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Trefferliste

Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS002052130.01.2024OGHRSFehlt es an einzelnen für die Unternehmensüberlassung charakteristischen Merkmalen, so kommt es bei der Abgrenzung zwischen Unternehmenspacht und Geschäftsraummiete darauf an, welchen Umständen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt.
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2RS003118330.01.2024OGHRSBei der Unterscheidung zwischen Geschäftslokalmiete und Unternehmenspacht kommt es immer auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalles an.
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3RS002033830.01.2024OGHRSZur Abgrenzung von Miete und Pacht.
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4RS002045128.02.2023OGHRSDas wesentliche Unterscheidungsmerkmal zwischen Miete und Pacht ist die Betriebspflicht. Wurde eine solche vereinbart, dann liegt ein Pachtvertrag vor.
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5RS002039828.02.2023OGHRSEine Unternehmenspacht liegt im Allgemeinen vor, wenn ein lebendes Unternehmen Gegenstand des Bestandvertrages ist. Neben den Räumen muss dem Bestandnehmer vom Bestandgeber auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und dessen wirtschaftlichen Fortbestand gehört: ...
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6RS002052823.11.2016OGHRSAuch ein stillgelegtes Unternehmen kann den Gegenstand eines Pachtvertrages bilden, wenn nach den Umständen nicht von einer dauernden Stillegung gesprochen werden kann.
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7RS002051429.09.2014OGHRSFür die Frage, ob Miete oder Pacht anzunehmen ist, ist es belanglos, was für eine rechtliche Unterstellung die Parteien im Bestandvertrag in dieser Richtung vorgenommen haben (vgl MietSlg 7886 ua).
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8RS002048625.08.2011OGHRSEin Bestandvertrag ist dann als Pachtvertrag und nicht als Mietvertrag zu beurteilen, wenn der Bestandnehmer nicht bloß Räume, sondern eine ganzes lebendes Unternehmen als rechtliche Einheit mit der Verpflichtung zum ordentlichen Betrieb in Bestand nimmt, mag er auch selbst eine eigene Gewerbeberech...
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9RS002035123.02.2011OGHRSDie Betriebspflicht muss nicht ausdrücklich vereinbart werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich bei dem Pachtvertrag nur um die Fortsetzung eines schon vorher bestehenden Zustandes handelt.
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10RS002052708.04.2003OGHRSDie Notwendigkeit von Investitionen spricht nicht gegen ein Pachtverhältnis, weil ein Unternehmenspacht auch dann vorliegt, wenn sich das Unternehmen bei Vertragsabschluß in sehr schlechtem Zustand befindet.
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11RS002036503.09.1992OGHRSDie Erneuerung des Inventars durch den Pächter ändert nichts am Pachtvertragscharakter einer Unternehmensüberlassung. Es ist dies vielmehr ein Vorgang, auf den das Gesetz bei der Verpachtung eines Unternehmens Bedacht nimmt (§ 1109 ABGB), den es also als normal voraussetzt.
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12RS002030225.08.1992OGHRSBei der Beurteilung von Bestandverträgen über Tankstellen ist auch auf deren organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Eigenheiten Bedacht zu nehmen; diese Besonderheiten müssen daher auch bei der Abwägung der Abgrenzungskriterien in flexibler Weise berücksichtigt werden.
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13RS002054625.08.1992OGHRSEs liegt in der Natur der Sache, daß im Verlauf der Jahre ein gewisser Verschleiß und eine gewisse Überalterung mitverpachteter Betriebsmittel eintritt. Hat sie der Pächter ersetzt, so hört das verpachtete Unternehmen deshalb nicht auf, ein verpachtetes Unternehmen zu sein. Der Pachtvertrag ...
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141Ob584/9225.08.1992OGHTEWeb-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument
15RS002054225.08.1992OGHRSDie Überlassung des Gebrauchs und der Nutzung eines Unternehmens im Rahmen eines Bestandvertrages ist im allgemeinen Pacht und nicht Miete.
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