1 | | RS0080395 | 27.06.2023 | OGH | RS | Soweit die Unterhaltsbedürfnisse einer Person infolge einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung von einem Dritten gedeckt werden, bestehen keine Unterhaltsansprüche gegen einen nach Privatrecht Unterhaltspflichtigen, weil kein Anspruch auf Doppelversorgung besteht. Deshalb werden auch Sozialleistun...
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2 | | RS0047456 | 24.11.2022 | OGH | RS | Auch öffentlich-rechtliche Leistungen sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Die in der Leistung liegende Zweckbestimmung allein führt noch nicht zum Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage.
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3 | | RS0047498 | 20.02.2020 | OGH | RS | Die Familienbeihilfe und die Studienbeihilfe stellen grundsätzlich kein im Sinne des § 140 Abs 3 ABGB den Unterhaltsanspruch minderndes Eigeneinkommen des unterhaltsberechtigten Kindes dar.
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4 | | RS0125698 | 14.08.2018 | OGH | RS | § 1 Abs 3 StudFG 1992, wonach die Gewährung einer Studienförderung einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach berührt, bezieht sich nicht auf Unterhaltspflichten; eine Studienbeihilfe nach diesem Gesetz ist daher in die Unterhaltsbemessungsgrundlage miteinzubeziehen.
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5 | | RS0124102 | 30.04.2014 | OGH | RS | Eine vom unterhaltsberechtigten Ehegatten bezogene Ausgleichszulage (§ 292 Abs 1 ASVG) ist wegen ihres subsidiären, sozialhilfe-ähnlichen Charakters kein unterhaltsminderndes Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten, rechtfertigt also nicht eine Unterhaltsherabsetzung.
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6 | | RS0115080 | 28.01.2010 | OGH | RS | Der Eigenanspruch eines unterhaltspflichtigen Elternteils auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs 5 in Verbindung mit § 6 Abs 2 lit d FamLAG ist in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen; § 12a FamLAG steht dem nicht entgegen.
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7 | | 2Ob253/09h | 28.01.2010 | OGH | TE | | |