der die im Redakteurstatut vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen hat. Der Redakteursausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
  8. Absatz 8Der Redakteursausschuss kann aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl einen Redakteursrat wählen und diesem bestimmte einmalige oder wiederkehrende Aufgaben übertragen; der Redakteursrat ist dem Redakteursausschuss verantwortlich.
  9. Absatz 9An den Sitzungen des Redakteursausschusses bzw. des Redakteursrates können Sachverständige und Auskunftspersonen bzw. Vertreter der zuständigen Gewerkschaft und des Zentralbetriebsrates, im Falle von Tochtergesellschaften Vertreter ihres Betriebsrates mit beratender Stimme teilnehmen, wenn dies der Redakteursausschuss bzw. der Redakteursrat für einzelne Sitzungen oder bis auf Widerruf mit Mehrheit beschließt.
  10. Absatz 10Die Wahl der Redakteurssprecher ist erstmals von der gewählten Vertretung der journalistischen Mitarbeiter (Absatz eins,), in weiterer Folge vom jeweils zuletzt gewählten Redakteursausschuss auszuschreiben. Zwischen der Wahlausschreibung und dem Wahltag müssen mindestens zehn Wochen liegen. Der Tag der Wahlausschreibung ist zugleich der Stichtag für die Wahlberechtigung.
  11. Absatz 11Die Kündigung eines journalistischen Mitarbeiters kann vom Betriebsrat beim zur Entscheidung in Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gericht angefochten werden, wenn sie wegen seiner Tätigkeit als Mitglied des Redakteursausschusses bzw. des Redakteursrates oder wegen seiner Bewerbung um eine solche Funktion bzw. seiner früheren Tätigkeit in einer solchen Funktion erfolgte. Im Übrigen gilt Paragraph 105, des Arbeitsverfassungsgesetzes sinngemäß.
  12. Absatz 12Beschlüsse des Redakteursausschusses bzw. des Redakteursrates sind dem Generaldirektor und dem Zentralbetriebsrat, im Falle von Tochtergesellschaften dem Vorstand oder der Geschäftsführung sowie dem Betriebsrat bekannt zu geben.
  13. Absatz 13Den erforderlichen Sachaufwand, der dem Redakteursausschuss bzw. dem Redakteursrat zur Erfüllung seiner durch Gesetz bzw. durch das Redakteurstatut übertragenen Aufgaben entsteht, trägt der Österreichische Rundfunk bzw. die Tochtergesellschaft.
  14. Absatz 14Bei allen Wahlen und Abstimmungen, an denen sämtliche journalistische Mitarbeiter teilnehmen, ist die Briefwahl zulässig.

§ 34

Text

Schiedsgericht

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDer Österreichische Rundfunk und die Tochtergesellschaften sowie der jeweilige Redakteursausschuss können ein Redakteurstatut gegenseitig jeweils schriftlich mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten aufkündigen. Im Falle der Kündigung sind unverzüglich Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Redakteurstatuts aufzunehmen. Zum Abschluss auf Seiten der Dienstnehmer ist der zuletzt gewählte Redakteursausschuss berechtigt.
  2. Absatz 2Wenn bis zum Ende des vierten Monates nach Aufkündigung des Redakteurstatuts kein neues vereinbart und wirksam wird, so hat ein Schiedsgericht (Absatz 3,) binnen sechs Wochen ein Redakteurstatut zu erlassen.
  3. Absatz 3Dieses Schiedsgericht besteht aus je einem vom Redakteursausschuss und dem Österreichischen Rundfunk oder einer Tochtergesellschaft bestellten Mitglied sowie einem von diesen beiden Mitgliedern des Schiedsgerichtes innerhalb von einer Woche zu bestellenden außerhalb des Unternehmens stehenden rechtskundigen Vorsitzenden. Können sich die beiden bestellten Mitglieder nicht innerhalb einer Woche auf die Person des Vorsitzenden einigen, so hat die Regulierungsbehörde den Vorsitzenden im Schiedsgericht zu bestellen.
  4. Absatz 4Ein nach Absatz 2, zu Stande gekommenes Redakteurstatut tritt außer Kraft, sobald ein neues Redakteurstatut vereinbart und wirksam geworden ist.

§ 35

Text

8. Abschnitt
Rechtliche Kontrolle

Regulierungsbehörde

Paragraph 35,
  1. Absatz einsDie Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk beschränkt sich auf eine Aufsicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Rechtsaufsicht obliegt der Regulierungsbehörde. Ferner entscheidet die Regulierungsbehörde über Einsprüche gemäß Paragraph 33, Absatz 6,
  2. Absatz 2Der Regulierungsbehörde obliegt auch die Rechtsaufsicht über die Tätigkeit der Tochtergesellschaften des Österreichischen Rundfunks im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht Abweichendes bestimmt wird, die KommAustria.

§ 36

Text

Rechtsaufsicht

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach Paragraph 6 b, Absatz 2, erteilten Auflagen
    1. Ziffer eins
      auf Grund von Beschwerden
      1. Litera a
        einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
      2. Litera b
        eines die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmers im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, sofern die Beschwerde von mindestens 120 solchen Personen oder Personen, die mit einem die Rundfunkgebühr entrichtenden oder mit einem von dieser Gebühr befreiten Rundfunkteilnehmer im gemeinsamen Haushalt wohnen, unterstützt wird sowie
      3. Litera c
        eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden.
    2. Ziffer 2
      auf Antrag
      1. Litera a
        des Bundes oder eines Landes;
      2. Litera b
        des Publikumsrates;
      3. Litera c
        von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates;
      4. Litera d
        des Vereins für Konsumenteninformation oder einer gesetzlichen Interessenvertretung, soweit in Fernsehprogrammen eine Verletzung der Bestimmungen der Paragraph 13, Absatz eins,, 2, 3, 4 erster Satz, 5 und 6, Paragraph 14, Absatz eins,, und 5 vorletzter und letzter Satz, oder der Paragraphen 15,, 16 und 17 Absatz eins bis 3 behauptet wird;
      5. Litera e
        soweit eine Verletzung der in Litera d, genannten Bestimmungen in Fernsehprogrammen behauptet wird, auch einer der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3, der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11.6.1998 S. 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/123/EG, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, sofern
        1. Ziffer eins
          die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und
        2. Ziffer 2
          der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung die Antragstellung rechtfertigt.
    3. Ziffer 3
      von Amts wegen
      1. Litera a
        soweit der begründete Verdacht besteht, dass gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, bereitgestellte Angebote oder gemäß Paragraph 3, Absatz 8, veranstaltete Programme nicht dem durch die Paragraphen 4 b, bis 4f und die Angebotskonzepte (Paragraph 5 a,), einschließlich allfälliger nach Paragraph 6 b, Absatz 2, erteilter Auflagen, gezogenen Rahmen entsprechen;
      2. Litera b
        auf Grundlage von Prüfungsberichten gemäß Paragraph 40, Absatz 6,, soweit der begründete Verdacht einer Verletzung der Bestimmungen der Paragraphen 8 a,, 31c und 39 bis 39b besteht.
  2. Absatz 2Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden kann.
  3. Absatz 3Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich unbegründete Beschwerden und Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
  4. Absatz 4Der Österreichische Rundfunk hat von allen seinen Sendungen und Online-Angeboten Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung der Regulierungsbehörde hat er dieser die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies hat er jeder Person, die daran ein rechtliches Interesse darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.

§ 37

Text

Entscheidung

Paragraph 37,
  1. Absatz einsDie Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.
  2. Absatz 2Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung des ORF-Gesetzes durch eines der im Paragraph 19, genannten Organe festgestellt, die im Zeitpunkt dieser Feststellung noch andauert, dann kann die Regulierungsbehörde die Entscheidung des betreffenden Organs aufheben. Das betreffende Organ hat unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen; kommt das betreffende Organ dieser Verpflichtung nicht nach, dann kann die Regulierungsbehörde unter gleichzeitiger Verständigung des Stiftungsrates, erfolgt die Verletzung des ORF-Gesetzes jedoch durch den Stiftungsrat selbst, dann unter gleichzeitiger Verständigung der Bundesregierung das betreffende Kollegialorgan auflösen bzw. das betreffende Organ abberufen. In diesem Falle ist das betreffende Organ unverzüglich nach diesem Bundesgesetz neu zu bestellen.
  3. Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat über Beschwerden und Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens, zu entscheiden.
  4. Absatz 4Die Regulierungsbehörde kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Österreichischen Rundfunk oder einer Tochtergesellschaft auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm oder in welchem Online-Angebot diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.

§ 38

Text

Verwaltungsstrafen

Paragraph 38,
  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer – soweit die nachfolgend genannten Bestimmungen auf seine Tätigkeit Anwendung finden – nach diesem Bundesgesetz ein Programm veranstaltet, einen Abrufdienst anbietet oder sonst ein Online-Angebot bereitstellt und dabei
    1. Ziffer eins
      die Programmgrundsätze des Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 2, oder Absatz 11 bis 13 verletzt;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz eins bis 6, Paragraph 14, Absatz eins,, 3 bis 5 und 9 oder den Paragraphen 15 bis 17 zuwiderhandelt;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 4 a, kein Qualitätssicherungssystem betreibt, keine Programmstrukturanalyse oder kein Publikumsmonitoring durchführt oder Paragraph 4 a, Absatz 7, verletzt;
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 7, keinen Bericht vorlegt;
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 6, keine Auftragsvorprüfung durchführt;
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 8 a, kommerzielle Tätigkeiten nicht organisatorisch oder rechnerisch von den Tätigkeiten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags trennt, Mittel aus dem Programmentgelt für kommerzielle Tätigkeiten heranzieht oder Paragraph 8 a, Absatz 6, zuwiderhandelt;
    7. Ziffer 7
      Paragraph 9 b, zuwiderhandelt;
    8. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 31 b, keine Auskunft erteilt oder Informationen nicht online stellt;
    9. Ziffer 9
      entgegen Paragraph 31 c, Absatz 2, nicht dem Grundsatz des Fremdvergleiches entspricht;
    10. Ziffer 10
      entgegen Paragraph 39, Absatz 5, keine Trennungsrechnung erstellt.
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 Euro zu bestrafen, wer den Paragraph 38 a, Absatz 3,, Paragraph 38 b, Absatz 2, oder Paragraph 40, Absatz 5, zuwiderhandelt.
  3. Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  4. Absatz 4Verwaltungsstrafen sind durch die Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.

§ 38a

Text

Abschöpfungsverfahren

Paragraph 38 a,
  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat unbeschadet einer Entscheidung gemäß Paragraphen 37, oder 38 mit Bescheid die Abschöpfung von Einnahmen aus Programmentgelt anzuordnen, wenn der Österreichische Rundfunk
    1. Ziffer eins
      Mittel aus Programmentgelt für Tätigkeiten herangezogen hat, die die Grenzen des öffentlich-rechtlichen Auftrags überschreiten, insbesondere für die eine Auftragsvorprüfung durchzuführen gewesen wäre, aber nicht durchgeführt wurde oder bei denen die Behörde nach Durchführung der Auftragsvorprüfung eine negative Entscheidung erlassen hat, in der Höhe dieser Mittel, oder
    2. Ziffer 2
      durch ein Verhalten gemäß Paragraph 31 c, den Bedarf nach Finanzierung aus Programmentgelt erhöht hat, ohne dass dies zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderlich gewesen wäre, im Ausmaß des erhöhten Programmentgelts, oder
    3. Ziffer 3
      eine Bildung oder Dotierung einer Sonderrücklage entgegen den Bestimmungen des Paragraph 39 a, vorgenommen hat.
    Mitteln aus Programmentgelt im Sinne dieser Bestimmung sind Mittel gleichzuhalten, die bei der Festlegung des Programmentgelts nach Paragraph 31, Absatz 3, in Abzug zu bringen wären.
  2. Absatz 2Aufgrund einer mit Bescheid angeordneten Abschöpfung hat der Österreichische Rundfunk die Mittel in der angeordneten Höhe dem Sperrkonto gemäß Paragraph 39 c, zuzuführen und gesondert auszuweisen. Übersteigen die derart abgeschöpften Mittel 0,5 vH der Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrages, hat der Österreichische Rundfunk spätestens im darauffolgenden Jahr gemäß den Bestimmungen des Paragraph 31, das Programmentgelt neu festzulegen und die gemäß Absatz eins, abgeschöpften Mittel von den Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags in Abzug zu bringen (Paragraph 31, Absatz 5,).
  3. Absatz 3Der Österreichische Rundfunk hat der Regulierungsbehörde auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung zu stellen, ihr alle Auskünfte zu erteilen und ihr Einsicht in alle Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren, soweit dies erforderlich ist, um den Abschöpfungsbetrag feststellen zu können. Soweit die Regulierungsbehörde den Abschöpfungsbetrag aus Informationen, Auskünften, Aufzeichnungen oder Büchern nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie ihn zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
  4. Absatz 4Zu schätzen ist insbesondere, wenn der Österreichische Rundfunk Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den gesetzlichen Vorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
  5. Absatz 5Nach Absatz eins, Ziffer 2, ist nicht vorzugehen, wenn das Verhalten den Tatbestand des Artikel 102, AEUV erfüllt.

§ 38b

Text

Abschöpfung der Bereicherung

Paragraph 38 b,
  1. Absatz einsStellt die Regulierungsbehörde fest, dass der Österreichische Rundfunk durch eine gegen die Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 17 verstoßende rechtswidrige Handlung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat oder die Einnahmengrenze nach Paragraph 18, Absatz eins, überschritten wurde, kann sie einen Betrag in der Höhe des erlangten wirtschaftlichen Vorteils festsetzen und für abgeschöpft erklären.
  2. Absatz 2Der Österreichische Rundfunk hat der Regulierungsbehörde auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung zu stellen, ihr alle Auskünfte zu erteilen und ihr Einsicht in alle Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren, soweit dies erforderlich ist, um den Abschöpfungsbetrag feststellen zu können. Soweit die Regulierungsbehörde den Abschöpfungsbetrag aus Informationen, Auskünften, Aufzeichnungen oder Büchern nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie ihn zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
  3. Absatz 3Der abgeschöpfte Betrag fließt dem Bund zu.

§ 39

Text

9. Abschnitt
Finanzielle Kontrolle

Rechnungslegung

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDer Generaldirektor hat die Bücher der Stiftung zu führen. Hierbei sind die Paragraphen 189 bis 216, Paragraphen 222 bis 234, Paragraphen 236 bis 239, Paragraph 243, sowie die Paragraphen 244 bis 267 UGB über den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Der sich aus dem Jahresabschluss ergebende Jahresüberschuss ist nach Zuweisung der nach einkommenssteuerlichen Vorschriften zulässigen Rücklagen, einer allfälligen Dotierung einer Sonderrücklage nach Paragraph 39 a, oder nach Berücksichtigung einer Mittelverwendung unter den Voraussetzungen des Paragraph 39 b, einer gesonderten Rücklage (Widmungsrücklage) zuzuführen. Die Widmungsrücklage darf nur zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags verwendet werden. Sie darf auch zur Abdeckung von Verlusten, welche aus der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehen, verwendet werden und ist zu diesem Zweck vorrangig heranzuziehen.
  3. Absatz 2 aDie Widmungsrücklage ist mit einem Betrag in Höhe von 10 vH der zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags veranschlagten Kosten, gerechnet im Schnitt der in den vorangegangenen fünf Jahren veranschlagten jährlichen Kosten, begrenzt. Eine Zuführung zur Widmungsrücklage gemäß Absatz 2, darf nur bis zum Erreichen des Betrags nach dem ersten Satz erfolgen. Der darüber hinausgehende Anteil des Jahresüberschusses ist dem Sperrkonto gemäß Paragraph 39 c, zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Werden in drei aufeinanderfolgenden Jahren solcherart Überschüsse dem Sperrkonto zugewiesen, hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des Programmentgelts dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist das Programmentgelt spätestens im darauffolgenden Jahr gemäß den Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz eins, ORF-G neu festzulegen.
  4. Absatz 3Für die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts gelten die Paragraphen 277,, 280 und 281 UGB sinngemäß.
  5. Absatz 4Bei der Buchführung gemäß Absatz eins, ist sicherzustellen, dass den Anforderungen der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen, ABl. Nr. L 193 vom 29.7.2000 S. 75 in der Fassung der Richtlinie 2005/81/EG, ABl. Nr. L 312 vom 29.11.2005 S. 47, hinsichtlich der Erstellung einer getrennten Buchführung mit einer nach den verschiedenen Geschäftsbereichen getrennten Aufstellung der Kosten und Erlöse sowie einer genauen Angabe der Methode, nach der die Kosten und Erlöse den verschiedenen Geschäftsbereichen zugeordnet und zugewiesen werden, entsprochen wird und dabei
    1. Ziffer eins
      die internen Konten, die den verschiedenen Geschäftsbereichen entsprechen, getrennt geführt werden,
    2. Ziffer 2
      alle Kosten und Erlöse auf der Grundlage einheitlich angewandter und objektiv gerechtfertigter Kostenrechnungsgrundsätze korrekt zugeordnet werden und
    3. Ziffer 3
      die Kostenrechnungsgrundsätze, die der getrennten Buchführung zugrunde liegen, eindeutig bestimmt sind.
  6. Absatz 5Der Österreichische Rundfunk hat eine Anleitung zur Trennungsrechnung zu erstellen, in der die in Absatz 4, genannten Kostenrechnungsgrundsätze darzulegen und konkrete Handlungsanweisungen aufzunehmen sind, wie die Zuordnung von Kosten und Erlösen zu den einzelnen Geschäftsbereichen zu erfolgen hat. Die Anleitung zur Trennungsrechnung ist der Prüfungskommission (Paragraph 40,) und der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat die Anleitung zur Trennungsrechnung binnen acht Wochen nach Übermittlung mit Bescheid zu untersagen, wenn sie mit den Bestimmungen dieses Gesetzes unvereinbar ist.

§ 39a

Text

Sonderrücklage

Paragraph 39 a,
  1. Absatz einsDie Bildung einer Sonderrücklage durch den Österreichischen Rundfunk ist nur für konkrete Vorhaben der nachstehenden Art zulässig:
    1. Ziffer eins
      grundlegende unternehmerische Umstrukturierungsmaßnahmen samt Begleitkosten;
    2. Ziffer 2
      Großinvestitionen in Sachanlagevermögen zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags;
    3. Ziffer 3
      mit technischen Innovationen verbundene Umstellungskosten, die sich nicht direkt auf den Umfang der Angebote im öffentlich-rechtlichen Auftrag auswirken.
    Alle Vorhaben müssen solche sein, die sich deutlich von Vorhaben im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs unterscheiden; sie umfassen nicht die laufende Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Programme und Angebote.
  2. Absatz 2Zum Zeitpunkt der Bildung einer Sonderrücklage oder der späteren Mittelzuführung zu dieser Rücklage hat das Vorhaben konkret beschrieben zu sein und muss sowohl hinsichtlich des Eintritts als auch hinsichtlich seiner Gesamtkosten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststehen. Die Bildung der Sonderrücklage kann frühestens ab einem Zeitpunkt von fünf Jahren vor dem erwarteten Beginn der Ausführung des Vorhabens erfolgen.
  3. Absatz 3Die Bildung einer zweckgebundenen Sonderrücklage darf nur erfolgen, wenn die voraussichtlichen Gesamtkosten des betreffenden Vorhabens den Betrag von 10 Millionen Euro übersteigen; die Zulässigkeit zu ihrer Bildung besteht unabhängig von der für das Vorhaben gewählten Finanzierungsweise. Die maximale Höhe der Sonderrücklage ist mit dem Barwert der voraussichtlichen, nachzuweisenden Kosten des Vorhabens begrenzt; eine allfällige Verzinsung darf eingerechnet werden.
  4. Absatz 4Die Verwendung einer Sonderrücklage erfolgt ausschließlich im Rahmen der Zweckbindung ergebniswirksam gleichlaufend mit dem Anfall der tatsächlichen Aufwendungen, längstens aber auf die Dauer der Absetzung für Abnutzung im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften. Eine vorzeitige zweckgebundene Verwendung ist jederzeit möglich.
  5. Absatz 5Eine Auflösung der Sonderrücklage, die nicht im Rahmen der Zweckbindung erfolgt, kann nur über das Sperrkonto (Paragraph 39 c,) erfolgen. Eine solche Auflösung hat jedenfalls stattzufinden, wenn die zweckgebundene Auflösung zu Gunsten des Vorhabens nicht innerhalb von längstens fünf Jahren ab jenem Zeitpunkt begonnen wurde, der bei Bildung der Sonderrücklage als erwarteter Beginn der Ausführung des Vorhabens festgelegt wurde.
  6. Absatz 6Die Bildung, Dotierung und die Verwendung bzw. Auflösung von Sonderrücklagen bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates. Weiters ist die geplante Bildung und Auflösung einer zweckgebundenen Sonderrücklage der Prüfungskommission und der Regulierungsbehörde zur Kenntnis zu bringen, sobald sich eine solche im Vorfeld der Erstellung des Jahresabschlusses abzeichnet. Im Zuge der Jahresprüfung ist die Maßnahme gesondert zu prüfen.

§ 39b

Text

Eigenkapitalsicherung

Paragraph 39 b,
  1. Absatz einsIst in vergangenen Geschäftsjahren, beschränkt auf die laufende und die vorangegangene reguläre Finanzierungsperiode, das Eigenkapital des Österreichischen Rundfunks durch Verluste aus der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages gesunken, kann der Österreichische Rundfunk sein für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags frei verfügbares Eigenkapital erhöhen, sofern die fortgesetzte Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags mittelfristig ohne diese Erhöhung nicht mehr sichergestellt ist.
  2. Absatz 2Die Erhöhung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
    1. Ziffer eins
      ohne die Erhöhung ist die fortgesetzte Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags mittelfristig (über einen Zeitraum von fünf Jahren) nicht mehr sichergestellt;
    2. Ziffer 2
      das zugeführte Eigenkapital darf ausschließlich zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags und nicht für kommerzielle Tätigkeiten verwendet werden;
    3. Ziffer 3
      das Eigenkapital des Österreichischen Rundfunks ist in der laufenden und/oder in der vorangegangenen Finanzierungsperiode durch Verluste aus der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags gesunken;
    4. Ziffer 4
      die Erhöhung überschreitet die Höhe dieser Verluste nicht.
  3. Absatz 3Die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Erhöhung des Eigenkapitals für die fortgesetzte Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags hat sowohl das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit als auch einer rechnerischen Überschuldung zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Folgende Formen der Erhöhung des frei verfügbaren Eigenkapitals sind zulässig:
    1. Ziffer eins
      Bildung einer freien Rücklage aus allfälligen, bereits der Widmungsrücklage zugeführten Überschüssen der Einnahmen über die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrages;
    2. Ziffer 2
      Bildung einer freien Rücklage aus allfälligen dem Sperrkonto zugeführten Überschüssen der Einnahmen über die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrages;
    3. Ziffer 3
      Bildung einer freien Rücklage aus Einnahmen aus Programmentgelt;
    4. Ziffer 4
      Bildung einer freien Rücklage aus gesondert zugeführten staatlichen Mitteln nach Genehmigung durch die Europäische Kommission; diesfalls auch über die Voraussetzungen des Absatz 2 und 3 hinaus. Ein Rechtsanspruch des Österreichischen Rundfunks hierauf besteht nicht.
  5. Absatz 5Die Maßnahmen zur Eigenkapitalsicherung nach Absatz 4, Ziffer eins bis 3 sind vom Stiftungsrat zu genehmigen. Weiters ist in den Fällen des Absatz 4, Ziffer eins, die geplante Heranziehung von Mitteln der Widmungsrücklage der Prüfungskommission und der Regulierungsbehörde zur Kenntnis zu bringen, sobald sich eine solche im Vorfeld der Erstellung des Jahresabschlusses abzeichnet. Im Zuge der Jahresprüfung ist die Maßnahme gesondert zu prüfen. In den Fällen des Absatz 4, Ziffer 2 und 3 ist die Durchführung der Maßnahme vorab bei der Regulierungsbehörde zu beantragen. Die Regulierungsbehörde hat auf Grundlage einer Stellungnahme der Prüfungskommission festzustellen, ob und in welchem Ausmaß eine Erhöhung zulässig ist und die Maßnahme bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu genehmigen.

§ 39c

Text

Sperrkonto

Paragraph 39 c,

Der Österreichische Rundfunk hat ein Sperrkonto zur Erfassung der gemäß Paragraph 31, Absatz 6,, Paragraph 38 a,, Paragraph 39, Absatz 2 a, sowie Paragraph 39 a, Absatz 5, zufließenden Mittel zu führen und diese jeweils gesondert auszuweisen. Die Verwendung der Mittel des Sperrkontos erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraph 31, Absatz 5,, Paragraph 38 a, Absatz 2 und Paragraph 39 b, Absatz 4,

§ 40

Text

Prüfungskommission und Jahresprüfung

Paragraph 40,
  1. Absatz einsDer Jahresabschluss und der Lagebericht sowie der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sind – unbeschadet der Kontrolle durch den Rechnungshof – durch eine Prüfungskommission bestehend aus mindestens zwei Mitgliedern zu prüfen, welche die Prüfung gemeinsam durchzuführen und hierüber einen gemeinsamen Bericht zu erstatten haben. Falls die Mitglieder der Prüfungskommission zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ist dies im Prüfungsbericht gesondert festzuhalten.
  2. Absatz 2Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Regulierungsbehörde für die Dauer von fünf Geschäftsjahren zu bestellen. Zum Mitglied der Prüfungskommission dürfen nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestellt werden. Bei der Auswahl der Mitglieder der Prüfungskommission ist darauf zu achten, dass der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Strukturen aufweist, die für eine effiziente Prüfung von Unternehmen und Konzernen mit ähnlichen Umsatzvolumina erforderlich sind, und über Erfahrung in der Prüfung solcher Unternehmen und Konzerne verfügt. Für die Auswahl der Mitglieder der Prüfungskommission gilt im Übrigen Paragraph 271, UGB sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, dass die Ausschlussgründe weder in der laufenden noch in der vorangegangenen Finanzierungsperiode vorgelegen sein dürfen. Die Mitglieder dürfen der Prüfungskommission nicht in zwei aufeinanderfolgenden Funktionsperioden angehören. Die Prüfungskommission kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Vergütung der Mitglieder der Prüfungskommission hat durch die Regulierungsbehörde zu erfolgen. Für die Vergütung gilt Paragraph 270, Absatz 5, UGB sinngemäß. Die Regulierungsbehörde hat dem Österreichischen Rundfunk den von ihr entrichteten Vergütungsbedarf mit Bescheid vorzuschreiben.
  3. Absatz 3Die Prüfungskommission hat den Jahresabschluss einschließlich der Buchführung und den Lagebericht innerhalb von drei Monaten ab Vorlage zu prüfen. Für Gegenstand und Umfang der Prüfung gilt Paragraph 269, UGB sinngemäß. Ferner hat sich die Prüfung auch auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Führung der Geschäfte sowie auf die Übereinstimmung der Rechnungsführung und der Führung der Geschäfte mit den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere mit Paragraph 8 a,, Paragraph 31 c und Paragraphen 39, bis 39b zu erstrecken. Zu diesem Zweck hat die Prüfungskommission auf Basis von Stichproben Einsicht in die gesamte Rechnungsführung des Österreichischen Rundfunks zu nehmen. Unbeschadet des Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz umfasst die Prüfungsbefugnis auch die Kontrolle des Umfangs der Tätigkeiten von Tochtergesellschaften im Sinne dieser Bestimmung sowie die Einhaltung der Beschränkungen der Paragraphen 8 a und 31c Absatz 2 und 3.
  4. Absatz 4Die Regulierungsbehörde kann der Prüfungskommission jederzeit und auch abseits der Jahresprüfung spezifische Prüfungsaufträge erteilen.
  5. Absatz 5Sämtliche Organe und Bedienstete des Österreichischen Rundfunks haben den Mitgliedern der Prüfungskommission und der Regulierungsbehörde Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Übrigen gilt Paragraph 272, UGB sinngemäß.
  6. Absatz 6Die Paragraphen 273 und 274 UGB über den Prüfungsbericht und den Bestätigungsvermerk sind sinngemäß anzuwenden. Weiters hat der Bericht Aussagen über alle Feststellungen im Zusammenhang mit der Prüfung gemäß Absatz 3, dritter Satz enthalten. Ein Prüfungsbericht ist auch im Falle eigenständiger Prüfungen nach Absatz 4, zu erstellen. Der Prüfungsbericht ist dem Generaldirektor und dem Stiftungsrat zur Stellungnahme binnen vier Wochen und danach der Regulierungsbehörde mitsamt den abgegebenen Stellungnahmen vorzulegen. Die Prüfungsberichte sowie sämtliche einen Gegenstand der Prüfung bildenden Unterlagen sind über einen Zeitraum von zumindest drei Finanzierungsperioden aufzubewahren und für allfällige nachprüfende Kontrollen bereitzuhalten.
  7. Absatz 7Die Mitglieder der Prüfungskommission trifft gegenüber der Regulierungsbehörde keine Verschwiegenheitspflicht. Die Mitglieder der Prüfungskommission haben der Regulierungsbehörde alle Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen, welche die Regulierungsbehörde zur Ausübung der ihr gesetzlich eingeräumten Zuständigkeiten benötigt. Die Regulierungsbehörde kann bei der Ausübung der ihr gesetzlich eingeräumten Prüfpflichten darüber hinaus Sachverständige heranziehen.

§ 41

Text

Sonderprüfung

Paragraph 41,
  1. Absatz einsJedes Stiftungsorgan kann zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung und zur Wahrung des Stiftungszwecks bei Gericht die Anordnung einer Sonderprüfung beantragen. Für einen diesbezüglichen Antrag des Stiftungsrates oder des Publikumsrates bedarf es jeweils eines mit der Mehrheit von Zweidritteln gefassten Beschlusses.
  2. Absatz 2Das Gericht hat die Sonderprüfung anzuordnen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes vorgekommen sind.
  3. Absatz 3Die Bestellung eines Sonderprüfers kann auf Antrag eines Stiftungsorgans von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Auf Antrag eines Stiftungsorgans entscheidet das Gericht je nach den Ergebnissen der Sonderprüfung, ob die Kosten von den Antragstellern oder von der Stiftung zu tragen oder verhältnismäßig aufzuteilen sind. Erweist sich der Antrag nach dem Ergebnis der Sonderprüfung als unbegründet und trifft die Antragsteller Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, so haften sie der Stiftung für den aus der Sonderprüfung entstehenden Schaden als Gesamtschuldner.
  4. Absatz 4Im Übrigen gelten für die Sonderprüfung und die Bestellung des Sonderprüfers Paragraph 40, Absatz 2, zweiter bis vierter Satz und Absatz 6, Hinsichtlich des Auskunftsrechts ist Paragraph 40, Absatz 4, anzuwenden. Über die Maßnahmen nach den vorstehenden Bestimmungen entscheidet das Handelsgericht Wien im außerstreitigen Verfahren.

§ 42

Text

10. Abschnitt
Zuständigkeit der Gerichte

Verfahren

Paragraph 42,

Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verhandelt und entscheidet über Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz dem Gericht zugewiesen sind, das Handelsgericht Wien nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.

§ 43

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 43,

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom Gericht zu bestrafen, wer als Mitglied eines Stiftungsorgans oder als Beauftragter

  1. Ziffer eins
    in Darstellungen oder in Übersichten über den Vermögensstand der Stiftung, insbesondere in Jahresabschlüssen, die Verhältnisse der Stiftung unrichtig wiedergibt oder erhebliche Umstände verschweigt;
  2. Ziffer 2
    in Auskünften, die nach Paragraph 272, UGB den Mitgliedern der Prüfungskommission oder den sonstigen Prüfern der Stiftung zu geben sind, erhebliche Umstände verschweigt, die Verhältnisse der Stiftung unrichtig wiedergibt oder sonst falsche Angaben macht oder
  3. Ziffer 3
    über die im Anhang (Paragraphen 236 bis 239 UGB) oder im Lagebericht (Paragraph 243, UGB) anzugebenden Tatsachen falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.

§ 44

Text

11. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Umwandlung und bestehende Verträge

Paragraph 44,
  1. Absatz einsDer bisherige Wirtschaftskörper „Österreichischer Rundfunk“ wird in die gleichnamige Stiftung öffentlichen Rechts umgewandelt. Diese formwechselnde Umwandlung gilt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 als vollzogen. Von diesem Zeitpunkt an besteht der Österreichische Rundfunk als Stiftung des öffentlichen Rechts weiter; die Identität der Rechtsperson bleibt gewahrt.
  2. Absatz 2Die formwechselnde Umwandlung des Wirtschaftskörpers „Österreichischer Rundfunk“ in die gleichnamige Stiftung des öffentlichen Rechts ist vom Generalintendanten bis zum 15. Jänner 2002 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  3. Absatz 3Der Generalintendant hat auf den Stichtag 31. Dezember 2001 eine Umwandlungsbilanz aufzustellen, die den Paragraphen 189 bis 216 HGB entspricht. Paragraph 40, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Die Umwandlung des Wirtschaftskörpers „Österreichischer Rundfunk“ in eine Stiftung des öffentlichen Rechts ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit. Die Gebühren- und Abgabenbefreiung gilt auch für Änderungen von auf die „Österreichischer Rundfunk GesmbH“ lautenden grundbücherlichen Eintragungen auf die Stiftung „Österreichischer Rundfunk“.
  5. Absatz 5Vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes abgeschlossene Verträge über die Werbetätigkeit programmgestaltender oder journalistischer Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks, die regelmäßig sonstige Sendungen (Paragraph 13, Absatz 3,) in Hörfunk- und Fernsehprogrammen des Österreichischen Rundfunks moderieren, können bis zum 31. Dezember 2002 erfüllt werden und sind bis zu diesem Zeitpunkt aufzulösen.

§ 45

Text

Funktionsperiode der Organe

Paragraph 45,
  1. Absatz einsDie Funktionsperiode des bisherigen Kuratoriums und der bisherigen Hörer- und Sehervertretung des Österreichischen Rundfunks endet mit 31. Dezember 2001. Diese Organe führen die Geschäfte auch nach diesem Zeitpunkt bis zur Konstituierung des Stiftungsrates und des Publikumsrates gemäß diesem Bundesgesetz provisorisch weiter. Die Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz einzurichtenden Organe beginnt frühestens mit 1. Jänner 2002, unbeschadet einer Bestellung, Wahl oder Konstituierung vor diesem Zeitpunkt.
  2. Absatz 2Die Vorbereitung der für die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrates und des Publikumsrates notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Bestellung von Mitgliedern, kann ab In-Kraft-Treten der Bestimmungen der Paragraphen 20 a,, 21 Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 5, Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2 und 3, Paragraph 24,, Paragraph 26,, Paragraph 28,, Paragraph 29 b, sowie Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, erfolgen. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen. Soweit vorbereitende Maßnahmen zur Wahl der Mitglieder des Publikumsrates gemäß Paragraph 28, notwendig sind, sind diese vom Österreichischen Rundfunk zu treffen.
  3. Absatz 3Die Mitglieder des Publikumsrates und des Stiftungsrates sind unverzüglich zu bestellen. In der konstituierenden Sitzung des Publikumsrates ist der Beschluss über die vom Publikumsrat zu bestellenden Mitglieder des Stiftungsrates zu fassen. Zu den konstituierenden Sitzungen hat für den Stiftungsrat der bisherige Vorsitzende des Kuratoriums, für den Publikumsrat der bisherige Vorsitzende der Hörer- und Sehervertretung und für alle weiteren Fälle der Neu-Konstituierung jeweils der bis dahin im Amt befindliche Vorsitzende des betreffenden Organs einzuberufen und bis zur Wahl eines Vorsitzenden den Vorsitz zu führen.
  4. Absatz 4Die Ausschreibung des Postens des vom Stiftungsrat neu zu wählenden Generaldirektors im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ hat durch den Vorsitzenden des Stiftungsrates unverzüglich zu erfolgen. Dabei ist eine Bewerbungsfrist von vier Wochen zu setzen.
  5. Absatz 5Der Stiftungsrat hat unverzüglich einen Generaldirektor zu wählen und über die von diesem vorgelegten Vorschläge zur Geschäftsverteilung zu beschließen.
  6. Absatz 6Der neu gewählte Generaldirektor hat mit Zustimmung des Stiftungsrates die Ausschreibung der Funktionen der Direktoren und der Landesdirektoren unverzüglich zu veranlassen. Dafür ist eine Bewerbungsfrist von vier Wochen zu setzen. Die Funktionen der bisherigen Direktoren, Intendanten (einschließlich jener des Intendanten des Auslandsdienstes) und Landesintendanten enden mit der Neubestellung von Direktoren und Landesdirektoren nach diesem Bundesgesetz.
  7. Absatz 7Der bisherige Generalintendant führt die Geschäfte bis zum Beginn der Funktionsperiode des neu bestellten Generaldirektors.

§ 46

Text

Vollziehung

Paragraph 46,
  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Justiz, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.
  2. Absatz 2Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung ist der Bundeskanzler zuständig.
  3. Absatz 3Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, bei der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes anhängige Verfahren sind von dieser nach den Bestimmungen des Rundfunkgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2000, fortzuführen und zu erledigen.

§ 47

Text

Umsetzungshinweis

Paragraph 47,
  1. Absatz einsMit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010 S. 1 umgesetzt. Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, notifiziert (Notifikationsnummer 2010/136/A).
  2. Absatz 2Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11.6.1998 S. 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/123/EG, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36 umgesetzt.
  3. Absatz 3Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen, ABl. Nr. L 193 vom 29.7.2000 S. 75 in der Fassung der Richtlinie 2005/81/EG, ABl. Nr. L 312 vom 29.11.2005 S. 47 umgesetzt.

§ 48

Text

Anwendung anderer Bundesgesetze

Paragraph 48,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Auf die Veranstaltung von Rundfunk nach diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung 1994 keine Anwendung.
  3. Absatz 3Das Privatstiftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 654 aus 1993,, und das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1975,, sind auf die Stiftung „Österreichischer Rundfunk“ nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, über die Konzernvertretung sind auf den Österreichischen Rundfunk anzuwenden.
  5. Absatz 5Der Österreichische Rundfunk ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig. Der Zentralbetriebsrat des Österreichischen Rundfunks ist kollektivvertragsfähig.
  6. Absatz 6Soweit in diesem Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, bleiben das Mediengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, und das E-Commerce-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,, sowie die Werbebestimmungen des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, des Medizinproduktegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, und die in den Rechtsvorschriften für die Ausübung von Gesundheitsberufen bestehenden Werbebeschränkungen unberührt.

§ 49

Text

In-Kraft-Treten

Paragraph 49,
  1. Absatz einsDer Titel und die Bestimmungen des Paragraph 20 a,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 5, Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2,, 3 und 10, Paragraph 24,, Paragraph 26,, Paragraph 28,, Paragraph 29 b,, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 44 und Paragraph 45, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001, treten mit 1. August 2001 in Kraft.
  2. Absatz 2Die übrigen Bestimmungen treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 2 a,, 2b, 2c, 2d, Paragraph 3 a,, die Paragraphen 5 a bis 5h, Paragraph 20,, Paragraph 29 und Paragraph 29 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, außer Kraft.
  3. Absatz 3Mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 erhält Paragraph 20 a, die Bezeichnung “§ 20” und Paragraph 29 b, die Bezeichnung “§ 29”.
  4. Absatz 4Paragraph 32, Absatz 6 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft, soweit nicht durch Verordnung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz BMSVG etwas anderes angeordnet wird.
  5. Absatz 5Paragraph 36, Absatz eins und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004, treten am 1. August 2004 in Kraft. Auf Verfahren, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004, beim Bundeskommunikationssenat anhängig gemacht wurden, sind die Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz eins und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, anzuwenden.
  6. Absatz 6Paragraphen 3,, 9a, 14 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2005, treten am 1. Jänner 2006 in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraphen eins,, 3, 9, 9b, 15, 20, 21, 26, 28, 39, 40 und 43 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2007, treten mit 1. August 2007 in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 32, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  9. Absatz 9Paragraphen eins bis 21, 23, 26, 28, 30 bis 31, 31b bis 40 und 47 bis 50 samt Abschnittsbezeichnungen, Abschnittsüberschriften, Paragraphenbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft. Paragraph 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, findet nur auf Sendungen Anwendung, die nach dem 19. Dezember 2009 produziert wurden. Die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
  10. Absatz 10Paragraph 31, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2011, tritt am 1.1.2012 in Kraft.

§ 50

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 50,
  1. Absatz einsFür das Sport-Spartenprogramm gemäß Paragraph 4 b, hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde ein Angebotskonzept (Paragraph 5 a,) erstmals bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, zu übermitteln. Bis zu diesem Zeitpunkt sowie bis zum Ablauf der in Paragraph 5 a, Absatz 2, genannten Frist nach Übermittlung des Angebotskonzeptes darf das Sport-Spartenprogramm jedenfalls bereitgestellt werden. Das Sport-Spartenprogramm ist im Rahmen von Paragraph 4 b, keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen.
  2. Absatz 2Für Online-Angebote gemäß Paragraph 4 e,, die vom Österreichischen Rundfunk bereits am 31. Jänner 2008 bereitgestellt wurden oder vom Österreichischen Rundfunk zwischen dem 31. Jänner 2008 und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, neu geschaffen oder geändert wurden, hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde Angebotskonzepte (Paragraph 5 a,) erstmals bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, zu übermitteln. In diesem Zeitraum darf der Österreichische Rundfunk diese Online-Angebote weiter bereitstellen. Derartige Angebote sind keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen.
  3. Absatz 3Für Online-Angebote gemäß Paragraph 4 f, geltenden folgende Übergangsbestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Für Online-Angebote gemäß Paragraph 4 f,, die vom Österreichischen Rundfunk bereits am 31. Jänner 2008 bereitgestellt wurden, hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde Angebotskonzepte (Paragraph 5 a,) erstmals bis spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, zu übermitteln. In diesem Zeitraum darf der Österreichische Rundfunk diese Online-Angebote weiter bereitstellen. Derartige Angebote sind keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen. Abweichend von den vorstehenden Sätzen sind die Angebote Futurezone.ORF.at und oe3.orf.at/instyle mit 1. Oktober 2010 einzustellen.
    2. Ziffer 2
      Für Online-Angebote gemäß Paragraph 4 f,, die vom Österreichischen Rundfunk zwischen dem 31. Jänner 2008 und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, neu geschaffen oder geändert wurden, hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde Angebotskonzepte (Paragraph 5 a,) erstmals bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, zu übermitteln. Sind die Voraussetzungen des Paragraph 6, im Vergleich zu den am 31. Jänner 2008 bestehenden Online-Angeboten gemäß Paragraph 4 f, erfüllt, ist innerhalb der im ersten Satz genannten Frist auch eine Auftragsvorprüfung durchzuführen. Online-Angebote gemäß Absatz 3, Ziffer 2, dürfen bis zum Ablauf der in Paragraph 5 a, Absatz 2, genannten Frist oder gegebenenfalls bis zum Abschluss der Auftragsvorprüfung ohne kommerzielle Kommunikation bereitgestellt werden.
  4. Absatz 4Der Österreichische Rundfunk hat die Anleitung zur Trennungsrechnung gemäß Paragraph 39, Absatz 5, innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, zu erstellen. Die erforderlichen Maßnahmen zur organisatorischen und rechnerischen Trennung gemäß Paragraph 8 a, sind bis zum 31. Dezember 2010 abzuschließen.
  5. Absatz 5Bei der Erstellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Jahr 2010 sind die Bestimmungen des 9. Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, anzuwenden. Beim Maßstab der Prüfung ist auf die Übergangsperiode im Sinne des vorstehenden Absatzes Bedacht zu nehmen.
  6. Absatz 6Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, ist die zuletzt gemäß Paragraph 40, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2005, bestellte Prüfungskommission aufgelöst.
  7. Absatz 7Die in den Paragraph 3, Absatz 4 a,, 6 und 7 sowie Paragraph 5, Absatz eins, und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, vorgesehenen Anzeigen hat der Österreichische Rundfunk bis spätestens sechs Monate nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, zu erstatten.

Art. 2

Text

Artikel II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1987, zu Paragraph eins, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,)

Artikel römisch eins ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1988, hinsichtlich der Lohnsummensteuer erstmalig für den Monat Jänner 1988 anzuwenden.

Art. 2

Text

Artikel II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1993, zu Paragraph 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,)

Anmerkung, Ziffer eins, Änderung des Paragraph 5, des Rundfunkgesetzes)

  1. Ziffer 2
    Mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 ist in Paragraph 5, Absatz 6, die Wortfolge „25 Minuten pro Programm“ durch die Wortfolge „30 Minuten pro Programm“ zu ersetzen.
  2. Ziffer 3
    Mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 ist in Paragraph 5, Absatz 6, die Wortfolge „30 Minuten pro Programm“ durch die Wortfolge „35 Minuten pro Programm“ zu ersetzen.
Anmerkung, Ziffer 4 und Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1999,)

Art. 2

Text

Artikel II
Änderung der Rundfunkgesetz-Novelle

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1999, zum Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,)

  1. Ziffer eins
    Mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 gilt Paragraph 5, Absatz 9, des Rundfunkgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins mit der Maßgabe, daß Fernsehwerbung im Jahresdurchschnitt die Dauer von 5 vH der täglichen Sendezeit pro Programm nicht überschreiten darf, wobei für die Ermittlung der Dauer der zulässigen Fernsehwerbung die tägliche Sendezeit unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß mit höchstens 14 Stunden pro Tag und Programm angenommen wird.
  2. Ziffer 2
    Mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 entfällt in Paragraph 5, Absatz 8, des Rundfunkgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins der Satz „Werden dieselben Hörfunkwerbesendungen zur gleichen Zeit in mehreren Programmen gesendet, so sind sie nicht mehrfach zu zählen.“ und ist in Paragraph 5, Absatz 8, die Wortfolge „die tägliche Dauer von insgesamt 120 Minuten“ durch die Wortfolge „die tägliche Dauer von insgesamt 172 Minuten“ zu ersetzen und folgender Satz anzufügen: „In einem Programm dürfen Werbesendungen im Jahresdurchschnitt 8 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.“
  3. Ziffer 3
    Art. römisch II Ziffer 4 und 5 des Bundesgesetzes, mit dem das Rundfunkgesetz geändert wird (Rundfunkgesetz-Novelle 1993), Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1993,, wird aufgehoben.