„1. Die verwaltungsbehördliche Erfassung landwirtschaftlicher Betriebe, um sie einer Sondererbrechtsfolge (Anerbenrecht) zu unterstellen, dient der Neuordnung und dauernden Sicherung der Bodenbesitzverhältnisse an diesen Liegenschaften; sie ist daher im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 21. März 1931, Slg. Nr. 1390, eine Maßnahme der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).
2. Das Anerbenrecht selbst ist in seiner materiellrechtlichen und formalrechtlichen Regelung eine Angelegenheit des Zivilrechtswesens (Art. 10 Abs. 1 Z 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).“