§ 1. Die Gemeinden Edelstal und Kittsee, welche durch die Verfügung über die Gerichtsgliederung in der Ostmark vom 18. Dezember 1939, R. G. Bl. I S. 2439, Artikel II und IV, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1940 aus dem Gerichtsbezirk Neusiedl am See ausgeschieden und in den Gerichtsbezirk Hainburg an der Donau eingegliedert wurden, werden aus dem Gerichtsbezirk Hainburg an der Donau ausgeschieden und dem Gerichtsbezirk Neusiedl am See zugewiesen.