Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Entscheidungstext B1171/94

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

14304

Geschäftszahl

B1171/94

Entscheidungsdatum

11.10.1995

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs6 zweiter Satz
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Dem in Art139 Abs6 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn) sind alle jene Fälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren. Diese Ausführungen gelten auch dann, wenn das Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung (Verordnungsstelle) auf Grund eines Antrages des Landesvolksanwaltes eingeleitet wurde und die in Prüfung gezogene Verordnung (Verordnungsstelle) in einem beim Verfassungsgerichtshof im angeführten Zeitpunkt anhängigen Beschwerdeverfahren präjudiziell ist (vgl VfSlg 10139/1984,. Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Verbalbestimmungen des Flächenwidmungsplanes der Stadt Dornbirn vom 23.06.81 mit E v 30.09.95, V41/94.

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Vorarlberg ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 19.800,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

römisch eins. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer als Nachbarn gegen den Bescheid der Berufungskommission in Bauangelegenheiten der Stadt Dornbirn betreffend Erteilung der Baubewilligung für den Neubau (Zubau) eines Lagergebäudes beim bestehenden Wohn- und Geschäftshaus als unbegründet abgewiesen.

In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, die Verletzung des Art6 EMRK sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich "Punkt 3 sowie der 1. und 2. Satz des Punktes 4 der verbalen Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes der Stadt Dornbirn".

2. Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn erstattete eine Gegenschrift und stellte den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Stadt Dornbirn sowie die mitbeteiligte Partei beantragten ebenfalls in ihren Äußerungen die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

Den angefochtenen "Punkt 3 sowie de(n) 1. und 2. Satz des Punktes 4 der verbalen Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes der Stadt Dornbirn" hat der Verfassungsgerichtshof aus Anlaß eines bei ihm anhängigen Antrages des Landesvolksanwaltes von Vorarlberg mit Erkenntnis vom 30. September 1995, V41/94, als gesetzwidrig aufgehoben.

Wäre der vorliegende Beschwerdefall beim Verfassungsgerichtshof zu einem früheren Zeitpunkt zur Behandlung gekommen, so hätte er Anlaß geboten, im Zusammenhang mit dem vom Landesvolksanwalt gestellten Antrag auf Aufhebung der Punkte 1 bis 7 der Verbalbestimmungen des Flächenwidmungsplanes der Stadt Dornbirn von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzwidrigkeit der im gegenständlichen Fall präjudiziellen Verbalbestimmungen einzuleiten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 10616/1985, 10736/1985 und 10954/1986) sind dem in Art139 Abs6 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn) alle jene Fälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren.

Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, daß diese Ausführungen auch dann gelten, wenn das Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung (Verordnungsstelle) auf Grund eines Antrages des Landesvolksanwaltes eingeleitet wurde und die in Prüfung gezogene Verordnung (Verordnungsstelle) in einem beim Verfassungsgerichtshof im angeführten Zeitpunkt anhängigen Beschwerdeverfahren präjudiziell ist vergleiche VfSlg. 10139/1984, 12955/1991).

Die nichtöffentliche Beratung im Verordnungsprüfungsverfahren, das zur oben genannten Entscheidung führte, begann am 30. September 1995. Die vorliegende Beschwerde langte am 30. Mai 1994 beim Verfassungsgerichtshof ein, war also zum Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrundeliegende Fall ist somit einem Anlaßfall gleichzuhalten.

Die belangte Behörde hat die als gesetzwidrig aufgehobenen Verordnungsstellen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG unter Berücksichtigung eines 10%igen Streitgenossenzuschlages. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.300,-

enthalten.

Schlagworte

VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1171.1994

Dokumentnummer

JFT_10048989_94B01171_2_00

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