1 | | RS0113455 | 27.06.2023 | OGH | RS | Mangels einer Leitfunktion in Steuersachen gemäß § 528 Abs 1 ZPO (hier in Verbindung mit § 37 Abs 3 Z 16 MRG) ist der Oberste Gerichtshof nur zur Korrektur grober Beurteilungsfehler der Vorinstanzen aus Gründen der Rechtseinheit und Rechtssicherheit berufen.
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2 | | RS0108979 | 20.09.2013 | OGH | RS | § 15 Abs 2 MRG gestattet dem Vermieter, jene Umsatzsteuer auf den Mieter zu überwälzen, die vom Mietzins zu entrichten ist. Im Normalfall beträgt diese Umsatzsteuer 20 Prozent (§ 10 Abs 1 UStG 1994); es ist jedoch der ermäßigte Steuersatz von 10 Prozent anzuwenden, wenn Grundstücke für Wohnzwecke ...
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3 | | RS0083808 | 27.06.2006 | OGH | RS | Für die selbständige Rückforderung zuviel gezahlten Mietzinses steht nur der streitige Rechtsweg zur Verfügung. Der Kompetenztatbestand des § 37 Abs 1 Z 14 MRG wurde nämlich ausschließlich für Ansprüche aus verbotenen und unwirksamen Vereinbarungen im Sinn des § 27 Abs 1 MRG geschaffen. Liegen ...
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4 | | RS0045904 | 27.06.2000 | OGH | RS | Die Möglichkeit, daß als Annex im Verfahren über einen in das AußstrVerf nach § 37 MRG verwiesenen Feststellungsantrag ein Leistungsbefehl auf Rückzahlung ergeht, hat auf die Zulässigkeit des Rechtsweges keinen Einfluß. Daran hat das 2.WÄG BGBl 1991/68 nichts geändert.
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5 | | RS0070776 | 27.06.2000 | OGH | RS | "Verbotene" Leistungen und Entgelte im Sinne des § 37 Abs 1 Z 14 MRG idF des 2.WÄG sind nur die Zahlungen, die auf Grund der im § 27 Abs 1 MRG erfaßten verbotenen Vereinbarungen erbracht wurden. Leistungen, die entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs 1 MRG zurückgefordert werden, sind aber nicht ...
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6 | | RS0113837 | 27.06.2000 | OGH | RS | Der Vermieter kann auch jene Umsatzsteuer auf den Mieter überwälzen, die auf das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände entfällt. Das ergibt sich eindeutig aus § 15 MRG, dessen Abs 1 Z 4 das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände als Teil des Mietzinses definiert, für ...
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7 | | RS0113838 | 27.06.2000 | OGH | RS | Die Anrechnung der USt erfolgt im Vollanwendungsbereich des MRG kraft Gesetzes, bedarf also keiner Vereinbarung. Der Vermieter soll gemäß § 15 Abs 2 MRG die von ihm zu entrichtende Umsatzsteuer auf den Mieter überwälzen können. Da ihn die Einhebung eines einheitlichen, sowohl den Hauptmietzins ...
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8 | | 5Ob166/00y | 27.06.2000 | OGH | TE | | |