1 | | RS0114815 | 13.04.2011 | OGH | RS | Das Konkursgericht ist nicht zuständig, darüber abzusprechen, ob und inwiefern eine im Sinne des § 197 KO verspätet angemeldete Konkursforderung bei Erfüllung eines bestätigten Zahlungsplans im Hinblick auf die Einkommenslage und Vermögenslage des Schuldners zu berücksichtigen ist.
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2 | | RS0121656 | 13.04.2011 | OGH | RS | Aus dem Charakter einer Feststellung iSd § 197 Abs 2 KO als bloß „vorläufige Provisorialentscheidung" ergibt sich, dass sowohl dem Schuldner wie dem Gläubiger eine Überprüfung freistehen muss. Für den Fall, dass der Gläubiger sich mit der Entscheidung des Konkursgerichtes nach § 197 Abs 2 KO ...
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3 | | RS0121654 | 23.05.2007 | OGH | RS | § 197 Abs 3 KO bezieht sich nicht auf den Fall, dass der Gläubiger erst nach Konkursaufhebung einen Exekutionstitel erwirkt: In diesem Fall kann die sich aus dem Zahlungsplan und § 197 Abs 2 KO ergebende (gänzliche oder teilweise) Hemmung des Anspruches ohnedies bereits im Titelverfahren berücksicht...
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4 | | RS0121655 | 30.11.2006 | OGH | RS | Eine vorläufige Forderungsfeststellung im Sinne des §197 Abs2 KO ist auch dann der Kompetenz des Konkursgerichtes zuzuweisen, wenn die zugrunde liegende Konkursforderung nicht auf den Rechtsweg gehört: Die Beurteilung, ob die zu zahlende Quote den Einkommens-und Vermögensverhältnissen des Schuldners ...
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5 | | RS0121657 | 30.11.2006 | OGH | RS | Über Antrag eines der Beteiligten hat das Konkursgericht gemäß § 197 Abs 2 KO eine Feststellung zu treffen, ob bzw inwieweit Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote haben. Davon ...
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6 | | 8Ob117/06y | 30.11.2006 | OGH | TE | Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ZIK 2007/109 S 64 - ZIK 2007,64 XPUBLEND
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