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Trefferliste

Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS009102628.11.2023OGHRS"Unbesonnenheit" setzt nicht nur voraus, dass das Delikt nicht aufgrund reiflicher Überlegung verübt worden ist, sondern auch, dass der Tat keine kriminelle Neigung oder grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt.
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2RS009961814.04.2023OGHRSBei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages ist stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen (vgl SSt 36/50 ua).
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3RS009945308.03.2023OGHRSIm Beweisantrag muss (soweit dies nicht auf der Hand liegt) angegeben werden, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass die Durchführung des begehrten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben soll.
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4RS009493513.02.2018OGHRS"Gefahr für das Eigentum eines Dritten in großem Ausmaß verlangt eine drohende Schädigung im Mindestausmaß von ca einhunderttausend Schilling.
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5RS009133622.09.2016OGHRSDas StGB sieht zeitnahe, dem durchschnittlichen Unrechtsgehalt strafbarer Handlungen angepaßte Strafen vor. § 41 StGB ist daher auf besonders gelagerte Fälle beschränkt.
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6RS009100007.04.2005OGHRSUnbesonnenheit ist ein Willensimpuls, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen gewesen und nach der Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre.
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7RS009574917.07.1986OGHRS1. Unter Mißhandlung ist jede gegen das Tier gerichtete Tätlichkeit im Sinne einer für das körperliche Wohlbefinden desselben nachteiligen physischen Einwirkung, die sich als erheblicher Angriff auf den Körper des Tieres darstellt, zu verstehen. 2. Für die gerichtliche Strafbarkeit ist allerdings ...
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8RS009577917.07.1986OGHRSDie rohe Mißhandlung kann auch in einer bloß einmaligen und auch kurzen Schmerzzufügung bestehen.
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9RS009746817.07.1986OGHRSZwar entzieht sich die Tatsache einer Zeugnisentschlagung schon ihrem Sinn und Zweck nach der richterlichen (Beweiswürdigung) Würdigung. Die Verweigerung von Angaben seitens eines Angeklagten, Beschuldigten oder Verdächtigen bei der Lösung der Tatfrage zu würdigen, steht aber dem Gericht gemäß ...
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10RS009505817.07.1986OGHRSDas Wesen der Gemeingefahr liegt in der Unberechenbarkeit ihres Wachstums und in der Unmöglichkeit für den Täter, die Folgen seiner Handlung zu bestimmen oder zu begrenzen; sie muß (einen größeren Personenkreis oder) fremdes Eigentum in größerer Ausdehnung auf solche Weise betreffen, daß der ...
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11RS009508717.07.1986OGHRSSchon ein (Gesamtausmaß) Ausmaß des drohenden Schadens in der Größenordnung von etwa einhunderttausend Schilling ist groß im Sinn des § 176 Abs 1 StGB.
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1213Os61/8617.07.1986OGHTEWeb-SeitePDF-DokumentRTF-Dokument

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