Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und den USA, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Schiedsgerichtsvertrag
StF: BGBl. Nr. 119/1929 (NR: GP III 220 AB 252 S. 73.)

Sonstige Textteile

Nachdem der am 16. August 1928 in Washington unterfertigte Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika und der daselbst an demselben Tage unterfertigte Vergleichsvertrag zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, welche also lauten: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Staatsverträge für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 17. Jänner 1929.

Ratifikationstext

Der Austausch der Ratifikationsurkunden zu den beiden vorstehenden Verträgen hat am 28. Februar 1929 stattgefunden. Es sind somit der Schiedsgerichtsvertrag gemäß seinem Artikel römisch III, Absatz 2 und der Vergleichsvertrag gemäß seinem Artikel römisch IV, Absatz 2, am 28. Februar 1929 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika,

entschlossen, soweit es in ihrer Macht liegt, jede Unterbrechung der jetzt glücklicherweise zwischen den beiden Völkern bestehenden friedlichen Beziehungen zu verhindern,

von dem Wunsch erfüllt, ihr Bekenntnis zu der Politik zu erneuern, alle für ein Rechtsverfahren geeigneten Meinungsverschiedenheiten, die etwa zwischen ihnen entstehen sollten, einer unparteiischen Entscheidung zu unterwerfen,

in dem Bestreben, durch ihr Beispiel nicht nur zum Ausdruck zu bringen, daß sie den Krieg als Werkzeug der nationalen Politik in ihren gegenseitigen Beziehungen verurteilen, sondern auch den Eintritt des Zeitpunktes zu beschleunigen, in dem der Abschluß internationaler Übereinkommen zur friedlichen Regelung internationaler Streitfragen für immer die Möglichkeit eines Krieges zwischen irgendwelchen Mächten der Welt beseitigt haben wird,

haben beschlossen, einen neuen Schiedsgerichtsvertrag abzuschließen, der den Anwendungsbereich des zu Washington am 15. Jänner 1909 unterzeichneten und derzeit nicht in Kraft stehenden Schiedsgerichtsvertrages und die aus dem Vertrage sich ergebenden Verpflichtungen erweitert, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt,

Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten)

die nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die folgenden Artikel vereinbart haben:

Art. 1

Text

Artikel römisch eins. Alle in internationalen Angelegenheiten zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen entstehenden Streitigkeiten, bei welchen der eine Teil gegenüber dem anderen auf Grund eines Vertrages oder auf anderer Grundlage ein Recht in Anspruch nimmt, sollen, sofern sie nicht auf diplomatischem Wege geregelt werden konnten, sofern sie auch durch Anrufung einer hiefür vorgesehenen Vergleichskommission nicht geregelt worden sind und sofern sie nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit entscheidbar und somit ihrer Natur nach für ein Rechtsverfahren geeignet sind, auf Grund einer in jedem Einzelfalle durch ein besonderes Übereinkommen zu treffenden Entscheidung dem durch das Abkommen vom 18. Oktober 1907 eingesetzten Ständigen Schiedshof im Haag oder einem anderen Gericht vorgelegt werden; das besondere Übereinkommen soll nötigenfalls die Bildung dieses Gerichtes regeln, seine Befugnisse bestimmen, den Streitpunkt oder die Streitpunkte bezeichnen und die näheren Bedingungen der Verweisung an das Gericht festsetzen.

Das besondere Übereinkommen soll in jedem einzelnen Fall auf Seite Österreichs gemäß den Vorschriften seiner Verfassung, auf Seite der Vereinigten Staaten von Amerika vom Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika nach Anhörung und mit Zustimmung des Senates geschlossen werden.

Art. 2

Text

Artikel römisch II. Die Berufung auf die Bestimmungen dieses Vertrages ist ausgeschlossen bei allen Streitfragen, deren Gegenstand

  1. Litera a
    unter die einheimische Gerichtsbarkeit eines der Hohen Vertragschließenden Teil fällt,
  2. Litera b
    in die Interessen dritter Mächte eingreift,
  3. Litera c
    auf der Aufrechterhaltung der gewöhnlich als Monroe-Doctrin bezeichneten herkömmlichen Haltung der Vereinigten Staaten in amerikanischen Fragen beruht oder in die Aufrechterhaltung dieser Doctrin eingreift,
  4. Litera d
    auf der Beobachtung der Österreich nach der Völkerbundsatzung obliegenden Verpflichtung beruht oder in die Beobachtung dieser Verpflichtungen eingreift.

Art. 3

Text

Artikel römisch III. Der vorliegende Vertrag soll von Österreich gemäß den Vorschriften seiner Verfassung und vom Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika nach Anhörung und mit Zustimmung des Senates ratifiziert werden.

Die Ratifikationen sollen sobald als möglich in Washington ausgetauscht werden und der Vertrag soll am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Er soll sodann fortlaufend in Kraft bleiben, bis er durch einjährige schriftliche Kündigung, die einer der Hohen Vertragschließenden Teile dem anderen zugehen läßt, aufgelöst wird.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Urschrift in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichwertig sind, unterzeichnet und ihre Siegel daruntergesetzt.

Geschehen in Washington, am sechzehnten August eintausendneunhundertachtundzwanzig.