1 | | RS0042656 | 14.02.2024 | OGH | RS | Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft.
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2 | | RS0042405 | 18.10.2023 | OGH | RS | Die für die Revisionszulässigkeit maßgebende Erheblichkeit der Rechtsfragen bestimmt sich nach objektiven Umständen. Hat das Berufungsgericht im Sinn einer einheitlichen und von der Lehre anerkannten Rechtsprechung entschieden, dann kann die Zulässigkeit der Revision nur mit neuen bedeutsamen ...
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3 | | RS0042769 | 17.05.2023 | OGH | RS | Auch in einem singulären, in seiner Tragweite über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Streitteile nicht hinausgehenden Fall (hier: Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs) ist zur Wahrung der Rechtssicherheit der Einzelfallgerechtigkeit insoweit Rechnung zu tragen und die Revision als ...
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4 | | RS0044273 | 29.03.2023 | OGH | RS | Prozessrecht; außerordentliche Revision nicht angenommen: Umfang der prozessualen Wirkung einer Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht.
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5 | | RS0042155 | 23.09.2022 | OGH | RS | Ist die Aktenwidrigkeit des Berufungsgerichtes, das erstinstanzliche Feststellungen wiedergab, zugleich auch ein Verstoß gegen den tragenden Verfahrensgrundsatz des § 498 Abs 1 ZPO, so ist diese Verletzung einer erheblichen Verfahrensvorschrift auch über außerordentliche Revision wahrzunehmen.
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6 | | RS0041896 | 25.11.2021 | OGH | RS | Die Nichtbeachtung der Rechtskraft bewirkt nach ständiger Rechtsprechung Nichtigkeit. Diese Nichtigkeit ist aus Anlass eines außerordentlichen Revisionsrekurses wahrzunehmen, da Nichtigkeitsgründe immer von erheblicher Bedeutung für die Rechtssicherheit sind.
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7 | | RS0042743 | 15.04.2021 | OGH | RS | Der Wahrnehmung einer Nichtigkeit kommt immer erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zu und ist daher auch von Amts wegen auf Grund einer nur gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässigen Revision möglich und geboten.
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8 | | RS0036561 | 24.11.2020 | OGH | RS | Sind in der Revision entgegen § 506 Abs 1 Z 5 ZPO die für die Zulässigkeit der Revision sprechenden Gründe nicht gesondert angeführt, so ist deshalb allein kein Verbesserungsauftrag zu erteilen.
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9 | | RS0041365 | 28.01.2016 | OGH | RS | Durch die Anführung des Verfahrensrechts neben dem materiellen Recht in § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ist gewährleistet, dass nicht nur das Verfahrensrecht auch im Zulassungsbereich weiterentwickelt und konkreter ausgelegt werden kann, sondern auch Verfahrensfehler der zweiten Instanz von erheblicher ...
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10 | | RS0042730 | 27.01.1999 | OGH | RS | Eine Revision ist auch dann zulässig, wenn das Berufungsgericht zwar nicht von der Rechtsprechung des OGH abgewichen ist, die Entscheidung aber mit dem Gesetz nicht in Einklang steht. Jedermann kann darauf vertrauen, daß grobe Fehler des Berufungsgerichtes im Wege der Revision beseitigt werden.
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11 | | RS0042783 | 20.01.1993 | OGH | RS | Übergeht das Rechtsmittelgericht eines Urkunde, die Entscheidungsgrundlage des Erstgerichtes war, kann dies einen Verfahrensverstoß von erheblicher Bedeutung darstellen.
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12 | | 3Ob1622/92 | 20.01.1993 | OGH | TE | | |