Begründung:
1. Mit seiner als "Beschwerde" bezeichneten, auf Art140 B-VG gestützten Eingabe beantragt der Einschreiter die Aufhebung des §24 Abs4 der NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200-6 sowie des §35 Abs2 Z7 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-3, als verfassungswidrig. 1. Mit seiner als "Beschwerde" bezeichneten, auf Art140 B-VG gestützten Eingabe beantragt der Einschreiter die Aufhebung des §24 Abs4 der NÖ Bauordnung 1976, Landesgesetzblatt 8200-6 sowie des §35 Abs2 Z7 der NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000-3, als verfassungswidrig.
Begründend führt der Antragsteller aus, daß der Gemeinderat der Marktgemeinde Preßbaum mit V vom 2.5.1986 in Anwendung der obgenannten Gesetzesstellen beschlossen habe, ein bestimmtes Siedlungsgebiet in der Marktgemeinde Preßbaum, in dem auch der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, umzubenennen. Begründend führt der Antragsteller aus, daß der Gemeinderat der Marktgemeinde Preßbaum mit römisch fünf vom 2.5.1986 in Anwendung der obgenannten Gesetzesstellen beschlossen habe, ein bestimmtes Siedlungsgebiet in der Marktgemeinde Preßbaum, in dem auch der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, umzubenennen.
Durch diese Maßnahme sei er insbesondere im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht "auf die Freiheit und auf die Achtung des Eigentums" verletzt. So sei für ihn die Umbenennung der Wohnadresse mit Folgekosten in beträchtlicher Höhe sowie mit großem Zeitaufwand für die dadurch erforderlichen Verständigungen etc. verbunden. Weiters bewirke die vorgenommene Umbenennung der Verkehrsfläche von "Weidlingbach" in "Sumer-Siedlung" eine Verminderung des Verkehrswertes seiner Wohnsitzliegenschaft, da mit dem geänderten Namen weniger attraktive gedankliche Assoziationen verbunden würden. Die bekämpften Gesetzesstellen würden weiters den zuständigen Gemeindeorganen die Möglichkeit einräumen, jederzeit und ohne zwingenden Anlaß derartige Umbenennungen vorzunehmen und dadurch die unmittelbar betroffenen Hauseigentümer mit den damit verbundenen Folgekosten zu belasten.
Weiters verstoße diese Maßnahme insofern gegen den Gleichheitsgrundsatz, als von der Umbenennung nicht alle in der betroffenen Siedlung situierten Liegenschaften betroffen seien.
2. Die angefochtenen Gesetzesstellen haben folgenden Wortlaut:
NÖ Bauordnung, LGBl. 8200-6NÖ Bauordnung, Landesgesetzblatt 8200-6
§24
Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung
...
(4)Absatz 4Die Umnumerierung von Straßenzügen oder Ortschaften und die Änderung der Bezeichnung von Verkehrsflächen erfolgt durch V.Die Umnumerierung von Straßenzügen oder Ortschaften und die Änderung der Bezeichnung von Verkehrsflächen erfolgt durch römisch fünf.
...
NÖ Gemeindeordnung, LGBl. 1000-3NÖ Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt 1000-3
§35
Gemeinderat
(1)Absatz einsDem Gemeinderat obliegen alle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallende Angelegenheiten, soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt wird.
(2)Absatz 2Dem Gemeinderat sind insbesondere vorbehalten:
...
7. die Änderung des Gemeindegebietes und die Benennung von Verkehrsflächen;
...
3. Die Anträge sind nicht zulässig.
Die bekämpften Gesetzesstellen enthalten eine Verordnungsermächtigung, von der im konkreten Fall der Gemeinderat der Marktgemeinde Preßbaum durch die Erlassung der Umbenennungsverordnung vom 2.5.1986 auch tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Der behauptete Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers tritt somit nicht unmittelbar durch die von ihm allein zur Aufhebung beantragten Gesetzesstellen ein, sondern würde - wenn überhaupt - erst durch die erlassene V aktualisiert (vgl. VfSlg. 8829/1980; 8978/1980, 11460/1987). Die bekämpften Gesetzesstellen enthalten eine Verordnungsermächtigung, von der im konkreten Fall der Gemeinderat der Marktgemeinde Preßbaum durch die Erlassung der Umbenennungsverordnung vom 2.5.1986 auch tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Der behauptete Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers tritt somit nicht unmittelbar durch die von ihm allein zur Aufhebung beantragten Gesetzesstellen ein, sondern würde - wenn überhaupt - erst durch die erlassene römisch fünf aktualisiert vergleiche VfSlg. 8829/1980; 8978/1980, 11460/1987).
Die Anträge auf Aufhebung des §24 Abs4 NÖ Bauordnung sowie des §35 Abs2 Z7 NÖ Gemeindeordnung waren somit mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.