Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Ämter-der-Landesregierungen-Bundesverfassungsgesetz, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Gilt nicht für Wien

Langtitel

Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien (Ämter-der-Landesregierungen-Bundesverfassungsgesetz – BVG ÄmterLReg)
StF: BGBl. Nr. 289/1925 (NR: GP II 324 AB 419 S. 101, 102, 110 u. 111.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, (1. BVRBG) (NR: GP römisch XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI RV 301 AB 463 S. 57. BR: AB 10104 S. 888.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung. Anmerkung, Zweiter Satz durch Artikel 2, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.)
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann wird auch in allen ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Obliegenheiten durch das gemäß Artikel 105, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes berufene Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten.
  3. Absatz 3Unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes (Landeshauptmann-Stellvertreters) obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung dem Landesamtsdirektor, in dessen Verhinderung dessen Stellvertreter, für dessen Bestellung dieselben Voraussetzungen wie für die Bestellung des Landesamtsdirektors gelten.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Die Einrichtung des Amtes der Landesregierung wird durch Landesgesetz und eine auf Grund desselben erlassene Geschäftseinteilung geregelt. Die Geschäftseinteilung wird vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDas Amt der Landesregierung besorgt die ihm nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte, soweit es sich um solche des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassung unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder derselben (Artikel 101, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes) und, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes (Artikel 102, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes).
  2. Absatz 2Das Nähere über den Geschäftsgang im Amte der Landesregierung wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, auf deren Erlassung Paragraph 2, zweiter Satz sinngemäß anzuwenden ist.
  3. Absatz 3In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln, inwieweit der Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben, unbeschadet ihrer durch die Bundesverfassung und die Landesverfassung geregelten Verantwortlichkeit, sich bei Besorgung der Geschäfte durch den Landesamtsdirektor oder sonstige Bedienstete des Amtes der Landesregierung vertreten lassen können.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Soweit das Amt der Landesregierung Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung zu führen hat, gelten für dieses die jeweiligen Vorschriften über die Einrichtung des Buchhaltungsdienstes sowie über die Gebarung und Verrechnung bei den Behörden des Bundes.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

§ 7

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Titel, Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2 und Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Für Personen, die bis zu diesem Zeitpunkt zum Stellvertreter des Landesamtsdirektors bestellt wurden, gelten die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung dieses Bundesgesetzes als erfüllt.
  2. Absatz 2Die mit Ablauf des Monats der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, bestehenden Geschäftseinteilungen der Ämter der Landesregierungen außer Wien bleiben unberührt; sie gelten als Geschäftseinteilungen im Sinne des Paragraph 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes und können vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung geändert werden. Die in Ausführung des Paragraph 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Landesgesetze und Geschäftseinteilungen sind spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 zu erlassen.