Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Entscheidungstext G64/79 G88/80 G93/80

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

10591

Geschäftszahl

G64/79; G88/80; G93/80

Entscheidungsdatum

02.10.1985

Index

64 Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
64/05 Sonstiges

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
RDG §68
§68a Abs1 Z2 idF BGBl 136/1979
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Art140 Abs1 B-VG; Individualanträge von Präsidenten je eines Gerichtshofes erster Instanz auf Aufhebung besoldungsrechtlicher Vorschriften in den §§68 und 68a Abs1 Z2 RDG idF BGBl. 136/1979 sowie einiger Worte in ArtV Abs6 des BG BGBl. 136/1979; Erwirkung von Feststellungsbescheiden über die ihnen gebührenden Monatsbezüge zumutbar - mangelnde Antragslegitimation

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

römisch eins. Mit den inhaltsgleichen Individualanträgen auf Gesetzesprüfung begehren die Einschreiter unter Beziehung auf ihre berufliche Stellung als Präsidenten je eines Gerichtshofes erster Instanz die Aufhebung besoldungsrechtlicher Vorschriften des Richterdienstgesetzes in der Fassung der Nov. Bundesgesetzblatt 136 aus 1979, (im folgenden: RDG) bzw. des eben angeführten BG als verfassungswidrig, und zwar des §68 letzter (zweiter) Satz RDG (in eventu: der 16. Gehaltsstufe der Gehaltsgruppen römisch eins und römisch II im §66 Abs2 RDG), der Wortfolge "und einer allfälligen Dienstalterszulage" in ArtV Abs6 des BG BGBL. 136/1979 sowie der Wendung "im Ausmaß von 6.633 S" im §68a Abs1 Z2 RDG. Die Antragsteller erachten sich durch die angeführten, für ihre Besoldung maßgebenden Vorschriften als beschwert und legen mit näherer Begründung dar, weshalb jene nach ihrer Auffassung dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebot widersprechen.

römisch II. Der VfGH hat - nach Verbindung der drei Antragsverfahren zur gemeinsamen Entscheidung - erwogen:

1. Seit dem Beschl. VfSlg. 8009/1977 hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, daß der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 9685/1983). Ein derartiger Weg ist hier jedoch gegeben.

Den Anfechtungswerbern stünde es frei, vorerst die Erlassung dienstrechtlicher Feststellungsbescheide über die ihnen gebührenden Monatsbezüge zu beantragen, deren materielle Rechtsgrundlage (auch) die angefochtenen Gesetzesvorschriften bildeten, den Feststellungsbescheid der höchsten anrufbaren Dienstbehörde sodann mit einer Beschwerde an den VfGH zu bekämpfen und darin unter Darlegung der verfassungsrechtlichen Bedenken die amtswegige Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens anzuregen. Die Beschreitung dieses Weges wäre den Anfechtungswerbern nach der Lage der Fälle auch durchaus zumutbar, zumal die Bescheide innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zu erlassen wären, eine längere Dauer des Verwaltungsverfahrens nicht anzunehmen wäre und das Verfahren über die Feststellungsbegehren nicht als aufwendig bezeichnet werden kann (s. dazu VfSlg. 8978/1980 oder - aus jüngerer Zeit - VfSlg. 10200/1984 und 10293/1984). Die Zumutbarkeit, diesen Weg einzuschlagen, wird besonders dadurch unterstrichen, daß der Antragsteller zu G64/79 bereits einen Feststellungsbescheid des Bundesministers für Justiz erwirkt und sodann von der Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht hat, den VfGH mit einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde (VfSlg. 10588/1985) anzurufen. Im Hinblick auf dieses Vorgehen des Antragstellers erscheint es nicht erforderlich, auf dieser Beschwerdeführung zeitlich vorangehende Ausführungen dieses Anfechtungswerbers zur Zumutbarkeit einzugehen.

2. Die Anträge waren sohin wegen der den Einschreitern fehlenden Legitimation zur Anfechtung zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis war es entbehrlich, anläßlich des Antrages zu G64/79 unter Bedachtnahme auf §17 Abs2 und §35 Abs1 VerfGG die Frage zu beantworten, ob eine sinngemäße Anwendung des §28 Abs1 ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Nov. 1983, Bundesgesetzblatt 135) hier in Betracht kommt.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Richter, Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:G64.1979

Dokumentnummer

JFT_10148998_79G00064_00

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