1 | | RS0013001 | 29.08.2023 | OGH | RS | Universalsukzession tritt erst mit (formeller) Rechtskraft der Einantwortungsurkunde ein.
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2 | | RS0008181 | 03.10.2022 | OGH | RS | Der Nachlass stellt sich vor der Einantwortung nicht als Vermögen der Erben dar, vielmehr stehen die Erben dem Nachlass, selbst wenn ihnen dessen Verwaltung und Benützung übertragen wurde, als einem ihnen fremden Vermögen gegenüber (Weiß in Klang 2. Auflage III 135,141).
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3 | | RS0013002 | 04.11.2021 | OGH | RS | Durch die Einantwortung gehen die zur Todeszeit im Besitz des Erblassers befindlichen Rechte auf den Erben über (GlU 4524 und GlU 14215), wobei die Einantwortung alle zum Nachlass gehörigen Vermögensbestandteile umfasst und nicht nur jene, welche der Abhandlung unterzogen worden sind (3 Ob ...
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4 | | RS0012288 | 04.07.2018 | OGH | RS | Einer Verlassenschaft kommt im Zivilverfahren Parteifähigkeit zu.
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5 | | RS0106077 | 17.05.2018 | OGH | RS | Das für einen Betroffenen geführte Sachwalterschaftsverfahren endet mit dessen Ableben. Da die Rechte des Betroffenen auf dessen Erben übergehen, hat dieser ein rechtliches Interesse, in die Rechnung des Sachwalters Einsicht zu nehmen.
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6 | | RS0005501 | 30.10.2014 | OGH | RS | Erblasser und Erbe sind nach Abgabe der Erbserklärung in Beziehung auf Dritte, also auch in Beziehung auf das Gericht und allfällige Gegenparteien, als dieselbe Person zu betrachten. Es kann also keine mangelnde aktive oder passive Legitimation angenommen werden, wenn nach Abgabe der Erbserklärung, ...
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7 | | RS0106076 | 07.06.2006 | OGH | RS | Der Erbe kann selbst in höchstpersönlichen Angelegenheiten des Erblassers, und zwar schon vor der Einantwortung, im eigenen Namen einschreiten.
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8 | | RS0058790 | 29.10.1996 | OGH | RS | Ist ein vorläufiger Beistand bestellt gewesen, und besteht daher die Möglichkeit des Vorhandenseins schwebend gültiger Rechtshandlungen des Pflegebefohlenen im Sinne des § 11 Abs 2 EntmO, kann beim Tod des in erster Instanz Entmündigten das Widerspruchsgericht das Widerspruchsverfahren - und ...
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9 | | 4Ob2316/96h | 29.10.1996 | OGH | TE | | |