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Trefferliste

Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS002491820.02.2024OGHRSDie Anbietung der Liegenschaft an den Vorkaufsberechtigten hat unter Angabe des vollständigen Vertragsinhaltes mit allen Nebenbedingungen zu erfolgen, widrigenfalls die Frist für die Einlösung nicht zu laufen beginnt.
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2RS002027519.10.2023OGHRSDas Anbot der Einlösung an den Vorkaufsberechtigten ist nur dann wirksam, wenn ein bindender Antrag eines Dritten vorliegt; diese Voraussetzung hat der Anbotsverpflichtete zu erweisen.
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3RS001740618.10.2023OGHRSAuch ein unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossener Vertrag bindet bereits die Vertragspartner. Zu den sonstigen Gründen der Aufhebung tritt noch der des Ausfalles der Bedingung hinzu. Treu und Glauben sind auch in bedingten Rechtsgeschäften zu wahren. Der bedingt Verpflichtete muss ...
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4RS001749425.01.2023OGHRSEin aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft wirkt auch als Vorkaufsfall aufschiebend bedingt, sodass die Pflicht zum Einlösungsangebot für den Verpflichteten und die Einlösungsbefugnis des Berechtigten noch nicht bestehen, sondern erst mit Bedingungseintritt begründet werden.
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5RS000818103.10.2022OGHRSDer Nachlass stellt sich vor der Einantwortung nicht als Vermögen der Erben dar, vielmehr stehen die Erben dem Nachlass, selbst wenn ihnen dessen Verwaltung und Benützung übertragen wurde, als einem ihnen fremden Vermögen gegenüber (Weiß in Klang 2. Auflage III 135,141).
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6RS003909614.07.2022OGHRSDas rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes besteht immer dann, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet. Es ist dabei gleichgültig, ob ein solches Recht im Einzelfall überhaupt bestehen kann, also objektiv gesehen möglich ist, oder ob es bei ...
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7RS001268116.02.2022OGHRSIst ein Geschäft unter aufschiebender Bedingung abgeschlossen, so beginnen die Rechtswirkungen erst dann, wenn das ungewisse Ereignis eintritt. Bei Ausfall der Bedingung treten die Wirkungen überhaupt nicht ein.
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8RS003910925.11.2021OGHRSDie negative Feststellungsklage hat den Zweck, einen für beide Teile nachteiligen Schwebezustand zu beenden, die Anmaßung als Ursache der Rechtsunsicherheit abzuwehren und den Gegner zu zwingen, das angemaßte Recht zu beweisen oder aufzugeben.
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9RS001100010.12.2020OGHRSBei der vom Eigentum abgesonderten Veräußerung eines Fischereirechtes handelt es sich bei diesem um eine unregelmäßige, persönliche Dienstbarkeit, die - auch in Oberösterreich - frei veräußerlich und vererblich ist. Das Aussterben der Fische kann dem Untergang der dienstbaren Sache nicht gleichgeset...
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10RS001269213.09.2017OGHRSDer bedingte Vertrag zeigt Vorwirkungen, die jedoch bei Vorliegen einer aufschiebenden Bedingung nicht so weit gehen, daß auch solche Erfüllungshandlungen verlangt werden könnten, die zur Beendigung des Schwebezustandes nicht erforderlich sind. Bei Kaufverträgen dieser Art kommt daher eine ...
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11RS001096827.03.2001OGHRSDer Eintragung im Fischereikataster kommt keine rechtsbegründende oder das Fischereirecht absolut sichernde Wirkung zu, auch wenn es ein gewichtiges Beweismittel darstellt.
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12RS001271529.09.1998OGHRSIm Zweifel ist eine Bedingung nicht als auflösende, sondern als aufschiebende anzusehen.
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13RS001749929.09.1998OGHRSDer Eintritt der auflösenden Bedingung vernichtet die Wirkung des Rechtsgeschäftes ohne weiteres.
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14RS010690629.09.1998OGHRSDem Fischereiberechtigten ist gegenüber einem Dritten, der am selben Fischwasser oder einem räumlich abgegrenzten Bereich desselben ein Fischereirecht behauptet, die negative Feststellungsklage an die Hand gegeben. Die Beweislastverteilung des § 523 ABGB letzter Satz ABGB, wonach der Beklagte ...
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15RS011087329.09.1998OGHRSSuspensivbedingungen und Resolutivbedingungen sind im Einzelfall zum Teil schwer voneinander abgrenzbar, weil der Unterschied oft nicht in der Wirkung, sondern bloß in der Formulierung besteht. Ob bei der Setzung einer Bedingung das eine oder das andere gemeint ist, ist Auslegungsfrage.
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16RS011087429.09.1998OGHRSNach ständiger Rechtsprechung sind Rechtsgeschäfte, deren Wirksamkeit von einer behördlichen Genehmigung abhängig sind, aufschiebend bedingt (SZ 53/140; JBl 1992, 594; EvBl 1994/66; 1 Ob 290/97x ua). Auch wenn die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht von einer behördlichen Genehmigung abhängt, ...
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171Ob330/97d29.09.1998OGHTEWeb-SeitePDF-DokumentRTF-Dokument
18RS002017329.09.1998OGHRSDie Bestimmung des § 1075 ABGB ist dispositives Recht und kann vertraglich abweichend geregelt werden.
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