1 | | RS0018107 | 28.03.2023 | OGH | RS | Ein nichtiges Scheingeschäft im Sinne des § 916 ABGB liegt vor, wenn eine Willenserklärung mit Einverständnis des Vertragspartners zum Schein abgegeben wird. Das Scheingeschäft setzt somit gemeinsamen dolus voraus, der schon im Zeitpunkt des Zustandekommens des Scheinvertrages gegeben sein ...
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2 | | RS0061972 | 21.12.2015 | OGH | RS | Diese Bestimmung beschränkt die endgültige Verlusttragung des Kommanditisten, ist aber nachgiebiges Recht. Es kann mit Wirkung für das Innenverhältnis vereinbart werden, dass der Kommanditist über seine Einlage hinaus am Verlust der Gesellschaft teilzunehmen hat. Im Falle des Konkurses der ...
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3 | | RS0018051 | 23.09.2008 | OGH | RS | Auf die Ungültigkeit eines gemäß § 916 ABGB nichtigen Scheingeschäftes kann sich auch der Dritte berufen.
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4 | | RS0018127 | 13.06.1995 | OGH | RS | Zum Schein ist eine Willenserklärung abgegeben, die einverständlich keine bzw nicht die aus der Sicht eines objektiven Dritten als gewollt erscheinende Rechtsfolge auslösen soll.
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5 | | RS0061329 | 07.06.1990 | OGH | RS | Eine nachträgliche Erhöhung der Verlustbeteiligung der Kommanditisten durch Gesellschafterbeschluß bedarf der Zustimmung aller Betroffenen.
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6 | | 7Ob559/90 | 07.06.1990 | OGH | TE | | |