1 | | RS0036981 | 11.12.2023 | OGH | RS | Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden gebunden, und zwar selbst dann, wenn diese Verfügungen unvollständig oder fehlerhaft sein sollten; eine inhaltliche Überprüfung eines Verwaltungsbescheides durch das Gericht hat nicht stattzufinden.
| |
2 | | RS0053380 | 21.02.2023 | OGH | RS | Ein Rückstandausweis ist kein Bescheid.
| |
3 | | RS0037038 | 21.02.2023 | OGH | RS | Wegen fehlenden Bescheidcharakters eines Rückstandsausweises kommt eine Bindung der Gerichte in dem Sinn, dass endgültig und bindend über eine Vorfrage abgesprochen wird, nicht in Frage.
| |
4 | | RS0000192 | 18.03.2015 | OGH | RS | Es ist nicht Sache des Exekutionsgerichtes, die Gesetzmäßigkeit und Richtigkeit eines von der Finanzbehörde erlassenen Rückstandsausweises zu überprüfen, soferne dieser den formellen Erfordernissen entspricht (so schon SZ 32/126).
| |
5 | | RS0037078 | 26.05.2011 | OGH | RS | Verfügungen von Verwaltungsbehörden müssen aber nur dann zur Grundlage eines gerichtlichen Erkenntnisses genommen werden, soferne außer der Zuständigkeit der Behörde feststeht, dass sie sich in den Grenzen ihrer Amtsbefugnis gehalten und die Entscheidung auch nicht offenkundig und zweifellos ...
| |
6 | | RS0037096 | 17.03.2009 | OGH | RS | Die Gerichte sind an die Verfügungen der Verwaltungsbehörde auch dann gebunden, wenn diese Verfügungen unvollständig, mangelhaft oder fehlerhaft sind.
| |
7 | | RS0033972 | 08.08.2007 | OGH | RS | Durch die Vorschrift des § 1441 ABGB ist es dem Bundesschatz nicht verwehrt, seine Gegenforderung gegen eine Forderung aufzurechnen, die auf Grund eines privatrechtlichen Titels gegen ihn geltend gemacht wurde.
| |
8 | | RS0032790 | 27.02.2002 | OGH | RS | Der Zessus kann gegenüber dem Zessionar auch mit Gegenforderungen aufrechnen, bei denen im Zeitpunkt der Abtretung bzw der Verständigung des Zessus hievon noch nicht alle Erfordernisse der Aufrechenbarkeit vorgelegen, mit Forderungen also, die etwa in diesem Zeitpunkt erst bedingt entstanden ...
| |
9 | | RS0036919 | 22.10.1992 | OGH | RS | Die Bestimmung des § 190 ZPO ordnet - anders als der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene § 268 ZPO (JBl 1991, 104) - eine Bindung an das Erkenntnis einer anderen Behörde nicht ausdrücklich an; der Regelung liegt allerdings eine - in ihrem Umfang nicht festgelegte - Bindung an individuelle ...
| |
10 | | 8Ob632/92 | 22.10.1992 | OGH | TE | | |